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Möhringen an der Donau

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    Eberhart von Lúphen ain ritter / vnd Graue von Stuͤlingen an abt albreht deiſ ſelben Gotzhuſ; Gotzhuſ von der Rîchun Owe - 1293 März 31.
    (CAO, 1318-03-31) Eberhart von Lúphen ain ritter / vnd Graue von Stuͤlingen
    Ritter Eberhart von Lupfen, Graf von Stühlingen, beurkundet, daß er dem Gotteshaus Reichenau und Abt Albrecht als dem Vertreter des Gotteshauses im Tausch gegen die Hofstatt zu Meringen, die der Abt und Konvent ihm überlassen, seine Wiese rᷝvffen Lobſun bei Meringen, die dem Ratgeber gehörte, und des Reifers Besitz bei der alten Brücke zu Meringen in dem Recht, in dem er diese Besitzungen hatte, gegeben hat. Für sich und alle seine Erben verzichtet er auf alle Rechte, die er an der Wiese und dem genannten Gut besaß oder noch gewinnen könnte, und übergibt sie Abt Albrecht an Stelle des Klosters Reichenau. --
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    Urkunde
    Chunrat · ſchench · von winterſteten an her · fride- rich · von Schafferveld; her albreht · der Proter - 1293 April 5.
    (CAO, 1318-04-05) Chunrat · ſchench · von winterſteten
    Konrad, der Schenk von Winterstetten, bekundet sein Einverständnis mit dem Schiedsspruch, den Friedrich von Schafferveld und Albrecht der Proter zwischen ihm und dem Bischof Emmich von Freising gefällt haben. Für die rᷝpurchhuͤt in Ulmerfeld mit ihrem Ertrag an Wein, Weizen, Korn, Hafer, Schweinen, Käsen, Gänsen, Hühnern und sonstigen urkundlich festgelegten Einkünften, die ihm der Bischof bis zum 29. September 1294 übertragen sollte, und für das rᷝgelantriht, soll ihm der Bischof 116 Pfund geben, damit er gänzlich darauf verzichtet. Dazu soll er 34 Pfund als Geschenk rᷝ(ze erung) erhalten. Druckfehler: S. 43 Z. 16 Ulmerfeld. --
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    Margraue Heinrich von Burgowe; Margraue Heinrich Wnſerſ Sunes Sun an Biſchof von Ovſpurch; biſchof Wolf- hart von Ovſpurch; Biſchof Wolfhart von Ovſpurch u.A. - 1293 April 5.
    (CAO, 1318-04-05) Margraue Heinrich von Burgowe; Margraue Heinrich Wnſerſ Sunes Sun
    Markgraf Heinrich von Burgau und sein Enkel Markgraf Heinrich beurkunden, daß sie mit ihrem Herrn, Bischof Wolfhart von Augsburg, und dessen Gotteshaus einen Kauf abgeschlossen haben: 1. Er wird ihnen für ihre Burg Sifridsberg mit Leuten und Gut, mit 4 Kirchensätzen in Hermannshausen, Riet, Arnoldsriet und Rumoltsriet, mit dem ganzen Wald, im besonderen dem Wald, den sie vor kurzem von dem rᷝVraz kauften, mit Fischrecht, Wiesen, Wald, Feld und mit der Vogtei über den Bezirk der Chorherren von St. Mauritius in Burg, Lentershausen, Busenweiler, Balleshausen, Mimmenhausen und über andere Höfe, die zu dem Besitz [der Chorherren] gehören, und was sie sonst seitdem dazu gekauft haben, insgesamt 400 Pfund Augsburger zahlen. 2. Sie werden ferner dem Bischof und seinem Gotteshaus zu der Burg 60 Pfund Gülten ausrichten, aus Vogtrechten, Lehen oder Eigen. Können sie aus wohl bezeugten Gründen die Gülten nicht bereitstellen, sollen ihnen für je 1 Pfund Gülten 10 Pfund [Geld] abgezogen werden, da sie die Gülten im Verhältnis 1: 10 verkauft haben. 3. Die Markgrafen beurkunden ferner, daß sie die Burg mit allem erwähnten Zubehör 7 [S. 42 Z. 4--6] genannten Rittern zu Lehen gegeben haben, um es rᷝin rehter triweſ hant für das Gotteshaus Augsburg zu tragen. Sie werden sich auch in Zukunft mit Verlehnen und Besetzen des genannten Gutes getreulich nach den Anweisungen des Bischofs oder seiner Nachfolger richten. 4. Die Markgrafen versprechen weiter, zur Fertigung des Kaufes die Burg und alle genannten Güter dem Bischof oder seinem Nachfolger dem König und allen Stellen, von denen sie Lehen sind, als rechtmäßiges Eigentum übertragen zu lassen. Dabei wird ihnen der Bischof mit mündlichen und schriftlichen Unterlagen behilflich sein. Sollten sie die Übertragung nicht erreichen, haben sie dem Bischof und seinem Gotteshaus ihren Besitz zu Pfaffenhofen (Burg, Leute und Gut) mit allem Zubehör der 37 Pfund 40 Pfennige einbringt, und [den Besitz] Gosseltshausen (Burg, Dorf, Kirchensatz, Leute und Gut) mit allem Zubehör, der 12 Pfund einbringt, als Ersatz gestellt. 5. Sie beurkunden weiter, daß sie von [vergangenen] Ostern 1293 [29. März] bis Ostern 1295 [3. April], doch nur in der Zeit zwischen Fasnacht und Ostern, das Recht haben sollen, die Burg [Sifridsberg] und den Besitz zurückzukaufen. Sollten sie, aber in dieser Frist Sifridsberg mit Zubehör weder übertragen noch zurückkaufen, dann erkennen sie Pfaffenhausen und Gosselshausen neben dem Besitztum Sifridsberg als rechtmäßiges Eigentum des Gotteshauses zu Augsburg an. 6. Für die 2 Jahre wird die rᷝBurchhvͦte 5 [S. 42 Z. 25-28] genannten Rittern und einem Unterpersonal von 8 Wächtern, 2 Torwarten und einem Turmmeister übertragen und deren Einkünfte genau umschrieben. Sollte einer der genannten Burgmannen sterben oder anderweitig verhindert sein, werden die Markgrafen dem vom Bischof an dessen Stelle gesetzten die rᷝburchhvͦte zu gleichen Bedingungen übertragen. 7. Wenn der Bischof innerhalb der 2 Jahre an Burg, Leuten oder Besitz Schaden haben sollte, soll dieser beim Rückkauf nicht berücksichtigt werden. Die Kaufsumme soll 1000 Pfund betragen, wenn sie ihm die oben festgesetzten 60 Pfund Gülten ausrichten. 8 Von der Kaufsumme haben die Markgrafen 350 Pfund neuer Pfennige erhalten. Den Rest [50 Pfund] soll ihnen der Bischof, falls sie sie nicht zurückkaufen, zwischen Ostern 1295 und 1296 zahlen. Wenn sie die Besatzung der Burg aus den Gütern Pfaffenhausen und Gosseltshausen nicht [voll] ausstatten können, wird der Bischof den Ausfall der Burgleute ausgleihen und bei der Abrechnung auf die Kaufsumme schlagen. Übertragen sie innerhalb der 2 Jahre den Besitz Sifridsberg gemäß diesen Abmachungen, werden ihnen die Burgen und Besitzungen Pfaffenhausen und Gosseltshausen ohne alle Ansprüche des Bischofs und seiner Nachfolger frei. 9. Sie versichern, daß sie die oben genannten Besitztümer dem Gotteshaus und Bistum Augsburg mit allen [S. 42 Z. 47 bis S. 43 Z. 2] aufgeführten Rechten gegeben haben. --
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    Convent ſant Benedichts Ordens in Choſtinzer biſtom; Eliſabet von gottes gnade Ebtiſchin Zv̓rich an fro Adilheit ſin wirtin; Hug Maneſſe der Junge - 1293 April 4.
    (CAO, 1318-04-04) Convent ſant Benedichts Ordens in Choſtinzer biſtom; Eliſabet von gottes gnade Ebtiſchin Zv̓rich
    Äbtissin Elisabeth [von Wetzikon] und der Konvent des Benediktinerinnenklosters Zürich beurkunden, daß Hug Manesse der Junge und seine Ehefrau Adelheid vor ihnen erschienen und für ihr Seelenheil aus freien Stücken und öffentlich aus ihrem Besitz ein Gut in Rüschlikon, das 4½ Stück einbringt, und 2 Äcker, die 6 Viertel Korn einbringen und die Heinrich der Freie von Rüschlikon bewirtschaftet, in ihre [der Äbtissin] Hand aufgaben. Sie baten die Äbtissin, den Besitz den rᷝdúrftigon des Heiliggeistspitals in Zürich und den rᷝguͦten lúten an der Sihl zu leihen. Nach dem Tode der beiden Manesse sollen die Güter den [beiden Häusern der] rᷝdúrftigon gemeinsam gehören mit der Maßgabe: Wenn das Spital und dessen Pfleger die rᷝguͦten lúte an der Sihl durch Zahlung von 6 Mark Silbers Zürcher Gelötes zur Abtretung ihres Anspruchs auffordern, soll ihm [dem Spital] der ganze Besitz bleiben. Unter dieser Bedingung leiht die Äbtissin die Besitzungen an die Pfleger der beiden Häuser, Herrn Wernher Biberli und Herrn Wernher dem Brechter, als Vertreter der rᷝdúrftigon für einen jährlich am 14. September dem Zürcher Gotteshaus zu entrichtenden [Rekognitions-] Zins von 1 Zürcher Pfennig. --
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    Albreht von Niefen - 1293 Februar 13 April 3 .
    (CAO, 1318-01-01) Albreht von Niefen
    Albrecht von Neifen beurkundet, daß 3 seiner Güter in Gözhertshausen, die Sibot der Stolzhirsch von ihm als Lehen hatte, und auf denen der rᷝSvͦzze, Gerunk und der Widenman saßen, an Sibot den Stolzhirsch, dessen Erben, und wer es sonst nach ihm als Besitz hat, verkauft hat. Er hat ihnen die Güter als Besitz aufgegeben und rᷝmit gelerten worten nach dem Landesrecht darauf verzichtet und wird ihnen den Besitz rᷝſteten nach Landesrecht. --
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    Mechtild an Eptiſchîn · vn̄ der Samnvnge · von Olſberg - 1293 April 3.
    (CAO, 1318-04-03) Mechtild
    Frau Mechthild, Ehefrau des verstorbenen Heinrich Kelhalden, Bürgers von Rheinfelden, beurkundet, daß sie der Äbtissin und dem Konvent von Olsberg von ihrem Eigentum das Gut oberhalb des Bannholzes in Gerweiler, genannt rᷝdas geruͤte, für 7 Pfund Pfennige 3 Schillinge, die sie auch erhalten, verkauft hat. Der Verkauf geschah im Einverständnis mit ihren Töchtern Sophie, Clementine, Elisabeth, Anna sowie mit Hand der 3 [S. 40 Z. 16 -- 18] genannten Vormünder der Töchter. Die Ausstellerin wird für das Gut rᷝrecht werre sein und verzichtet mit dieser Urkunde auf alles Recht, das sie an dem Gut besaß. --