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Endingen am Kaiserstuhl

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    Urkunde
    Rvͦdolf von gotes gnade roͤmeſcher kvͥnig - 1286 März 17.
    (CAO, 1311-03-17) Rvͦdolf von gotes gnade roͤmeſcher kvͥnig
    König Rudolf beurkundet, daß er zwischen den Rittern (und Edelleuten B) einerseits und den »Teilen⟨ zu Basel andererseits mit beiderseitiger Einwilligung eine Satzung und Ordnung gemacht habe, folgenden Inhalts: 1) rᷝdie teil [Parteien] sollen auf beiden Seiten ab sein und sollen rᷝliepliche und rᷝguͤtliche miteinander leben, wie es ehrbare Ritter und Bürger sollen, weil sie der Stadt einen diesbezüglichen Eid geleistet haben. 2) rᷝUnzucht soll nach dem Recht der Stadt gerichtet werden. Derjenige, der einem, welcher Unzucht begeht, beisteht, soll behandelt werden, wie der, der die Unzucht anfing. 3) Derjenige Bürger, der einen anderen Bürger verwundet, in den Vorstädten, am Blazze, zu Kolahuͤser und an den Steinen innwendig der Häuser, soll ein Jahr außerhalb der Stadt bleiben und dieser im Umkreis von fünf Meilen ohne königliche oder bischöfliche Erlaubnis nicht nahen. 4) Derjenige Bürger, der einen anderen Bürger totschlägt, soll fünf Jahre außerhalb der Stadt bleiben und dieser im Umkreis von fünf Meilen ohne königliche oder bischöfliche Erlaubnis nicht nahen. 5) Derjenige, der zu einem, der Unzucht begeht, läuft, um ihm zu helfen oder ihn zu beschützen, soll die gleiche Schuld tragen, wie der, der die Unzucht angefangen hat [vgl. 3)]. 6) Der Rat hat geschworen, daß die Bürger denjenigen zu Gehorsam zwingen werden, der ungehorsam ist, und der nachfolgende Rat hat den gleichen Schwur zu leisten. Der König hat gelobt, dem Rat in solchen Fällen beizustehen. 7) Diese Satzung ist in dem Sinne verfaßt, daß weder König noch Bischof noch sonst Jemand dadurch zu Schaden kommt. 8) Der König hat auf Bitten beider Teile die Versicherung abgegeben, dafür zu sorgen, daß diese Ordnung und Satzung eingehalten und nicht gebrochen wird; derjenige, der sie bricht. verliert des Königs Huld. 9) Was mit Worten oder Taten bisher geschehen ist, soll als abgetan gelten. 10) Diese Ordnung und Satzung soll bis zum 24. VI. 1288 in Kraft bleiben. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der König weitere Entschließungen vor. 11) Alle bisher geschehenen Einungen [unter Strafbestimmungen (Conventionalstrafen) getroffenen Verordnungen und Vereinbarungen vgl. auch H. Fischer Schwäb. Wb. 2,659 f.] sollen bestehen bleiben. 12) Diejenigen Dienstleute der Basler Kirche, sowie Basler Bürger und in Basel ansässigen Leute, haben, wenn sie noch nicht geschworen haben, den Schwur nachzuleisten. Wer nach Aufforderung durch den Rat dem nicht nachkommt, muß Stadt und Vorstädte verlassen, hat sein Burgrecht und seine aus Einungen begründeten Rechte verloren. Wer eine rᷝeinung vvrschuͦlt [heißt das wirklich nur eine (durch Einung fällige) Buße schuldig ist?], dessen Zahlungstermin fängt nicht eher an, als bis er den Schwur geleistet hat, auch wenn er früher aus [der Stadt] gefahren ist, ehe er den Schwur hätte schwören sollen. Man soll auch wissen, daß diese Einung rᷝverschulden können die Ritter, die Edelleute, die Bürger von Basel und ihr aller Hausgesinde sowie alle in Basel und dessen Vorstädten ansässigen Leute, daß man indessen auch rᷝan inen verschulden kann, daß das aber nur die genannten Kategorien von Personen in Basel und dessen Vorstädten angeht. --
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    Urkunde
    Cvͦnrat · Raſche ein bvrger ze Endingen an brvͦder friderich · einē con- mendivre; brvͦdern gemeinlich ſante Johanneſtez ordenſ deſ ſpitaleſ von Jrlm deſ hv̓z ze vilingen - 1286 März 10.
    (CAO, 1311-03-10) Cvͦnrat · Raſche ein bvrger ze Endingen
    Konrad Rasche, Bürger von Endingen, beurkundet, daß er und seine Erben von Bruder Friedrich, dem Komtur, und den Brüdern des Johanniterhauses zu Villingen des Hegenings Gut, das im Endinger Bann liegt, zu einem rechten Erbe empfangen habe gegen Lieferung von 10 Saum Weißwein im Jahr am 16. X. Tritt Besitzwechsel [durch Todesfall] ein, so haben die Erben Konrads einen Ehrschatz von einem Pfund Wachs zu entrichten und die Johanniter haben diesen das Gut unverzüglich zu rechtem Erbe zu leihen. Ein Transfix beschreibt das Gut genauer. --
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    Urkunde
    Rvͦdolf von gotes genade Romeſcher kvnig - 1286 März 17.
    (CAO, 1311-03-17) Rvͦdolf von gotes genade Romeſcher kvnig
    König Rudolf beurkundet, daß er zwischen den Rittern (und Edelleuten B) einerseits und den »Teilen⟨ zu Basel andererseits mit beiderseitiger Einwilligung eine Satzung und Ordnung gemacht habe, folgenden Inhalts: 1) rᷝdie teil [Parteien] sollen auf beiden Seiten ab sein und sollen rᷝliepliche und rᷝguͤtliche miteinander leben, wie es ehrbare Ritter und Bürger sollen, weil sie der Stadt einen diesbezüglichen Eid geleistet haben. 2) rᷝUnzucht soll nach dem Recht der Stadt gerichtet werden. Derjenige, der einem, welcher Unzucht begeht, beisteht, soll behandelt werden, wie der, der die Unzucht anfing. 3) Derjenige Bürger, der einen anderen Bürger verwundet, in den Vorstädten, am Blazze, zu Kolahuͤser und an den Steinen innwendig der Häuser, soll ein Jahr außerhalb der Stadt bleiben und dieser im Umkreis von fünf Meilen ohne königliche oder bischöfliche Erlaubnis nicht nahen. 4) Derjenige Bürger, der einen anderen Bürger totschlägt, soll fünf Jahre außerhalb der Stadt bleiben und dieser im Umkreis von fünf Meilen ohne königliche oder bischöfliche Erlaubnis nicht nahen. 5) Derjenige, der zu einem, der Unzucht begeht, läuft, um ihm zu helfen oder ihn zu beschützen, soll die gleiche Schuld tragen, wie der, der die Unzucht angefangen hat [vgl. 3)]. 6) Der Rat hat geschworen, daß die Bürger denjenigen zu Gehorsam zwingen werden, der ungehorsam ist, und der nachfolgende Rat hat den gleichen Schwur zu leisten. Der König hat gelobt, dem Rat in solchen Fällen beizustehen. 7) Diese Satzung ist in dem Sinne verfaßt, daß weder König noch Bischof noch sonst Jemand dadurch zu Schaden kommt. 8) Der König hat auf Bitten beider Teile die Versicherung abgegeben, dafür zu sorgen, daß diese Ordnung und Satzung eingehalten und nicht gebrochen wird; derjenige, der sie bricht. verliert des Königs Huld. 9) Was mit Worten oder Taten bisher geschehen ist, soll als abgetan gelten. 10) Diese Ordnung und Satzung soll bis zum 24. VI. 1288 in Kraft bleiben. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der König weitere Entschließungen vor. 11) Alle bisher geschehenen Einungen [unter Strafbestimmungen (Conventionalstrafen) getroffenen Verordnungen und Vereinbarungen vgl. auch H. Fischer Schwäb. Wb. 2,659 f.] sollen bestehen bleiben. 12) Diejenigen Dienstleute der Basler Kirche, sowie Basler Bürger und in Basel ansässigen Leute, haben, wenn sie noch nicht geschworen haben, den Schwur nachzuleisten. Wer nach Aufforderung durch den Rat dem nicht nachkommt, muß Stadt und Vorstädte verlassen, hat sein Burgrecht und seine aus Einungen begründeten Rechte verloren. Wer eine rᷝeinung vvrschuͦlt [heißt das wirklich nur eine (durch Einung fällige) Buße schuldig ist?], dessen Zahlungstermin fängt nicht eher an, als bis er den Schwur geleistet hat, auch wenn er früher aus [der Stadt] gefahren ist, ehe er den Schwur hätte schwören sollen. Man soll auch wissen, daß diese Einung rᷝverschulden können die Ritter, die Edelleute, die Bürger von Basel und ihr aller Hausgesinde sowie alle in Basel und dessen Vorstädten ansässigen Leute, daß man indessen auch rᷝan inen verschulden kann, daß das aber nur die genannten Kategorien von Personen in Basel und dessen Vorstädten angeht. --