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Wurmlingen (Rottenburg)

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    Urkunde
    1299 August 1.
    (CAO, 1324-08-01)
    Johann Holderbaumer und seine Ehefrau Mechthild, Bürger von Worms, beurkunden, daß sie sich gemeinsam mit ihren Erben und Nachkommen verpflichtet haben, das Haus rᷝzume Hohenbaume weder jetzt noch künftig an jemand anderen als an einen zu Worms ansässigen Bürger, der nicht Pfaffe oder Ritter ist, zu verkaufen oder zu versetzen. Wenn einem ihrer Erben oder Nachkommen, die nicht in Worms ansässige Bürger sein wollen, an dem Haus ein Rechtsanspruch zufällt, soll dieser hinfällig sein, und die anderen Erben, die in Worms bleiben und ansässig sein wollen, sollen ihr Recht erhalten. Wenn jene Erben, die einen Rechtsanspruch an dem Hause haben, aber außerhalb [von Worms] ansässig sind, nach Worms zurückkehren und als rechtmäßige Bürger ansässig sein wollen, so sollen sie ihr Erbe und ihr Recht an dem Haus wieder erhalten. Wenn die Aussteller, ihre Erben oder ihre Nachkommen das Haus einem Orden, sei es Mönch- oder Nonnenkloster, verkaufen oder versetzen wollten, so sind sie dazu berechtigt. Jedoch sollen dann die Gräben zugeschüttet und eingeebnet werden. Werden diese Bestimmungen gebrochen, so soll das Haus Eigentum der Stadt werden; sie darf damit dann tun, was sie will. --
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    Urkunde
    1299 August 5].
    (CAO, 1324-08-05)
    Priorin und Konvent [von Oetenbach] beurkunden, daß ihnen Schwester Margarete Wolfleipsch um Gottes und um ihres Seelenheils willen den Hof zu Rieden, der 15 Stücke einbringt, gestiftet hat. Die jährlichen Einkünfte daraus überlassen sie der Stifterin und Schwester Guta Schupfer zu ihren Lebzeiten. Nach beider Tod ist der Hof dem Kloster frei. Dann sollen 3 Mutt Kerne für die Jahrzeit von Margaretes Vater verwendet werden. -- Vgl. Corpus Nr. 3440. Das ZU. stellt diese Urkunde zu der von 1299 August 5 (Corpus Nr. 3440), in welcher der hier genannte Hof zu Rieden von Margarete gekauft wurde. Da es sich hier um eine ähnliche Seelgerätsstiftung der Nonne Margarete wie in Corpus Nr. 3441 handelt, setzt das ZU. auch Nr. 3441 in diesen Zeitraum. Wir haben uns dem ZU. angeschlossen. --
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    Urkunde
    1299 Juli 31.
    (CAO, 1324-07-31)
    Bürgermeister, Schultheiß, Richter, Bürger, Zunftmeister und der Rat von Eßlingen teilen die ihnen überkommenen Gewohnheiten ihren Freunden, [den Bürgern] zu Reutlingen mit: 1) Wenn man in Eßlingen einen oder mehr Richter benötigte, traten die Richter zusammen und wählten auf ihren Eid denjenigen, der ihnen am Geeignetsten rᷝ(wageſt) für das Reich, die Stadt, die Armen und Reichen und für das Land erschien. 2) Die Bürger dürfen keinen Richter absetzen, es sei denn, dieser läßt sich etwas zuschulden kommen, das seine Absetzung rechtfertigt, oder er wird so alt oder so krank, daß er für [sein Amt] nicht mehr tauglich ist. Dann sollen die Richter einen anderen nach den in ¶ 1 genannten Grundsätzen wählen. 3) Alle Handwerksleute von Eßlingen sollen sich einmal im Jahr versammeln und aus ihrem Handwerk den Geeignetsten als Zunftmeister wählen. Die Bürger haben damit nur insoweit zu tun, daß dieser schwören soll, Bürgermeister und Gericht zu Ehre und zum Vorteil von Reich und Stadt zu unterstützen, und zwar entsprechend den Anweisungen des Rates oder der Mehrheit des Rates. Dasselbe sollen auch die Untergebenen des Zunftmeisters diesem schwören, und er soll zu dem Rat gehören, solange er Zunftmeister ist. 4) Es ist alte Gewohnheit in Eßlingen gewesen, daß der Schultheiß mit Zustimmung des Rates einen Büttel einsetzt, der der Herrschaft, ihm selbst, der Stadt und dem Lande am Geeignetsten erscheint. Erscheint er dem Rat nicht geeignet, so soll er den Schultheißen um einen anderen bitten, und dieser soll dem Wunsch nachkommen. 5) Der Rat zu Eßlingen soll sich folgendermaßen verhalten: Wenn die Stadt zu Eßlingen ein Geschäft hat, für das der Rat versammelt wird, dann sollen dazu nur die hinzugezogen werden, die den Rat beschworen haben. Befindet der Rat, oder die Mehrheit des Rates, daß sie die Sache [allein] entscheiden können, so ist keine weitere Person hinzuzuziehen. Geht es aber um eine bedeutende Angelegenheit wie einen Kriegszug oder um neue Steuern oder um eine Angelegenheit, die so bedeutend ist, daß der Rat mehr Leute hinzuziehen möchte, dann nimmt sich jeder Zunftmeister je nach Ratsbeschluß 2, 4 oder 10 Leute dazu. Man legt auch dem Rat den Steueranschlag [zur Beratung] vor und beruft so viele Bürger dazu ein, wie es [der Höhe] des Anschlags entspricht, und zwar solche, die am meisten Steuern zahlen und am stärksten belastet sind rᷝ(aller ſwarſte hebent vn̄ legent). Der Rat legt den Bürgern und Handwerkern vor, warum sie geholt seien, und fordert jeden auf, seinen Rat zu geben. Die Meinung der Mehrheit wird dann angenommen. --
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    Urkunde
    1299 August 1.
    (CAO, 1324-08-01)
    Graf Gebhart von Hirschberg beurkundet, daß er durch Gott, für sein und seiner Vorfahren Seelenheil und aus Liebe zu den Deutschordensbrüdern die Belästigungen unterbinden wird, die den Brüdern durch ihn und einige seiner Amtleute an den Eigenleuten zugefügt wurden, die der verstorbene Bertold von Mässing bis zu seinem Tode besaß und die dieser mit anderem Gut den Deutschordensbrüdern mit Ausnahme der edelen rittermäßigen Leute als rechtmäßiges Eigen gab, was Gebhart auch früher urkundlich bestätigt hatte. Die Brüder sollen diese Leute und ebenso alles Gut, das Heinrich der Ebenberger bei seinem Tode hinterlassen hat, ewig und als rechtmäßiges Eigen besitzen. Daher verzichtet er auf alles Recht, das er an den [Bd. 4 S. 529 Z. 30 - 43] namentlich aufgeführten Eigenleuten und an dem Gute Heinrichs besaß oder zu besitzen glaubte; er verspricht den Brüdern, daß er, seine Nachkommen und seine Amtleute die Brüder künftig nicht belästigen, sondern getreulich beschützen werden. Diese aufgezählten Leute und die rechtmäßig dazu gehörenden Familienmitglieder sollen die Brüder künftig ohne Ansprache besitzen. Erfahren die Brüder später von Leuten, die in dieser Urkunde nicht namentlich aufgeführt sind, von denen sie aber bereits einige als Eigenleute besitzen, und will ihnen jemand diese streitig machen, so ist Gebhart einverstanden, daß die Brüder ihren Anspruch nach dem Landesrecht verteidigen. --
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    Urkunde
    1299 August 5.
    (CAO, 1324-08-05)
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß vor ihm Frau Guta, Witwe des Zürcher Bürgers Rudolf Manesse, und ihre Kinder Hug, Johannes, Rudolf und Adelheid erschienen und daß Guta ihr Eigengut zu Rieden [Pf. Dietlikon] an der Glatt, das 15 Stücke einbringt und das rᷝBoneſſe bewirtschaftet, mit der Hand ihres rechtmäßigen Vormundes Hug Manesse, Bruders ihres verstorbenen Ehemannes, als freies Eigentum an Frau Margarete, Witwe von Peter Wolfleipsch, verkauft und mit der Hand des Vormundes als freies Eigen aufgegeben hat. Ferner haben die Kinder Hug, Johannes, Rudolf und Adelheid ihr Eigengut zu Wollishofen, das 6¼ Stücke einbringt und das Heinrich von Erdbrust [Pf. Wollishofen] bewirtschaftet, und ihr ebenfalls zu Wollishofen gelegenes Eigengut, das 4 Stücke einbringt und das der rᷝfriman bewirtschaftet, an Margarete verkauft und als Eigen aufgegeben. Rudolf und Adelheid haben dies mit der Hand ihres rechtmäßigen Vormundes Hug Manesse getan. Guta hat auch mit der Hand des genannten Vormundes auf alles Leibgedingrecht verzichtet, das sie an dem Gut besaß, das der Friman bewirtschaftet. Sie hat geschworen, weder das Leibgedinge dieses Gutes noch das Gut zu Rieden jemals vor einem Gericht oder außergerichtlich anzusprechen. Guta und ihre Kinder haben von Margarete als Verkaufspreis für die Güter 50½ Mark guten Silbers Zürcher Gewichtes erhalten, nutzbringend angelegt und quittieren den Empfang. Hug und Johannes versprechen, für die Güter zu Rieden und Wollishofen überall, wo Frau Margarete oder deren Erben es fordern, rᷝwern zu sein und verpflichten auch ihre Erben und Nachkommen dazu. Sie versprechen, weder die Güter noch einen Teil davon gerichtlich oder außergerichtlich anzusprechen. Da Rudolf noch nicht mündig ist, versprechen seine Brüder Hug und Johannes, daß sie Hug, wenn er volljährig geworden ist, innerhalb eines Monats nach Mahnung zur Aufgabe der Güter an Margarete oder an den derzeitigen Besitzer der Güter veranlassen werden, ebenso dazu, daß er sich und seine Nachkommen verpflichtet, für die Güter rᷝwêr zu sein, so wie sich auch Hug und Johannes [jetzt] verpflichtet haben. -- Vgl. Corpus Nr. 3442. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1551, 1555 A/B, 1644, 1822, 1848, 1887, 1912, 2075, 2214, 2261, 2825, 2950, 3278, 3298, 3309, 3323, 3334, 3352. --
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    Urkunde
    1299 August 3.
    (CAO, 1324-08-03)
    Heinrich von Eberstein beurkundet, daß er sich nach seiner Gefangennahme in der Schlacht am Hasenbühel [bei Göllheim, 1298 Juli 2] durch seinen Oheim Friedrich von Leiningen den Alten bis Michaelis 1299 unter der Bedingung ausgelöst hat, entweder sich wieder zu stellen oder 1000 Mark Silber zu zahlen. Das hat er beschworen und 10 [Bd. 4 S. 531 Z. 19-22] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich eidlich verpflichtet haben, falls sich Heinrich nicht wieder zu Michaelis auf der Burg Leiningen einfindet, in Straßburg oder in Speyer so lange Einlager zu halten, bis sie 1000 Mark Silbers gezahlt oder Heinrich auf der Burg Leiningen ausgeliefert haben. Falls sich Heinrichs Onkel [Vetter?] Friedrich von Leiningen der Junge am 8. September [Mariä Geburt] oder zu einem anderen Termin wieder stellen muß, dann muß sich auch Heinrich [zu diesem Termin] stellen. Tut er dies nicht, so haften die Bürgen zu den oben genannten Bedingungen. Erhält Heinrichs Onkel [Vetter?] Friedrich von Leiningen befristete Freilassungszeiten, und kann Heinrich dieselben Fristen erhalten, so sind die Bürgen damit einverstanden und haften alle, bis Heinrich sich wieder in Gewahrsam liefert. Wenn einer von den Bürgen nicht haften will, so soll er es 14 Tage vorher bekanntgeben. Die Bürgen verpflichten sich in einer gesonderten Erklärung eidlich, daß sie die genannten Bedingungen erfüllen und einhalten werden. --
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    Urkunde
    1299 August 5].
    (CAO, 1324-08-05)
    Priorin und Konvent von Oetenbach beurkunden, daß ihnen Schwester Margarete Wolfleipsch durch Gott und um ihres Seelenheils willen 6 ½ Stücke gestiftet hat, zu Seon 5 ½ und zu Wohlen eines. Nach Margaretes Tod soll der Konvent für seine Mahlzeit am Allerseelentag 2½ Stücke, am 6. Januar und am 22. Juli je 2 Stücke erhalten. Dafür soll man beschaffen, was dem Konvent am Notwendigsten rᷝ(aller troſtlicheſt) ist, so viel, wie man bekommen kann. -- Über die Datierung vgl. Corpus Nr. 3442. --