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Wissembourg
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Urkunde Brvne von Riſenſpvrck - 1278 September 28.(CAO, 1303-09-28) Brvne von RiſenſpvrckBruno von Reisenburg beurkundet, das von dem Gut, welches ihm von Bischof Hartmann und der Kirche 'Unser Frauen' zu Augsburg zusteht, sowohl zu Schwenningen wie zu Blindheim, Meier [Er?] nestes Hof zu Schwenningen für 30 Pfund Pfennige ausgelöst ist, und daß er, wenn man das übrige Gut von ihm lösen will, dieselben 30 Pfund Pfennige an der Lösungssumme abziehen wird. --Urkunde burgern von Wizemburg; Cvnrat der puller von hohenburg - 1278 August 28.(CAO, 1303-08-28) burgern von Wizemburg; Cvnrat der puller von hohenburgKonrad der Puller von Hohenburg erstattet unter seinem Siegel ein Rechtsgutachten im Streit zwischen dem Ritter Heinrich von Fleckenstein und den Bürgern von Weißenburg im Elsaß, nachdem ein aus Vertrauensleuten beider Parteien eingesetztes Schiedsgericht, das ihn zum Obmann genommen hatte, zu einer Einigung nicht gelangen konnte. Zugrunde liegen dem Gutachten ein von den Ratleuten beider Parteien gemeinsam verfertigtes, schriftliches Protokoll über die gescheiterten Einigungsverhandlungen, Besprechungen mit rechtserfahrenen Leuten und eigene Erhebungen und Rechtsüberlegungen des Gutachtenerstatters. Das Gutachten behandelt: 1) Das rᷝgezoc des Stiftes St. Peter in Weißenburg betreffend Hauen und Herbsten. 2) Den Einspruch der Bürger von Weißenburg gegenüber Eingriffen des Fleckensteiners in die landwirtschaftliche Betätigung Eberharts von Hermannsweiler und seiner Brüder, die Weißenburger Bürger geworden waren. 3) Die Vogtleute von Fleckenstein und die in des Fleckensteiners Höfe zu Sulz, Surburg und in andere Fleckensteinische Höfe gehörenden Leute. 4) Den Einspruch gegen Eingriffe des Fleckensteiners in die landwirtschaftliche Betätigung des Herrn Gerwin, wobei sich der Gutachter den Ansichten des von Tann und des Herrn Helinger anschließt, [die vielleicht Mitglieder des gescheiterten Schiedsgerichts waren, oder Rechtskundige, die der Gutachter zu Rate zog]. 5) Den Frevel von Hermannsweiler. 6) Den Einspruch gegen die Gefangennahme einer rᷝiuncfrouwe durch den Fleckensteiner. 7) Den Einspruch des Kunze gegen Eingriffe des Fleckensteiners in seine landwirtschaftliche Betätigung, seit Kunze Weißenburger Bürger geworden war, und andere Forderungen Kunzes an den Fleckensteiner. 8) Forderungen des Fleckensteiners an Kunze. 9) Die Einsprüche Merklins und Sturms gegen Verletzung von Forstrechten durch den Fleckensteiner in Idealkonkurrenz mit der Verletzung von Forstrechten einer am Wald möglicherweise beteiligten Bauernschaft. 10) Eine Angelegenheit zu Winden. 11) Eine Herbergesache zu Kutzenhausen. 12) Die Forderung Rüdegers des Schmits an den Fleckensteiner. Die Eröffnung des Gutachtens fand unter dem angegebenen Datum statt. --Urkunde Bvrgerre von Schafuſen; Ebirhart der Schvltheis; Rât an Heinrich brv̓mſi - 1278 September 2.(CAO, 1303-09-02) Bvrgerre von Schafuſen; Ebirhart der Schvltheis; RâtEberhart der Schultheiß, der Rat und die Bürger von Schaffhausen beurkunden, daß Heinrich Brümsi an dem Stade und seine Kinder, denen die in ihrem Eigenbesitz befindliche »Fülli⟨, ihr rechtmäßig ererbter Bifang, ihre rᷝschefstelli, die hinter ihrer Kelter liegt, von Hermann von Winkelsheim und anderen Bürgern streitig gemacht wurden, es auf eine gerichtliche Entscheidung ankommen ließen. Nachdem der erste Termin vertagt wurde, bewiesen Heinrich Brümsi und seine Kinder beim zweiten Termin, daß das genannte Gut ihr rechtmäßiges Zinseigen sei rᷝvn̄ nîeman dekein wandelunge vffen dem selben guͦte han solti. Dies wird durch die ausgestellte Urkunde bestätigt und durch Nennung von über 150 Zeugen, die bei dem zweiten Termin zugegen waren -- eine ganz außergewöhnliche Zahl -- zu einer ewigen Ortfrümi (vgl. Schweizer. Idiotikon 1, 1297) und einem ewigen Gedächtnis festgehalten. --