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Urkunde Hermannuſ Pincerna de Otelſvanc - 1293 Dezember 22.(CAO, 1318-12-22) Hermannuſ Pincerna de OtelſvancHermann, der Schenke von Otterswang, beurkundet, daß er auf Drängen seiner Gläubiger aus seinem Besitz das Dorf Ringschnait mit allem Zubehör sowie seinen Eigenmann Wägellin der Äbtissin und dem Konvent des Zisterzienserinnen-Klosters Heggbach für 53 Mark Silbers und 1 Pfund Konstanzer Pfennige verkauft hat. Er hat das Geld richtig erhalten und das Dorf mit allem Zubehör seinem Onkel Herrn Heinrich von Freiberg und dem Truchsessen Herrn Walther von Warthausen und allen deren Erben als Treuhändern rᷝ(triwe trager) und Schutzherren rᷝ(ſchirmar) für das Kloster Heggbach aufgegeben, bis Heinrich, Walther oder einer ihrer Nachkommen vor den König kommt und die Ausfertigung des Dorfes in den Besitz des Klosters Heggbach mit dessen rᷝhaize vñ hant vollziehen läßt. Darüberhinaus werden Herrmann oder seine Erben und Nachkommen die Besitzrechte des Klosters Heggbach weder vor geistlichem noch vor weltlichem Gericht auf das Dorf stören oder anfechten. -- A und B von gleicher Hand. A ausführlichere Formelsprache, sonst keine wesentlichen textlichen Abweichungen zwischen A und B. -- A und B:Urkunde Herman der ſchenke von Otelſuanc an Abtiſſin; Conuente ze Heggebach / Graweſ ordenſ in koſtenzær Bihſtun - 1293 Dezember 22.(CAO, 1318-12-22) Herman der ſchenke von OtelſuancHermann, der Schenke von Otterswang, beurkundet, daß er auf Drängen seiner Gläubiger aus seinem Besitz das Dorf Ringschnait mit allem Zubehör sowie seinen Eigenmann Wägellin der Äbtissin und dem Konvent des Zisterzienserinnen-Klosters Heggbach für 53 Mark Silbers und 1 Pfund Konstanzer Pfennige verkauft hat. Er hat das Geld richtig erhalten und das Dorf mit allem Zubehör seinem Onkel Herrn Heinrich von Freiberg und dem Truchsessen Herrn Walther von Warthausen und allen deren Erben als Treuhändern rᷝ(triwe trager) und Schutzherren rᷝ(ſchirmar) für das Kloster Heggbach aufgegeben, bis Heinrich, Walther oder einer ihrer Nachkommen vor den König kommt und die Ausfertigung des Dorfes in den Besitz des Klosters Heggbach mit dessen rᷝhaize vñ hant vollziehen läßt. Darüberhinaus werden Herrmann oder seine Erben und Nachkommen die Besitzrechte des Klosters Heggbach weder vor geistlichem noch vor weltlichem Gericht auf das Dorf stören oder anfechten. -- A und B von gleicher Hand. A ausführlichere Formelsprache, sonst keine wesentlichen textlichen Abweichungen zwischen A und B. -- A und B:Urkunde Alheit von Reinſperch an Piſchof Emche von Freiſinge; Piſchof Emchen von Freiſinge vnd ſinen Nachchomen; Piſchof Emchen von Freiſinge u.A. - 1293 Dezember 26.(CAO, 1318-12-26) Alheit von ReinſperchA[de]lheid von Reinsberg beurkundet, daß sie Bischof Emich von Freising die vom Gotteshaus Freising als Lehen erhaltene Burg Randeck mit allem Zubehör aufgegeben, und der Bischof diese Burg wiederum Wulfing [von Randeck] und seinen Kindern verliehen hat. Sie sollen dem Bischof, dessen Nachfolgern und dem Gotteshaus als ihrem Lehnsherrn dienen, dürfen von dem Besitz nichts gegen den Willen des Bischofs oder des Kapitels entfremden, sondern sollen des Gotteshauses Schaden abwenden und Nutzen fördern. Ferner hat A[de]lheid für sich, ihren verstorbenen Gatten Engelschalk und für ihre Vorfahren und Nachfahren, in erster Linie aber für Bischof Emich und dessen Nachfolger, mit Hilfe des Bischofs als ewiges Seelgerät eine Stiftung in Randeck errichtet, zu dem er mit Einwilligung des Kapitels Markt, Hofstatt und Mühle, sie aber 300 Pfund Pfennige oder Besitz im gleichen Wert geben wird. Davon sollen 2 Priester und 4 Frauen oder 6 Schwestern oder Nonnen, gegebenenfalls noch weitere, sowie die dazugehörigen Leute unterhalten werden. Alles was A[de]lheid und andere Leute um ihres Seelenheils willen der Stiftung vermachen, soll Bischof Emich und dessen Nachfolgern als Vogt und Schutzherren der Stiftung wie deren anderes Eigentum unterstehen. Alle Rechte, die der Bischof sich, seinen Nachfolgern und seinem Stift in seiner Handfeste [Corpus Nr. 1861] an dem gemeinsam errichteten Stift Randeck vorbehalten hat, sollen in Gültigkeit bleiben. Danach darf er nach seinem Gutdünken dem Konvent eine Äbtissin oder Meisterin geben, die der Bischof von Passau bestätigen soll. Sollte A[de]lheid selber oder eine der neu eintretenden Frauen oder sonst irgend jemand an ihrer Stelle versuchen, dem Bischof Emich, dessen Nachfolgern oder dem Gotteshaus Freising die genannte Stiftung, künftige Erwerbungen und die vorbehaltenen Rechte (Vogtei, Einsetzung der Äbtissin) mit irgendeinem Privileg von Rom oder anderswo zu entfremden, so sollen den Frauen alle Rechte [vgl. Corpus Nr. 1861] verlustig gehen, die sie vom Bischof, seinen Nachfolgern und vom Gotteshaus Freising haben. A[de]lheid wünscht ferner, daß sie Klosterinsassinnen in Klausur rᷝverſlozzen und nach der Benediktinerregel leben sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 216, 1861, 2169. --Urkunde Emich von goteſ gnaden piſcholf ze freiſing an Alhaiten von Reinſperch - 1293 Dezember 26.(CAO, 1318-12-26) Emich von goteſ gnaden piſcholf ze freiſingGegenurkunde zu Corpus Nr. 1860. Bischof Emich von Freising bestätigt die Stiftung von Randeck, gewährt dem Kloster Rechte und behält sich gewisse Rechte vor. --