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Neumarkt an der Rott
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Urkunde 1298 Dezember 26.(CAO, 1323-12-26)Ulrich der Peuger beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Agnes und seiner 6 namentlich genannten Kinder ein Lehen zu St. Bernhard, das früher rᷝze chrveg hieß und 1 Pfund einbringt, als Eigentum an Äbtissin Offmei und den Konvent von St. Bernhard für 15 Pfund Pfennige der allgemeinen Münze, deren Erhalt er bestätigt, verkauft hat. Er hat gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern den Besitz als Eigentum aufgegeben und zu größerer Sicherheit der Äbtissin 3 [Bd. 4 S. 356 Z. 43] namentlich genannte Bürgen (darunter seinen Sohn Nikolaus) gestellt, die aus freien Stücken gemeinsam mit ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern bei aller Ansprache rᷝſcherm versprochen haben und nach dem Recht des Landes allen Schaden beseitigen werden. --Urkunde 1298 Dezember 30.(CAO, 1323-12-30)Äbtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß ihr Bürger Konrad Krieg sein Gut zu Niederhasli, das der Buchser bewirtschaftet und das 9 Viertel Kerne, 6 Mutt Hafer, 1 Mutt Erbsen Zürcher Maßes, 16 Schillinge Pfennige gängiger Zürcher, im Herbst 2 Hühner, zu Fastnacht eines und zu Ostern 50 Eier einbringt, mit allem dazugehörigen Recht an Äbtissin und Konvent von Selnau für 14 Mark Silber verkauft hat. Er hat den Erhalt des Geldes bestätigt und das Gut als Eigen der Abtei Zürich in die Hand der Äbtissin mit der Bitte aufgegeben, es als Zinsbesitz rᷝ(erbe) an Äbtissin und Konvent von Selnau zu leihen, was geschehen ist. Als [Rekognitions-]Zins hat Selnau der Abtei Zürich alljährlich zum 14. September 2 Pfennige zu entrichten. Konrad hat für sich und seine Erben versprochen, für das Gut mit allem Recht rᷝwer zu sein, [und zwar] der Abtei als Eigen, dem Kloster Selnau als Zinsbesitz der Abtei. --Urkunde 1298 Dezember 28.(CAO, 1323-12-28)Die Brüder Konrad und Bertold von Waltisried beurkunden, daß sie die ihnen als Eigenleute gehörenden Adelheid die Keßlerin und deren Tochter Mechthild in Germaringen an die Michaelskirche zu Obergermaringen für 30 Schillinge alter Augsburger Pfennige verkauft haben. Die Frauen sollen künftig der Kirche frei gehören. Damit weder die Aussteller noch deren Nachkommen Ansprüche an den Leuten gewinnen, wurde die Urkunde für die Michaelskirche ausgefertigt. --Urkunde 1298 Dezember 21.(CAO, 1323-12-21)Biterolf von Tulln, Bürger und derzeitiger Kammergraf zu Wien, beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seiner Ehefrau Mechthild für sein und seiner Ehefrau Seelenheil dem Siechenhaus zum hl. Kreuz seinen 1½ Joch großen, neben dem Weingarten Heinrichs des Harmarkter gelegenen Weingarten zu rᷝChlaitzinge gestiftet hat. Davon sollen die Jahrtage der Eheleute mit einer Mahlzeit rᷝ(vollen dienſt) begangen werden. Etwaige Überschüsse sollen im Lauf des Jahres den Siechen des Siechenhauses zu Gute kommen. Mechthild soll bis zu ihrem Tode den Weingarten besitzen. Danach soll ihn der dann amtierende Siechenmeister in Besitz nehmen und bestimmungsgemäß verwenden. --Urkunde 1298 Dezember 29.(CAO, 1323-12-29)Ulrich, Ritter und Freiherr von Gutenburg, beurkundet, daß er, sein Bruder Bertold, Heinrich von Pfahlheim, Komtur des Johanniterhauses Klingnau, und die Brüder des Hauses sich wegen des Ulrich und Bertold von ihren Eltern zugefallenen Erbteils geeinigt haben, da die Johanniter Bertold in ihren Orden aufgenommen haben. Ulrich überläßt den Johannitern als Eigentum den Kirchensatz zu rᷝBirchbrunnen. Er verzichtet weiter auf die den Johannitern von Bertold als Eigentum überlassenen [Bd. 4 S. 357 Z. 39 bis S. 358 Z. 13] namentlich aufgeführten Güter und Vogteien. Was darüber hinaus Ulrich und Bertold an Eigen, Zinsbesitz rᷝ(erbe), Lehen oder sonstigem Gut geerbt haben, darauf haben Bertold, der Komtur und mit ihm die Johanniterbrüder gegenüber Ulrich vollständig verzichtet. Jedoch soll Ulrich mit dem Kirchensatz zu rᷝwilhein so verfahren, wie er es den Johannitern in einer anderen Urkunde zugesichert hatte. Beide Teile haben sich gegenseitig für sich und ihre Nachkommen gelobt, gegeneinander keine Ansprüche mehr zu stellen, Ulrich nicht wegen der [Kirchen-]Zehnten, die Johanniter nicht wegen der Einkünfte, die Ulrich als weltlicher Kirchherr rᷝ(in leien wiz) bisher [dort] besessen und genossen hat. Auch den sonstigen Besitz der dortigen Kirche wird Ulrich respektieren. Beide Teile versprechen, nichts [gegen die Abmachung] zu unternehmen und niemandem beizupflichten, der etwas dagegen unternehmen wollte. Sie verzichten gegenseitig auf alle Rechtsmittel, die ihnen die Möglichkeit geben könnten, dagegen vorzugehen. -- Zu rᷝwilhein vgl. Corpus Nr. 1250. --Urkunde 1298 Dezember 20.(CAO, 1323-12-20)Vitztum Reicher von der Rott stiftet für das Seelenheil seiner Vorfahren und besonders für sein eigenes der hl. Felicitas und dem Kloster Au den Hof zu Utzing, sein Eigentum. Zu seinen Lebzeiten ist dem Kloster als Rekognition für die Seelgerätsstiftung ½ Pfund Regensburger Pfennige zu zahlen. Nach seinem Tode soll der Hof dem Kloster frei zufallen, und es darf ihn nutzen wie anderen Klosterbesitz. Dann soll alljährlich im Chor zu Au an dem betreffenden Tag, der dem Kloster mitgeteilt wird, Reichers Jahrzeit mit voller Besetzung begangen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 3145; von gleicher Hand und weitgehend gleichen Wortlauts wie Corpus Nr. 3145. --Urkunde 1298 Dezember 21.(CAO, 1323-12-21)Dechant Friedrich und das Domkapitel zu Brixen beurkunden, daß sie sich mit Ebele von Plung rᷝ(Camplunch) wegen des Streites, den sie miteinander hatten, gütlich geeinigt haben. Sie haben Ebele und allen seinen Erben, die dem Kapitel gehören, ein neu gerodetes Stück Land überlassen, das rᷝze planehz [Planetsch] heißt und oberhalb des Hofes zu Plung liegt, [und zwar in dem Ausmaß] wie er es zuerst eingefriedigt hat, aber nicht mehr. Ebele und seine Erben, die dem Hochstift gehören, sollen aus der Neurodung als Zins jährlich 2 Fuder Wein nach Klostermaß entrichten. Was an den 2 Fudern fehlt, soll Ebele aus seinem [eigenen] Weingarten ergänzen. Zinsversäumnis in einem Jahr hat den Verlust ihrer Ansprüche zur Folge. Bei der Übergabe des Wein[zinses] soll ein Bevollmächtigter rᷝ(pote) des Kapitels im Weingarten anwesend sein. Ferner wird Ebele erlaubt, das dem Kapitel gehörende anstoßende Feld, das rᷝvnteren wege liegt, umzupflügen und zu roden, unbeschadet aller möglichen Rechtsansprüche auf das Land. Davon brauchen er und seine Erben keinen Zins zu entrichten, es sei denn, [das neu gerodete Land] erreicht einen größeren Umfang als 1 Joch. Dann soll gezinst werden, wenn es bekannt wird. Außerdem hat das Kapitel Ebele 25 Mark Veroneser erlassen, die er dem Kapitel bei der Abrechnung sowohl an Sachwerten rᷝ(an werde) als auch an Bargeld rᷝ(peraitſchaft) schuldig geblieben ist. Nach dem Tode Ebeles und seiner Erben, die dem Kapitel gehören, soll das erwähnte Rodeland mit allem Zubehör dem Kapitel wieder frei zufallen. Zu ihren Lebzeiten dürfen sie das Rodeland ohne Zustimmung des Kapitels nicht aus der Hand geben rᷝ(ver chvmmeren). --Urkunde 1298 Dezember 25.(CAO, 1323-12-25)Jans von Rohr wird für die Hälfte des Gutes zu Hub in der Pfarrei Waizenkirchen rᷝgwêr des Herrn Ulrich von Weidenholz sein, so wie ein Herr für seinen Mann rᷝgwer sein soll. --Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Ritter Hartmann von Ruoda beurkundet, daß er das Gut zu Hochdorf, genannt rᷝcopen hofeſtat, und eine Hofstatt, genannt rᷝze dem ſteinhuſe, die dem Amtmann Walther von Hunwil gehörten und 13 Schillinge steuern, für die Kinder des verstorbenen Herrn Hartmanns von Baldegg, seines Verwandten, deren rechtmäßiger Vormund er am Ausstellungstag war, an den Komtur und die Johanniter von Hohenrain gegeben hat. Sie sollen die Güter ewig besitzen und dürfen darüber nach Belieben verfügen. [Diese Schenkung erfolgte als Ersatz] für die 13 Malter Korn Luzerner Maßes und für die [6] Rinder, die Hartmann von Baldegg in dem Krieg zwischen Herzog Albrecht [I.] von Österreich und Bischof Rudolf [II.] von Konstanz den Leuten der Johanniter fortgenommen hatte. Die Johanniter haben versprochen, ihren Leuten den Schaden zu ersetzen rᷝ(abe ze nēmde), sie versöhnlich zu stimmen rᷝ(ze huldenne) und ihre Ansprüche gegen den Baldegger und dessen Erben beizulegen. Die Erben werden dafür gegenüber den Johannitern dem Recht entsprechend rᷝwer sein. -- Vgl. Corpus Nr. 1613, 2163. Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4 S. 359 Z. 26 nach dem Quellenwerk: rᷝſêhs rinder. --