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Eimeldingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    an Bilgerin / einem burger von Sem- pach ir ſweſter Margarethen wirte - 1296 Februar 24.
    (CAO, 1321-02-24)
    Es wird beurkundet, daß Frau Mechthild, Tochter des verstorbenen Konrads von Ziswil, ihr Gut zu Leberen, Erblehen von dem Johanniterhaus Hohenrain für einen jährlich festgesetzten Zins an Bilgerin, Bürger von Sempach, den Ehemann ihrer Schwester Margarete, die vorher einen Teil des Gutes besaßen, mit allem Nutz und Recht für 4 Pfund 30 Schillinge verkauft hat. Dies geschah im Einverständnis mit ihren Töchtern Else und Margarete und deren Ehemann Johannes sowie mit Zustimmung des Komturs Hartmann von Hohenrain. Sie hat das Geld erhalten, das Gut in die Hand des Komturs aufgegeben und auf alle Rechtsmittel, mit denen sie oder einer ihrer Erben den Kauf jetzt oder später anfechten könnte, verzichtet. Der Komtur hat das Gut gemeinsam an Bilgerin und dessen Ehefrau Margarete zu deren Lebzeiten mit allen Rechten geliehen, wie es Frau Mechthild besaß. Beide sollen vom Gut, dem Anteil [Bilgerins?] rᷝ(geteilide) und von dem Haus in Sempach, das von Ziswil genannt wird, jährlich 18 Pfennige an Hohenrain zahlen. Stirbt einer von beiden, so soll der überlebende Teil Gut und Haus für den gleichen Zins besitzen. Nach beider Tod fallen das Gut mit rᷝgeteilide und das Haus in Sempach ohne Einspruchsmöglichkeit und Forderung der Erben mit allem Nutz und Recht an das Johanniterhaus Hohenrain zurück. --
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    Andre der Saxe - 1296 Februar 25.
    (CAO, 1321-02-25) Andre der Saxe
    Andreas der Sachs quittiert den Empfang von 40 Pfund Regensburgern vom Vitztum Konrad von Kuchel. Dieser und Kuno von Teising hatten [für diesen Teil] der Schuldsumme des Erzbischofs von Salzburg gegenüber Andreas gutgesagt, die zum 2. Februar 1296 gezahlt werden sollte. --
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    Gerhart der ſchultheize · von endingen ein ritter an froͮwen von ſante clarun ze vrib ~g - 1296 Februar 26.
    (CAO, 1321-02-26) Gerhart der ſchultheize · von endingen ein ritter
    Ritter Gerhard, der Schultheiß von Endingen, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau dem Clarissenkloster Freiburg i. Br. 8 [Bd. 3 S. 467 Z. 10-14] näher bezeichnete Jucharten Ackers für 8 Mark Silbers verkauft und das Geld erhalten hat. Sie verzichten beide -- seine Ehefrau besonders mit eidesstattlicher Versicherung -- für sich, ihre Erben, Nachkommen und ihre Kinder auf alle Rechte an dem Besitz. Er verspricht, den Klosterfrauen im Bedarfsfalle den Besitz zu rᷝweren. Nach erfolgter Aufgabe lieh ihm und seinen Kindern und Nachkommen Bruder Volrat, Schaffner der Klosterfrauen, den Besitz als Erblehen für einen jährlich zwischen den beiden Frauenmessen [15. August und 8. September] zu entrichtenden Zins von 8 Mutt Roggen. Bei Handänderung ist 1 Kapaun als Erschatz zu geben. Nach dem Tode von Adelheid, ehemaliger rᷝkelnerin [Haushälterin] Herrn Burkarts des Goldschmiedes von Freiburg, die den Frauen das Silber gab und dafür zu ihren Lebzeiten die 8 Mutt Roggen erhält, kann Gerhard das Gut binnen Jahresfrist zurückkaufen, und zwar wenn der Rückkauf vor Pfingsten geschieht für die 8 Mark ohne den Zins [nämlich die 8 Mutt Roggen für das laufende Jahr]. Geschieht er erst nach Pfingsten, so ist der Zins für das Jahr abzuführen. Kauft er das Gut in dem Jahr nicht zurück, so können die Klosterfrauen es nach Belieben verkaufen oder selbst behalten. --
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    maiſter Dietrich von ſibenbvͤrgen / pfarrer datz poͤlan an vrowen zeder himelportîn - 1296 Februar 24.
    (CAO, 1321-02-24) maiſter Dietrich von ſibenbvͤrgen / pfarrer datz poͤlan
    Meister Dietrich von Siebenbürgen, Pfarrer in Alt-Pölla, beurkundet, daß er um seines Bruders, Meister Gerhards, und seines eigenen Seelenheiles willen das vordere Haus rᷝzeder himelportin [Prämonstratenserinnenkloster Himmelpforten] in Wien, das ihm sein Bruder hinterlassen hat und in dem Meister Otte wohnt und der Prior schläft, mit allem Zubehör dem Kloster Himmelpforten, einer Stiftung der beiden Brüder, überläßt. Zu seinen Lebzeiten behält er sich den besten Raum des Hauses als Unterkunft vor. Will ein anderer dort Herberge suchen, so hat darüber in erster Linie der Konvent zu entscheiden. --
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    Elſbethe ſin wirtinne; Johans von Endveld - 1296 März 2.
    (CAO, 1321-03-02) Elſbethe ſin wirtinne; Johans von Endveld
    Johannes von Entfelden und seine Ehefrau Elsbet bekunden, daß ihr Streit mit dem Johanniterhaus Thunstetten um das Vermächtnis von Elsbets verstorbenem Vater Wilhelm Hevenli an das Johanniterhaus durch 2 [Bd. 3 S. 468 Z. 7-8] genannte Schiedsleute geschlichtet worden ist. Sie hatten das gesamte [Bd. 3 S. 468 Z. 2-3] genannte Gut, ob schon verkauft oder noch im Besitz des Ordens, ob in dieser Urkunde erwähnt oder nicht, von dem Orden oder von den Leuten, an die der Orden es verkauft hat, beansprucht. Johannes und Elsbet verzichten nunmehr auf alle Forderungen, die sie und ihre beiden Töchter Anna und Adelheid auf die Güter besaßen und besitzen könnten, in die Hand Bruder Jakobs des Betler, Komturs von Tunstetten und Reichen. Johannes hat sich eidlich zur Einhaltung dieses Verzichtes verpflichtet. Dafür werden Johannes und seinen Erben 29 Pfund Pfennige Schulden an die [Johanniter-]Häuser Hohenrain und Klingnau erlassen. Außerdem hat er vom Orden 40 Pfund Pfennige erhalten, deren Empfang er quittiert. Dafür wird er Bruder Burkart von Leonegg dessen Bücher und Bettzeug zurückgeben. Zur Buße für den Raub der Bücher ist Johannes, wie ihm auferlegt wurde, an einem Sonntag in Aarau, am nächsten Sonntag in Brugg in wollenem Gewand und barfuß vor dem Kreuz um die Kirche gegangen. Diejenigen seiner Helfer, die sich der Buße nicht unterzogen haben, sind von der Versöhnung ausgeschlossen. Die Brüder haben Johannes, dessen Ehefrau, Erben und Helfer von allen ihnen selbst, ihren Hintersassen und Dienstleuten zugefügten Schäden freigesprochen. Sollten Johannes und Elsbeth diesen Schiedsspruch nicht einhalten, so wird ihnen ihre Herrschaft und deren Leute keinerlei Unterstützung gewähren, sondern die Brüder gegen sie [die Aussteller] in Schutz nehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 1960. Zu Regest Nr. 1960 Z. 15: Aus Urk. Nr. 2362 geht hervor, daß »vor dem Kreuz⟨ nicht auf Burkart, sondern auf die Kirche zu beziehen ist. --
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    hainrich der wilde Burgar ze Aychach an Maiſtrin / vnde dem Conuente vberâl / an der Brugge ze Auſpurch - 1296 Februar 22.
    (CAO, 1321-02-22) hainrich der wilde Burgar ze Aychach
    Heinrich der Wilde, Bürger zu Aichach, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Agnes, seiner Kinder Konrad, Hermann, Konrad, Mathilde und Agnes und aller seiner Erben seinen Hof in Osterzhausen, auf dem Ulrich Winde sitzt, mit allem Zubehör an Meisterin und Konvent [des Klosters] zur Horbruck [(nach freundl. Mitteilung des Stadtarchivs Augsburg handelt es sich um ein Beghinenkloster nach der 3. Regel der Franziskaner, dessen Gründungsgeschichte noch nicht geklärt ist)] in Augsburg als Eigentum verkauft hat. Er, seine Ehefrau und seine Kinder sollen dem Kloster den Hof entsprechend dem Landesrecht als Eigentum rᷝſtaten; Heinrich, seine Ehefrau, seine Kinder und alle seine Erben haben rᷝmit gelerten worten entsprechend dem Eigentumsrecht auf den Hof verzichtet. Ansprüche jeder Art werden er, seine Ehefrau und seine Kinder im Bedarfsfall ohne Schaden des Klosters ablösen. Dafür sind er, seine Ehefrau und Kinder rᷝrehte gewern; sie haben ihren gesamten Besitz zu Pfande gesetzt und darüber hinaus rᷝze rehter gewerſchefte 2 [Bd. 3 S. 463 Z. 31] Bürgen gestellt, die für die Ablösung von Ansprüchen zu sorgen haben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 463 Z. 39: rᷝLiutfrit. --
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    Graue Herman von Homberg; peter von gottes gnaden Biſchof zu Baſele - 1296 Februar 17.
    (CAO, 1321-02-17) Graue Herman von Homberg; peter von gottes gnaden Biſchof zu Baſele
    Bischof Peter von Basel und Graf Hermann von Homberg sind in ihren Streitigkeiten gütlich wie folgt übereingekommen: Graf Hermann bestätigt, daß er dem Bischof 200 Mark Silbers für den diesem und dem Gotteshaus zugefügten Schaden schuldig ist. Als Bürgen stellt er außer sich noch 14 [Bd. 3 S. 461 Z. 17-23] genannte Ritter. Er und die Bürgen haben bis Ostern 1296 [25. März] Frist. Ist Graf Hermann dann noch nicht mit dem Bischof verglichen, so sollen Peter von Eptingen von Wartenberg und Rudolf von Slierbach einen neuen Termin bis Pfingsten 1296 [13. Mai] ansetzen, den der Bischof akzeptieren muß. Ist Graf Hermann auch dann noch nicht vergleichen, so soll er dem Bischof das Silber bezahlen, oder die Bürgen müssen unverzüglich Einlager halten; es sei denn, der Bischof gewähre einen neuen Aufschub. Wenn Graf Hermann die [Erb]teilung mit den Kindern seines verstorbenen Onkels, des Grafen Ludwig, durchführt, so wird er das ihm Zustehende, die Stadt Liestal oder die Burg Homberg, dem Bischof für das Gotteshaus Basel aufgeben. Der Bischof wird sein Verhalten gegen Hermann nach den Anweisungen von Peter von Eptingen und Rudolf von Slierbach richten. Er wird auch Hermann und dessen Leibeserben, Söhne wie Töchter, mit dem aufgegebenen Besitz belehnen; dafür sollen Hermann und dessen Bürgen ihrer Verpflichtung wegen der 200 Mark Silbers ledig sein. Unterbleibt die Erbschaftsteilung zwischen Hermann und seinen Vettern, und geben sie Liestal oder Homberg gemeinsam auf, so entfällt ebenfalls die Zahlung der 200 Mark Silbers. Graf Hermann verspricht eidlich, die ihm von den beiden [Schiedsleuten] Peter von Eptingen und Rudolf von Slierbach auferlegten Verpflichtungen gegenüber dem Bischof einzuhalten und auszuführen. Bischof Peter bestätigt die Richtigkeit der Urkunde; er wird sich ebenfalls an die Anweisungen der beiden Schiedsleute halten. --
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    Hainrich der Jvnge von Gomeringen - 1296 Februar 22.
    (CAO, 1321-02-22) Hainrich der Jvnge von Gomeringen
    Heinrich der Junge von Gomaringen beurkundet, daß er seinen Brüdern Diemo und Friedrich seinen gesamten Besitz, Lehen und Eigen, verkauft und ihnen seine Ansprüche und Rechte aufgegeben hat, die er hat, zu haben glaubt oder einmal gewinnen kann, auf die Burg Gomaringen oder anderes Gut, das ihm als Erbe zugefallen ist oder bis zu seinem Tod noch zufallen kann. Der Verkaufspreis beträgt 130 Pfund Haller. Davon sind 60 Pfund am 1. Mai 1296 zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so soll Diemo seine Bürgen, die ihm für 80 Pfund [Schulden] des von Stöffeln gut sind, und Friedrich seine Bürgen für seine 24 Mark Außenstände beim Neidlinger zum Einlager auffordern. Die Brüder dürfen ohne Zustimmung Heinrichs keinem ihrer Schuldner Aufschub gewähren, bevor Heinrich nicht die 60 Pfund erhalten hat. Verstoßen die Brüder dagegen, kann Heinrich die ihm dafür gestellten [5] Bürgen [Bd. 3 S. 464 Z. 17-19 genannt] zum Einlager in Reutlingen, Rottenburg oder Eßlingen auffordern. Weitere 20 Pfund sind am 29. September zu zahlen. Versäumen sie das, so haben sie an Heinrich von den 20 Pfund 2½ Pfund Herrengülte für das Jahr abzuführen und die 20 Pfund am Jahresende zu zahlen. Geschieht dies nicht, so kann Heinrich die Bürgen der Brüder wie oben mahnen. Die restlichen 50 Pfund sind am 1. Mai 1297 fällig. Wird der Termin versäumt, so ist zum 29. September je 1 Pfund Haller Gülten für je 8 Pfund [als Zins] zu zahlen. Damit darf nicht länger als bis zum 1. Mai 1300 fortgefahren werden; dann müssen die 50 Pfund gezahlt werden. Bei jedem Verzug in der Zinszahlung und bei Ausbleiben der 50 Pfund am 1. Mai 1300 kann Heinrich die Bürgen zum Einlager einfordern. Werden die Brüder wegen Schulden aus der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters verklagt, so sollen sie einen Verhandlungstag ausmachen und Heinrich, falls er im Lande ist, 8 Tage vorher benachrichtigen, damit er für seinen Anteil eintritt. Unterläßt er das, und wird den Brüdern durch Gerichtsentscheid eine Zahlung auferlegt, so dürfen sie Heinrichs Anteil von der zu zahlenden Kaufsumme abziehen. Weiter ist abgemacht, daß Heinrich von keiner seiner Schwestern Schaden haben soll; vielmehr sollen die Brüder es übernehmen, sie anständig auszustatten. Heinrichs Brüder sollen Verpflichtungen gegen geistliche Leute oder Laien nach seiner Anweisung auf ihre Schuld an Heinrich übernehmen und dafür sorgen, daß die Bürgen auch diesen [Geistlichen oder Laien] gegenüber zur Verfügung stehen wie gegenüber ihm selbst. Stirbt ein Bürge, ist innerhalb eines Monats ein ebenso guter zu stellen, oder die anderen Bürgen werden bis zur Gestellung des neuen Bürgen gemahnt. --
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    vogt ſchúrman von kilchein an Hein- riche hern Arnoltz eime burger von Baſil - 1296 Februar 15.
    (CAO, 1321-02-15) vogt ſchúrman von kilchein
    Vogt Schürmann von Kirchen beurkundet, daß vor ihm in gerichtlicher Weise Albrecht König von Eimeldingen mit Zustimmung seiner Ehefrau Katharina und seiner Tochter Walburg den von seinem verstorbenen Vater ererbten Besitz, nämlich ½ Mannwerk Reben in Eimeldingen und seinen Anteil am Banne Eimeldingen, der auf ¼ [des Bannes] geschätzt wird, an den Basler Bürger Heinrich Arnolds als Eigentum für 5 Pfund Basler verkauft hat. Albrecht quittierte das Geld und gab Heinrich Reben und Anteil am Banne in dessen Hand auf. Er empfing sie von ihm [Heinrich] als Erblehen für einen Zins von 10 Schillingen Pfennigen zurück, der zu den 4 Fronvasten, je 2½ Schillinge, zu entrichten ist. Albrecht versprach für sich und seine Erben, weder selbst noch durch Dritte gegen den Kauf etwas zu unternehmen. Er wird Heinrich und seine Erben im Bedarfsfall dem Recht entsprechend in dem Besitz schützen. Albrecht verzichtete auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen der Kauf jetzt oder später angefochten werden könnte. -- Karlsruhe GLA. (18/17). -- Druck: BU. 3, 141 f. Nr. 259.
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    Hainrich von Gotteſ genaden Biſchof; Rvͦdolf der Tegan; Cvͦnrat der Amman u.A. - 1296 Februar 21.
    (CAO, 1321-02-21) Hainrich von Gotteſ genaden Biſchof; Rvͦdolf der Tegan; Cvͦnrat der Amman; Capittel des Tvͦmes von Coſtentze; her Albreht der vogt; Rat vn̄ dv̓ gemainde der stat ze Coſtentze
    Bischof Heinrich [II., von Klingenberg], Dekan Rudolf, das Domkapitel von Konstanz sowie Herr Albrecht der Vogt, Konrad der Amman, Rat und Gemeinde der Stadt Konstanz beurkunden, daß sie über folgende Bestimmung einig geworden sind: Da die alten Häuser mit rᷝfv̓rſchv̓tz [Überbau] feuergefährlich sind, darf niemand mehr in der Stadt Konstanz einen rᷝfv̓rſchv̓tz mit Stuben, Lauben, Kammern (rᷝgaͤdemern), Umgängen oder Erkern auf die Straße hinausbauen oder bauen lassen, weder an Stelle früherer Häuser mit rᷝfv̓rſchv̓tz noch anderswo. Nur an den Türmen und Toren der Konstanzer Ringmauer sowie an der Ringmauer selbst und gegen das Wasser hin dürfen nach Bedarf der Stadt und zu Verteidigungszwecken Erker, Umgänge oder rᷝfv̓rſchv̓tzen gebaut werden. --