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    Urkunde
    Arnolt der bleiche; Boppe Von Amerbach; Cunr Von kannemberc u.A. - 1291 Februar 20.
    (CAO, 1316-02-20) Arnolt der bleiche; Boppe Von Amerbach; Cunr Von kannemberc; Cunreth Von Vſſinkeim
    Konrad von Ussingheim, Arnold der Bleiche, Boppe von Amorbach uud Konrad von Kannenberg beurkunden, daß sie aus der Einsicht in ältere Urkunden in den Angelegenheiten zwischen dem Grafen Heinrich von Henneberg und dem Grafen Rudolf von Wertheim für Recht erkannt haben, daß Graf Heinrich mit Einverständnis seiner Ehefrau Kunigunde dem Grafen Rudolf Prozelten mit allem, was dazu gehört, aufgeben und den Sohn Kunigundens, Boppelin von Eberstein, wenn er großjährig wird, dazu veranlassen soll, sich daran zu halten. Frau Kunigunde soll die gleichen Verpflichtungen, welche Graf Heinrich eingegangen ist, übernehmen, nämlich nach dem Tode des Grafen Heinrich dem Grafen Rudolf und dessen Erben gegenüber sich an die getroffenen Vereinbarungen zu halten; täte sie es nicht, so hätte sie wie Graf Heinrich in Gmünden oder Karlstadt Bürgschaft zu leisten. Stirbt auch sie, so sollen ihrer beider Erben sich an die hier getroffenen Vereinbarungen halten. Graf Rudolf soll das Drittel von Laudenbach vor dem Lehensherren aufgeben, den Grafen Heinrich damit belehnen lassen und es nach Lehensrecht 6 Wochen und 3 Tage vor fremden Ansprüchen schützen. Kann er das nicht, so soll er ihm Freudenberg als Gegenwert von Prozelten überlassen und vor fremden Ansprüchen schützen. Tut er es nicht, so hat er die urkundlich vereinbarten Verpflichtungen zu erfüllen. Stirbt Graf Rudolf, so sollen seine Erben dem Grafen Heinrich und dessen Erben gegenüber die hier getroffenen Vereinbarungen einhalten. Graf Rudolf soll dem Grafen Heinrich Besitzungen zuweisen, die ebensowenig auf Grund von Zinsverträgen verfallen können und ebensowenig mit (fremden) Ansprüchen belastet sind wie Prozelten, und soll ihm Eigentum gegen Eigentum und Lehen gegen Lehen eintauschen. Gibt Graf Rudolf dem Grafen Heinrich Freudenberg, so soll er es ihm mit dem zugehörigen Wald überlassen, so wie dieser ihm Prozelten überlassen hat. Graf Rudolf soll dem Grafen Heinrich zwölf oder mehr Mannen möglichst nahe bei Laudenbach geben, die (zusammen) jährlich 10 Pfund Heller Abgaben leisten. Aus welchem Dorf er sie auch gibt, so sollen die Frauen und Kinder mit den Männern dem Grafen Heinrich gehören. Konrad von Kannenberg und Boppe von Amorbach erkennen in Übereinstimmung mit ihrem Obmanne, Bruder Gottfried von Hohenlohe, dem Landkomtur [der Ballei Franken des Deutschherrenordens], über die Weingärten von Burleberg: Kann Graf Rudolf mit zwei ehrbaren Zeugen ihre Zugehörigkeit zu Prozelten erweisen, so sollen sie bei diesem Gut verbleiben, andernfalls soll er sich Graf Heinrichs Ansprüchen fügen. Kann Frau Kunigunde am 7. März oder früher nicht nach Wertheim kommen, um nach ihrer Wahl zu entscheiden, so soll sie durch einen Boten gültige Gründe nachweisen, dann soll sie 14 Tage Frist erhalten, die bei Nachweis triftiger Gründe nochmals um 14 Tage verlängert werden kann, worauf ihr Bevollmächtigter die Wahl an ihrer Stelle treffen soll, darnach soll man das gewählte Gut für sie und ihre Erben bereit halten. Die vier Richter bestimmen, daß jede Partei den Besitz der andern nach Eigentums- bzw. Lehensrecht schützen wird. Bruder Gottfried und die vier Richter haben die beiden Grafen in folgender Weise versöhnt: Graf Rudolf verzichtet gegenüber Graf Heinrich, Gräfin Kunigunde, deren Pfändern und Gütern auf die ihm gerichtlich zugesprochenen Schadenersatzansprüche. Dafür verzichten auch Heinrich und Kunigunde auf ihre Ansprüche gegen Graf Rudolf und seine Boten wegen Schaden an Leuten und Gut und zahlen überdies an Graf Rudolf und dessen Erben bis 1. Mai 100 Pfund Heller und bis 11. November 80. Tun sie es nicht, so sollen Heinrich oder im Fall seines Todes Kunigunde am Tage nach dem Termin gemäß eidlicher Verpflichtung die verbriefte Bürgschaftspflicht leisten. Frau Kunigunde soll sich verpflichten, im Fall von Graf Heinrichs Tod diese Abmachungen einzuhalten. -- Fürstl. Löwenstein -
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    Urkunde
    burger gemeinlich von Zv̓rich in Choſtenzer biſtom; Rat an Albrechte von Frankenhuſen; Chvͦnrate von herſvelden; Dietrich franken u.A. - 1291 Februar 19.
    (CAO, 1316-02-19) burger gemeinlich von Zv̓rich in Choſtenzer biſtom; Rat
    Der Rat und die Bürger von Zürich beurkunden, daß sie auf Gebot und Geheiß König Rudolfs aus gutem und freiem Willen gelobt und dem edlen Herren Meister Heinrich von Klingenberg, dem obersten Schreiber des römischen Königs, dem Grafen Eberhart von Katzenellenbogen und Konrad von Winsberg dem älteren, sowie 9 namentlich genannten Bürgern von Erfurt geschworen haben, den eben erwähnten Bürgern von Erfurt am 29. April 1291 zu Mainz 1000 Mark Silber Erfurter Gewichtes auszubezahlen. 500 Mark des Betrages werden sie mit lötigem Silber Erfurter Gewichtes bezahlen, die andern mit Hellern, wobei die Mark mit 58 Schilling Heller berechnet wird; es steht ihnen aber frei, auch Silber zu geben. Sie haben ihnen 20 namentlich genannte Bürgen zur Verfügung gestellt unter folgenden Bedingungen: Wird der Termin für die Auszahlung nicht eingehalten, so werden sich 10 von ihnen ungemahnt in die Geiselschaft nach Mainz begeben; ist dann die Schuld innerhalb Monatsfrist nicht beglichen, so werden sich die andern 10 zu den ersten dazu nach Mainz in die Geiselschaft begeben. Sterben einer oder mehrere Bürgen, so werden die Zürcher innerhalb eines Monats an Stelle des oder der verstorbenen einen gleichwertigen Ersatz unter den Bürgern von Zürich stellen. Nach Ablauf der genannten Monatsfrist sind die Erfurter berechtigt, soviel, wie ihnen dann noch nicht gezahlt ist, auf Schaden der Zürcher bei Christen und Juden aufzunehmen. --