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Wiesloch

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    Urkunde
    Hinrich von Goddes gnaden Greue to Blankenburch - 1290 September 30.
    (CAO, 1315-09-30) Hinrich von Goddes gnaden Greue to Blankenburch
    Erfüllung der am Schluß von Nr. 1299 in Aussicht genommenen Bestätigung durch königliche und fürstliche Siegel. -- Graf Heinrich von Blankenburg beurkundet, daß er auf Befehl König Rudolfs den lange währenden Streit zwischen Werner und den beiden Brüdern Gardun und Otto, den edlen Herren von Hadmersleben, einerseits und dem Dekan und Kapitel des Gotteshauses St. Simon und Juda und St. Matthias zu Goslar andrerseits über Besitzungen und Abgaben an dieses Gotteshaus in Westeregeln und Etgersleben mit den umliegenden Dörfern, die dazu gehören, welcher sich die Herren von Hadmersleben bemächtigt haben und die im folgenden näher bezeichnet werden, in freundschaftlicher Einigung auf folgende Weise geschlichtet habe: Die Bestimmungen über die 7½ und 4½ Hufen sowie die Mühlen werden aus 1299 wiederholt; von den 4½ Hufen wird näher ausgeführt, daß sie z. Z. noch Leibgedinge der Witwe und des Sohnes von Herrn Jans von Westeregeln sind. Der Ertrag der Mühlen wird mit 12 Wispel und drei großen fetten Schweinen angegeben. Von 20 Hufen in Westeregeln und 32 Hufen in Etgersleben, von denen jede 5 Speicher malter Weizen einbringt, sollen die von Hadmersleben abgeben von jeder Hufe einen halben Wispel und 5 Magdeburger Schillinge und von jeder der 20 Zinshufen in Etgersleben 8 Schillinge, 3 Hufen ausgenommen, von denen zwei 20 und die dritte 6 Schillinge einbringen. Von den 7 Zinshufen in Starendorp sollen sie jährlich 35 Schillinge geben, von den 6 Zinshufen in Westeregeln für jede Hufe 8 Schillinge. Von den 12 Hufen in Hondorf, von denen 6 je 18 Schillinge, 5 je 8 Schillinge, die letzte 12 Schillinge eintragen, sollen die Hadmerslebener den entsprechenden Zins zahlen. Endlich sind von einem Hof zu Ammendorp 14 Schillinge zu entrichten. Wenn Teile des genannten Gutes, die entfremdet oder entwendet waren, wieder zukommen, so sollen sie davon entsprechend den vorgenannten Taxen Zins zahlen. Die übrigen Bestimmungen werden mit kleinen Abweichungen des Wortlautes und Stiles, der sich hier mehr dem lateinischen Text 1310 A angleicht, aus Nr. 1299 wiederholt. An sachlichen Änderungen ist zu vermerken: 1. Die in 1299 als Seelengabe ausgelobte Mark Silber wird hier [S. 549, Z. 39 ff.] als ausbezahlt bezeichnet. 2. Nach 1299 [S. 540, Z. 6] soll Otto von Hadmersleben noch geloben, die Sühne einzuhalten. Hier [S. 550, Z. 12] wird unterschiedslos gesagt, daß die Herren es gelobt haben. Ottos Gelöbnis muß also inzwischen erfolgt sein. 3. Der Satz, daß die Hadmerslebener die Leute auf dem Gut bei ihrem Recht belassen sollen, wird an den Schuß gestellt. -- Damit diese Abmachungen im Namen des Königs eine größere Bekräftigung erhalten, wurden sie hiermit am 30. September auf dem Emmersberge in Gegenwart des Grafen Otto, Fürsten von Anhalt, der von König Rudolf zum obersten Richter über Sachsenland ernannt wurde, des Erzbischofs Erik von Magdeburg und dessen Bruder Markgraf Otto von Brandenburg erneuert. Diese drei haben das Gelöbnis der Herren von Hadmersleben an das Gotteshaus von Goslar in die Hand empfangen. -- A u. B
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    Marcgrave Herman von Baden an Heinrich - 1290 Oktober 2.
    (CAO, 1315-10-02) Marcgrave Herman von Baden
    Markgraf Hermann von Baden verpflichtet sich und seine Erben, den beiden Rittern Heinrich, dem Sohn Friedrichs, und Heinrich, dem Sohn Rudolfs, von Fleckenstein und ihren Leuten den Schaden, den sie in seinem Dienst erlitten haben, zu vergüten. Hermann ist mit den beiden Heinrichen gütlich übereingekommen, ihnen zwischen dem 2. Oktober 1290 und 29. September 1291 40 und von da ab bis zum 29. September 1292 50 Mark lötiges Silber zu bezahlen. Die Summen sollen ihnen auf Kosten und Gefahr Hermanns in Selz oder Beinheim übergeben werden. Als Pfand setzt Markgraf Hermann den beiden Heinrichen und ihren Erben das Kirchspiel zu Rotenfels mit allen Abgaben und allem Recht sowie die 3 Weiler und Oberndorf und verpflichtet sich zum Ausgleich, falls diese Besitzungen den oben genannten Betrag nicht voll decken. Sofern er die Termine nicht einhalten kann, halten sich er und sein Ritter Kraft 14 Tage nach erfolgter Mahnung von den beiden Heinrichen oder deren Erben in Lautterburg, Selz oder Beinheim als Bürgen so lange zur Verfügung, bis die volle Summe ganz vergolten ist. Halten sie sich nicht daran, sei es, daß sie sich ohne Erlaubnis der Heinriche aus der Bürgschaft begeben, ehe die Summe bezahlt ist, sei es, daß sie sich nicht in die Bürgschaft begeben, so ist dieser Sühnevertrag ungültig und der Markgraf und seine Erben sind verpflichtet, den beiden Heinrichen und ihren Erben sowohl den Schaden, den sie und ihre Leute im Dienste des Markgrafen erlitten haben, als auch jenen, den sie seither bis zum Zeitpunkt der neuen Sühne erlitten haben oder noch weiter erleiden werden, zu vergüten. --
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    Hinricus dej gracia Comes De Blankenburch - 1290 September 30.
    (CAO, 1315-09-30) Hinricus dej gracia Comes De Blankenburch
    Erfüllung der am Schluß von Nr. 1299 in Aussicht genommenen Bestätigung durch königliche und fürstliche Siegel. -- Graf Heinrich von Blankenburg beurkundet, daß er auf Befehl König Rudolfs den lange währenden Streit zwischen Werner und den beiden Brüdern Gardun und Otto, den edlen Herren von Hadmersleben, einerseits und dem Dekan und Kapitel des Gotteshauses St. Simon und Juda und St. Matthias zu Goslar andrerseits über Besitzungen und Abgaben an dieses Gotteshaus in Westeregeln und Etgersleben mit den umliegenden Dörfern, die dazu gehören, welcher sich die Herren von Hadmersleben bemächtigt haben und die im folgenden näher bezeichnet werden, in freundschaftlicher Einigung auf folgende Weise geschlichtet habe: Die Bestimmungen über die 7½ und 4½ Hufen sowie die Mühlen werden aus 1299 wiederholt; von den 4½ Hufen wird näher ausgeführt, daß sie z. Z. noch Leibgedinge der Witwe und des Sohnes von Herrn Jans von Westeregeln sind. Der Ertrag der Mühlen wird mit 12 Wispel und drei großen fetten Schweinen angegeben. Von 20 Hufen in Westeregeln und 32 Hufen in Etgersleben, von denen jede 5 Speicher malter Weizen einbringt, sollen die von Hadmersleben abgeben von jeder Hufe einen halben Wispel und 5 Magdeburger Schillinge und von jeder der 20 Zinshufen in Etgersleben 8 Schillinge, 3 Hufen ausgenommen, von denen zwei 20 und die dritte 6 Schillinge einbringen. Von den 7 Zinshufen in Starendorp sollen sie jährlich 35 Schillinge geben, von den 6 Zinshufen in Westeregeln für jede Hufe 8 Schillinge. Von den 12 Hufen in Hondorf, von denen 6 je 18 Schillinge, 5 je 8 Schillinge, die letzte 12 Schillinge eintragen, sollen die Hadmerslebener den entsprechenden Zins zahlen. Endlich sind von einem Hof zu Ammendorp 14 Schillinge zu entrichten. Wenn Teile des genannten Gutes, die entfremdet oder entwendet waren, wieder zukommen, so sollen sie davon entsprechend den vorgenannten Taxen Zins zahlen. Die übrigen Bestimmungen werden mit kleinen Abweichungen des Wortlautes und Stiles, der sich hier mehr dem lateinischen Text 1310 A angleicht, aus Nr. 1299 wiederholt. An sachlichen Änderungen ist zu vermerken: 1. Die in 1299 als Seelengabe ausgelobte Mark Silber wird hier [S. 549, Z. 39 ff.] als ausbezahlt bezeichnet. 2. Nach 1299 [S. 540, Z. 6] soll Otto von Hadmersleben noch geloben, die Sühne einzuhalten. Hier [S. 550, Z. 12] wird unterschiedslos gesagt, daß die Herren es gelobt haben. Ottos Gelöbnis muß also inzwischen erfolgt sein. 3. Der Satz, daß die Hadmerslebener die Leute auf dem Gut bei ihrem Recht belassen sollen, wird an den Schuß gestellt. -- Damit diese Abmachungen im Namen des Königs eine größere Bekräftigung erhalten, wurden sie hiermit am 30. September auf dem Emmersberge in Gegenwart des Grafen Otto, Fürsten von Anhalt, der von König Rudolf zum obersten Richter über Sachsenland ernannt wurde, des Erzbischofs Erik von Magdeburg und dessen Bruder Markgraf Otto von Brandenburg erneuert. Diese drei haben das Gelöbnis der Herren von Hadmersleben an das Gotteshaus von Goslar in die Hand empfangen. -- A u. B