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Kloster Indersdorf

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    vlrich von Hilckerzhavſen an Gotzhavs ze vndeſtorf - 1275 September 1.
    (CAO, 1300-09-01) vlrich von Hilckerzhavſen
    Ulrich von Hilgartshausen beurkundet, daß er seine Hube zu Piwerpach (sic!) um seiner Seele sowie der Seelen seiner verstorbenen Ehefrau Guta und seiner Vorfahren willen dem Stift Indersdorf mit der Vogtei lastenfrei und anspruchslos auch in Hinsicht auf seine Erben gegeben habe. --
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    Goͤtfrit · von Vriburg an Abbet · vn̄ dv Semenvnge von Thennibach; Schultheiſſe · dar Rât · vn̄ dv gemeinſchaft / von Vilingen - 1275 September 7.
    (CAO, 1300-09-07) Goͤtfrit · von Vriburg
    Graf Gotfrid von Freiburg verkündet, daß Abt und Konvent von Tennenbach einerseits und Schultheiß, Rat und Gemeinde der Stadt Villingen andererseits zwecks Beilegung ihrer Streitigkeiten folgende Uebereinkunft geschlossen haben: 1. Es soll eine Begehung des Gebietes zwischen dem dem Kloster Tennenbach gehörigen Hof von Roggenbach und der Almende der Stadt Villingen durch eine zu wählende Kommission vorgenommen werden. Der ziemlich verwickelte Wahlvorgang sowie der Begehungsvorgang sind schriftlich festgelegt. 2. Das eingeäscherte Haus im Hof zu Roggenbach haben die Bürger von Villingen in ehemaliger Größe und Form bis zum 25. XII. 1275 wieder aufzubauen. Bei Zweifels- oder Streitfällen während des Wiederaufbaues ist den auf Ordensregel und Ordensgehorsam hin gemachten Angaben der in Hof Roggenbach tätigen Brüder zu folgen. 3. Der übrige Schaden und Schimpf, der dem Kloster Tennenbach zu Roggenbach angetan wurde, wird von Graf Gotfrid und Konrad dem Bussen nach vorhergegangener Besichtigung und Verhörung festgestellt und darauf der von den Villingern zu leistende Ersatz nicht ohne Wissen des Abtes von Tennenbach festgesetzt werden. Die Vierundzwanzig von Villingen haben sich verpflichtet, bei nicht strikter Einhaltung der Uebereinkunft 24 Mark Silber an Kloster Tennenbach zu zahlen und diese Zahlung durch Einlagerverpflichtung von 10 namentlich genannten Mitgliedern ihres Gremiums gesichert. --
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    Syuert van Godis genaden erzchebiſſchof van Kolne an Mechtilt die wilen grevinne was ze Seyne - 1275 September 7.
    (CAO, 1300-09-07) Syuert van Godis genaden erzchebiſſchof van Kolne
    Erzbischof Sifrid von Köln erneuert in abgeänderter Form den von seinem Vorgänger am 2. III. 1262 (s. Reg. 59) abgeschlossenen Vertrag mit Mehtilt, verwitweter Gräfin von Sayn. Diese erhält für die rᷝguͦlde van Wiede 350 Mark Kölnischer Pfennige, die Mark zu 12 Schillinge gerechnet, auf Lebenszeit und desgleichen 170 Mark Kölnischer Pfennige für das Geld, das man ihr jährlich vom Hochstift zu zahlen verpflichtet ist. Die außerdem bestehende Schuld von 1040 Mark wird so abgeglichen, daß Sifrid bei Eintritt in den Besitz der Mechtildschen Güter 300 Mark Achener Pfennige an Mehtild zahlt und den bestehenden Rest von 740 Mark durch jährliche Ratenzahlung von 100 Mark tilgt, wobei Sifrid nutzen haben soll, falls die Schuld bei richtiger Abrechnung sich als geringer herausstellen sollte. Die obbenannten Renten auf Lebenszeit von 350 Mark und 170 Mark, sowie die Raten der Schuldentilgung zu 100 Mark, also insgesamt 620 Mark, weist Sifrid der Gräfin auf den Zoll, das Punderamt und die Grut und 4 Mark Wochengeldes aus der Münze zu Köln an. Fallen die Zahlungen zu hoch aus, so erstattet die Gräfin dem Erzbischof den überschüssigen Betrag zurück, wie seinerseits der Erzbischof der Gräfin ein Minus in den Einnahmen, innerhalb eines Monats, nachdem er darauf aufmerksam gemacht wurde, dieser begleicht. Die ausgemachten Zahlungen an Mehtilt werden das Jahr weiter geleistet, in dem die Gräfin stirbt, und darauf noch ein weiteres Jahr. Sie werden in diesem Fall dahin angewiesen, wohin die Gräfin sie mit Rat ihres Beichtvaters und ihrer Treuhänder bestimmt hat. Bei der Stadt Köln und dem erzbischöflichen Kapitel soll dafür gesorgt werden, daß Mehtild an ihren Einnahmen nicht gehindert wird. Auf seine Kosten wird der Erzbischof beim Papst der Gräfin genehme Konservatoren erwirken, die über die Erfüllung seiner Abmachungen mit der Gräfin und auch der seines Vorgängers wachen, denn auf diese leistet die Gräfin keinen Verzicht. Wenn dies alles ausgeführt ist, sollen die Burgmannen, die Torwärter, der Pförtner und die Dienstmannen von Wied dem Erzbischof und seinem Stift huldigen, doch so, daß, falls dieser vor Mehtilt stirbt, Wied der Gräfin wieder überantwortet wird und die genannten Beamtetenkategorien ihr wieder huldigen und dienen wie früher. Für die Gräfin treten dann erneut die Abmachungen mit Sifrits Vorgänger in Kraft, vorausgesetzt, daß Sifrits Nachfolger den gegenwärtigen Vertrag nicht übernimmt. Die übernommenen Beamteten sind tunlichst in ihren Stellungen zu belassen. Ihr Ersatz, sowie der mit Zustimmung Mehtilds neu einzustellende Amtmann haben der Gräfin den Huldigungseid zu leisten. Wird die Gräfin durch Gewalt ihrer Einkünfte beraubt, so steht Wied dieser mit allen Leistungen und Pflichten wieder zur Verfügung. Edelleute, Mannen und Land werden in dem Stand und Recht gehalten, in dem sie unter Mechtild standen. Ausführlich werden dann, zugleich neben der Sicherung der schon erfolgten Stiftungen Mehtilds, einzelne Rechte und Gerechtsame, die der Gräfin zustehen, behandelt und für etwa vorfallende Streitigkeiten ein Schiedsgericht vorgesehen, dem Bischof Albrecht (der Große, ehemaliger Bischof von Regensburg) vorstehen soll, welcher auch mit Gerard von Andernach als Vollstrecker des Vermächtnisses der Gräfin wirken soll. --
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    Urkunde
    ſtephan Jn den ziten Brobiſt ziſant albane an petir ſenfteli - 1275 September 8.
    (CAO, 1300-09-08) ſtephan Jn den ziten Brobiſt ziſant albane
    Probst Stephan von St. Alban beurkundet, daß Herr Peter Senfteli eine Hofstatt von Arni von Hiltalingen erworben hat, die dieser von seinem verstorbenen Vater Arnolt geerbt hatte. Auf dem erworbenen Hofstattkomplex, der bis an den Rhein reicht, steht das Haus des von Haltingen. Die Hofstatt wurde dem Erwerber Peter Senfteli durch die Hände Heinrichs des Bollers, des Meiers über dieses St. Alban gehörige Gut, rechtmäßig übergeben. Peter Senfteli entrichtet für das erworbene Gut jährlich am 8. IX. einen Zins von 6 Pfennigen, wofür St. Alban des Erwerbers und seiner Ehefrau (im Gebet) gedenken werden. --