Geographischer Ort Schloss Thannhausen (Steiermark)
Schloss Thannhausen (Steiermark)
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Urkunde [Um 1285](CAO, 1285-01-01)Ortolf der junge von Morsbach bittet den Abt von Aldersbach, ihm für einige Zeit die Urkunde zu leihen, die der Abt von seinem Schwiegervater, dem rᷝHirſerær, eingelöst hat und die 5 [Bd. 5 S. 213 Z. 42 bis S. 214 Z. 1] aufgezählte Höfe betrifft. Denn der rᷝHirſerær hat Ortolf auf dem Hof zu rᷝOͤkersheim [Eggersham?] 30 Pfund Regensburger als Mitgift gegeben, und weder Ortolf noch sein Schwiegervater haben eine andere Urkunde darüber. Daher bittet er den Abt, ihn die 30 Pfund nicht verlieren zu lassen; denn das brächte dem Abt doch keinen Nutzen. Er hofft, daß der Abt ihm damit den großen Schaden ersetzt, den er von dem Abt erlitten hat, als dieser Rengersdorf [b. Landau, Niederbayern] und rᷝLauphartſtorf von ihm einlöste. Dabei ging er 20 Schaff Gülten verlustig, die ihm zufallen sollten. Daher bittet er um die Urkunde und versichert, daß er sie dem Abt und dem Kloster unbeschädigt wieder zurückgeben wird. Für möglichen Schaden stellt er ihm Gergweis [b. Vilshoven, Niederbayern] als Pfand und bittet, rᷝden Vreithoͤflein beim Lesen des Briefes hinzuzuziehen. -- München HpSA. (Kloster Aldersbach Urk. 88).Urkunde 1285(CAO, 1310-01-01)Bruder R. Chvͦchli von Freiburg, Komtur zu Hitzkirch, und die Brüder des [Deutschordens]- hauses daselbst bekunden, daß sie mit Zustimmung des Landkomturs R(udolf v. Schaffhausen) an Ul[rich] von Gelfingen die Schuposse Schikes verlehnt haben, die dem Ordenshaus 6 Viertel Kerne und 1 gestrichenes Viertel (rᷝbiſelichez, Schweizer. Idiotikon IV Sp. 1702 f.) als Hofzins zahlt, den er jährlich entrichten soll. Ferner haben sie ihm das Gütchen Talacker und den Acker rᷝze Roteſ bvͦle sowie den kleinen Zehnt zu Sulz [b. Hitzkirch] und rᷝze den huſeren mit dem Heuzehnten (rᷝhvͦzehenden) auf seine Lebenszeit verliehen. Kein Erbe soll es nach ihm erhalten. Wenn er eheliche Kinder hat, sollen sie seine ganze Fahrhabe erben. Stirbt er ohne Kinder, so fällt diese halb seiner Ehefrau, halb dem Ordenshaus zu. Stirbt er unverehelicht, so gehört alles, Grundbesitz und Fahrhabe, dem Orden. -- Luzern SA. (Hitzkirch). -- Druck: Geschichtsfreund 20 (1864) S. 309 Nr. 10. -- Regest: Quellenwerk I, 1 S. 680 Nr. 1477; Böhmer, Regesten VI, 1, 425 Nr. 1947 a.Urkunde 1285 Februar 1(CAO, 1310-02-01)Heinrich der Schongauer, Bürger zu Augsburg, bekundet, daß er sein Eigentum an dem Hof zu Holzhausen, auf dem der Meier Niwechomen sitzt, und seine dortige Holzmark, die Morgengabe seiner Frau Agnes, mit deren Zustimmung an seinen Bruder Johannes und dessen Erben für 35 Pfund Augsburger mit allem Recht und Ertrag verkauft hat. Er wird ihm für beide Güter rᷝgewæ̂r sein, daß sie ihm und seinen Erben nach dem Landrecht bestätigt werden. Frau Agnes bekundet, daß sie die beiden Güter vor Zeugen aufgegeben hat und daß sie geschworen hat, die Morgengabe niemals anzusprechen. --Urkunde 1285 Februar 2(CAO, 1310-02-02)Jans von Rohr bekundet, daß er die halbe Burg Reifnitz mit allem Zubehör an Graf Meinhart von Tirol für 403 ½ Mark Silber Wiener Gelötes verkauft hat. Der Graf soll mit der anderen Hälfte der Burg, die Eigentum des Herwort von Traberg ist, nichts zu tun haben und rᷝdaz ſelbe chint in seinem Besitz nicht behelligen. Von dem verkauften Teil des Jans von Rohr sind 4 Mark Gülte, die ihm von Konrad von rᷝManneſhovpt frei geworden sind, zwischen ihm und Konrads Witwe noch strittig. Wird Jans wegen der 4 Mark Gülte vor dem nächsten Jacobstage [22. Juni = Jacobus minor oder 25. Juli = Jacobus maior?] vor Herzog Albrecht von Österreich angesprochen und ihm das Gut zu Recht abgewonnen, so soll Graf Meinhart die entsprechende Summe von dem Silber abziehen. Wird er in dieser Frist nicht angesprochen oder gewinnt er den Prozeß, soll Meinhart die ganze Summe zahlen. Jans wird für Graf Meinhart rᷝgewer sein und hat ihm dafür Herzog Albrecht von Österreich und seinen Schwiegervater Ulrich von Kapellen als Bürgen gestellt. --Urkunde 1284 Dezember 1(CAO, 1309-12-01)Diemut von Treunstein [Treustein, Steiermark], Witwe des verstorbenen Wulfing von Treunstein, bekundet, daß sie mit Zustimmung ihres Schwiegersohnes Ulrich von Wildonj und dessen Frau, Diemuts Tochter Margarete, als Seelengabe für Wulfing und für sich selber der Marienkirche auf dem Kirchberg zu Weiz und deren jetzigen und künftigen Verwesern 2 halbe Hufen in dem Dorf rᷝAuſamſtetin, die 1 Mark Pfennige abwerfen, als freies Eigentum gegeben hat mit allem Recht, wie Wulfing und sie selbst sie besessen haben. Sollte ein Bischof von Salzburg oder Seckau die Mark Gülte der Pfründe der Kirche, zu deren Aufbesserung sie gegeben ist, wegnehmen, so soll die Gülte sofort wieder an Diemut und die Erben Wulfings zurückfallen. Herr Martin, derzeitiger Pfleger der Kirche, hat für sich und seine Nachfolger aufs festeste gelobt, den Jahrtag Wulfings und später auch Diemuts mit Läuten, Singen, Vigilie und Seelmesse zu begehen, und zwar ausdrücklich nicht am gleichen Tage, sondern gesondert am jeweiligen Jahrtag der beiden Eheleute. Wird das ohne rᷝehaft not unterlassen, so fällt die Gülte unverzüglich an deren Erben zurück. Die nächsten Erben sollen unentgeltlich Vogt und Schirmer des Gutes sein. --Urkunde 1284 Dezember 20(CAO, 1309-12-20)Bischof Konrad [III.] von Straßburg bekundet, daß ihm die Brüder Herr Egelolf, Propst von Allen Heiligen zu Speyer, und die Herren Konrad, Werner und Günther von Landsberg, gemeinsam ihren Teil, groß oder klein, an der Stadt Niederehnheim, der ihr rechtliches Eigentum war, aufgegeben haben. Dafür soll ihnen der Bischof innerhalb von 5 Jahren, beginnend mit dem Michaelistag 1284, 86 Mark reines Silber Straßburger Gewichtes zahlen; diese sollen sie aus der Abgabe der Stadt Rheinau entnehmen, und zwar im ersten Jahr 18 Mark, in den nächsten 4 Jahren je 17 Mark, so daß die Brüder von Landsberg nach 5 Jahren voll ausbezahlt sind. Dazu verpflichtet sich der Bischof mit Zustimmung des Kapitels. Der Bischof verlehnt den genannten Besitz, der gemeinsamer Besitz der 4 Brüder gewesen, wieder an die 3 weltlichen Brüder von Landsberg Konrad, Werner und Günther. Dabei wird bestimmt: wenn einer der Brüder ohne Lehenserben stirbt, so soll dessen Teil -- wenn die Stadt geteilt ist oder geteilt wird -- an den nächsten Lehenserben von Landsberg fallen, es sei einer oder mehrere, und nicht an den Bischof zurückfallen, wie es in anderen Städten Recht und Brauch ist. Der Bischof verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht und auf alle anderen Rechtsansprüche vor geistlichem und weltlichem Gericht, so lange ein lehensfähiger Landsberger lebt. Der Bischof bekundet weiter, daß Herr Eberhard von Landsberg und sein Bruder Konrad der Barrer für sich und ihre Geschwister ihren Anteil an der Stadt Niederehnheim, der ihr rechtliches Eigentum war, dem Bischof aufgegeben haben und dafür mit Zustimmung des Domkapitels 50 Mark reines Silber Straßburger Gewichtes erhalten sollen. Auch sie sollen den Betrag innerhalb von 5 Jahren in Raten von 10 Mark aus den Abgaben von Rheinau erhalten. Der Bischof verlehnt ihnen das aufgegebene Gut unter den gleichen Bedingungen wie das im ersten Teil der Urkunde behandelte. Beide Gruppen der Landsberger bestätigen die Aufgabe ihrer Anteile an Niederehnheim und die Belehnung durch den Bischof zu den genannten Bedingungen, wobei die Brüder Konrad, Werner und Günther hervorheben, daß sie auch den Anteil ihres Bruders, Propst Egelolf, erhalten haben. Das Domkapitel bezeugt sein Einverständnis mit den getroffenen Abmachungen und verspricht, den beiden Landsberger Partnern wegen des ausbedungenen Silbers keine Hindernisse in den Weg zu legen, da die Abmachungen zu Nutzen und Ehre des Stiftes geschehen sind. --Urkunde [um 1285](CAO, 1285-01-01)Bruder Nicolaus, Prior der Wilhelmiten zu Freiburg [i. Breisgau], bekundet mit Zustimmung seines Konventes und ihres Bruders Heinrich von Konstanz, daß er jetzt und künftig den Vertrag zwischen Bruder Hermann dem Komtur und dem Johanniterhause zu Colmar einerseits und dem Nonnenkloster Unterlinden daselbst andererseits über das Steinhaus, das Gärtchen und das dem Kloster Unterlinden von Meister Ulrich von Konstanz geschenkte Backhaus neben dem Kloster respektieren wird und daß er auf alle Ansprüche, die den Wilhelmiten seitens des genannten Heinrich von Konstanz, des Bruders Meister Ulrichs, zukommen könnten, verzichtet. --Urkunde 1285(CAO, 1310-01-01)Die Priorin und der Konvent der Dominikanerinnen zu Schlettstadt bekunden, daß ihnen Schwester Hedwig Gvͦtwinin von Dambach 13 Pfund Straßburger gegeben hat. Davon haben sie 6 Viertel Gülten, 4 Roggen und 2 Gerste, zu Hittenheim gekauft. Diese Gülte soll ihr das Kloster, solange sie lebt, jährlich zwischen den beiden Marienmessen [15. August und 8. September] in Schlettstadt auszahlen, nach Hedwigs Tode soll sie ohne Anspracherecht ihrer Erben dem Kloster zufallen. Muß sie aus Not etwas von der Gülte verkaufen, so darf sie mit Zustimmung des Klosters 2 oder 3 Viertel verkaufen, und zwar von jeder Sorte zu gleichen Teilen. --