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Kloster Lambach

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 Januar 24.
    (CAO, 1324-01-24)
    Herzog Heinrich von Braunschweig beurkundet, daß eine Schlichtung rᷝ(berithunge) zwischen Otte, Sohn des Grafen Heidenrich, von Lauterberg, einerseits und Komtur und Brüdern des Deutschordenshauses Marburg anderseits stattgefunden hat. Otte verzichtete auf all das Gut, das er zu Lindewerra besaß, und auf das Vorwerk in der Stadt zu Allendorf mit allem Ertrag und gab es auf. -- Bei der Urkunde handelt es sich um ein Palimpsest. --
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    Urkunde
    1299 Januar 27.
    (CAO, 1324-01-27)
    Heinrich von Gutrat beurkundet, daß er aus Verehrung für das Hochstift Salzburg und als Seelgerät für sich und seine Vorfahren sein gesamtes Eigen im Bistum Salzburg an Leuten, Gut, Festen, Urbar oder wie es immer angelegt ist, mit dem Rat seiner Getreuen an Erzbischof Konrad [IV.] und dessen Hochstift aufgegeben hat. Der Erzbischof hat ihm und seinen künftigen Söhnen diesen gestifteten Besitz zusammen mit anderen Lehen, die er vom Hochstift hatte, als rechtmäßiges Lehen verliehen. Stirbt er ohne Söhne, so fällt das gesamte Gut an das Hochstift. Heinrich hat auch die Vogtei im Ennstal und hier außen [vor dem Gebirge, vgl. die lat. Urkunde RegErzbiSalzburg 2, 51 Nr. 407 vom gleichen Tage, die erst im 5. Band des »Corpus⟨ gedruckt werden kann: rᷝextra montes] frei gegeben, die er aus dem Kasten des Erzbischofs oder auf dessen Urbar besaß; seine Rechte auf seine anderen Vogteien bleiben dadurch unberührt. Heinrich hat ferner versprochen, in den Eid seiner jetzigen und künftigen Burggrafen von Gutrat die Verpflichtung aufzunehmen, daß sie das feste Haus [Gutrat] dem Hochstift überantworten werden, falls er ohne männliche Erben sterben sollte. -- Vgl. Corpus Nr. 3217. --
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    Urkunde
    1299 Januar 28.
    (CAO, 1324-01-28)
    Gottfried von Heideck und seine Ehefrau Kunigund übereignen gemeinsam dem Deutschordenshaus in [Wolframs] Eschenbach den rᷝdaz Thannach genannten Wald, den ihr Verwandter rᷝ(gevater) Heinrich von Eschenbach von ihnen zu Lehen hatte. --
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    1299 Januar 27.
    (CAO, 1324-01-27)
    Gegenurkunde zu Corpus Nr. 3200, ausgestellt von Friedrich dem Alten von Wasichenstein und von dessen Söhnen Dietrich und Engelhard, Rittern, und Fritzemann, Domherrn zu Surburg. Inhaltlich entsprechen sich beide Urkunden bis auf einige Kleinigkeiten. Zusätzlich versichern die Aussteller, daß der Fels, so weit Fritzemanns Burg reicht, diesem gehört, und zwar bis zu dem allgemeinen Weg im Vorhof. Ferner sind Fritzemann und dessen Nachkommen berechtigt, durch das alte Tor rᷝ(zvͦ der alten porten) am Vorhofweg ein- und auszugehen und den Weg rechtmäßig wie bisher zu benutzen. Entsprechend Corpus Nr. 3200 dürfen die Aussteller auf der alten Burg keine Bauten aufführen, die Fritzemanns Burg im Wege stehen. Fritzemann und dessen Nachkommen dürfen in den Wäldern der Aussteller das für die Bauarbeiten auf dem Burgberg notwendige Holz schlagen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3200. --
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    Urkunde
    1299 Januar 27.
    (CAO, 1324-01-27)
    Ritter Fritzemann von Wasichenstein, Sohn des verstorbenen Herrn Semann, beurkundet, daß ihm ¼ des Turmes auf der alten Burg zu Wasichenstein gehörte, dazu das Recht, für seinen notwendigen Bedarf Wasser aus der Zisterne zu schöpfen und den Weg dort [zu benutzen], wo ihn seine Vettern Friedrich der Alte von Wasichenstein, Dietrich, Engelhard und Fritzemann, Domherr von Surburg, besitzen, und ferner das Recht an dem Graben. Fritzemann durfte den Weg und den Turm nach Belieben nutzen. Um ein besseres Zusammenleben mit seinen Vettern zu erreichen, ist er mit diesen auf den Rat und mit Zustimmung ihrer rᷝfrivnde übereingekommen, einen Tausch innerhalb ihres gemeinsamen Besitzes vorzunehmen. Fritzemann überläßt seinen Vettern und deren Nachkommen sein Recht an dem Turm, an der Zisterne auf dem Felsen, an dem Graben und an dem Wege und erhält dafür die Hofstatt, die an sein Haus im Vorhof der Burg Wasichenstein grenzt, die dort vorhandene Zisterne und alles, was auf der Hofstatt steht, wie es bezeichnet und vereinbart ist. Keiner darf in den Fels des anderen ein Loch graben, durch das die Burganlage beschädigt werden könnte. Fritzemann und seine Nachkommen dürfen in der neuen Burg keine Bauten aufführen, die der anderen Burg im Wege stehen. Tun sie es dennoch, sind sie zur Beseitigung verpflichtet. Seine Vettern dürfen den Turm auf der alten Burg gegen den Graben hin so hoch bauen wie sie wollen. Sie und ihre Nachkommen sind berechtigt, für Bauarbeiten auf dem Burgberg das notwendige Holz in Fritzemanns Wäldern zu schlagen. -- Vgl. Corpus Nr. 3201; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3201. --
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    Urkunde
    1299 Januar 25.
    (CAO, 1324-01-25)
    Alhoch von Ful beurkundet, daß er 2 rᷝvnderev gadem [im unteren Teil der Burg gelegene kleine Häuser] an dem festen Haus zu Vasoldsberg mit seinem gesamten dortigen Besitz, das sind der 5. Teil des Burgbergs und der Hofstätten innerhalb und außerhalb der Palisaden und weitere [Bd. 4 S. 382 Z. 1-3] aufgeführte Besitzrechte, an Bischof Ulrich von Seckau und an dessen Hochstift verkauft hat. Dies ist mit der Hand seiner Ehefrau Hemma und aller seiner Kinder sowie mit Zustimmung seiner Brüder Rüdlin, Wölflin und Wälzlin geschehen, von denen er früher dieses sein Erbteil abgeteilt hatte. Er hat Bischof und Hochstift versprochen, das Gut zu rᷝſchermen und von jeder etwaigen Ansprache frei zu machen. -- Vgl. Corpus Nr. 3363. --
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    Urkunde
    1299 Januar 26.
    (CAO, 1324-01-26)
    Die Brüder Heinrich und Konrad von Ehrenfels beurkunden, daß Äbtissin Elsbet und der Konvent von Pielenhofen von ihnen ein Eigen zu Heitzenhofen als Eigentum und ein Gut zu Ruxdorf zusammen für 33 Pfund Regensburger Pfennige gekauft haben. Die Brüder dürfen innerhalb von 10 Jahren das Gut zu Ruxdorf für 15 Pfund der dann geltenden Regensburger Pfennige zurückkaufen. Tun sie dies nicht, so ist ihnen das Gut vollständig verloren, und sie sollen es dem Kloster als Eigentum bestätigen rᷝ(aigenlich machen). Ferner dürfen sie in der Rückkaufsfrist das Gut zu Ruxdorf gegen ein anderes Gut auswechseln, das dem Kloster gleichwertig und annehmbar erscheint. Das Eigen zu Heitzenhofen soll dem Kloster alljährlich je 1½ Schaff Roggen und Hafer, 20 Käse im Werte eines Pfennigs, 4 Hühner und 3 lange Schillinge [Zahlmaß; vgl. Schmeller 2, 400: 90 Stück] Eier einbringen, das Gut zu Ruxdorf je 2 Schaff Roggen und Hafer, 20 Käse im Werte eines Pfennigs, ½ Pfund [= 120 Stück] Eier, 4 Hühner und 2 Gänse, -- München HpSA. (Kl. Pielenhofen, früher: Fasc. 9, jetzt: Nr. 65). -- Reg.: Verh. Oberpfalz 23 (1865) S. 114 f. Nr. 40 und S. 133 Nr. 79. Zur Sache: Trotter, Zs. bayr. LG. 11 (1938) S. 103.
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    Urkunde
    1299 Januar 22.
    (CAO, 1324-01-22)
    Jans von Rohr beurkundet, daß weder er noch jemand anderer nach ihm [im Vogtamt] an der Vogtei über das Ranshofer Gut ein anderes Recht besitzt oder besitzen soll als jährlich einmal 4 Metzen Futter rᷝ(wuͤter) von einem vollständigen Meierhof, 2 Metzen von jeder Hufe, eine von jedem Lehen, dazu von jedem Haus einmal im Jahr 1 Huhn. Er besitzt an den Strafgeldern rᷝ(wandeln) nur insoweit einen Anspruch, als sie mit rᷝhaift [wohl = rᷝhaft (Gefangennahme, Beschlagnahme). An das stf. rᷝheifte (Lexer 1. 1210) ist wohl nicht anzuknüpfen, da sich in der Urkunde auch die Form rᷝzaimail (Bd. 4 S. 380 Z. 8) findet] verbunden sind. Wenn ein Mann des Klosters Ranshofen ohne Erlaubnis des Klosteramtmanns aus der Gewalt des Klosters fortzieht, so sollen von den hierfür eingehenden Strafgeldern ⅔ dem Kloster und ¹⁄₃ Jans gehören. Rechtssachen, die der Klosteramtmann nicht richten kann, soll dieser an Jans überweisen. Dann soll Jans nach besten Kräften den Amtmann und die Leute rechtlich zufriedenstellen rᷝ(verrihten) und rᷝſcherm. Weder er noch einer seiner Erben darf die Vogtei abgeben, bevor er sie dem Kloster nicht angeboten hat. Wenn Jans diese Rechte übertritt, so ist seine Vogtei über Leute und Gut dem Kloster Ranshofen frei. --
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    Urkunde
    1299 Januar 22.
    (CAO, 1324-01-22)
    Priorin Tut[a] und der Konvent der Schwestern und Brüder zu Pettendorf beurkunden, daß sie gemeinsam an Albrecht den Fischer zu Pettendorf bei rᷝ(ze) der Pfarre und an seine Kinder Heinrich und Alheid ihren zwischen den Weingärten des Wernher und des Bäckers gelegenen Weingarten zu Reifental als Leibgedinge für sie alle drei rᷝ(zir drier libe) verliehen haben. Sie sollen dem Kloster davon jährlich 2 Eimer Wein und den Zehnten entrichten. Wenn der Ertrag nur 2 Eimer beträgt, so sollen sie diese abliefern. Bleibt der Ertrag noch darunter, so sollen sie diesen vollständig abliefern, es sei denn, falls man es ihnen nicht um Gottes willen und aus Einsicht erläßt. Nach dem Tode des Vaters sollen die Kinder den Besitz so teilen, daß Heinrich den zu dem Weingarten gehörenden Acker und die an Wernhers Weingarten grenzende Rebe erhält, Alheid die beiden anderen Reben, die an den Weingarten des Bäckers grenzen. Erweisen sich die Kinder als unfähig rᷝ(vnendehaft) oder als zu arm, um den Weingarten richtig zu bearbeiten, so sollen sie ihr Recht dem Konvent anbieten. Kann oder will der Konvent davon keinen Gebrauch machen, so dürfen sie es mit Zustimmung und rᷝgewerſchaft des Klosters an Leute verkaufen, die dem Kloster annehmbar erscheinen. --
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    Urkunde
    1299 Januar 25.
    (CAO, 1324-01-25)
    Otte von Goldeck beurkundet, daß er an Walchun, an dessen Ehefrau Agnes und an dessen Kinder, Söhne wie Töchter, ein Gut auf dem rᷝpvechperig, genannt rᷝvf dem perige, mit allem Zubehör als rechtmäßiges Lehen verliehen hat, für das er gegenüber den Lehensempfängern überall als rᷝherre vn̄ gwer eintreten wird, wo es notwendig ist. --