Geographischer Ort Burgruine Falkenstein (an der Ranna)
Burgruine Falkenstein (an der Ranna)
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Urkunde apt Hovch vnd der Convent von Alderſpach an vlreichen dem zimberman - 1296 nach Februar 12.(CAO, 1321-02-13) apt Hovch vnd der Convent von AlderſpachAbt Haug und der Konvent von Aldersbach beurkunden, daß sie ihr Haus in Passau, das früher Meister Konrad der Lengfelder inne hatte, Ulrich dem Zimmermann und dessen Ehefrau Berchta unter folgenden Bedingungen als Leibgedinge überlassen: 1) Ulrich und seine Ehefrau sollen alljährlich dem Kloster 5 Pfund Passauer Pfennige zu St. Michael oder 14 Tage danach abführen. 2) Ulrich oder seine Ehefrau sollen außerdem alljährlich 6 Schillinge zur baulichen Instandhaltung des Hauses verwenden. Halten sie es für notwendig mehr als 6 Schillinge zu verbauen, so bedürfen sie dazu der Zustimmung des Klosters. Dann wird das Kloster sie dabei aus dem genannten Zins unterstützen, doch müssen auch Ulrich oder seine Ehefrau mit ihrer Arbeit und ihren eigenen Mitteln dazu beitragen. 3) Brennt das Haus ab, so wird das Kloster es wieder errichten. Ulrich oder seine Ehefrau sollen mit ihrer Arbeit dabei eifrig helfen. 4) Ulrich und seine Ehefrau haben hingegen versprochen, daß der überlebende Teil sich nicht ohne Erlaubnis des Gotteshauses wieder verheiraten wird. Verstoßen sie dagegen oder versäumen sie die ausgemachte Zinszahlung, so erlischt beider Recht an dem Haus. 5) Ulrich und seine Ehefrau haben sich ausbedungen, im Kloster Aldersbach bestattet zu werden. 6) Ihr gesamter Besitz soll, falls sie ohne Leibeserben sterben, unter Ausschluß des Einspruchsrechtes von Verwandten und anderen Leuten nach ihrem Tode dem Kloster zufallen. --Urkunde hainreich · Leubel · Rihter / zder niwenſtat an chloſter / zeſande Peter / in der ſperre / daze der Niwenſtat / Vn̄ der ſweſter / Samenunge - 1296 Februar 1.(CAO, 1321-02-01) hainreich · Leubel · Rihter / zder niwenſtatHeinrich Leubel, Richter in [Wiener-]Neustadt, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Kunigunde und ihrer beider Erben dem Nonnenkloster und dem Konvent von St. Peter in der Sperre in [Wiener-]Neustadt zur Ausstattung seiner Tochter, Schwester Wendula, seinen Anteil und sein Recht an einer Badestube, genannt rᷝDes Wurfler padſtube, gegeben hat. Die Erträge daraus belaufen sich alljährlich auf 4 Pfund Wiener Pfennige Zins und 28 Hühner. Dazu hat er dem Kloster ein Viertel eines Weingartens am Berge Solenau gegeben. Das Kloster soll beide Besitzungen ewig besitzen und das Recht haben, zu Lebzeiten seiner Tochter Wendula wie nach ihrem Tode mit dem Teil der Badestube und dem Viertel des Weingartens wie mit ihrem anderen Eigen nach Gutdünken zu verfahren. Die Urkunde ist ausgestellt und mit dem Siegel der Stadt [Wiener-]Neustadt besiegelt, damit das Kloster vor der Ansprache Heinrichs, seiner Ehefrau Kunigunde und ihrer Erben und Verwandten sicher ist. --Urkunde her Johanſ Brvnwart von Ochheîn eîn Ritter; Roger ſchoͤrnli von Bvͦtten- hein an Ebtiſchin · vn̄ der ſamenvnge von Olſberch - 1296 Januar 30.(CAO, 1321-01-30) her Johanſ Brvnwart von Ochheîn eîn Ritter; Roger ſchoͤrnli von Bvͦtten- heinRitter Johannes Brunwart von Auggen und Roger rᷝſchoͤrnli von rᷝBvͦttenhein beurkunden, daß die Streitsache zwischen dem Ritter Rudolf Böhart von Auggen und seinem Vogtweib, der Jungfrau Agnes, Tochter Konrads Schönmann, und Konrad Schönmann endgültig geschlichtet worden ist. Der Streit betraf Ansprüche an die Meierin von Bellikon, weil sie den fraglichen Besitz mit allem Recht an Äbtissin und Konvent von Olsberg gegeben hatte. Rudolf Böhart, Jungfrau Agnes und Konrad Schönmann erklären, daß das genannte Gut als rᷝErbe [Lehnsbesitz] dem Kloster Olsberg gehören soll. Als Zins sind jährlich 4 Schillinge und 4 Hühner am 11. November abzuliefern; bei Handänderung sollen sie ebensoviel rᷝze eron [Erschatz, honorarium] geben wie [sonst] als Zins. Der Streitfall wurde rechtmäßig vor Johannes Brunwart, dem Vogt Schörnli und den rᷝhvͦbern [Bauern] von Bellikon in öffentlichem Gericht geschlichtet. --Urkunde Wolfhart gotteſ genaden Biſchof ze Auſpurch - 1296 Februar 1.(CAO, 1321-02-01) Wolfhart gotteſ genaden Biſchof ze AuſpurchBischof Wolfhart von Augsburg und die rᷝRatgeben [der Rat] von Augsburg bestellen in ihrem Streit je 4 [Bd. 3 A und B: S. 447 Z. 43 -- S. 448 Z. 2 und A: S. 448 Z. 9-12, B: Z. 9-11] genannte Schiedsleute. Beide Parteien haben den 8 [Schiedsleuten] Vollmacht gegeben, die folgenden Streitpunkte gütlich oder rechtlich zu schlichten: 1) Wegen seines früheren [?] Amtmannes, des Öser, der nicht mit ihm abgerechnet hat; wegen Konrads des Eulentalers, der sich des bischöflichen Gutes in Hofstetten bemächtigt hat; wegen Konrads des Langen, wegen des Gutes Hausen; wegen Konrads Bruder Otto in der Angelegenhcit seines Sohnes; wegen des früheren [?] bischöflichen Amtmannes Sifrid des Maurers, wegen dessen Sohn Heinrich; wegen des bischöflichen Propstes zu Aitingen; wegen des Hauptrechts von den bischöflichen Leuten; wegen des Hauptrechts von den Frauen, das man dem Bischof ganz verwehrt hatte; wegen des Rechtes auf Abgaben von den bischöflichen Eigenleuten von jährlich 1 Schilling Pfennigen; wegen der Zinsleute, die ebenfalls nicht genügend entrichten; wegen der Klosterleute des Bischofs und der Stiftsgeistlichkeit, von denen Steuern erhoben werden, die dem Bischof nicht gerechtfertigt, sondern als Eingriff in die Privilegien und Rechte erscheinen; wegen des Ungelds an den Toren, dessen Erhebungstermin verstrichen ist. 2) Ferner klagt der Bischof um 50 Pfund Schaden, der bei Brechung des Katzenberges [festes Haus des Bischofs?] entstanden ist. Weiter wegen Schwester Salme, die ihr Bruder Ulrich Swertfürbe gefangen hat; wegen Johannes Holle, wegen der Leibgedinge oder Zinslehen des Johannes Holle, die von altersher von der Geistlichkeit verliehen sind; wegen der Pfarrei St. Georg; wegen Ulrichs des Schmiedes und wegen Rüdigers des Weibels, der von Leuten, die nicht zum Gotteshaus gehören, rᷝden val [Besitzabgabe bei Tod des Besitzers] erzwingt und der auch verschiedene Leute gegen die Handfeste beanspruchen will, die dieses [Anspruchsrecht] bestreiten. 3) Beide Parteien verpflichten sich, den Entscheid der Schiedsleute anzuerkennen. Wer in einem Punkt sich dem Spruch der Schiedsleute widersetzt, soll für diesen sein Recht verloren haben. -- A und B nicht von gleicher Hand. Berichtigung zu Bd. 3 S. 449 B Z. 17: rᷝwart geben. --Urkunde Jvdende ſin êlichiv wirtinne; Rvͦdolf von Tierberc an Cloſter ze kirchain - 1296 Februar 12.(CAO, 1321-02-12) Jvdende ſin êlichiv wirtinne; Rvͦdolf von TierbercRudolf von Thierberg und seine Ehefrau Judenta beurkunden, daß sie aus ihrer Mühle, genannt des rᷝCoſelers mvli, 1 Pfund Haller Gülten, zahlbar am Thomastage vor Weihnachten [21. Dezember], dem Kloster Kirchheim als Seelgerät für die Seele Wernhers des Freien von Altdorf gestiftet haben. Das Kloster soll alljährlich Wernhers Jahrzeit mit einer Messe begehen. Sollte die Mühle, aus der die Stiftung rührt, verkauft werden, oder durch Maßnahmen des Lehnsherrn oder aus anderen Gründen eine Behinderung eintreten, so haften Rudolf und seine Ehefrau für das Pfund Haller oder werden es aus anderem Besitz bereitstellen. --Urkunde Rihter jn der Núwen burg an vroͮwon vnde dem kloſter ze Adilnhuſen - 1296 Februar 1.(CAO, 1321-02-01) Rihter jn der Núwen burgDer Richter in Neuburg verkauft und gibt sein Gut in dem Banne Holzhausen für 153 Mark Silbers an das Frauenkloster [Dominikanerinnen] Adelhausen. Er hat das Geld erhalten. Seine Tochter und sein Schwiegersohn Johannes Degenhart gaben diesen Besitz vor Zeugen in Gerichtsverhandlung unter der Laube von Freiburg auf. --Urkunde Grævinne Ofmey von Goͤrtz an Miner Tohter Offemeyn Claren - 1296 Februar 9.(CAO, 1321-02-09) Grævinne Ofmey von GoͤrtzGräfin Offmey von Görz beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihres Ehemannes Grafen Albrecht [I.] von Görz und dessen Erben Grafen Heinrich und Grafen Albrecht [II.] (ihres Sohnes) von ihrem Besitz Hardegg und Plain, den ihr Ehemann verkauft hat, ihrer Tochter Offmey Clara 1100 Mark Agleier (je 8 Pfund Veroneser für die Mark) gegeben hat. Nach [Offmeys] und Albrechts Ableben sollen die Erben, Graf Heinrich und Graf Albrecht, ihrer Tochter Offmey Clara von dem genannten Gut die 1100 Mark ausrichten. -- Vgl. Corpus Nr. 1574, 1583, 1594, 2035. --Urkunde ALBREHT · VON · GOTES · GENADEN · HERTZOGE · ZE · OSTERREICH · VNDE · ZE · STEIRE · HERRE · ZE · CHRAIN · DER · MARCH· vnd ze Portenaon - 1296 Februar 12.(CAO, 1321-02-12) ALBREHT · VON · GOTES · GENADEN · HERTZOGE · ZE · OSTERREICH · VNDE · ZE · STEIRE · HERRE · ZE · CHRAIN · DER · MARCH· vnd ze PortenaonHerzog Albrecht [I.] bestätigt der Stadt Wien wegen oft bewiesener Treue rᷝals ein havbet vnd ein behaltœrinne vnſeres Fuͦrſtentvmes alle überkommenen Rechte und guten Gewohnheiten. Es handelt sich um folgende Punkte: 1) Pflichten und Rechte des vom Herzog in der Stadt Wien eingesetzten Richters. 2) Aufrechterhalten der rᷝEbentevre [Kautionspfand im Rechtsgang; vgl. Th. Mayer-Maly, ZRG. germ. Abt. Bd. 72 (1955) S. 216-232, bes. S. 229 f.]; doch Möglichkeit des Verzichtes in bestimmten Fällen. 3) Beherbergung des herzoglichen Marschalls. 4) Verbot an Fremde, in der Stadt Rüstung zu tragen. 5) Entfernung der Juden aus dem Amt der rᷝpflegenvͦſſe [Vormundschaft]. 6) Recht des Wiener Bürgers, sich von ehrenrührigen Anschuldigungen ohne Zeugen allein durch Eid zu reinigen. 7) Von der Forderung auf rechtlichen Zweikampf kann sich ein Bürger mit 7 Leuten freimachen. 8) Recht des Bürgers, sich in allen gegen ihn vorgebrachten Klagen vor dem Stadtrichter zu verantworten, soweit ihr Gegenstand innerhalb des Burgfriedens liegt. 9) Ausführliche Schulordnung [Bd. 3 S. 453 Z. 14-47]. Privileg des Schulmeisters von St. Stephan. Bestimmungen bei Vergehen der Schüler. 10) Rückforderung auf einen Zugezogenen erlischt in Jahresfrist nach Erhalt des Bürgerrechts. 11) Aus religiösen Gründen werden rᷝtoplœr und rᷝvrœihait [Landstreicher] ihre bisherigen Aufenthaltsstellen in Wien verboten. 12) Recht der Hochwassergeschädigten, ihren Besitz, wo sie ihn finden, durch eidliche Aussage an sich zu nehmen. 13) Verbot an auswärtige Richter oder Amtleute über Wiener Bürger zu richten. Ausgenommen bleiben die Hausgenossen, denen ihr überkommenes Recht erhalten bleibt; Lehens- und Weinbergangelegenheiten gehören vor den Lehnsherrn bzw. den Bergmeister. 14) Weinbergsordnung. 15) Verhältnis Bergmeister und Stadtrichter in Bezug auf Ab- und Anleite. 16) Burgrechtsbestimmung. 17) Verleihung rᷝSentmœzziges rehtes an die Bürger. 18) Zusammensetzung und Aufgaben des Rates. 19) Stellung des Richters im Rate. 20) Gültigkeit von Beglaubigung durch das Stadtsiegel. 21) Abänderung in der Zusammensetzung des Rates. 22) Häufigkeit der Ratssitzungen. 23) Befugnisse des Rates zur Strafverfolgung unruhiger Elemente. 24) Verbot an [herzogliche?] Richter oder Amtleute in bezug auf Siegel, rᷝBetſchat, worzaichen oder neue Auflagen. 25) Falsche Bezeugung im Eherecht. 26) Befugnis des Stadtrichters. Der Rat als rechtliche Berufungsinstanz. Letzte Instanz der Herzog, an den sich der Rat um Auskunft, der Kläger nur bei Terminüberschreitung durch den Rat wenden kann. Unparteilichkeit des Rates. 27) Verbot fremden Burgenbaues in der Bannmeile der Stadt. 28) Abbruch aller seit Herzog Friedrichs Tode errichteten Festen. 29) Armenrecht. 30) Burgmaut. 31) Jahrmarktordnung. -- Es ist fraglich, ob in dieser Urkunde rᷝuͦ oder rᷝuͦ gemeint ist (z. B. S. 452 Z. 20: rᷝFuͦrſten-). --Urkunde Chalhoch von valchenſtain an hainrichen dem Cherſpergær - 1296 Januar 25.(CAO, 1321-01-25) Chalhoch von valchenſtainChalhoch von Falkenstein beurkundet, daß er seinen Hof Erlau Heinrich dem Kersberger für 33 Pfund Wiener Pfennige versetzt hat. Er kann den Hof zum Georgstag [24. April] 1296 auslösen; versäumt er den Termin, hat er Lichtmeß [2. Februar] 1297 nochmals die Möglichkeit, den Hof für die genannte Summe auszulösen. Tut er es wieder nicht, so soll er den Hof mit der Hand seines Lehnsherrn, des Bischofs von Passau, sowie mit Zustimmung seiner Ehefrau und seines Schwagers Ruger des Prüschmehen von Biberbach an den Kersberger aufgeben, der ihm dafür eine Nachzahluug von 67 Pfund Wiener Pfennigen zu leisten hat. --Urkunde Gotfrid kolbe von Botnowe / ein Ritter; Katherin min Elich Wrtin an probeſt / vnt dier ſamnunge von allen heilgen - 1296 Februar 1.(CAO, 1321-02-01) Gotfrid kolbe von Botnowe / ein Ritter; Katherin min Elich WrtinRitter Gottfried Kolbe von Bottenau und seine Ehefrau Katharina haben gemeinsam aus freiem Entschluß an Propst und Konvent von Allerheiligen [b. Offenburg] ihr Gut zu rᷝBechelin bei Bottenau, genannt rᷝDuwellins guͦt als Seelgerät für sich und ihre Vorfahren gegeben. Das Kloster soll es so lange nutzen und wie Eigentum besetzen und entsetzen, bis Gottfried sein Gut Brunberg, Lehen von seinem Herrn von Eberstein, [dem Kloster] ausfertigen und als Eigentum rᷝbeſtetigen kann. Dann soll das Gut Bechelin wieder Eigentum der Eheleute sein. Katharina verzichtet auf alle Rechtsansprüche rᷝ(geſetzede), die Frauen nach Meister Velleianus besitzen. -- Zu »Meister Velleianus⟨: Nach freundlicher Mitteilung von Herrn Prof. Erich Genzmer handelt es sich hierbei um eine Umbildung des »Senatus consultum Velleianum⟨ aus dem 1. Jahrhundert n. Chr. Dieses spielt in Justinians Corpus iuris eine erhebliche Rolle. Es trägt seinen Namen, wie die meisten rechtsetzenden Senatsbeschlüsse wahrscheinlich nach dem Konsul, der dem Senat den Antrag vorgelegt hatte, oder vielleicht auch nach dem Antragsteller selber. Das Senatus consultum Velleianum untersagt, daß Frauen für fremde Verbindlichkeiten Bürgschaften eingehen oder Pfandrechte bestellen. In dieser Urkunde handelt es sich um einen allgemeinen Verzicht. Lit. über die Renuntiationen in der europäischen und deutschen Urkundenpraxis: Erich Genzmer, Hugo von Trimberg und die Juristen (in: L'Europa et il Diritto Romano. Studi in Memoria di Paolo Koschaker, Vol. 1 S. 291-336); H. Coing, Das Eindringen des römischen Rechtes in das Recht des Hochmittelalters in Deutschland (in: Deutsche Landesreferate. IV. intern. Kongreß f. Rechtsvergleichung in Paris 1954, Düsseldorf 1955, S. 15-18). --