Geographischer Ort Kloster Kumbd
Kloster Kumbd
Lade...
GND-ID
5 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 5 von 5
Urkunde 1290 Februar 22(CAO, 1315-02-22)Anselm und Heinrich, die Brüder von Rappoltstein, beurkunden, daß sie Walther von Müllenheim [Elsaß], einem Ritter von Straßburg, das Dorf Fessenheim [Elsaß], die Äcker, Wiesen, Höfe, den Kirchensatz und die Rechte, die die Aussteller an dem Zehnten und allem Gut besaßen, als rechtmäßiges Lehen verliehen haben mit eben dem Recht, das sie selbst daran besaßen. Die Aussteller geloben außerdem, daß sie Heinrich, den Sohn ihres verstorbenen Bruders Ulrich von Rappoltstein, dazu anhalten werden, innerhalb eines Jahres, nachdem er mündig geworden ist, das genannte Gut an Walther oder, falls dieser inzwischen gestorben ist, an dessen Söhne in eben dem Recht zu verleihen, wie seine Oheime es getan haben. Wenn die Aussteller diese Verpflichtung nicht einhalten und daraufhin von Walther von Müllenheim oder dessen Erben gemahnt werden, sollen sie sich innerhalb von 8 Tagen nach Straßburg, Erstein oder Rheinau verfügen und dort im Einlager verbleiben. Falls für einen der Orte ein rechtsgültiges Hindernis eintritt, sollen sie in einem anderen der genannten Orte Einlager halten und solange dableiben, bis ihr Neffe Heinrich die genannte Verpflichtung gegenüber Walther oder dessen Erben erfüllt hat. Wenn sich die Aussteller 4 Wochen im Einlager befinden, soll Walther die acht Bd. 5 S. 322 Z. 11 - 13 genannten Bürgen rᷝ(ſchuldener) der Aussteller alle ohne Unterschied mahnen, daß sie sich innerhalb von 8 Tagen zu den Ausstellern ins Einlager begeben und dort bleiben, bis die Verpflichtungen gegenüber Walther oder dessen Erben erfüllt sind. Oder sie sollen an Walther oder dessen Erben 600 Mark zahlen, die Aussteller aber sollen im Einlager bleiben, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Die beiden Aussteller und ihre rᷝſchuldener haben Walther außerdem gelobt, wenn jemand ihn oder seine Erben ihretwegen in seinem Recht auf das Dorf oder das Gut jetzt oder künftig behindern wollte, für ihn einzutreten und die Behinderung zu beseitigen. Wenn die Aussteller von Walther oder dessen Erben dazu gemahnt werden, treten die gleichen Verpflichtungen ein wie in dem oben genannten Falle. Die Brüder Heinrich und Anselm und die genannten rᷝſchuldener geloben eidlich, alles, was in dieser Urkunde bestimmt ist, ohne alle erdenklichen Ausflüchte einzuhalten. Sie verzichten auf alle Inanspruchnahme eines geistlichen oder weltlichen Gerichtes, das ihnen in dieser Sache helfen und Walther oder dessen Erben schaden könnte. Falls einer der Aussteller etwas von diesen Abmachungen bricht, dürfen Walther oder seine Erben mit einer Pfändung gegen ihn vorgehen, und das soll weder vor ein geistliches oder weltliches Gericht noch vor den Landfriedensrichter rᷝ(an den lantfride) gebracht werden. Wenn Walther oder seine Erben durch die Pfändung irgendeinen Schaden leiden, soll ihn derjenige wiedergutmachen, der die Abmachung gebrochen hat. --Urkunde 1290 Februar 7(CAO, 1315-02-07)In Verfolg der vorigen Urkunde [Corpus N 431] bestätigt Eberhard der Kämmerer von Mainz für Heinrich Rode, den Ritter von Alzey, die dort beschriebene Teilung der von Heinrich, dessen Bruder und dessen Erben gemeinsam besessenen Lehen in genau übereinstimmendem Wortlaut. Weiter bekundet er, daß Heinrich diese Lehen vor ihm aufgegeben und gebeten hat, sie seinem Schwiegersohn Herrn Hug, Ritter von Muͦnnenſheim [wohl Mommenheim, Kr. Alzey], und seiner Tochter Lukard gegen Zahlung von 150 Mark als rechtmäßige Morgengabe zu übertragen. Eberhard bestätigt die Teilungen und die Übertragung der genannten Lehen um Heinrichs willen an dessen Schwiegersohn und Tochter. --Urkunde 1290 Februar 22(CAO, 1315-02-22)Konrad der Richter von Vilshofen beurkundet insbesondere gegenüber Heinrich von Waldsee, dem Hauptmann zu der Vrienſtat, folgendes: Otto der Brauer von Zirtenarn und seine Kinder haben in offenem Gericht rᷝ(offener ſchranne) und Landgericht vor dem Richter Konrad und vielen Rittern, Knappen und anderen zuverlässigen, unter keinem Druck stehenden Leuten auf alle Ansprüche, die sie gegenüber dem Abt von Aldersbach, seinem Gotteshaus, seinen Leuten und seinem Besitz hatten oder zu haben meinten, wohlüberlegt ein Verzichtsversprechen geleistet. Danach schwuren sie einen Eid, daß sie dieses Versprechen stets einhalten würden, d. h. daß sie gegenüber den genannten Personen und Sachen keine Ansprüche mehr haben sollten und wollten. Leugnen Otto und seine Kinder, daß sie den Verzicht ohne Zwang ausgesprochen haben, so besitzt der Abt zuverlässige Leute als Zeugen dafür. Auch Konrad selbst ist Zeuge des Verzichts, den Otto und seine Kinder freiwillig vor ihm geleistet haben, sowie dafür, daß sie ihre Ansprüche aus Schäden an Leib und Gut gegen den Abt und sein Gotteshaus fallengelassen haben. --Urkunde 1290 Februar 7(CAO, 1315-02-07)Eberhard der Kämmerer von Mainz beurkundet, daß Herr Heinrich Rode, der Ritter von Alzey, zu ihm gekommen war und zwischen sich und seinem Bruder sowie dessen Kindern die Teilung der Lehen gefordert hatte, die er von Eberhard gemeinsam mit ihnen innehatte und die er bei einer rechtmäßig angesetzten Tagung erhielt, als Eberhards [Bd. 5 S. 319 Z. 36 - 38] genannte Leute die Teilung durchführten. Eberhard verleiht jetzt die genannten Lehen an Heinrich Rode und dessen Tochter Lukard, die Ehefrau des Ritters Herrn Hug von Muͦnnenſheim [wohl Mommenheim, Kr. Alzey], und deren Erben, Söhne wie Töchter, als rechtmäßiges Erblehen, und zwar sowohl die Lehen, die Heinrich vor Eberhard durch dessen Leute zugeteilt worden waren als auch diejenigen, die er allein (rᷝane gemeinſchaft) von Eberhard besaß. --Urkunde 1290 Februar 14(CAO, 1315-02-14)Demuth, die Herrin von Drachenfels, beurkundet, daß sie ihr bei den Deutschherren gelegenes Haus den Deutschordensbrüdern als Seelgerätsstiftung überlassen hat. Das geschah mit Einwilligung Bruder Konrads von Feuchtwangen und der Brüder des Deutschordenshauses von Weißenburg unter der Bedingung, daß der Komtur und die Brüder das Haus so einträglich wie möglich als Zinslehen ausgeben und das unter keinen Umständen unterlassen. Auch wenn sie das Haus selber behalten, auf jeden Fall sollen die Brüder von dem Zins oder dem Haus künftig jedes Jahr am 22. Dezember 5 Schillinge (rᷝvuf zillen) Pfennige zur Verpflegung mit Kost und Wein um Bruder Rudolfs willen erhalten und sollen Vigilien und Seelenmessen singen. Danach am Mittwoch nach Lätare sollen sie nochmals 5 Schillinge Pfennige von dem Zins oder dem Haus erhalten und dann Frau Demuths, ihres Mannes Herrn Konrads, ihres Vaters Herrn Rudolfs und ihrer Mutter Elisabeths Jahrzeiten mit Vigilien und Seelenmessen begehen. Wer sich nicht an die Abmachung hält, verfällt Gottes Bann und der ewigen Verdammnis. --