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Urkunde Elſebetha · von gotſgnaden Ebthiſſchenna von Zv̓rich an Chvͦnrat / Thyvn; Heͥnrich dem Terrer; Heinrich Goltſtein u.A. - 1272 Dezember 1.(CAO, 1297-12-01) Elſebetha · von gotſgnaden Ebthiſſchenna von Zv̓richElisabeth, die Äbtissin von Zürich, verleiht auf Anraten des Züricher Rates und ihrer Dienstmannen die Münze von Zürich mit allem Recht 6 namentlich genannten Männern ab Ostern 1273 (9. IV.) auf 3 Jahre um 20 Mark, deren Zahlungsmodus festgesetzt wird. Die Beliehenen verpflichten sich zum Einlager, wenn sie nicht zahlen. Sie sind zum Einlager auch denjenigen verpflichtet, die Lehen von der Münze haben und denen die Beliehenen ihr Lehen zu rᷝweren schuldig sind. Die Mark Silber, die die Münze prägen soll, wird auf 51 Schillinge festgesetzt, sie darf höchstens 16 Pfennige mehr ausmachen. Nur im Falle unabsichtlichen Mißlingens und Unreinheit der Metallmischung dürfen es 18 Pfennige mehr sein, ohne daß der Münzmeister gerichtlich belangt werden kann. Ein Richter darf nur eine im öffentlichen Umlauf befindliche Münze auf Korn und Schrot prüfen. Zur Ueberwachung der Wertbeständigkeit des Geldes sind Rudolf Manezze und Ulrich der Friburger bestimmt, die die Geldlage betrachten und der Äbtissin sowie dem Münzmeister Weisungen erteilen, die eingehalten werden sollen. --Urkunde Cvͦnrat geiſriebe an frowen von Klingendal - 1273.(CAO, 1298-01-01) Cvͦnrat geiſriebeDer Ritter Konrad Geisriebe, Schultheiß von Klein-Basel, beurkundet, daß Heinrich von Rafensburg, genannt der Brotmeister, dem Kloster Klingental eine ihrer Lage nach genau beschriebene Hofstatt für 20 Mark Silber verkauft, sich verpflichtet hat, sie bis zum 8. IX. dem Kloster mit Willen der Eigentümer, seiner Tochter und ihrer Kinder, unter aller sichernden Rechtsform zu übergeben, wofür er 4 namentlich genannte Bürgen stellte. Mißfällt ein in der Nähe der verkauften Hofstatt von Heinrich begonnener Bau dem Kloster, so wird er unterbleiben, wenn dieses dafür Heinrich 2 Mark Silber zahlt. --Urkunde 1272 November 18.(CAO, 1297-11-18)Es wird zu wissen getan, daß Wernher von Rohr, der wegen des Schadens, den er den Frauen von Günterstal an ihrem Hof zu Bolle tat, gefangen war, freigelassen wurde unter der Bedingung, daß niemand aus seinem Geschlecht Ansprüche auf das Gut, das Salatins-Gut heißt, erhebt. Sobald dies doch geschieht und sobald von Irgendeinem seines Geschlechts dem Kloster Schaden zugefügt wird, sind namentlich genannte Bürgen zum Einlager verpflichtet, oder der Schadenstifter muß dem Grafen Egen (von Freiburg) als Gefangener übergeben werden. --Urkunde Gertruits an vrouwen von Sante claren - 1273.(CAO, 1298-01-01) GertruitsGertrud, die Ehefrau Heinrich Krafts und Tochter des verstorbenen Herrn Dankes, beurkundet, daß sie mit Willen ihres Ehemanns zugunsten der Frauen von St. Clara verzichtet auf ihr Gut zu Werenzhausen und Benken, das Mitgift von ihrem Vater war, aber bei späterer Erbteilung in die Gesamtmasse des Dankeschen Erbes zurückgeworfen worden und ihr daraus nicht mehr zugefallen war, mit der Maßgabe, daß alle die Leute, die von den Ehegatten das Gut innehatten, dieses von St. Clara empfangen müssen, und daß das Kloster das Gut und die dazu gehörigen Leute jederzeit in seine Gewalt ziehen kann. --Urkunde Cuͦnrat der Munich; Gothuſdieniſtman · der Rat / die zunftmeiſter / vnd gimeinlich daz gidigen von Baſil; Hug der Munich u.A. an walther deſ megers - 1272 Dezember 17.(CAO, 1297-12-17) Cuͦnrat der Munich; Gothuſdieniſtman · der Rat / die zunftmeiſter / vnd gimeinlich daz gidigen von Baſil; Hug der Munich; Peter der schalerDer Vogt Hugo der Munich, der Schultheiß Peter der Schaler, der Bürgermeister Conrad der Munich, Dienstleute der Basler Kirche, der Rat, die Zunftmeister und das Gefolge von Basel versprechen ihrem Bürger »Walther des Megers⟨ auf Bitten Bischof Heinrichs (III.) von Basel, die Wochensteuer von 2 Mark Silber, welche die Gemeinde Basel dem Bischof für den Kauf der Herrschaft Pfirt zu entrichten hat, ab 25. VI. 1273 auf ein Jahr zu überweisen als Ersatz für 104 Mark, die Walther dem Bischof vorstreckte. --