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Bruck am Ziller

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    Urkunde
    1299 März 19.
    (CAO, 1324-03-19)
    Der [Bürger-]Meister Ruelin Ripelin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Katharina und Klara, Töchter des verstorbenen Mursel, gemeinschaftlich für sich und ihre Erben ihre [Bd. 4 S. 431 Z. 22-23] der Lage nach beschriebene Hofstatt an Heinrich Wetzel, Bürger und Ritter von Straßburg, und an alle die, denen die Hofstatt einmal als Hofsassen zufällt, als Zinslehen rᷝ(erbe) für einen festen jährlichen Zins von 1 Pfund ortsüblicher Straßburger geliehen haben. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten, außerdem 4 Kapaunen zu Martini. Bei einem Wechsel der Hofsassen [Lehensinhaber], nicht aber bei einem solchen der Hofherren ist Ehrschatz zu geben. Wenn die Hofsassen ihr Recht an der Hofstatt verkaufen wollen, so besitzen die Hofherren Vorkaufsrecht. Wollen diese aber nicht so viel zahlen wie andere Leute, so dürfen sie an diese verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz und erhält im übrigen die Hofstatt zu den gleichen Bedingungen. Bei einem Wechsel der Hofherren soll der neue Eigentümer die Hofsassen in ihren Bedingungen unangetastet lassen. --
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    1299 März 17.
    (CAO, 1324-03-17)
    Graf Albrecht [II.] von Görz und Tirol, Vogt der Gotteshäuser zu Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß er für seinen Sohn, Grafen Albrecht [III.] den Jungen von Görz, an dessen Ehefrau Elisabeth, Tochter des Landgrafen Heinrich von Hessen, als Morgengabe 1000 Mark in der Währung von Aquileja gegeben hat. Dafür hat er ihr 100 Mark Gülten zu Vordernberg an der Gail und zu St. Stephan angewiesen. Kommen die 100 Mark Gülten dort nicht völlig ein, so sollen ihr die fehlenden Gülten aus Albrechts Eigen und zinstragendem Besitz rᷝ(vrbor) zu Lesach bereitgestellt werden. Der Vater Albrecht, dessen Ehefrau Offmei und deren Kinder können die 100 Mark Gülten nur mit Elisabeths Zustimmung auslösen. -- Vgl. Corpus Nr. 3270. Berichtigung der Siegelverhältnisse Bd. 4 S. 429 Z. 41: rᷝS. --
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    1299 März 17.
    (CAO, 1324-03-17)
    Graf Albrecht [II.] von Görz und Tirol, Vogt zu Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß er seiner Schwiegertochter Elisabeth, Tochter des Landgrafen Heinrich von Hessen, der Ehefrau seines Sohnes Grafen Albrecht [III.] von Görz, als Wiederlage rᷝ(gê geben haben zvͦ vnſerm sune) 2000 Mark in der Währung von Aquileja gegeben hat. Dafür hat er ihr 200 Mark Gülten auf allem seinem zinstragendem Besitz rᷝ(vrbor) zu Moosburg mitsamt der Burg angewiesen. Kommen die 200 Mark Gülten aus diesem Besitz nicht völlig ein, so sollen ihr die fehlenden Gülten aus Albrechts Besitz zu Stein im Jauntal und anderenorts in Kärnten unterhalb von Villach bereitgestellt werden, außer aus Eberstein und dem dort liegendem Besitz. Wenn der Sohn Albrecht ohne Erben sterben sollte, so sollen die 200 Mark Gülten Elisabeth zufallen. Hat er aber Erben, so fallen die Gülten an diese. Der Vater Albrecht, dessen Ehefrau Offmei und deren Erben können die 200 Mark Gülten nur mit Elisabeths Einwilligung auslösen. -- Vgl. Corpus Nr. 3271. Berichtigung der Siegelverhältnisse Bd. 4 S. 429 Z. 18: S. --
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    1299 März 19.
    (CAO, 1324-03-19)
    Die Streitsachen zwischen dem bestätigten Bischof von Chur einerseits und dem Freiherrn Johannes von Vaz anderseits wurden an je 2 Schiedsleute übertragen, für den Bischof an Meister Konrad, Propst zu St. Johann und Chorherrn am Dom zu Konstanz, und an den Ritter Marquard von Schellenberg, für Johannes an die Ritter Albrecht von Klingenberg und Johannes von Bodman. Entscheidungen von 3 Schiedsleuten oder von 2 Schiedsleuten mit dem von beiden Parteien gewählten Übermann Ulrich von Klingenberg sollen gelten und von beiden Parteien eingehalten werden. 1) Entscheid in der Klage wegen des Baues, den Johannes auf Neu-Aspermont errichtet hat: Johannes soll diesen Bau abbrechen, weil es mit Grafen Hug von Werdenberg, der seinerzeit Vormund für Johannes und dessen Besitz war, vereinbart worden war, daß weder ein Bischof von Chur noch der von Vaz auf dem Berg bauen sollten, weil der Verzicht auf das Bauen beiden Parteien nützlich und förderlich für den Frieden erschien. 2) Entscheid in der Klage des Bischofs gegen den von Vaz wegen des Baues der Burg zu Winegg, die Johannes als Lehen des Hochstifts Chur beansprucht: Kann Johannes nachweisen, daß er selber oder [schon] von seinem Vater her die Burg so lange unwidersprochen rᷝ(in ſtiller lehens gewer) besessen hat, wie man ein unwidersprochenes Lehen besitzen und haben soll, damit jede Ansprache abgewehrt werden kann rᷝ(nv́tze ſi fv́r alle anſprache), und bewährt er dann allein, daß es sein rechtmäßiges Lehen ist und daß er es ohne Gewalt rᷝ(vnroͮplich) als Lehen bisher besessen hat, so soll sein Recht auf die Burg Winegg anerkannt sein. 3) Entscheid in der Klage des von Vaz gegen den Bischof wegen Fahrhabe von Alt-Aspermont her: Da die Klage mit Graf Hug von Werdenberg, dem damaligen Vormund des Johannes, beigelegt wurde und Hug für die von Vaz als Ablösung den Hof zu Tomils annahm, den Johannes seitdem und auch jetzt noch in Besitz hat, wird die Klage abgewiesen. 4) Entscheid wegen der Rinder, die der von Vaz dem Bistum Chur und dessen Leuten fortgenommen hat: Johannes soll die Rinder dem Bistum ersetzen, oder, sofern er die Rinder von den Leuten wieder auslösen ließ, den Ertrag an den Bischof herausgeben. Er ist zur Gutmachung verpflichtet, auch wenn er behauptet, sie als Pfand beschlagnahmt zu haben, denn eine solche Pfändung ist nur auf Grund eines gerichtlichen Entscheides zulässig. 5) Entscheid wegen der Bauten an der Burg zu Haldenstein, die zwischen Aspermont und Chur liegt: Kann der Bischof beweisen, daß der von Vaz dafür Bürge rᷝ(tróſter) war oder versprochen hat, bis zu einer einstimmigen Bischofswahl nicht zu bauen, so muß Johannes das abbrechen, was in der Zwischenzeit gebaut wurde. 6) In der Anklage des von Vaz gegen den Bischof, daß er von dem Hochstift am Wiederaufbau des zerstörten Turmes zu Chur gehindert worden sei, erbat Johannes die Stellungnahme des Bischofs. Dieser entgegnete, die Sache sei ihm unbekannt; er könne sich nicht dazu äußern, bevor er in sein Bistum und nach Chur käme und von seinen Leuten rᷝ(gedigen) die Sachlage erführe. Dafür wurde ihm eine Frist eingeräumt, damit er sich so schnell wie möglich mit dem Fall vertraut machen und dann die Klage als berechtigt anerkennen oder abweisen kann. 7) Wegen der Zerstörung der neuen Bauten auf dem Turm des rᷝGotzhus zu Chur, der dort über dem Tor der Feste zu Chur steht, wollen die Schiedsleute nicht entscheiden, weil die Angelegenheit ihnen und dem Übermann als Klagepunkt durch Johannes nicht vorgelegt worden war und sie nicht zur Urteilsfindung aufgefordert worden waren. Ulrich von Klingenberg als von beiden Parteien gewählter Übermann erklärt, daß er den Schiedsleuten in allen ihren Entscheidungen beistimmt. -- Vgl. Corpus Nr. 688. --