Geographischer Ort Burg Landsberg (Elsass)
Burg Landsberg (Elsass)
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Urkunde 1278 März 9(CAO, 1303-03-09)Bischof Heinrich von Basel, der Propst, der Dekan und das Kapitel von Basel einerseits, Graf Tiebald von Pfirt andrerseits beurkunden, daß sie über die Herrschaft Pfirt und über alle ihre sonstigen Angelegenheiten folgendes vereinbart haben. 1.) Graf Tiebald gibt die Burg Songern [b. Delsberg, Kanton Bern] und die Vogtei im Sornegau [= Bezirk Delsberg] mit allem Zubehör und Recht dem Bischof und dem Münster von Basel für 200 Mark Silber auf, deren Empfang er quittiert. 2.) Der Graf erklärt, daß er die Herrschaft Pfirt mit Zubehör, nämlich die [Bd. 5 C S. 112 Z. 38-40] aufgeführten Burgen sowie den Hof Sennheim mit allem Zubehör, Mannen und Dienstmannen, ferner die [Bd. 5 C S. 113 Z. 25-27] aufgeführten Höfe, endlich die Dörfer Thann und Dammerkirch [Kr. Altkirch] mit Leuten, Vogteien, Meierämtern, Äckern, Wiesen, Wald und Feld, mit Gerichtsbarkeit (rᷝtwinge vnd ban) und allem zugehörigen Gut und Recht vom Hochstift Basel zu Lehen hat, entsprechend den Urkunden, die Tiebalds Vater Ulrich und Tiebald selber dem Hochstift früher darüber ausgestellt haben. Wenn er ohne männliche Leibeserben stirbt, soll der ganze Besitz dem Hochstift ledig sein. 3.) Tiebald verspricht, die Burg Pfirt nur mit angesehenen Leuten zu besetzen, die dem Hochstift genehm sind. Den Mann, dem er die Burg anvertraut, wird er anweisen, dem Bischof, dessen Nachfolger oder Vertreter oder bei Sedisvakanz dem Kapitel zu schwören, daß er die Burg Pfirt dem Hochstift Basel übergeben wird, falls Tiebald ohne männliche Leibeserben stirbt. Dasselbe gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Burghauptmannschaft. Tiebald soll ferner den von ihm eingesetzten -- ebenfalls vom Hochstift zu genehmigenden -- Knappen (rᷝkneht), der Vorgesetzter (rᷝphleger) der anderen ist, schwören lassen, daß er, falls der oberste Burghauptmann (rᷝoberste phlegrᷝer) auf Pfirt stirbt, während Tiebald außer Landes ist, als rᷝvnderphleger die Burg Pfirt im bisherigen Rechtszustand bewahren wird, bis Tiebald zurückkehrt. Dann ist Tiebald verpflichtet, die Burg nach den obigen Bestimmungen neu zu besetzen. 4.) Graf Tiebald erklärt, daß er Hof und Meieramt Illfurt [s. Mühlhausen] und Hohenroden [Rodern bei Thann] mit allem Zubehör und Recht dem Hochstift aufgegeben und im gleichen Recht wie die oben [unter Punkt 2] genannten Lehen als Lehen zurückerhalten hat. 5.) Graf Tiebald verpflichtet sich, Pfirt und den obengenannten Besitz, den er von dem Hochstift hat, nicht zu verkaufen, zu versetzen, auszuleihen oder sonstwie dem Hochstift zu entfremden. Doch darf er im Notfall von den Lehen mit Ausnahme der Burgen und der Vogtei Masmünster [sw. Thann] Stücke bis zum Wert von 1000 Mark verpfänden und bis zu weiteren 1000 Mark verkaufen oder verpfänden. Die Pfänder soll er zuerst dem jeweiligen Bischof -- oder bei Sedisvakanz dem Kapitel -- anbieten. Dieser soll ihn innerhalb Monatsfrist wissen lassen, ob er das Pfand übernehmen will. Dann darf es Tiebald an niemand anderen verpfänden. Bei Ablehnung darf er es anderweitig verpfänden, muß aber ein Auslösungsrecht für das Hochstift sicherstellen. Wenn der Bischof außer Landes ist, soll Tiebald das Angebot dem Kapitel machen und dieses soll ihm so bald antworten, wie ein Bote von dem Bischof zurückkehren kann. Wenn Tiebald verkaufen muß, soll er das Objekt ebenfalls zuerst dem Bischof anbieten. Wenn dieser kaufen will, darf Tiebald es niemand anderem geben als dem Bischof, nach dem Gutachten angesehener Leute, die feststellen sollen, wie das Objekt (rᷝdaſ ding) in allen seinen Bedingungen (rᷝdingen) bisher ausgefertigt war. Verzichtet der Bischof, so darf Tiebald anderweitig verkaufen, doch muß dem Hochstift ein dreijähriges Rückkaufsrecht zu gleichem Preis gesichert werden. Bei diesen Verpfändungen und Verkäufen sollen angesehene Leute sowohl gegenüber dem Hochstift als gegenüber anderen Käufern oder Pfandnehmern darauf achten, daß sie entsprechend den Vereinbarungen geschehen, die bisher darüber zwischen dem Grafen und dem Hochstift urkundlich festgelegt sind. 6.) Wenn Tiebald einen Sohn oder Söhne bekommt, diese aber überlebt, bleiben die Bestimmungen dieser Urkunde in Kraft. Wenn ihn dagegen seine Söhne oder Leibeserben der nachfolgenden Generationen überleben, sollen diese das oben beschriebene Lehen von dem Bischof in allem hier festgelegten Recht erhalten. Wenn ein Leibeserbe nicht darauf eingehen wollte, sollen die Lehen dem Hochstift alle frei sein. 7.) Graf Tiebald hat beschworen, alles einzuhalten, was hier niedergelegt ist und was er versprochen hat. Andernfalls soll erals meineidig gelten und urteilt über sich selbst, daß die Lehen dem Hochstift frei werden, daß der Bischof ihn in Bann tun darf und daß er sein Land beschlagnahmen (rᷝverslahen) kann. 8.) Auf Tiebalds Wunsch ist die Urkunde zu größerer Sicherheit mit den Siegeln des Erzbischofs von Besançon, der Bischöfe von Straßburg und Basel, mit dem Siegel von Propst und Kapitel von Basel, mit seinem eigenen Siegel und dem der Stadt Basel besiegelt. 9.) Bischof Heinrich, Propst, Dekan und Kapitel von Basel bestätigen die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde und verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen. Sie machen gegenüber Tiebald den Verkauf von Lehen aus der Herrschaft Pfirt an das Hochstift rückgängig und verzichten auf daraus entspringende Rechte und die darüber ausgestellten Urkunden. 10.) Sie erklären, daß sie an Tiebalds Ehefrau, Gräfin Katharina, falls er ohne Leibeserben stirbt und die Burg damit dem Hochstift zufällt, 600 Mark Silber zahlen werden, die ihr von ihrem Wittum her gehören, oder daß sie ihr die Nutznießung des zu Pfirt und Altkirch gehörenden Gutes überlassen und sie im Besitz des Gutes und der Burgen nicht behelligen werden, bis die 600 Mark abgegolten sind. 11.) Sie haben als Dank für Tiebalds Entgegenkommen freiwillig auf den Ersatz für allen Schaden verzichtet, der dem Hochstift von ihm, seinem Vater oder seinen Vorfahren zugefügt worden ist und werden keine Forderungen daraus gegen ihn geltend machen. Kann er zwischen seinen Vettern und dem Hochstift einen gütlichen Ausgleich anbahnen, so sollen diese Entgegenkommen (des Hochstifts) finden. 12.) Wenn der Bischof und das Hochstift Tiebald beim Verkauf, bei Verpfändungen oder bei sonstigen Bestimmungen der Urkunde Hindernisse bereiten oder diese nicht einhalten wollten, erklären sie ihn frei von allen in der Urkunde festgelegten Versprechungen. Er ist dann ihnen gegenüber an keine Bestimmung der Urkunde gebunden; nur die Vergabung der Herrschaft Pfirt, die Tiebald und sein Vater dem Hochstift aufgegeben und als Lehen zurückerhalten haben, und die darüber ausgestellten Urkunden sollen in Kraft bleiben. -- Die vier Ausfertigungen sind von verschiedenen Händen, stimmen aber bis auf minimale Abweichungen des Wortlautes genau überein. K. Albrecht, der Herausgeber des Rappoltst. UB. 1 S. 113 schreibt zu diesen Urkunden: »4 Orig.-Ausfertigungen auf Pergament haben nach Herrgott 3, 479 nota 1 in Pruntrut E B B A = Erzbischöflich Basler Archiv existiert: ich habe dieselben nicht auffinden können.⟨ --Urkunde 1278 März 27(CAO, 1303-03-27)Ritter Dietrich von Girsberg [Burg, Gde. Weier im Tal, Oberelsaß], seine Ehefrau Berchte und ihr Sohn Otto beurkunden, daß sie an Konrad von Sulzbach [Kr. Colmar], genannt rᷝgraue, eine mit einem Graben umgebene Matte im Bann Hausen [nördl. Colmar], sechs Mannwerk groß (rᷝſechsmanne mate) und rᷝze Brukeline genannt, als freies Eigen für sechseinhalb Mark Silber verkauft haben, wobei sie sich für 10 Jahre ein Rückkaufrecht zu gleichem Preise [jeweils] vor dem 23. April ausbedingen. Doch dürfen sie es nicht geltend machen, um die Matte anderweitig zu verkaufen. -- A und B von gleicher Hand, fast wörtlich übereinstimmend, doch fehlt in B der Auslösungstermin. --Urkunde 1278 März 9(CAO, 1303-03-09)Bischof Heinrich von Basel, der Propst, der Dekan und das Kapitel von Basel einerseits, Graf Tiebald von Pfirt andrerseits beurkunden, daß sie über die Herrschaft Pfirt und über alle ihre sonstigen Angelegenheiten folgendes vereinbart haben. 1.) Graf Tiebald gibt die Burg Songern [b. Delsberg, Kanton Bern] und die Vogtei im Sornegau [= Bezirk Delsberg] mit allem Zubehör und Recht dem Bischof und dem Münster von Basel für 200 Mark Silber auf, deren Empfang er quittiert. 2.) Der Graf erklärt, daß er die Herrschaft Pfirt mit Zubehör, nämlich die [Bd. 5 C S. 112 Z. 38-40] aufgeführten Burgen sowie den Hof Sennheim mit allem Zubehör, Mannen und Dienstmannen, ferner die [Bd. 5 C S. 113 Z. 25-27] aufgeführten Höfe, endlich die Dörfer Thann und Dammerkirch [Kr. Altkirch] mit Leuten, Vogteien, Meierämtern, Äckern, Wiesen, Wald und Feld, mit Gerichtsbarkeit (rᷝtwinge vnd ban) und allem zugehörigen Gut und Recht vom Hochstift Basel zu Lehen hat, entsprechend den Urkunden, die Tiebalds Vater Ulrich und Tiebald selber dem Hochstift früher darüber ausgestellt haben. Wenn er ohne männliche Leibeserben stirbt, soll der ganze Besitz dem Hochstift ledig sein. 3.) Tiebald verspricht, die Burg Pfirt nur mit angesehenen Leuten zu besetzen, die dem Hochstift genehm sind. Den Mann, dem er die Burg anvertraut, wird er anweisen, dem Bischof, dessen Nachfolger oder Vertreter oder bei Sedisvakanz dem Kapitel zu schwören, daß er die Burg Pfirt dem Hochstift Basel übergeben wird, falls Tiebald ohne männliche Leibeserben stirbt. Dasselbe gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Burghauptmannschaft. Tiebald soll ferner den von ihm eingesetzten -- ebenfalls vom Hochstift zu genehmigenden -- Knappen (rᷝkneht), der Vorgesetzter (rᷝphleger) der anderen ist, schwören lassen, daß er, falls der oberste Burghauptmann (rᷝoberste phlegrᷝer) auf Pfirt stirbt, während Tiebald außer Landes ist, als rᷝvnderphleger die Burg Pfirt im bisherigen Rechtszustand bewahren wird, bis Tiebald zurückkehrt. Dann ist Tiebald verpflichtet, die Burg nach den obigen Bestimmungen neu zu besetzen. 4.) Graf Tiebald erklärt, daß er Hof und Meieramt Illfurt [s. Mühlhausen] und Hohenroden [Rodern bei Thann] mit allem Zubehör und Recht dem Hochstift aufgegeben und im gleichen Recht wie die oben [unter Punkt 2] genannten Lehen als Lehen zurückerhalten hat. 5.) Graf Tiebald verpflichtet sich, Pfirt und den obengenannten Besitz, den er von dem Hochstift hat, nicht zu verkaufen, zu versetzen, auszuleihen oder sonstwie dem Hochstift zu entfremden. Doch darf er im Notfall von den Lehen mit Ausnahme der Burgen und der Vogtei Masmünster [sw. Thann] Stücke bis zum Wert von 1000 Mark verpfänden und bis zu weiteren 1000 Mark verkaufen oder verpfänden. Die Pfänder soll er zuerst dem jeweiligen Bischof -- oder bei Sedisvakanz dem Kapitel -- anbieten. Dieser soll ihn innerhalb Monatsfrist wissen lassen, ob er das Pfand übernehmen will. Dann darf es Tiebald an niemand anderen verpfänden. Bei Ablehnung darf er es anderweitig verpfänden, muß aber ein Auslösungsrecht für das Hochstift sicherstellen. Wenn der Bischof außer Landes ist, soll Tiebald das Angebot dem Kapitel machen und dieses soll ihm so bald antworten, wie ein Bote von dem Bischof zurückkehren kann. Wenn Tiebald verkaufen muß, soll er das Objekt ebenfalls zuerst dem Bischof anbieten. Wenn dieser kaufen will, darf Tiebald es niemand anderem geben als dem Bischof, nach dem Gutachten angesehener Leute, die feststellen sollen, wie das Objekt (rᷝdaſ ding) in allen seinen Bedingungen (rᷝdingen) bisher ausgefertigt war. Verzichtet der Bischof, so darf Tiebald anderweitig verkaufen, doch muß dem Hochstift ein dreijähriges Rückkaufsrecht zu gleichem Preis gesichert werden. Bei diesen Verpfändungen und Verkäufen sollen angesehene Leute sowohl gegenüber dem Hochstift als gegenüber anderen Käufern oder Pfandnehmern darauf achten, daß sie entsprechend den Vereinbarungen geschehen, die bisher darüber zwischen dem Grafen und dem Hochstift urkundlich festgelegt sind. 6.) Wenn Tiebald einen Sohn oder Söhne bekommt, diese aber überlebt, bleiben die Bestimmungen dieser Urkunde in Kraft. Wenn ihn dagegen seine Söhne oder Leibeserben der nachfolgenden Generationen überleben, sollen diese das oben beschriebene Lehen von dem Bischof in allem hier festgelegten Recht erhalten. Wenn ein Leibeserbe nicht darauf eingehen wollte, sollen die Lehen dem Hochstift alle frei sein. 7.) Graf Tiebald hat beschworen, alles einzuhalten, was hier niedergelegt ist und was er versprochen hat. Andernfalls soll erals meineidig gelten und urteilt über sich selbst, daß die Lehen dem Hochstift frei werden, daß der Bischof ihn in Bann tun darf und daß er sein Land beschlagnahmen (rᷝverslahen) kann. 8.) Auf Tiebalds Wunsch ist die Urkunde zu größerer Sicherheit mit den Siegeln des Erzbischofs von Besançon, der Bischöfe von Straßburg und Basel, mit dem Siegel von Propst und Kapitel von Basel, mit seinem eigenen Siegel und dem der Stadt Basel besiegelt. 9.) Bischof Heinrich, Propst, Dekan und Kapitel von Basel bestätigen die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde und verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen. Sie machen gegenüber Tiebald den Verkauf von Lehen aus der Herrschaft Pfirt an das Hochstift rückgängig und verzichten auf daraus entspringende Rechte und die darüber ausgestellten Urkunden. 10.) Sie erklären, daß sie an Tiebalds Ehefrau, Gräfin Katharina, falls er ohne Leibeserben stirbt und die Burg damit dem Hochstift zufällt, 600 Mark Silber zahlen werden, die ihr von ihrem Wittum her gehören, oder daß sie ihr die Nutznießung des zu Pfirt und Altkirch gehörenden Gutes überlassen und sie im Besitz des Gutes und der Burgen nicht behelligen werden, bis die 600 Mark abgegolten sind. 11.) Sie haben als Dank für Tiebalds Entgegenkommen freiwillig auf den Ersatz für allen Schaden verzichtet, der dem Hochstift von ihm, seinem Vater oder seinen Vorfahren zugefügt worden ist und werden keine Forderungen daraus gegen ihn geltend machen. Kann er zwischen seinen Vettern und dem Hochstift einen gütlichen Ausgleich anbahnen, so sollen diese Entgegenkommen (des Hochstifts) finden. 12.) Wenn der Bischof und das Hochstift Tiebald beim Verkauf, bei Verpfändungen oder bei sonstigen Bestimmungen der Urkunde Hindernisse bereiten oder diese nicht einhalten wollten, erklären sie ihn frei von allen in der Urkunde festgelegten Versprechungen. Er ist dann ihnen gegenüber an keine Bestimmung der Urkunde gebunden; nur die Vergabung der Herrschaft Pfirt, die Tiebald und sein Vater dem Hochstift aufgegeben und als Lehen zurückerhalten haben, und die darüber ausgestellten Urkunden sollen in Kraft bleiben. -- Die vier Ausfertigungen sind von verschiedenen Händen, stimmen aber bis auf minimale Abweichungen des Wortlautes genau überein. K. Albrecht, der Herausgeber des Rappoltst. UB. 1 S. 113 schreibt zu diesen Urkunden: »4 Orig.-Ausfertigungen auf Pergament haben nach Herrgott 3, 479 nota 1 in Pruntrut E B B A = Erzbischöflich Basler Archiv existiert: ich habe dieselben nicht auffinden können.⟨ --Urkunde 1278 April 28(CAO, 1303-04-28)Kuno von Jungholz beurkundet, daß er gemeinsam mit seiner Ehefrau Elsa, der Tochter des Herrn Hartmann von Rathsamhausen, von dem Gut zu Innenheim [Kr. Oberehnheim], das 140 Viertel und drei Sester einbringt, je zur Hälfte Gerste und Roggen, das er und seine Schwester von Laubgassen von ihrer Mutter geerbt haben, seinen Anteil mit allem Recht als freies Eigen an Komtur Hartmann und die Johanniter von Dorlisheim [Kr. Molsheim] für 90 Mark vollötigen Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Das Silber hat er erhalten, und er wird für das Gut als freies Eigen dem Recht entsprechend rᷝwêr sein. Sein Sohn Hartmann hat ebenfalls auf die Rechte verzichtet, die er an dem Gute besaß oder besitzen sollte. Seine Ehefrau Elsa erklärt, daß sie an dem verkauften Gut kein Wittumsrecht besitzt. Was sie an Rechten daran besaß oder besitzen sollte, das hat sie aufgegeben und darauf verzichtet, damit sie keine Ansprüche mehr daran erwerben kann. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --Urkunde 1278 März 9(CAO, 1303-03-09)Bischof Heinrich von Basel, der Propst, der Dekan und das Kapitel von Basel einerseits, Graf Tiebald von Pfirt andrerseits beurkunden, daß sie über die Herrschaft Pfirt und über alle ihre sonstigen Angelegenheiten folgendes vereinbart haben. 1.) Graf Tiebald gibt die Burg Songern [b. Delsberg, Kanton Bern] und die Vogtei im Sornegau [= Bezirk Delsberg] mit allem Zubehör und Recht dem Bischof und dem Münster von Basel für 200 Mark Silber auf, deren Empfang er quittiert. 2.) Der Graf erklärt, daß er die Herrschaft Pfirt mit Zubehör, nämlich die [Bd. 5 C S. 112 Z. 38-40] aufgeführten Burgen sowie den Hof Sennheim mit allem Zubehör, Mannen und Dienstmannen, ferner die [Bd. 5 C S. 113 Z. 25-27] aufgeführten Höfe, endlich die Dörfer Thann und Dammerkirch [Kr. Altkirch] mit Leuten, Vogteien, Meierämtern, Äckern, Wiesen, Wald und Feld, mit Gerichtsbarkeit (rᷝtwinge vnd ban) und allem zugehörigen Gut und Recht vom Hochstift Basel zu Lehen hat, entsprechend den Urkunden, die Tiebalds Vater Ulrich und Tiebald selber dem Hochstift früher darüber ausgestellt haben. Wenn er ohne männliche Leibeserben stirbt, soll der ganze Besitz dem Hochstift ledig sein. 3.) Tiebald verspricht, die Burg Pfirt nur mit angesehenen Leuten zu besetzen, die dem Hochstift genehm sind. Den Mann, dem er die Burg anvertraut, wird er anweisen, dem Bischof, dessen Nachfolger oder Vertreter oder bei Sedisvakanz dem Kapitel zu schwören, daß er die Burg Pfirt dem Hochstift Basel übergeben wird, falls Tiebald ohne männliche Leibeserben stirbt. Dasselbe gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Burghauptmannschaft. Tiebald soll ferner den von ihm eingesetzten -- ebenfalls vom Hochstift zu genehmigenden -- Knappen (rᷝkneht), der Vorgesetzter (rᷝphleger) der anderen ist, schwören lassen, daß er, falls der oberste Burghauptmann (rᷝoberste phlegrᷝer) auf Pfirt stirbt, während Tiebald außer Landes ist, als rᷝvnderphleger die Burg Pfirt im bisherigen Rechtszustand bewahren wird, bis Tiebald zurückkehrt. Dann ist Tiebald verpflichtet, die Burg nach den obigen Bestimmungen neu zu besetzen. 4.) Graf Tiebald erklärt, daß er Hof und Meieramt Illfurt [s. Mühlhausen] und Hohenroden [Rodern bei Thann] mit allem Zubehör und Recht dem Hochstift aufgegeben und im gleichen Recht wie die oben [unter Punkt 2] genannten Lehen als Lehen zurückerhalten hat. 5.) Graf Tiebald verpflichtet sich, Pfirt und den obengenannten Besitz, den er von dem Hochstift hat, nicht zu verkaufen, zu versetzen, auszuleihen oder sonstwie dem Hochstift zu entfremden. Doch darf er im Notfall von den Lehen mit Ausnahme der Burgen und der Vogtei Masmünster [sw. Thann] Stücke bis zum Wert von 1000 Mark verpfänden und bis zu weiteren 1000 Mark verkaufen oder verpfänden. Die Pfänder soll er zuerst dem jeweiligen Bischof -- oder bei Sedisvakanz dem Kapitel -- anbieten. Dieser soll ihn innerhalb Monatsfrist wissen lassen, ob er das Pfand übernehmen will. Dann darf es Tiebald an niemand anderen verpfänden. Bei Ablehnung darf er es anderweitig verpfänden, muß aber ein Auslösungsrecht für das Hochstift sicherstellen. Wenn der Bischof außer Landes ist, soll Tiebald das Angebot dem Kapitel machen und dieses soll ihm so bald antworten, wie ein Bote von dem Bischof zurückkehren kann. Wenn Tiebald verkaufen muß, soll er das Objekt ebenfalls zuerst dem Bischof anbieten. Wenn dieser kaufen will, darf Tiebald es niemand anderem geben als dem Bischof, nach dem Gutachten angesehener Leute, die feststellen sollen, wie das Objekt (rᷝdaſ ding) in allen seinen Bedingungen (rᷝdingen) bisher ausgefertigt war. Verzichtet der Bischof, so darf Tiebald anderweitig verkaufen, doch muß dem Hochstift ein dreijähriges Rückkaufsrecht zu gleichem Preis gesichert werden. Bei diesen Verpfändungen und Verkäufen sollen angesehene Leute sowohl gegenüber dem Hochstift als gegenüber anderen Käufern oder Pfandnehmern darauf achten, daß sie entsprechend den Vereinbarungen geschehen, die bisher darüber zwischen dem Grafen und dem Hochstift urkundlich festgelegt sind. 6.) Wenn Tiebald einen Sohn oder Söhne bekommt, diese aber überlebt, bleiben die Bestimmungen dieser Urkunde in Kraft. Wenn ihn dagegen seine Söhne oder Leibeserben der nachfolgenden Generationen überleben, sollen diese das oben beschriebene Lehen von dem Bischof in allem hier festgelegten Recht erhalten. Wenn ein Leibeserbe nicht darauf eingehen wollte, sollen die Lehen dem Hochstift alle frei sein. 7.) Graf Tiebald hat beschworen, alles einzuhalten, was hier niedergelegt ist und was er versprochen hat. Andernfalls soll erals meineidig gelten und urteilt über sich selbst, daß die Lehen dem Hochstift frei werden, daß der Bischof ihn in Bann tun darf und daß er sein Land beschlagnahmen (rᷝverslahen) kann. 8.) Auf Tiebalds Wunsch ist die Urkunde zu größerer Sicherheit mit den Siegeln des Erzbischofs von Besançon, der Bischöfe von Straßburg und Basel, mit dem Siegel von Propst und Kapitel von Basel, mit seinem eigenen Siegel und dem der Stadt Basel besiegelt. 9.) Bischof Heinrich, Propst, Dekan und Kapitel von Basel bestätigen die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde und verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen. Sie machen gegenüber Tiebald den Verkauf von Lehen aus der Herrschaft Pfirt an das Hochstift rückgängig und verzichten auf daraus entspringende Rechte und die darüber ausgestellten Urkunden. 10.) Sie erklären, daß sie an Tiebalds Ehefrau, Gräfin Katharina, falls er ohne Leibeserben stirbt und die Burg damit dem Hochstift zufällt, 600 Mark Silber zahlen werden, die ihr von ihrem Wittum her gehören, oder daß sie ihr die Nutznießung des zu Pfirt und Altkirch gehörenden Gutes überlassen und sie im Besitz des Gutes und der Burgen nicht behelligen werden, bis die 600 Mark abgegolten sind. 11.) Sie haben als Dank für Tiebalds Entgegenkommen freiwillig auf den Ersatz für allen Schaden verzichtet, der dem Hochstift von ihm, seinem Vater oder seinen Vorfahren zugefügt worden ist und werden keine Forderungen daraus gegen ihn geltend machen. Kann er zwischen seinen Vettern und dem Hochstift einen gütlichen Ausgleich anbahnen, so sollen diese Entgegenkommen (des Hochstifts) finden. 12.) Wenn der Bischof und das Hochstift Tiebald beim Verkauf, bei Verpfändungen oder bei sonstigen Bestimmungen der Urkunde Hindernisse bereiten oder diese nicht einhalten wollten, erklären sie ihn frei von allen in der Urkunde festgelegten Versprechungen. Er ist dann ihnen gegenüber an keine Bestimmung der Urkunde gebunden; nur die Vergabung der Herrschaft Pfirt, die Tiebald und sein Vater dem Hochstift aufgegeben und als Lehen zurückerhalten haben, und die darüber ausgestellten Urkunden sollen in Kraft bleiben. -- Die vier Ausfertigungen sind von verschiedenen Händen, stimmen aber bis auf minimale Abweichungen des Wortlautes genau überein. K. Albrecht, der Herausgeber des Rappoltst. UB. 1 S. 113 schreibt zu diesen Urkunden: »4 Orig.-Ausfertigungen auf Pergament haben nach Herrgott 3, 479 nota 1 in Pruntrut E B B A = Erzbischöflich Basler Archiv existiert: ich habe dieselben nicht auffinden können.⟨ --Urkunde 1278 März 27(CAO, 1303-03-27)Ritter Dietrich von Girsberg [Burg, Gde. Weier im Tal, Oberelsaß], seine Ehefrau Berchte und ihr Sohn Otto beurkunden, daß sie an Konrad von Sulzbach [Kr. Colmar], genannt rᷝgraue, eine mit einem Graben umgebene Matte im Bann Hausen [nördl. Colmar], sechs Mannwerk groß (rᷝſechsmanne mate) und rᷝze Brukeline genannt, als freies Eigen für sechseinhalb Mark Silber verkauft haben, wobei sie sich für 10 Jahre ein Rückkaufrecht zu gleichem Preise [jeweils] vor dem 23. April ausbedingen. Doch dürfen sie es nicht geltend machen, um die Matte anderweitig zu verkaufen. -- A und B von gleicher Hand, fast wörtlich übereinstimmend, doch fehlt in B der Auslösungstermin. --Urkunde 1278 Januar 21(CAO, 1303-01-21)Es wird bezeugt, daß Herr Lentfrid von Landsberg, nach seiner Mutter von Greifenstein genannt, seinen ganzen Besitz im Bann von Walf [südöstl. Oberehnheim], der sein freies Eigen war und der [Bd. 5 S. 110 Z. 37 bis S. 111 Z. 3] der Lage nach beschrieben wird, seinem Knappen (rᷝknehte) Heinrich und dessen Bruder Otto von Rumersheim [nordwestl. Straßburg] für 10 Mark Silber Straßburger Gewichtes ordnungsmäßig verkauft hat, so daß die Käufer und ihre Erben es hinfort als Eigen besitzen sollen. Diesen Besitz hat Lentfrid angesichts seiner Verwandten (rᷝwrde-vrunde?) und vor den Ohren angesehener Männer den Brüdern mit allem Recht übergeben. Lentfrid erklärt ausdrücklich, daß der Inhalt der Urkunde richtig ist und daß er das Geschäft mit freiem Willen abgeschlossen hat. Damit keiner seiner möglichen Erben Anspruch auf den Besitz erheben kann, hat er die Urkunde zur Bestätigung der Wahrheit besiegelt. --Urkunde 1278 Mai 9(CAO, 1303-05-09)Hartmann von Baldeck [b. Luzern], Burggraf und Pfleger zu Rheinfelden, bekundet, daß vor ihm, als er auf offener Straße vor der Brücke zu Rheinfelden Gericht hielt, die edle Frau Adelheid von Rotenberg [b. Schopfheim] freiwillig auf die rᷝgemenchentze (rᷝ?) und das Leibgedinge an [Bd. 5 S. 123 Z. 15, S. 124 Z. 12] mit Abgaben genannten Gütern oder Einkünften, die ihr ihr Ehemann Dietrich von Rotenberg ausgesetzt hatte, mit der Hand ihres Vogtes verzichtete. Danach sprachen Dietrich und Adelheid selber für ihr eigenes Seelenheil und das ihrer Vorfahren den Verzicht aus. Den gesamten Besitz mit allem, was Dietrich noch irgendwo an [zugehörigem] Eigen: Leute, Gut, Wald, Feld, Acker, Matten, Fischrechte usw., bereits bekannte oder noch bekannt werdende, besitzt, haben sie in rechtmäßigem Verfahren vor dem Gericht des Burggrafen unwiderruflich an das Kloster St. Blasien gegeben. Abt Heinrich hat die Schenkung für Kloster und Konvent entgegengenommen mit der Auflage, daß er den Besitz an Dietrich und Adelheid, an Peter den Reichen, Dompropst zu Mainz, an Hartmann von Baldeck [den Aussteller], an Werner von Eptingen, an Matthias den Reichen und an Johannes von Lörrach gegen einen jährlich zu Mariä Lichtmeß [2. Februar] zu entrichtenden (Recognitions)zins von vier Pfund Wachs verlehnt. Stirbt einer der Lehensempfänger, so fällt sein Anteil an die übrigen Lehensempfänger und nicht an die Erben des Verstorbenen. Der gesamte Besitz fällt an den letzten überlebenden Lehensempfänger und nach dessen Tod an dessen Erben. Abt Heinrich erklärt, daß ihm der genannte Besitz für das Kloster unter den genannten Bedingungen gegeben worden ist und daß er ihn an die genannten Personen verlehnt hat. --Urkunde 1278 Januar 28(CAO, 1303-01-28)Johannes, der Landgraf im Elsaß, beurkundet, daß er dem Spital zu Straßburg den [Bd 5 S. 111 Z. 24-32] beschriebenen Besitz im Bann von Enzheim [sw. Straßburg], den der Spitalmeister von Heinrich von Bebelnheim [n. Colmar] gekauft hat, von jeder Abgabe (rᷝbette) und Dienstleistung befreit. Er tat es, weil der verstorbene Graf Sigebrecht [Johannes' Vorgänger] dem Bebelnheimer den Besitz vor etwa fünf Jahren befreit und bestimmt hatte, daß er ihm für immer freibleiben solle, als Ersatz für Schaden, den Heinrich durch Sigebrecht erlitten hatte. --Urkunde 1278 März 9(CAO, 1303-03-09)Bischof Heinrich von Basel, der Propst, der Dekan und das Kapitel von Basel einerseits, Graf Tiebald von Pfirt andrerseits beurkunden, daß sie über die Herrschaft Pfirt und über alle ihre sonstigen Angelegenheiten folgendes vereinbart haben. 1.) Graf Tiebald gibt die Burg Songern [b. Delsberg, Kanton Bern] und die Vogtei im Sornegau [= Bezirk Delsberg] mit allem Zubehör und Recht dem Bischof und dem Münster von Basel für 200 Mark Silber auf, deren Empfang er quittiert. 2.) Der Graf erklärt, daß er die Herrschaft Pfirt mit Zubehör, nämlich die [Bd. 5 C S. 112 Z. 38-40] aufgeführten Burgen sowie den Hof Sennheim mit allem Zubehör, Mannen und Dienstmannen, ferner die [Bd. 5 C S. 113 Z. 25-27] aufgeführten Höfe, endlich die Dörfer Thann und Dammerkirch [Kr. Altkirch] mit Leuten, Vogteien, Meierämtern, Äckern, Wiesen, Wald und Feld, mit Gerichtsbarkeit (rᷝtwinge vnd ban) und allem zugehörigen Gut und Recht vom Hochstift Basel zu Lehen hat, entsprechend den Urkunden, die Tiebalds Vater Ulrich und Tiebald selber dem Hochstift früher darüber ausgestellt haben. Wenn er ohne männliche Leibeserben stirbt, soll der ganze Besitz dem Hochstift ledig sein. 3.) Tiebald verspricht, die Burg Pfirt nur mit angesehenen Leuten zu besetzen, die dem Hochstift genehm sind. Den Mann, dem er die Burg anvertraut, wird er anweisen, dem Bischof, dessen Nachfolger oder Vertreter oder bei Sedisvakanz dem Kapitel zu schwören, daß er die Burg Pfirt dem Hochstift Basel übergeben wird, falls Tiebald ohne männliche Leibeserben stirbt. Dasselbe gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Burghauptmannschaft. Tiebald soll ferner den von ihm eingesetzten -- ebenfalls vom Hochstift zu genehmigenden -- Knappen (rᷝkneht), der Vorgesetzter (rᷝphleger) der anderen ist, schwören lassen, daß er, falls der oberste Burghauptmann (rᷝoberste phlegrᷝer) auf Pfirt stirbt, während Tiebald außer Landes ist, als rᷝvnderphleger die Burg Pfirt im bisherigen Rechtszustand bewahren wird, bis Tiebald zurückkehrt. Dann ist Tiebald verpflichtet, die Burg nach den obigen Bestimmungen neu zu besetzen. 4.) Graf Tiebald erklärt, daß er Hof und Meieramt Illfurt [s. Mühlhausen] und Hohenroden [Rodern bei Thann] mit allem Zubehör und Recht dem Hochstift aufgegeben und im gleichen Recht wie die oben [unter Punkt 2] genannten Lehen als Lehen zurückerhalten hat. 5.) Graf Tiebald verpflichtet sich, Pfirt und den obengenannten Besitz, den er von dem Hochstift hat, nicht zu verkaufen, zu versetzen, auszuleihen oder sonstwie dem Hochstift zu entfremden. Doch darf er im Notfall von den Lehen mit Ausnahme der Burgen und der Vogtei Masmünster [sw. Thann] Stücke bis zum Wert von 1000 Mark verpfänden und bis zu weiteren 1000 Mark verkaufen oder verpfänden. Die Pfänder soll er zuerst dem jeweiligen Bischof -- oder bei Sedisvakanz dem Kapitel -- anbieten. Dieser soll ihn innerhalb Monatsfrist wissen lassen, ob er das Pfand übernehmen will. Dann darf es Tiebald an niemand anderen verpfänden. Bei Ablehnung darf er es anderweitig verpfänden, muß aber ein Auslösungsrecht für das Hochstift sicherstellen. Wenn der Bischof außer Landes ist, soll Tiebald das Angebot dem Kapitel machen und dieses soll ihm so bald antworten, wie ein Bote von dem Bischof zurückkehren kann. Wenn Tiebald verkaufen muß, soll er das Objekt ebenfalls zuerst dem Bischof anbieten. Wenn dieser kaufen will, darf Tiebald es niemand anderem geben als dem Bischof, nach dem Gutachten angesehener Leute, die feststellen sollen, wie das Objekt (rᷝdaſ ding) in allen seinen Bedingungen (rᷝdingen) bisher ausgefertigt war. Verzichtet der Bischof, so darf Tiebald anderweitig verkaufen, doch muß dem Hochstift ein dreijähriges Rückkaufsrecht zu gleichem Preis gesichert werden. Bei diesen Verpfändungen und Verkäufen sollen angesehene Leute sowohl gegenüber dem Hochstift als gegenüber anderen Käufern oder Pfandnehmern darauf achten, daß sie entsprechend den Vereinbarungen geschehen, die bisher darüber zwischen dem Grafen und dem Hochstift urkundlich festgelegt sind. 6.) Wenn Tiebald einen Sohn oder Söhne bekommt, diese aber überlebt, bleiben die Bestimmungen dieser Urkunde in Kraft. Wenn ihn dagegen seine Söhne oder Leibeserben der nachfolgenden Generationen überleben, sollen diese das oben beschriebene Lehen von dem Bischof in allem hier festgelegten Recht erhalten. Wenn ein Leibeserbe nicht darauf eingehen wollte, sollen die Lehen dem Hochstift alle frei sein. 7.) Graf Tiebald hat beschworen, alles einzuhalten, was hier niedergelegt ist und was er versprochen hat. Andernfalls soll erals meineidig gelten und urteilt über sich selbst, daß die Lehen dem Hochstift frei werden, daß der Bischof ihn in Bann tun darf und daß er sein Land beschlagnahmen (rᷝverslahen) kann. 8.) Auf Tiebalds Wunsch ist die Urkunde zu größerer Sicherheit mit den Siegeln des Erzbischofs von Besançon, der Bischöfe von Straßburg und Basel, mit dem Siegel von Propst und Kapitel von Basel, mit seinem eigenen Siegel und dem der Stadt Basel besiegelt. 9.) Bischof Heinrich, Propst, Dekan und Kapitel von Basel bestätigen die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde und verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen. Sie machen gegenüber Tiebald den Verkauf von Lehen aus der Herrschaft Pfirt an das Hochstift rückgängig und verzichten auf daraus entspringende Rechte und die darüber ausgestellten Urkunden. 10.) Sie erklären, daß sie an Tiebalds Ehefrau, Gräfin Katharina, falls er ohne Leibeserben stirbt und die Burg damit dem Hochstift zufällt, 600 Mark Silber zahlen werden, die ihr von ihrem Wittum her gehören, oder daß sie ihr die Nutznießung des zu Pfirt und Altkirch gehörenden Gutes überlassen und sie im Besitz des Gutes und der Burgen nicht behelligen werden, bis die 600 Mark abgegolten sind. 11.) Sie haben als Dank für Tiebalds Entgegenkommen freiwillig auf den Ersatz für allen Schaden verzichtet, der dem Hochstift von ihm, seinem Vater oder seinen Vorfahren zugefügt worden ist und werden keine Forderungen daraus gegen ihn geltend machen. Kann er zwischen seinen Vettern und dem Hochstift einen gütlichen Ausgleich anbahnen, so sollen diese Entgegenkommen (des Hochstifts) finden. 12.) Wenn der Bischof und das Hochstift Tiebald beim Verkauf, bei Verpfändungen oder bei sonstigen Bestimmungen der Urkunde Hindernisse bereiten oder diese nicht einhalten wollten, erklären sie ihn frei von allen in der Urkunde festgelegten Versprechungen. Er ist dann ihnen gegenüber an keine Bestimmung der Urkunde gebunden; nur die Vergabung der Herrschaft Pfirt, die Tiebald und sein Vater dem Hochstift aufgegeben und als Lehen zurückerhalten haben, und die darüber ausgestellten Urkunden sollen in Kraft bleiben. -- Die vier Ausfertigungen sind von verschiedenen Händen, stimmen aber bis auf minimale Abweichungen des Wortlautes genau überein. K. Albrecht, der Herausgeber des Rappoltst. UB. 1 S. 113 schreibt zu diesen Urkunden: »4 Orig.-Ausfertigungen auf Pergament haben nach Herrgott 3, 479 nota 1 in Pruntrut E B B A = Erzbischöflich Basler Archiv existiert: ich habe dieselben nicht auffinden können.⟨ --