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Eimeldingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Hainrich der Jvnge von Gomeringen - 1296 Februar 22.
    (CAO, 1321-02-22) Hainrich der Jvnge von Gomeringen
    Heinrich der Junge von Gomaringen beurkundet, daß er seinen Brüdern Diemo und Friedrich seinen gesamten Besitz, Lehen und Eigen, verkauft und ihnen seine Ansprüche und Rechte aufgegeben hat, die er hat, zu haben glaubt oder einmal gewinnen kann, auf die Burg Gomaringen oder anderes Gut, das ihm als Erbe zugefallen ist oder bis zu seinem Tod noch zufallen kann. Der Verkaufspreis beträgt 130 Pfund Haller. Davon sind 60 Pfund am 1. Mai 1296 zu zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so soll Diemo seine Bürgen, die ihm für 80 Pfund [Schulden] des von Stöffeln gut sind, und Friedrich seine Bürgen für seine 24 Mark Außenstände beim Neidlinger zum Einlager auffordern. Die Brüder dürfen ohne Zustimmung Heinrichs keinem ihrer Schuldner Aufschub gewähren, bevor Heinrich nicht die 60 Pfund erhalten hat. Verstoßen die Brüder dagegen, kann Heinrich die ihm dafür gestellten [5] Bürgen [Bd. 3 S. 464 Z. 17-19 genannt] zum Einlager in Reutlingen, Rottenburg oder Eßlingen auffordern. Weitere 20 Pfund sind am 29. September zu zahlen. Versäumen sie das, so haben sie an Heinrich von den 20 Pfund 2½ Pfund Herrengülte für das Jahr abzuführen und die 20 Pfund am Jahresende zu zahlen. Geschieht dies nicht, so kann Heinrich die Bürgen der Brüder wie oben mahnen. Die restlichen 50 Pfund sind am 1. Mai 1297 fällig. Wird der Termin versäumt, so ist zum 29. September je 1 Pfund Haller Gülten für je 8 Pfund [als Zins] zu zahlen. Damit darf nicht länger als bis zum 1. Mai 1300 fortgefahren werden; dann müssen die 50 Pfund gezahlt werden. Bei jedem Verzug in der Zinszahlung und bei Ausbleiben der 50 Pfund am 1. Mai 1300 kann Heinrich die Bürgen zum Einlager einfordern. Werden die Brüder wegen Schulden aus der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters verklagt, so sollen sie einen Verhandlungstag ausmachen und Heinrich, falls er im Lande ist, 8 Tage vorher benachrichtigen, damit er für seinen Anteil eintritt. Unterläßt er das, und wird den Brüdern durch Gerichtsentscheid eine Zahlung auferlegt, so dürfen sie Heinrichs Anteil von der zu zahlenden Kaufsumme abziehen. Weiter ist abgemacht, daß Heinrich von keiner seiner Schwestern Schaden haben soll; vielmehr sollen die Brüder es übernehmen, sie anständig auszustatten. Heinrichs Brüder sollen Verpflichtungen gegen geistliche Leute oder Laien nach seiner Anweisung auf ihre Schuld an Heinrich übernehmen und dafür sorgen, daß die Bürgen auch diesen [Geistlichen oder Laien] gegenüber zur Verfügung stehen wie gegenüber ihm selbst. Stirbt ein Bürge, ist innerhalb eines Monats ein ebenso guter zu stellen, oder die anderen Bürgen werden bis zur Gestellung des neuen Bürgen gemahnt. --
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    Otte von Guͤtrat an Erztzibiſcholf Chunraten von Salzburch / vnd ſeinem Gotſhaus - 1296 Februar 15.
    (CAO, 1321-02-15) Otte von Guͤtrat
    Otto von Gutrat beurkundet, daß er aus Verehrung [als Dank] für alle Förderung, die er und seine Vorfahren vom Gotteshaus Salzburg erfahren haben, und als Seelgerät für sich und seine Vorfahren seinen gesamten Besitz rᷝ(aygen) an Leuten, Gut, Festen, Burgen und anderem im Bistum Salzburg an Erzbischof Konrad [IV.] und dessen Gotteshaus aufgegeben hat. Der Erzbischof hat ihm, seinem Sohn Heinrich, sowie etwa noch zu erwartenden Söhnen allen Besitz rᷝ(gift vnd aygenſchaft), da er rᷝinwerts aygen [vgl. dazu Corpus Nr. 2287] des Gotteshauses Salzburg war, sowie alle seine Lehen, die er vom Gotteshaus besaß, als rechtes Lehen verliehen. Sollten er, sein Sohn Heinrich oder spätere Söhne ohne [männliche] Leibeserben sterben, so fällt das gesamte Lehen ohne Einspruchsmöglichkeit an das Gotteshaus Salzburg. -- Zu Bd. 3 S. 461 Z. 7: rᷝdatz aus rᷝdazz gebessert. Zur Datierung: HHSA. setzt 1296 Januar 8 an. Vermerk auf dem Umschlag der Urkunde: »Da die Urkunde aus Passau datiert, ist jedenfalls der Passauer Bischof Valentin gemeint⟨. Dieser Datierung hat sich Martin angeschlossen. --
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    vogt ſchúrman von kilchein an Hein- riche hern Arnoltz eime burger von Baſil - 1296 Februar 15.
    (CAO, 1321-02-15) vogt ſchúrman von kilchein
    Vogt Schürmann von Kirchen beurkundet, daß vor ihm in gerichtlicher Weise Albrecht König von Eimeldingen mit Zustimmung seiner Ehefrau Katharina und seiner Tochter Walburg den von seinem verstorbenen Vater ererbten Besitz, nämlich ½ Mannwerk Reben in Eimeldingen und seinen Anteil am Banne Eimeldingen, der auf ¼ [des Bannes] geschätzt wird, an den Basler Bürger Heinrich Arnolds als Eigentum für 5 Pfund Basler verkauft hat. Albrecht quittierte das Geld und gab Heinrich Reben und Anteil am Banne in dessen Hand auf. Er empfing sie von ihm [Heinrich] als Erblehen für einen Zins von 10 Schillingen Pfennigen zurück, der zu den 4 Fronvasten, je 2½ Schillinge, zu entrichten ist. Albrecht versprach für sich und seine Erben, weder selbst noch durch Dritte gegen den Kauf etwas zu unternehmen. Er wird Heinrich und seine Erben im Bedarfsfall dem Recht entsprechend in dem Besitz schützen. Albrecht verzichtete auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen der Kauf jetzt oder später angefochten werden könnte. -- Karlsruhe GLA. (18/17). -- Druck: BU. 3, 141 f. Nr. 259.
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    Hainrich von Gotteſ genaden Biſchof; Rvͦdolf der Tegan; Cvͦnrat der Amman u.A. - 1296 Februar 21.
    (CAO, 1321-02-21) Hainrich von Gotteſ genaden Biſchof; Rvͦdolf der Tegan; Cvͦnrat der Amman; Capittel des Tvͦmes von Coſtentze; her Albreht der vogt; Rat vn̄ dv̓ gemainde der stat ze Coſtentze
    Bischof Heinrich [II., von Klingenberg], Dekan Rudolf, das Domkapitel von Konstanz sowie Herr Albrecht der Vogt, Konrad der Amman, Rat und Gemeinde der Stadt Konstanz beurkunden, daß sie über folgende Bestimmung einig geworden sind: Da die alten Häuser mit rᷝfv̓rſchv̓tz [Überbau] feuergefährlich sind, darf niemand mehr in der Stadt Konstanz einen rᷝfv̓rſchv̓tz mit Stuben, Lauben, Kammern (rᷝgaͤdemern), Umgängen oder Erkern auf die Straße hinausbauen oder bauen lassen, weder an Stelle früherer Häuser mit rᷝfv̓rſchv̓tz noch anderswo. Nur an den Türmen und Toren der Konstanzer Ringmauer sowie an der Ringmauer selbst und gegen das Wasser hin dürfen nach Bedarf der Stadt und zu Verteidigungszwecken Erker, Umgänge oder rᷝfv̓rſchv̓tzen gebaut werden. --
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    Graue Herman von Homberg; peter von gottes gnaden Biſchof zu Baſele - 1296 Februar 17.
    (CAO, 1321-02-17) Graue Herman von Homberg; peter von gottes gnaden Biſchof zu Baſele
    Bischof Peter von Basel und Graf Hermann von Homberg sind in ihren Streitigkeiten gütlich wie folgt übereingekommen: Graf Hermann bestätigt, daß er dem Bischof 200 Mark Silbers für den diesem und dem Gotteshaus zugefügten Schaden schuldig ist. Als Bürgen stellt er außer sich noch 14 [Bd. 3 S. 461 Z. 17-23] genannte Ritter. Er und die Bürgen haben bis Ostern 1296 [25. März] Frist. Ist Graf Hermann dann noch nicht mit dem Bischof verglichen, so sollen Peter von Eptingen von Wartenberg und Rudolf von Slierbach einen neuen Termin bis Pfingsten 1296 [13. Mai] ansetzen, den der Bischof akzeptieren muß. Ist Graf Hermann auch dann noch nicht vergleichen, so soll er dem Bischof das Silber bezahlen, oder die Bürgen müssen unverzüglich Einlager halten; es sei denn, der Bischof gewähre einen neuen Aufschub. Wenn Graf Hermann die [Erb]teilung mit den Kindern seines verstorbenen Onkels, des Grafen Ludwig, durchführt, so wird er das ihm Zustehende, die Stadt Liestal oder die Burg Homberg, dem Bischof für das Gotteshaus Basel aufgeben. Der Bischof wird sein Verhalten gegen Hermann nach den Anweisungen von Peter von Eptingen und Rudolf von Slierbach richten. Er wird auch Hermann und dessen Leibeserben, Söhne wie Töchter, mit dem aufgegebenen Besitz belehnen; dafür sollen Hermann und dessen Bürgen ihrer Verpflichtung wegen der 200 Mark Silbers ledig sein. Unterbleibt die Erbschaftsteilung zwischen Hermann und seinen Vettern, und geben sie Liestal oder Homberg gemeinsam auf, so entfällt ebenfalls die Zahlung der 200 Mark Silbers. Graf Hermann verspricht eidlich, die ihm von den beiden [Schiedsleuten] Peter von Eptingen und Rudolf von Slierbach auferlegten Verpflichtungen gegenüber dem Bischof einzuhalten und auszuführen. Bischof Peter bestätigt die Richtigkeit der Urkunde; er wird sich ebenfalls an die Anweisungen der beiden Schiedsleute halten. --
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    ChuͦnR Boͤller ſchultheize ze der minren Baſil an Johanſe - 1296 Februar 20.
    (CAO, 1321-02-20) ChuͦnR Boͤller ſchultheize ze der minren Baſil
    Konrad Böller, Schultheiß zu Klein-Basel an Stelle des jungen Herrn Johannes Mazzarel, Ritters von Basel, beurkundet, daß vor ihm in ordentlicher Gerichtsverhandlung die Brüder Ulrich und Wernher Suser, Bürger von Klein-Basel, an Johannes den Metter, Bürger von Basel, 1 Mannwerk genauer bezeichnete Reben im Bann von Klein-Basel als Eigentum für 15 Pfund und 2 Schillinge Basler verkauft haben. Ausgenommen bleibt 1 Becher Öl, der alljährlich als Seelgerätstiftung an die Pfarrkirche von St. Theodor [in Klein-Basel] abzuliefern ist. Sie haben das Geld erhalten, haben dem Johannes das Mannwerk aufgegeben und es von ihm als Erblehen für einen jährlich am 11. November zu entrichtenden Zins von 1 Pfund Pfennigen zurückerhalten. Die rᷝwiſvnge beträgt 2 Brotringe, der Erschatz 5 Schillinge. Die Brüder gaben dem Johannes rᷝze vrſazze [als Wertausgleich] einen näher bezeichneten Garten im Bann von Klein-Basel als Eigentum, von dem lediglich 2 Schillinge jährlich rᷝvfen burg ze vnſer vrowen [an das Münster in Basel] als Seelgerät abgehen. Der Verkauf geschah mit allen vor Gericht zu beobachtenden Sicherheiten und wurde von allen Anwesenden für gut befunden. Die Brüder versprachen in eindringlicher Form für sich und ihre Erben, den Kauf weder selbst anzufechten noch von anderen anfechten zu lassen und Johannes und dessen Erben für Reben und Garten im Bedarfsfall gegen jedermann rᷝze werende. --
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    ChuͦnR Boͤller ſchultheize ze der minren Baſil an Rudolf von Múlnhuſen dem kremer vnſerme burger - 1296 Februar 22.
    (CAO, 1321-02-22) ChuͦnR Boͤller ſchultheize ze der minren Baſil
    Schultheiß Konrad Böller von Klein-Basel beurkundet im Auftrage seines Herrn, Johannes des Mazzarels, Ritters von Basel, daß die Brüder Peter und Johannes Vorgassen vor Gericht ein näher bezeichnetes Mannwerk Matte im Bann Weil, das sie von ihrem verstorbenen Vater als Eigentum ererbt hatten, an Rudolf von Mühlausen den Krämer, Bürger von Klein-Basel, als Eigentum für 6½ Pfund Basler verkauft und das Geld erhalten haben. Sie gaben Rudolf das Mannwerk auf und setzten ihn in seine Besitzrechte ein. Sie fertigten es ihm mit allen bei Verkäufen zu beobachtenden Formalitäten aus und versprachen in eindringlicher Form für sich und ihre Erben, den Kauf nicht anzufechten oder anfechten zu lassen. Im Bedarfsfall werden sie ihm und seinen Erben das Mannwerk gegen jedermann schützen. --
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    maiſter Dietrich von ſibenbvͤrgen / pfarrer datz poͤlan an vrowen zeder himelportîn - 1296 Februar 24.
    (CAO, 1321-02-24) maiſter Dietrich von ſibenbvͤrgen / pfarrer datz poͤlan
    Meister Dietrich von Siebenbürgen, Pfarrer in Alt-Pölla, beurkundet, daß er um seines Bruders, Meister Gerhards, und seines eigenen Seelenheiles willen das vordere Haus rᷝzeder himelportin [Prämonstratenserinnenkloster Himmelpforten] in Wien, das ihm sein Bruder hinterlassen hat und in dem Meister Otte wohnt und der Prior schläft, mit allem Zubehör dem Kloster Himmelpforten, einer Stiftung der beiden Brüder, überläßt. Zu seinen Lebzeiten behält er sich den besten Raum des Hauses als Unterkunft vor. Will ein anderer dort Herberge suchen, so hat darüber in erster Linie der Konvent zu entscheiden. --
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    Elſbethe ſin wirtinne; Johans von Endveld - 1296 März 2.
    (CAO, 1321-03-02) Elſbethe ſin wirtinne; Johans von Endveld
    Johannes von Entfelden und seine Ehefrau Elsbet bekunden, daß ihr Streit mit dem Johanniterhaus Thunstetten um das Vermächtnis von Elsbets verstorbenem Vater Wilhelm Hevenli an das Johanniterhaus durch 2 [Bd. 3 S. 468 Z. 7-8] genannte Schiedsleute geschlichtet worden ist. Sie hatten das gesamte [Bd. 3 S. 468 Z. 2-3] genannte Gut, ob schon verkauft oder noch im Besitz des Ordens, ob in dieser Urkunde erwähnt oder nicht, von dem Orden oder von den Leuten, an die der Orden es verkauft hat, beansprucht. Johannes und Elsbet verzichten nunmehr auf alle Forderungen, die sie und ihre beiden Töchter Anna und Adelheid auf die Güter besaßen und besitzen könnten, in die Hand Bruder Jakobs des Betler, Komturs von Tunstetten und Reichen. Johannes hat sich eidlich zur Einhaltung dieses Verzichtes verpflichtet. Dafür werden Johannes und seinen Erben 29 Pfund Pfennige Schulden an die [Johanniter-]Häuser Hohenrain und Klingnau erlassen. Außerdem hat er vom Orden 40 Pfund Pfennige erhalten, deren Empfang er quittiert. Dafür wird er Bruder Burkart von Leonegg dessen Bücher und Bettzeug zurückgeben. Zur Buße für den Raub der Bücher ist Johannes, wie ihm auferlegt wurde, an einem Sonntag in Aarau, am nächsten Sonntag in Brugg in wollenem Gewand und barfuß vor dem Kreuz um die Kirche gegangen. Diejenigen seiner Helfer, die sich der Buße nicht unterzogen haben, sind von der Versöhnung ausgeschlossen. Die Brüder haben Johannes, dessen Ehefrau, Erben und Helfer von allen ihnen selbst, ihren Hintersassen und Dienstleuten zugefügten Schäden freigesprochen. Sollten Johannes und Elsbeth diesen Schiedsspruch nicht einhalten, so wird ihnen ihre Herrschaft und deren Leute keinerlei Unterstützung gewähren, sondern die Brüder gegen sie [die Aussteller] in Schutz nehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 1960. Zu Regest Nr. 1960 Z. 15: Aus Urk. Nr. 2362 geht hervor, daß »vor dem Kreuz⟨ nicht auf Burkart, sondern auf die Kirche zu beziehen ist. --
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    hainrich der wilde Burgar ze Aychach an Maiſtrin / vnde dem Conuente vberâl / an der Brugge ze Auſpurch - 1296 Februar 22.
    (CAO, 1321-02-22) hainrich der wilde Burgar ze Aychach
    Heinrich der Wilde, Bürger zu Aichach, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Agnes, seiner Kinder Konrad, Hermann, Konrad, Mathilde und Agnes und aller seiner Erben seinen Hof in Osterzhausen, auf dem Ulrich Winde sitzt, mit allem Zubehör an Meisterin und Konvent [des Klosters] zur Horbruck [(nach freundl. Mitteilung des Stadtarchivs Augsburg handelt es sich um ein Beghinenkloster nach der 3. Regel der Franziskaner, dessen Gründungsgeschichte noch nicht geklärt ist)] in Augsburg als Eigentum verkauft hat. Er, seine Ehefrau und seine Kinder sollen dem Kloster den Hof entsprechend dem Landesrecht als Eigentum rᷝſtaten; Heinrich, seine Ehefrau, seine Kinder und alle seine Erben haben rᷝmit gelerten worten entsprechend dem Eigentumsrecht auf den Hof verzichtet. Ansprüche jeder Art werden er, seine Ehefrau und seine Kinder im Bedarfsfall ohne Schaden des Klosters ablösen. Dafür sind er, seine Ehefrau und Kinder rᷝrehte gewern; sie haben ihren gesamten Besitz zu Pfande gesetzt und darüber hinaus rᷝze rehter gewerſchefte 2 [Bd. 3 S. 463 Z. 31] Bürgen gestellt, die für die Ablösung von Ansprüchen zu sorgen haben. -- Druckfehler Bd. 3 S. 463 Z. 39: rᷝLiutfrit. --