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St. Leonhard am Forst

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1290 Januar 14
    (CAO, 1315-01-14)
    Propst Heinrich von Truthenhuſen im Bistum Straßburg beurkundet, daß Konrad Beelz von Gertweiler mit Einwilligung seiner Ehefrau Hedwig und seiner Kinder Johannes, Jakob, Konrad und Hedwig offen und ohne Hinterlist einen halben in der Allmende des Banns von Niederburgheim gelegenen Acker als freies Eigen an Herrn Konrad, Leutpriester in Niedermünster, für 5 ½ Pfund Straßburger Pfennige verkauft hat. Die Verkäufer bestätigen den Empfang des Geldes, das sie zu ihrem Nutzen verwendet haben. --
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    1290 Februar 3
    (CAO, 1315-02-03)
    Anne von Juncholz, Ehefrau des verstorbenen Wernher des Roten von Laubegassen, beurkundet, daß sie in Übereinstimmung mit ihren Kindern, Wernher, Heinrich, Kuͦne und Rudolf, ihren Anteil an dem Gut in Innenheim [südl. Straßburg]- und zwar sowohl, was in Innenheim selbst liegt als auch was anderswo zu dem Gut gehört - an Bruder Heinrich, den Komtur, und die Brüder von St. Johannes in Dorlisheim im Bistum Straßburg als freies Eigen verkauft hat. Das Gut erbringt 140 Viertel und 3 Scheffel zur Hälfte Gerste, zur Hälfte Roggen. Anne und ihr Bruder Kuͦne von Juncholz hatten es als mütterliches Erbe übernommen, jetzt ist ihr Dienstmann Ludwig darauf ansässig. Den Kaufpreis, 100 Mark nnd 5 rᷝvierdunge lötiges Straßburger Silber, hat Anne erhalten und zu ihrem Nutzen verwendet. Sie wird für das Gut rechtsgemäß bürgen. Die Söhne der Frau Anne bestätigen den Kaufvertrag, bekunden ihren Verzicht auf alle Rechte an dem Gut, die sie besitzen oder künftig gewinnen könnten, und bürgen mit ihrer Mutter gemeinsam rechtsgemäß für das Gut als freies Eigen der Brüder. Die Bürger von Rufach besiegeln die Urkunde mit dem Stadtsiegel. --
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    1290
    (CAO, 1315-01-01)
    Priorin und Konvent von St. Markus außerhalb der Mauern von Straßburg beurkunden, daß ihnen Herr Anselm und seine Ehefrau Gerbirn ihr Gut, das sie zu Wickersheim [Unterelsaß] am Turm besitzen, für die Zeit nach ihrem Tode als Seelgerät gestiftet haben. Zu ihrer beider Jahrzeit soll die Priorin dem Konvent von dem Gut 8 Unzen Denare für Fische geben, und sie sollen die Jahrzeit jeweils mit Vigilien und Seelenmessen feiern. --
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    1290 Januar 29
    (CAO, 1315-01-29)
    Paulîn von Pürstendorf [Niederösterr.] beurkundet, daß er zu seinen Lebzeiten, im Besitz seiner geistigen Kräfte und auf getreuen Rat hin um seines Seelenheils willen dem St. Klarakloster zu Dürnstein als ständigen Besitz seinen Weingarten zu Dürnstein und 50 Pfund Pfennige vermacht hat. Mit dem Geld sollen die Schwestern für das Kloster einige Zinsen erwerben. An dem vergabten Gut hat Paulîn sich für seine Lebzeiten jährlich ein Fuder Wein und 1 ½ Mutten Weizen vorbehalten sowie Verpflegung aus der Klosterküche, wenn er sich in Dürnstein aufhält. Nach Paulîns Tod soll alles dem Kloster frei werden. Die Urkunde ist mit dem Siegel Heinrichs, des Ministers der Minoriten, und Konrads von Pillichsdorf [Niederösterr.], des vom Papst und Herzog Albrecht von Österreich eingesetzten Verwesers der Minoriten, versehen. --
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    1290 Februar 4
    (CAO, 1315-02-04)
    Wernher von Laubegassen, Sohn des verstorbenen Andres, und seine Ehefrau Agnes von Juncholz, beurkunden, daß sie dem Komtur und den Brüdern von St. Johannes in Dorlisheim alles Gut, das ihnen von Eliente von Hermelsheim [Elsaß], Wernhers Schwester, in Rufach und Suntheim zugefallen war, umgetauscht haben. Sie haben den Brüdern dafür soviel von ihrem Eigentum gegeben, daß es 3 Pfund Baseler weniger 3 Schillinge jährlich einbringt. Bd. 5 S. 319 Z. 13- 19 werden die übertragenen Güter, deren Lage und die von ihnen einkommenden Gelder genau aufgeführt. Die Aussteller haben diese Güter gutwillig und nach gemeinsamer Übereinkunft den Johannitern freigegeben und verpflichten sich urkundlich, gemeinsam rechtsgemäß für das freie Eigen zu bürgen. Beide versichern außerdem, daß sie das Gut nicht einer dem anderen zugeeignet hatten. --
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    1290 Januar 11
    (CAO, 1315-01-11)
    Erzbischof Rudolf von Salzburg, Legat des heiligen Stuhles von Rom, beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht von Österreich und Steiermark, Herrn von Krain, von der Mark und Portenau, auf den Rat Bischof Emichs von Freising, Bischof Konrads von Chiemsee, Graf Perchtolds von Hardegg, Ulrichs des Tufers und ihrer beider Ratgeber in der nachstehenden Weise gültlich übereingekommen ist und sich vollständig versöhnt hat: Alle Streitigkeiten, Händel und Mißhelligkeiten, die früher zwischen ihnen beiden gewesen sind, sollen dadurch freundlich und gänzlich abgetan sein. Hierfür hat Erzbischof Rudolf drei [Bd. 5 S. 314 Z. 24 f.] genannte Schiedsleute und Herzog Albrecht ebenfalls drei [Bd. 5 S. 314 Z. 26 f.] genannte Schiedsleute genommen. Diese sechs sollen bei ihrer Treue und ihrem Eid über alle Dinge und Forderungen, die die streitenden Parteien gegeneinander vorbringen, Nachforschungen anstellen und auf Grund ihrer Auskünfte die Streitsachen beilegen und gütlich darüber entscheiden. Man soll zuerst den Herzog hinsichtlich der Forderungen, die er gegen den Erzbischof Rudolf hat, entschädigen; da er sie zuerst vorgebracht hat, sollen seine Angelegenheiten zuerst entschieden werden. Danach sollen die Schiedsleute sogleich den Erzbischof hinsichtlich der Forderung entschädigen, die er gegen den Herzog hat. Falls die Schiedsleute über irgendeine Frage in Streit geraten und sie nicht erledigen können, sollen sie den Streitfall vor den König bringen. Was dieser darüber nach Minne oder Recht entscheidet, sollen Erzbischof Rudolf und Herzog Albrecht beiderseits akzeptieren. Tritt dieser Fall ein, sollen die Schiedsleute sich unverzüglich gemeinsam ohne Ausflüchte zum König begeben, indem sie drei Wochen vorher den Termin zu der Fahrt verabreden. Am Königshof sollen sie 14 Tage aufeinander warten. Falls des Herzogs Schiedsleute bei dem König zu dem vereinbarten Termin nicht erschienen sind und auch innerhalb von 14 Tagen nicht eintreffen, während des Erzbischofs Schiedsleute am Königshof auf sie gewartet haben, soll der König auf Grund der Angaben der erzbischöflichen Schiedsleute über die Streitsache ohne weiteres urteilen. Dasselbe gilt bei Ausbleiben der Schiedsleute des Erzbischofs. Man soll den Schiedsleuten alle Urkunden aushändigen, die sie von Gotteshäusern, dem Erzbischof oder dem Herzog fordern. Wo sie verweigert werden, soll man ihre Herausgabe erzwingen, damit die Schiedsleute über die Angelegenheiten der streitenden Parteien mit größerer Kenntnis und Sicherheit entscheiden können. Falls einer der erzbischöflichen oder herzoglichen Schiedsleute bei der Angelegenheit aus triftigem Grund nicht anwesend sein kann, sollen der Erzbischof oder der Herzog ohne weiteres einen Ersatzmann stellen. Sache der Schiedsleute soll alles sein, was während der [vereinbarten] Friedenszeiten und seit den Verträgen, die zu Wels geschlossen wurden, geschehen ist. Hinsichtlich dessen aber, was in offenem Krieg zwischen den Streitenden geschehen ist, sind sie miteinander für ihre eigene Person, ihre Freunde und Diener gütlich verglichen und versöhnt. Außerdem ist über Heinrich von Bergheim [Salzburg] verhandelt worden: Erzbischof Rudolf soll ihn freilassen ohne alle Beeinträchtigung mit der Auflage, daß Herzog Albrecht der Frau, die über den Bergheimer klagt, ihren Schaden gütlich oder auf dem Rechtswege begleicht, wenn sie beweisen kann, daß er schuldig ist. Hinsichtlich des Freidlingers [Freidling i. Oberösterr.] ist bestimmt worden, daß er von Erzbischof Rudolf ohne Beeinträchtigung freigelassen werden und den Schutz des Herzogs genießen soll. Hinsichtlich des Herrn Chvn von Litten ist folgendes bestimmt worden: Falls die Sache, die man gegen ihn vorbringt, während des Streits zwischen Erzbischof Rudolf und Herzog Albrecht verhandelt wurde, so sollen die Verhandlungen weitergehen. Der Erzbischof soll ihn für das, was ihm widerfahren ist, entschädigen, er soll ihm für seinen Lehensmann eine Frist geben und einen neuen Verhandlungstag rechtsgemäß festsetzen, da er während der Fehde mit seinen Freunden zu dem angesetzten Termin nicht erscheinen konnte. Ob die Angelegenheit während des Streites oder vor dem Streit verhandelt wurde, sollen die Schiedsleute entscheiden. Man ist auch übereingekommen, daß der Erzbischof jetzt darüber eine Urkunde ausstellen soll, daß er die Sätze des Konzils von Salzburg, über die der Entscheid von Rom angerufen wurde, widerruft, wie es bereits zu Wels verhandelt und den Fürsten Herzog Ludwig und Herzog Heinrich von Bayern, Herzog Meinhard von Kärnten und Herzog Albrecht von Österreich gelobt worden war. Falls der Erzbischof dem nicht nachkommt, müßte Herzog Albrecht den genannten Fürsten in dieser Sache gegen den Erzbischof beistehen. Über die [Bd. 5 S. 315 Z. 36 - 39] aufgeführten Herren, die in den Dienst des Herzogs getreten sind, ist man übereingekommen, daß der Herzog sie nicht entlassen soll unter der Bedingung, daß dem Erzbischof für seine Herrschaft und seine Gerichte daraus kein Schaden erwächst. Der Erzbischof wird sie in allen Rechten und der alten Gewohnheit, die sie unter Bischof Eberhart und anderen Bischöfen vor und nach ihm genossen, belassen, und er hat sie vollkommen seiner Freundschaft und Huld versichert, so daß ihnen aus dem Dienst, den sie dem Herzog geleistet haben, bei dem Erzbischof kein Nachteil entsteht. Der Erzbischof wird sie auch in ihren Ehren, Rechten und alten Gewohnheiten, die sie unter seinen Vorgängern besessen haben, belassen. Er wird die Herren die Dienste, die sie dem Herzog geleistet haben, nicht entgelten lassen. Dem Erzbischof bleiben auch seinerseits die Ehren, Rechte und alten Gewohnheiten seiner Vorgänger gewahrt. Er wird den Herren vergüten, was er ihnen schuldig ist, oder sie schadlos halten, wo er sie als Bürgen gestellt und nicht eingelöst hat. Falls zwischen dem Erzbischof und den genannten Herren ein gerichtlicher Streit entsteht, indem die Herren meinen, ihnen geschähe von seiten des Erzbischofs Unrecht, dann soll der Herzog einen Beauftragten schicken. Wenn dieser den Eindruck hat, daß der Erzbischof recht und redlich richtet, soll das Urteil gelten. Findet der Beauftragte das Verfahren des Erzbischofs hart und ungnädig, so soll dieser es nach dem Rat des Beauftragten abstellen. Über Forderungen und Ansprüche, die zwischen dem Erzbischof und den genannten Herren bereits bestehen, sollen die beiderseitigen Schiedsleute entscheiden. Außerdem ist bestimmt worden, daß der Erzbischof Rudolf hinsichtlich aller Dinge, die in dem Streit vorgefallen sind, mit Bischof Emich von Freising, Bischof Wernhart von Passau, Bischof Leupold von Seckau, Abt Heinrich von Admont, Propst Johann von Berchtesgaden sowie mit weiteren Freunden des Herzogs und mit diesem selbst in Freundschaft versöhnt sein soll. Auf Schriftstücke, die Erzbischof Rudolf gegen den Herzog, dessen Land, die genannten Bischöfe, den Abt und den Propst sowie weitere herzogliche Leute, Pfaffen wie Laien, von Rom erlangt hat, hat der Erzbischof verzichtet und wird sie nicht gegen sie verwenden. Ebenso soll derHerzog mit Bischof Konrad von Lavant, Abt Engelbrecht von St. Peter, Meister Heinrich von Gossen [Kärnten],Jakob von Waltersdorf und mit weiteren bischöflichen Freunden, Dienern und Amtsleuten, Pfaffen wie Laien, in Freundschaft versöhnt sein, und zwar ohne Hinterlist hinsichtlich alles dessen, was zwischen den Parteien in dem Streit vorgefallen ist. Erzbischof Rudolf und Herzog Albrecht haben außerdem gelobt, daß sie gegen einander keine Forderungen und Ansprüche erheben werden, außer wenn sie sich im Recht glauben. --
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    1290
    (CAO, 1315-01-01)
    Leutold von Kuenring, oberster Schenk von Österreich, beurkundet, daß ihm Dietrich von Brunn den Hof zu Dürnstein, den er von dem Aussteller zu Lehen besaß und bereits von seinen Eltern als Lehen übernommen hatte, frei und bereitwillig aufgelassen hat. Als Entgelt dafür ließ ihm der Minister der Minoriten von Österreich namens der Klosterfrauen von Dürnstein 2 Pfund Wiener Pfennige geben. Das übrige schoß Leutold zu, so daß es Dietrichs Ansprüchen genügt. Leutold hat der Äbtissin Schwester Wilbirg und dem Konvent von Dürnstein den Hof als Eigentum überlassen, so daß sie oder ihre Leute ihn künftig ohne jeden Einspruch besitzen. --
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    Urkunde
    1290 Januar 22
    (CAO, 1315-01-22)
    Wernher, Schenk von Ramberg [Pfalz], beurkundet, daß er dem Komtur und den Brüdern des Johanniterspitals in Heimbach um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen das Recht des Kirchensatzes zu Mosbach im Bistum Speyer, das ihm rechtmäßig zustand, überlassen hat unter den Bedingungen, wie ihn die bisherigen Pfarrer innehatten. Die Pfarrer erhielten allenthalben auf den bebauten Feldern 4 Garben von jeder Art Korn, Wernher erhielt ebensoviel und die Kirche von Gumeltingen jeweils die neunte Garbe. Wenn das Feld gegen Haslach hin bebaut wurde, haben die [jeweiligen] Pfarrer, Wernher und die Kirche von Gumeltingen an den Eigner [von Mosbach] 12 Malter Roggen -- jeder den ihm zukommenden Anteil -- entrichtet. Entsprechend gaben sie anteilig 9 Malter Roggen, wenn das obere Feld gegen Mosbach hin bebaut war. Die Pfarrer ihrerseits gaben, wenn das Feld gegen Haslach hin besät war, von ihrem Anteil an dem Zehnten Wernher 8 Malter Roggen, wenn das obere Feld gegen Mosbach hin besät war, 6 Malter. Von dem Weinzehnten erhielten die Pfarrer 1 Drittel, Wernher 2 Drittel. Von ihrem Drittel gaben die Pfarrer dem Priester, der die Kirche gottesdienstlich betreute, jährlich 1 Fuder. Die kleinen Zehnten aller Art wurden zu einem Drittel auf die Pfarrer, zu 2 Dritteln auf Wernher verteilt. Zu der Abgabe, die die Kirche an den Bischof zu entrichten hat (rᷝkirloſe = rᷝkirchlœse Lexer I, 1584), trugen die Pfarrer 1 Drittel, Wernher 2 Drittel bei. Bei Bedarf mußten die Pfarrer das Dach des Chors decken, Wernher das Kirchenschiff, die Pfarrgemeinde den Glockenturm. Für das Öl der ewigen Lampe in der Kirche mußten wiederum die Pfarrer zu einem Drittel, Wernher zu 2 Dritteln aufkommen. Wernher versichert, daß er und seine Nachkommen sich mit dem Anteil begnügen werden, den sie bisher erhielten und der ihnen auch weiterhin rechtsgemäß zusteht, und daß sie an die Brüder und den Orden keine anderen Forderungen stellen werden. Sie werden den Johannitern bei Ausübung ihrer Rechte stets gern behilflich sein. Für die Abgaben an den Bischof, das Dach der Kirche und die ewige Lampe werden sie weiter wie bisher aufkommen. --
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    Urkunde
    1290 Januar 6
    (CAO, 1315-01-06)
    Konrad von Kalham [b. Salzburg] beurkundet, daß er seinem Vetter Konrad von Wartenvels seinen eigenen Knecht Ybann und alle Ansprüche, die er an dem Gut rᷝze dem Wenigen Vntzing besitzt, für 20 Schillinge Pfennige, die am nächsten St. Georgstag [23. April] zu zahlen sind, verpfändet hat. Zahlt er die Summe zu dem festgesetzten Termin zurück, so bleiben der Knecht und die genannten Ansprüche wie bisher sein Eigen. Zahlt er jedoch nicht, so gehört beides dem Wartenvelser, dessen Ehefrau Alheit und dessen Kindern. --