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Urkunde priorin von Thoͤſſe · vn̄ alle der convent - 1282 November 26.(CAO, 1307-11-26) priorin von Thoͤſſe · vn̄ alle der conventDie Priorin von Töß und ihr Konvent beurkunden, daß Heinrich der Wiechser ihrem Kloster von Heinrich von Jestetten für 7½ Mark das Gütlein zu Tisimoos bei Gräßlikon gekauft hat, dem Kloster zu Eigen, sich als Leibgeding, damit Töß nach seinem Tod jährlich seine Jahrzeit begeht. --Urkunde 1282 November 23.(CAO, 1307-11-23)Es wird zu wissen getan, daß die Schiedsrichter, nämlich der Augsburger Chorherr Degenhart von Hælenstein, Heinrich der Schongauer und Volkwin der Alte im Streit zwischen den Herren des Stiftes St. Moritz zu Augsburg einerseits und dem Rat und der Stadt Augsburg andrerseits wegen des durch die Bürger auf dem Kornmarkt errichteten [aber noch nicht vollendeten] Baues [einer Schranne] folgenden Spruch erlassen haben: 1) Der Bau bleibt so stehen, wie er gebaut ist, aber die Bürger dürfen ihn nicht höher und weiter richten, als er gegenwärtig gerichtet ist. 2) Es soll nicht weiter rᷝgen dem wagene vorgefahren werden, als bei dem gegenwärtigen Stand des Baues das Dachtrauf fällt [Vgl. H. Fischer, Schwäb. Wb. 2, 332 unter 'Trauf' und 2, 333 unter 'Traufrecht', 'Traufstatt'; ferner M. Heyne Hausaltertümer 1, 155 f]. 3) Der Bau soll mit Ziegeln gedeckt werden. 4) Die Bürger sollen an den Bau keine Wand oder Abriegelung machen, außer der bereits bestehenden. 5) Dagegen dürfen die Herren von St. Moritz unterhalb der Servatiuskapelle einen Durchbruch durch ihre Mauer nach der Straße zu vornehmen und Gædemer [feste Verkaufsstände] errichten bis an die Ecke rᷝgen dem Wagene. Daran darf sie niemand hindern, ja die Bürger müssen die Stiftsherren gegen solche Personen, die das tun wollen, schützen. Außerhalb der Mauer dürfen die Herren nichts bauen, außer eines Schuhes breit, wegen des rᷝvndern laden. Was die Herren »oben⟨ bauen, soll in solcher Höhe sein, daß man bei gestattetem »Übergreifen⟨ [Hinausragen] von 2 oder 3 Schuh des Baues über die Mauer darunter [aufrecht] durchgehen und reiten kann. 6) Zum Oster[jahr]markt soll man auf dem Kornmarkt und an der Mauer, wo man will, soweit die Schranne reicht, Hütten bauen und Verkaufsstände mit Tüchern und Blahen errichten, nur vor den Gædemern der Herren von St. Moritz nicht. Wer in einem dieser Gædemer durch das Jahr seinen Stand hat, kann zur Zeit des Ostermarktes feil halten, was er will, Kleider und andere Dinge. Einem rᷝgast darf er aber seinen Stand nicht zur Verfügung stellen. 7) Die Herren von St. Moritz dürfen am Beschütten des Weges vor ihren Gædemern nicht behindert werden. Sie dürfen aber keinen Zuber vor diese stellen noch sonstige Gegenstände, die den Verkehr auf der Straße hindern. --Urkunde Graue Egin von vrib ~g an burger ze vrib ~g - 1282 November 1.(CAO, 1307-11-01) Graue Egin von vrib ~gGraf Egen von Freiburg beurkundet, daß seine Bürger von Freiburg i. Br. mit seinem Willen und seiner Zustimmung ein Ungeld auf Wein und Korn festgesetzt haben und er ihnen erlaubt hat, dieses vom 11. XI. 1282 bis 11. XI. 1292 zu erheben, so zwar, daß die Höhe des Ungelds im Ermessen der Bürger steht. Das Ungeld auf Korn soll genau so, wie in der Stadt, in der Wiehre [südliche Vorstadt von Freiburg] und im Umkreis der Stadt, so weit er zu dieser gehört, erhoben werden. Das alte Maß für den Wein soll in der Wiehre bestehen bleiben, aber der Wein darf nicht teurer als in der Stadt ausgeschenkt werden. Der Graf hat den Bürgern an Eides Statt seine Treue gegeben, dies alles zu rᷝhoͮpton [vgl. H. Fischer Schwäb. Wb. 3, 1249 f; Schweiz. Idiotikon 2, 1500] und zu fördern und die Bürger niemals an diesem Ungeld zu hindern, selbst wenn er mit ihnen in Konflikt gerät. --Urkunde Official von dem kôre ze koſtinze - 1282 November 12 bis 30.(CAO, 1307-11-12) Official von dem kôre ze koſtinzeDer Official vom Chor zu Konstanz vidimiert unter dem gleichen Tag (!) und Jahr die Abschrift der Urkunde »Konstanz 1282 November 12 bis 30⟨ des Inhalts: Rupprecht der Probst von St. Stephan und das Kapitel dieses Stifts beurkunden, daß Heinrich der Keller von Wigoldingen, Chorherr des Frauenmünsters zu Konstanz, sein Haus hinter St. Stephan an der Ringmauer, das er gegen einen Recognitionszins von einem ganzen Vierdung Wachs im Jahr von St. Stephan zu Erblehen hatte, dem Konstanzer Bürger Konrad dem Schatz und dessen Ehefrau Mie für 26 Mark lötiges Silber Konstanzer Gewichts zu kaufen gegeben und es in die Hand der Beurkunder mit allem Recht, wie er das Haus inne hatte, aufgegeben habe, und daß Konrad der Schatz die Beurkunder gebeten habe, das Haus seiner Ehefrau Mie und ihrem Bruder Hainrich von Altdorf, einem Konstanzer Bürger, zu verleihen; welcher Bitte in der Weise entsprochen wurde, daß die Verleihung in Form eines Erbzinslehens zu gleichen Bedingungen, wie seinerzeit für Heinrich den keller erfolgte mit der Maßgabe, den Zins am 26. XII. jährlich zu entrichten. Der Erbgang ist folgender: Konrad der Schatz behält das Lehen bis zu seinem Tod, falls er seine Ehefrau überlebt, nach seinem oder seiner Ehefrau Tod geht es an Heinrich von Altdorf, bzw. dessen nächste Erben über. --Urkunde Rudolf Von gotes genaden Romeſcer kunic an Hein- richen den Lantgreuen Vnde herren Von Heſſen; Wern- heren den erzebiſſchof Von Mentze - 1282 Oktober 24.(CAO, 1307-10-24) Rudolf Von gotes genaden Romeſcer kunicKönig Rudolf beurkundet, daß er seine lieben Fürsten, den Erzbischof Wernher von Mainz und den Landgrafen Heinrich von Hessen, auf Grund ihres Willens und ihm von ihnen gegebener Vollmacht, wie folgt, befriedet habe: 1) Erzbischof Werner verzichtet für sich und seine Nachfolger, für seine Helfer und seine Kirche auf Ersatz des durch den Landgrafen und seine Helfer ihm zugefügten Schadens. 2) Der Landgraf verzichtet für sich und seine Erben, sowie für seine Helfer auf Ersatz des durch den Erzbischof und seine Helfer ihm zugefügten Schadens. 3) »Klagen zwischen hessischen und mainzischen burggesessenen Bundesgenossen [Helfern], Burgmannen oder Edelleuten um Eigengut, Schuld, Bürgschaft oder Schaden, der nicht aus diesem Krieg herrührt, sollen⟨ vor einem Schiedsgericht, dessen Mitglieder namentlich genannt werden, oder, wenn diese sich nicht einigen können, vor dem Obmann Lew von Friedberg verhandelt werden und bis zum 24. VI. 1283 consilio aut iudicio bereinigt sein. 4) Vor diesem Schiedsgericht sollen in gleicher Weise und bis zum gleichen Termin auch die nicht aus diesem Krieg hervorgegangenen Klagen namentlich aufgeführter Helfer des Erzbischofs und des Landgrafen ihre Erledigung finden. 5) Weder der Erzbischof noch der Landgraf dürfen Burgmannen oder Edelleute des Anderen in ihre Dienste nehmen. Burgmannen, welche beiden gemeinsam sind, haben sich bis zum 2. II. 1283 zu entscheiden, in wessen Dienst sie verbleiben wollen; ihr Lehensverhältnis ist dementsprechend zu ordnen. 6) Desgleichen dürfen sich die rᷝburgere ihren Herren wählen und sich dahin wenden, wo sie nach Recht und Gewohnheit sollen. 7) Die Bundesgenossen des Landgrafen und Alle, die durch den Krieg in den Kirchenbann geraten sind, sind von diesem zu lösen. 8) Der Landgraf soll dem Erzbischof Burg Hanstein wiedergeben, und der Erzbischof soll Heinrich von Hanstein und dessen Brudersohn Thiele wieder in Besitz ihrer Burglehen und ihres Gutes zu Rusteberg und zu Hanstein einsetzen, selbst aber beide Burgen in seiner Gewalt behalten, damit ihm kein Schaden an seinem Recht entstehe, wegen der Übeltat, die Heinrich von Hanstein und Thiele gegen den Erzbischof verübten, bevor sie Bundesgenossen des Landgrafen wurden. Wenn Heinrich von Hanstein und Thiele wieder in Besitz ihrer Burglehen sind, wird der Erzbischof ihnen einen Verhandlungstermin anberaumen, rᷝvor sich und ihren rᷝgenozen (Standesgenossen), rᷝvor (vür Brᷝ) seinen Amtmännern und Mannen, um Recht zu nehmen und zu geben, betreffend gegenseitiger Ansprüche, es sei denn, daß der Erzbischof sie vorher begnadigt. 9) Der Landgraf soll das »neue⟨ Haus zu Hatzfeld in den baulichen Zustand wieder herstellen, in dem es war, als Konrad von Rein es vorfand, als der Landgraf ihn um Frieden sandte. Konrad wird hierüber eidliche Aussagen machen. 10) Kraft von Hatzfeld erhält das ihm von Siegfried von Witgenstein und Herman von Battenberg genommene Gericht zurück. Besitzansprüche betreffs dieses Gerichtes und Gutes sollen bis zum 24. VI. 1283 vor dem [unter Nr. 3)] obbenannten Schiedsgericht geklärt werden. Die Gefangenen werden freigegeben. Bindungen, die ihretwegen eingegangen und noch nicht abgegolten sind, werden als nicht verpflichtend aufgehoben. 11) Burg Greben. stein soll zerstört werden, wenn der Erzbischof innerhalb Jahresfrist die Zustimmung des Bischofs von Paderborn erhält, und der Erzbischof wie der Landgraf haben dafür zu sorgen, daß Grebenstein nicht wieder aufgebaut wird. Erhält der Erzbischof vom Paderborner Bischof innerhalb Jahresfrist die Zustimmung nicht, so entscheidet der König darüber, was mit Grebenstein zu geschehen hat. 12) Wegen Immenhausen wird der König einen Spruch fällen, der einzuhalten ist. 13) Schäden, die sich der Erzbischof und der Landgraf [erneut] seit Beginn des in ihren Sachen durch den König geleiteten Schiedsgerichtes zugefügt haben, sollen von dem [unter 3)] obbenannten Schiedsgericht in dem Monat seines Zusammentrittes entschieden werden. Die Gefangenen aus dieser Zeit sind freizugeben. 14) Der Landgraf verzichtet für sich und seine Erben auf Stadt und Burg Naumburg samt Zubehör; ausgenommen von diesem Verzicht wird das Gericht rᷝzu der Heimbuch. 15) Betreffs des mehrfach erwähnten Schiedsgerichtes [s. Nr. 3)] wird bestimmt, daß im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes durch ehafte Not, ein Ersatzmann zu wählen ist. Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder des Obmanns ist der Ersatzmann innerhalb Monatsfrist zu wählen. 16) Erzbischof und Landgraf haben zu den Heiligen geschworen, den Vertrag einzuhalten, und Domprobst Peter, Domdechant Simon, sowie das ganze Mainzer Domstift bezeugen durch ihre Siegel, daß dieser Friede mit ihrer Einwilligung und ihrer Gunst zustande gekommen ist. --Urkunde Philip der vogt von Briens an Gotzhv̓s von Jnderlappen - 1282 Dezember 6.(CAO, 1307-12-06) Philip der vogt von BriensPhilipp, der Vogt von Briens, beurkundet, daß er der Kirche von Interlaken auf ewig für 25 Pfund zu freiem Eigen seine eigenen Äcker verkauft habe, nämlich 1) Den nächsten [Acker] am Dorf [Ringgenwyl?], der rᷝRegenbogen lens war, und 1½ Juchart umfaßt. 2) Den Acker zu rᷝHagne 3 Körst [vgl. Schweizer Idiotikon 3, 485 und 487] groß. 3) Zu rᷝMvren 1½ Juchart, die von der Herrschaft Eschenbach herrühren. 4) Ein halbes Juchart rᷝob Balme und 5) Ein Juchart rᷝan breiten achre, die [wie 4) und 5)] früher auch dem Kloster [Interlaken] gehört haben, bei Ringgenwyl gelegen und an den Vogt von der Herrschaft Eschenbach und der Kirche Interlaken gekommen sind. Der Vogt verspricht, diese Äcker mit allem Recht und aller Freiheit der Kirche Interlaken auszufertigen und verspricht, für sich und seine Erben rᷝwer zu sein. --Urkunde Ruͦdolf von Gotteſ genaden Roͤmſche *kvn *** an Heinrichen den lantgr ************von Heſſen; wernheren der Erzebiſchof von Megenze - 1282 Oktober 24.(CAO, 1307-10-24) Ruͦdolf von Gotteſ genaden Roͤmſche *kvn ***König Rudolf beurkundet, daß er seine lieben Fürsten, den Erzbischof Wernher von Mainz und den Landgrafen Heinrich von Hessen, auf Grund ihres Willens und ihm von ihnen gegebener Vollmacht, wie folgt, befriedet habe: 1) Erzbischof Werner verzichtet für sich und seine Nachfolger, für seine Helfer und seine Kirche auf Ersatz des durch den Landgrafen und seine Helfer ihm zugefügten Schadens. 2) Der Landgraf verzichtet für sich und seine Erben, sowie für seine Helfer auf Ersatz des durch den Erzbischof und seine Helfer ihm zugefügten Schadens. 3) »Klagen zwischen hessischen und mainzischen burggesessenen Bundesgenossen [Helfern], Burgmannen oder Edelleuten um Eigengut, Schuld, Bürgschaft oder Schaden, der nicht aus diesem Krieg herrührt, sollen⟨ vor einem Schiedsgericht, dessen Mitglieder namentlich genannt werden, oder, wenn diese sich nicht einigen können, vor dem Obmann Lew von Friedberg verhandelt werden und bis zum 24. VI. 1283 consilio aut iudicio bereinigt sein. 4) Vor diesem Schiedsgericht sollen in gleicher Weise und bis zum gleichen Termin auch die nicht aus diesem Krieg hervorgegangenen Klagen namentlich aufgeführter Helfer des Erzbischofs und des Landgrafen ihre Erledigung finden. 5) Weder der Erzbischof noch der Landgraf dürfen Burgmannen oder Edelleute des Anderen in ihre Dienste nehmen. Burgmannen, welche beiden gemeinsam sind, haben sich bis zum 2. II. 1283 zu entscheiden, in wessen Dienst sie verbleiben wollen; ihr Lehensverhältnis ist dementsprechend zu ordnen. 6) Desgleichen dürfen sich die rᷝburgere ihren Herren wählen und sich dahin wenden, wo sie nach Recht und Gewohnheit sollen. 7) Die Bundesgenossen des Landgrafen und Alle, die durch den Krieg in den Kirchenbann geraten sind, sind von diesem zu lösen. 8) Der Landgraf soll dem Erzbischof Burg Hanstein wiedergeben, und der Erzbischof soll Heinrich von Hanstein und dessen Brudersohn Thiele wieder in Besitz ihrer Burglehen und ihres Gutes zu Rusteberg und zu Hanstein einsetzen, selbst aber beide Burgen in seiner Gewalt behalten, damit ihm kein Schaden an seinem Recht entstehe, wegen der Übeltat, die Heinrich von Hanstein und Thiele gegen den Erzbischof verübten, bevor sie Bundesgenossen des Landgrafen wurden. Wenn Heinrich von Hanstein und Thiele wieder in Besitz ihrer Burglehen sind, wird der Erzbischof ihnen einen Verhandlungstermin anberaumen, rᷝvor sich und ihren rᷝgenozen (Standesgenossen), rᷝvor (vür Brᷝ) seinen Amtmännern und Mannen, um Recht zu nehmen und zu geben, betreffend gegenseitiger Ansprüche, es sei denn, daß der Erzbischof sie vorher begnadigt. 9) Der Landgraf soll das »neue⟨ Haus zu Hatzfeld in den baulichen Zustand wieder herstellen, in dem es war, als Konrad von Rein es vorfand, als der Landgraf ihn um Frieden sandte. Konrad wird hierüber eidliche Aussagen machen. 10) Kraft von Hatzfeld erhält das ihm von Siegfried von Witgenstein und Herman von Battenberg genommene Gericht zurück. Besitzansprüche betreffs dieses Gerichtes und Gutes sollen bis zum 24. VI. 1283 vor dem [unter Nr. 3)] obbenannten Schiedsgericht geklärt werden. Die Gefangenen werden freigegeben. Bindungen, die ihretwegen eingegangen und noch nicht abgegolten sind, werden als nicht verpflichtend aufgehoben. 11) Burg Greben. stein soll zerstört werden, wenn der Erzbischof innerhalb Jahresfrist die Zustimmung des Bischofs von Paderborn erhält, und der Erzbischof wie der Landgraf haben dafür zu sorgen, daß Grebenstein nicht wieder aufgebaut wird. Erhält der Erzbischof vom Paderborner Bischof innerhalb Jahresfrist die Zustimmung nicht, so entscheidet der König darüber, was mit Grebenstein zu geschehen hat. 12) Wegen Immenhausen wird der König einen Spruch fällen, der einzuhalten ist. 13) Schäden, die sich der Erzbischof und der Landgraf [erneut] seit Beginn des in ihren Sachen durch den König geleiteten Schiedsgerichtes zugefügt haben, sollen von dem [unter 3)] obbenannten Schiedsgericht in dem Monat seines Zusammentrittes entschieden werden. Die Gefangenen aus dieser Zeit sind freizugeben. 14) Der Landgraf verzichtet für sich und seine Erben auf Stadt und Burg Naumburg samt Zubehör; ausgenommen von diesem Verzicht wird das Gericht rᷝzu der Heimbuch. 15) Betreffs des mehrfach erwähnten Schiedsgerichtes [s. Nr. 3)] wird bestimmt, daß im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes durch ehafte Not, ein Ersatzmann zu wählen ist. Im Falle des Ablebens eines Mitgliedes oder des Obmanns ist der Ersatzmann innerhalb Monatsfrist zu wählen. 16) Erzbischof und Landgraf haben zu den Heiligen geschworen, den Vertrag einzuhalten, und Domprobst Peter, Domdechant Simon, sowie das ganze Mainzer Domstift bezeugen durch ihre Siegel, daß dieser Friede mit ihrer Einwilligung und ihrer Gunst zustande gekommen ist. --