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Burg Hunolstein

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    Alber der vitztvm von Pharrchirchen an Abbt ChvnR; ChvnR; Mæhthilt u.A. - 1288 März 7.
    (CAO, 1313-03-07) Alber der vitztvm von Pharrchirchen
    Alber, der Vitztum von Pfarrkirchen, beurkundet, daß seines Herren [Herzog Heinrichs von Bayern] Leute, Frau Mächthilt und ihre zwei Söhne Konrad und Heinrich, manchen Streit begonnen hatten wegen Erbrechtsansprüchen auf den Hof zu Waltenberg. Darüber klagten Abt Konrad und der Konvent von Raitenhaslach, dem edlen Herzog H. von Bayern, dem Herren des Vitztums Alber, mit dem Erfolg, daß die Entscheidung des Streites mit beider Parteien Einwilligung ihm, Alber dem Vitztum, übergeben wurde. Der Vitztum hat folgendermaßen entschieden: Abt Konrad und sein Konvent haben auf des Vitztums Veranlassung und auf Grund vernünftiger Einsicht den genannten Leuten den Hof zu Waltenberg zu Baumannsrecht auf 2 Jahre, nämlich vom 2. II. 1288 bis zum 1. II. 1290, verliehen dergestalt, daß sie während dieser zwei Jahre den dritten Teil der Erträgnisse des Hofes an Raitenhaslach abliefern und die übrigen Servitien und die Steuern, die dazugehören, leisten müssen. Nach Ablauf der zwei Jahre sollen Frau Mächthilt und ihre zwei Söhne nie wieder einen Streitgrund oder Einspruch, noch irgendeine gerichtlich anerkennbare Einwendung haben oder gewinnen auf den Hof zu Waltenberg, sondern der Abt soll diesen Hof besetzen, mit wem er will, wie er mit Recht seiner Kirche unbelastetes Eigen besetzt. --
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    Nyclauſ der voget von Hvnoltſtein; Nyclauſ - 1288 März 1.
    (CAO, 1313-03-01) Nyclauſ der voget von Hvnoltſtein; Nyclauſ
    Nicolaus der Vogt von Hunoltstein und sein Sohn Nicolaus beurkunden, daß sie zugunsten der Herrschaft von Veldenz für sich und ihre Erben vor unbescholtenen Leuten auf ihren Burgsitz, den sie von dieser Herrschaft hatten, und auf den Bau, der von ihnen dort aufgerichtet wurde, verzichtet haben, kein Recht darauf zu haben bekennen und geloben, die Herrschaft Veldenz wegen des Burgsitzes und des Baus weder anzusprechen, noch zu verklagen. Brechen die Hunoltsteiner dieses Gelöbnis, so bekennen sie sich zugleich für ihre Erben, dem Grafen von Veldenz und dessen Erben 500 Pfund Trierer Pfennige, die dann gang und gäbe sind und mit denen man in der Stadt Trier zahlen kann, schuldig zu sein. --
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    Vͦl; walther Von ſcheînkon an Capitel von zouingen - 1288 März 17.
    (CAO, 1313-03-17) Vͦl; walther Von ſcheînkon
    Der Ritter Walther von Schenkon [= Schenkon, Kt. Luzern, Amt Sursee] und sein Bruder Ulrich beurkunden, daß sie zugunsten des Kapitels von Zofingen auf ihre Forderung betreffend die Vogtei des Gutes zu Kalpach [= Kaltbach, Kt. Luzern, Amt Sursee, Gem. Mauensee], welches die Domherren von Zofingen von der Kirche von Muri gekauft hatten, Verzicht geleistet haben, weil sie erkannten, daß sie im Unrecht waren, daß aber auch die Forderungen, die das Kapitel von Zofingen, die Kirche von Muri und Heinrich der Fraß von rᷝBritenowe [= Brittnau, Kt. Aargau, Bez. Zofingen] an die Beurkunder stellten, aufgegeben und hinfällig sind.Die Datierung "1288" ist nach Maßgabe der ebenfalls Zofingen betreffenden Urkunde Corpus Nr. 1046 (s. die Berichtigung zum Regest 1046) angesetzt. Gewißheit besteht nicht. --
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    Johan; Nyclauſ / der Voget Von Hvnoltſtein; Nyclauſ an Greuen HeinRiche Von Veldenze - 1288 März 1.
    (CAO, 1313-03-01) Johan; Nyclauſ / der Voget Von Hvnoltſtein; Nyclauſ
    Nicolaus, der Vogt von Hunoltstein, sein Sohn Nicolaus und sein Bruder Johann beurkunden, daß sie sich für sich und ihre Helfer mit dem Grafen Heinrich von Veldenz und seinen Helfern betreffend den Krieg und die Mißhelligkeiten, die sie miteinander hatten, vertragen und diesen Vertrag einzuhalten gemäß ihrem Eid gelobt haben. Sie erklären, daß sie weder dem Bischof von Köln noch irgendeinem der Feinde des Grafen von Veldenz jenseits und diesseits der Mosel, wie in diesem Kriege, irgendeine Hilfe angedeihen lassen werden, weder sie noch die Ihren, weder mit Beherbergung noch mit Personen und Vermögen. Auch ihre Verwandtschaft hat geschworen, den Vertrag einzuhalten. Brechen Nicolaus der Vogt oder sein Sohn Nicolaus oder ihre Helfer diesen Vertrag, so erkennen sie sich schuldig, dem Grafen von Veldenz und seinen Erben 500 Pfund guter und gäber Trierer Pfennige zahlen zu müssen. Sie anerkennen auch, daß sie in diesem Fall ihrer Lehen, die sie von den Veldenzern haben, in deren Hand verlustig gehen, so daß diese die Lehen leihen können, wem sie wollen, ohne ihnen, den Hunoltsteinern gegenüber ein Unrecht zu tun. Liegt der Fall so, daß die Hunoltsteiner den Vertrag brechen, so daß im Lande, wo das geschieht, dies bekannt wäre, ohne daß es bestritten würde, so soll, wenn die Hunoltsteiner dagegen [d. h. gegen die eingeleiteten Sanktionen] protestieren, ihr rᷝNeve Wilhelm Bossal von dem Stein, die Rechtsbrüche [durch Kundschaft] eruieren und bezeichnen, die durch widerrechtliche Aneigung [rᷝname] oder andere Dinge vorgekommen sind, und die Hunoltsteiner sollen innerhalb des Monats [in dem das rᷝbesagen stattfindet] die Sache begleichen. Tun sie das nicht, so erklären sie dem Grafen von Veldenz oder dessen Erben 500 Pfund gang und gäber Trierer Pfennige schuldig zu sein. Geht Wilhelm von Bossal durch Tod ab, so tritt Dielman von Henzenberg an seine Stelle. Wilhelm von Schwarzenberg, Hug der Vogt und Dielman und Nicolaus, Herren von Dem Hage, geloben, daß, wenn der Vertrag [von den Hunoltsteinern] gebrochen wird, dies gemäß ihrem Eid überall da publik zu machen, wo es der Graf von Veldenz nötig hat. --
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    Rvͦdolf von gotes Gnaden der Roͤ- miſce kvnig an Johannes von Liethenberg; walther von Hvneburg - 1288 (nach März 15).
    (CAO, 1313-03-15) Rvͦdolf von gotes Gnaden der Roͤ- miſce kvnig
    König Rudolf beurkundet, daß Johannes von Lichtenberg und Walther von Huneburg unter seiner Vermittelung und Zustimmung betreffs der Feste Huneberg [bei Neuweiler, westlich von Hagenau i. Els. gelegen] folgenden Vertrag geschlossen und ihn einzuhalten gelobt haben: 1) Beide Teile sollen die Feste Huneberg und den Fels mit aller Zubehör einander verteidigen helfen mit Leib und Gut und allen [ihnen zur Verfügung stehenden] Machtmitteln. 2) Walther von Huneburg hat sich für sich und seine Nachkommen eidlich gegenüber Johannes von Lichtenberg verpflichtet, seinen Anteil an Schloß Huneberg niemanden zu verleihen, versetzen und verkaufen und daran auch keine Veränderung vorzunehmen. 3) Kommt es aber soweit, daß Walther von Huneburg seinen Anteil am Schloß und dessen Zubehör verkaufen, versetzen oder verändern will, so soll und kann er das niemanden andern tun, als dem Johannes Lichtenberg, vorausgesetzt, daß dieser dem Walther von Huneburg das gleiche zahlt, was dem Walther von Huneburg von anderer Seite ehrlich dafür geboten wurde. 4) Walther von Huneburg hat auch dem Johannes von Lichtenberg unter Eid anerkannt, daß, sobald er dem Johannes von Lichtenberg Feste Huneburg nicht verteidigen hilft, oder, sobald Walther jemals mit der Feste und ihrer Zubehör sonst ihm rechtlich nicht Zustehendes und ausdrücklich Untersagtes tut, sein Anteil an Huneburg mit aller Zubehör an Johannes von Lichtenberg verfallen sein soll mit allem Walther jetzt zustehendem Recht. 5) Johannes von Lichtenberg gelobt Walther von Huneburg Schutz vor Gewalt, Rechtshilfe und Rat, soweit er Zeugnis ablegen kann und das Recht ihm erlaubt. -- A und B von gleicher Hand,
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    Abbit / Wilh · Von ſante Gallin an cvͦnrat dem coͮfman Von wil - 1288 März 3 oder September 22.
    (CAO, 1313-03-03) Abbit / Wilh · Von ſante Gallin
    Von Gottes Gnaden Abt Wilhelm von St. Gallen beurkundet, daß er seinem lieben Bürger Konrad dem Kaufmann zu Wil in Anbetracht des Dienstes, den er dem Gotteshaus St. Gallen geleistet hat und noch leistet, die Mühlstatt zu Rickenbach, deren dazugehörige Äcker in den Hof zu Rickenbach jährlich 2 Viertel Kernen zinsen, für 3 Mark Silber Konstanzer Gewichtes zu Lehen mit aller Zubehör verliehen habe, so wie Bertold und Ulrich Muller die Mühlstatt inne hatten. --
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    HeinRich der Greue von veldenze an Nyclauſe dem vogete von Hunoltſtein - 1288 März 1.
    (CAO, 1313-03-01) HeinRich der Greue von veldenze
    Graf Heinrich von Veldenz beurkundet, daß er und die Seinen sich mit Nicolaus, dem Vogt von Hunoltstein und den Seinen vertragen habe und für sich und die Seinen gelobe, den Vertrag einzuhalten. Träte aber der Fall ein, daß dem Vogt von Hunoltstein oder den Seinen von Seiten des Grafen oder der Seinen an dessen freiem Gute, mit Ausnahme des Gutes, das »ausgenommen⟨ und gemeinsam mit dem Bistum Trier und anderen Feinden der Veldenzer ist, irgend ein Schaden geschehe, so gelobt er, diesen Schaden innerhalb des Monats wieder gutzumachen, in dem Wilhelm Bossal von dem Stein [als Schiedsrichter] ihm dies rechtsverbindlich aufträgt. Geht Wilhelm [Bossal] vor dem Spruch durch Tod ab, so tritt Thielman von Henzenberg an seine Stelle. --
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    Ruͦdolf von Gotes gnaden der Roͤ- meſche kvnig an Johannes von Liethenberg; walther von Hvneburg - 1288 (nach März 15).
    (CAO, 1313-03-15) Ruͦdolf von Gotes gnaden der Roͤ- meſche kvnig
    König Rudolf beurkundet, daß Johannes von Lichtenberg und Walther von Huneburg unter seiner Vermittelung und Zustimmung betreffs der Feste Huneberg [bei Neuweiler, westlich von Hagenau i. Els. gelegen] folgenden Vertrag geschlossen und ihn einzuhalten gelobt haben: 1) Beide Teile sollen die Feste Huneberg und den Fels mit aller Zubehör einander verteidigen helfen mit Leib und Gut und allen [ihnen zur Verfügung stehenden] Machtmitteln. 2) Walther von Huneburg hat sich für sich und seine Nachkommen eidlich gegenüber Johannes von Lichtenberg verpflichtet, seinen Anteil an Schloß Huneberg niemanden zu verleihen, versetzen und verkaufen und daran auch keine Veränderung vorzunehmen. 3) Kommt es aber soweit, daß Walther von Huneburg seinen Anteil am Schloß und dessen Zubehör verkaufen, versetzen oder verändern will, so soll und kann er das niemanden andern tun, als dem Johannes Lichtenberg, vorausgesetzt, daß dieser dem Walther von Huneburg das gleiche zahlt, was dem Walther von Huneburg von anderer Seite ehrlich dafür geboten wurde. 4) Walther von Huneburg hat auch dem Johannes von Lichtenberg unter Eid anerkannt, daß, sobald er dem Johannes von Lichtenberg Feste Huneburg nicht verteidigen hilft, oder, sobald Walther jemals mit der Feste und ihrer Zubehör sonst ihm rechtlich nicht Zustehendes und ausdrücklich Untersagtes tut, sein Anteil an Huneburg mit aller Zubehör an Johannes von Lichtenberg verfallen sein soll mit allem Walther jetzt zustehendem Recht. 5) Johannes von Lichtenberg gelobt Walther von Huneburg Schutz vor Gewalt, Rechtshilfe und Rat, soweit er Zeugnis ablegen kann und das Recht ihm erlaubt. -- A und B von gleicher Hand,
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    Cvͦnrad der Schuͦltheize; Rat von der minren Baſele an Dieterich; Greide; heinrich der meier - 1288 März 2.
    (CAO, 1313-03-02) Cvͦnrad der Schuͦltheize; Rat von der minren Baſele
    Konrad der Schultheiß und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß ihr Bürger Heinrich der Meier und seine Ehefrau Greide [an Herrn Dietrich] verkauft haben mit gemeinsamer Hand für 35 Pfund Pfennige, die sie bereits erhalten haben, die Hofstätten, die sie von Herrn Wetzel dem Keller gegen einen Jahreszins von 12 Schillingen hatten, nämlich die Hartenhofstatt, die Spisenhofstatt von Säckingen nebst dem Garten hinter dem Haus bis an die Straße und zwei Hofstätten gegenüber am Rhein. Diese Güter sind belastet mit einem jährlichen an St. Alban zu entrichtenden Recognitionszins von einem Schilling. So hat derselbe Herr Dietrich diese Güter empfangen von Heinrich, der der Meier des Propstes von St. Alban ist, und Herr Dietrich hat diese Hofstätten, die Häuser und den Garten den Eheleuten Meier und ihren Nachkommen zu Erbrecht verliehen gegen einen Jahreszins von 3 Pfund und 3 Schillingen, der in Hälften am 24. VI. und 30. XI. zu zahlen ist. Wenn sich die Hand ändert, ist ein Ehrschatz von einem Pfund und 2 Schillingen zu entrichten. --
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    Diethrich der meiger Von altſtetin an gotzhvſ zi ſante Gallin - 1288 März 19.
    (CAO, 1313-03-19) Diethrich der meiger Von altſtetin
    Dietrich, der Meier von Altstätten, beurkundet, daß er dem Stift St. Gallen von dem Zehnten, den ihm Abt Wilhelm von St. Gallen zu rechtem Erblehen geliehen hat, jährlich ebensoviel Zins geben soll, wie [seine Vorgänger] Muhsil, der Keller von Altstätten, und Rudolf von dem Weidist gaben, und daß er ferner, wenn der Abt oder einer seiner Amtsnachfolger oder das Stift St. Gallen ihn oder, falls er tot ist, seine Erben mit 100 Mark Silber Konstanzer Gewichtes rᷝermanet, das Pfand, welches der verstorbene Abt Walther für 60 Mark ihm gab, und das Pfand, das Abt Wilhelm ihm für 40 Mark gab, sowie der genannte Zehent als von St. Gallen ausgelöst und dorthin zurückgefallen betrachten muß. --