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Urkunde friderich Rittir von Gomaringin an conuente dir Sweſter von Steinhein / prediar ordins - 1295 März 13.(CAO, 1320-03-13) friderich Rittir von GomaringinRitter Friedrich von Gomaringen beurkundet, daß er seinen Anteil -- nämlich ein Sechstel -- am Zehnten in Ingersheim und 1½ Morgen Weingarten seines Eigentums an Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Steinheim für 115 Pfund verkauft hat. Er hat versprochen und Bürgen gesetzt, daß er binnen Jahr und Tag für etwaige Ansprüche [auf den Besitz] einstehen wird. Seine 3 [Bd. 3 S. 331 Z. 7-8] namentlich genannten Schwiegersöhne haben sich dafür als Zeugen und Bürgen gestellt. Sollte er in dem angegebenen Zeitraum [für Schäden des Klosters] nicht aufkommen, müssen die Bürgen auf seine Kosten in Backnang Einlager halten, bis er die Schäden ersetzt. --Urkunde Herman von Wolfgerſtorf an vrowen / von Minnpach / Predger ordens - 1295 März 12.(CAO, 1320-03-12) Herman von WolfgerſtorfHermann von Wolkersdorf verkauft mit Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud und aller seiner Erben an das Dominikanerinnenkloster Minnebach [Imbach] 60 Metzen Korn und 3 Schillinge Pfennige Gülten auf seiner Mühle in rᷝOezenſtorf an dem Kamm mit allen bisherigen Besitzrechten. Dafür hat er einen [bei der Verhandlung] genannten Besitz erhalten; er setzt [dem Kloster] als gleichwertige Bürgschaft 3 Pfund Gülten von seinem durch Kauf erworbenen Gut in Putzing. --Urkunde Chunrat von goteſ genaden ertzbiſcholf ze Salzburch vn̄ Legat deſ Stuͦls ze Rome - 1295 April 7.(CAO, 1320-04-07) Chunrat von goteſ genaden ertzbiſcholf ze Salzburch vn̄ Legat deſ Stuͦls ze RomeErzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß die Schiffsherrn von Laufen ihre Zustimmung zur Verleihung des ihm von Herrn Berchtold freigewordenen Schiffsrechts an seinen Vitztum Konrad von Kuchel gegeben haben. Obwohl die Verleihung gegen ihre Handfeste geschehen ist, verspricht Konrad, daß damit ihre Handfeste nicht gekränkt werden soll. -- Vgl. Corpus Nr. 1941. --Urkunde Chvͦnrat / bruͤder / von Burchſtal; Winther - 1295 April 1.(CAO, 1320-04-01) Chvͦnrat / bruͤder / von Burchſtal; WintherDie Brüder Winther und Konrad von Burgstall beurkunden, daß sie durch Vermittlung ihrer lieben Herren für ihr schweres Vergehen gegen Bischof Emich Verzeihung finden sollen, wenn es ihnen gelingt, sich zum 10. April 1295 mit ihm und dem Burggrafen Konrad zu versöhnen. Bemühen sie sich nicht darum, müssen sie sich in des Bischofs Burg oder Turm als Gefangene überantworten. Sie haben dafür ihren Eid und darüber hinaus alle ihre vom Gotteshaus erhaltenen Lehen zum Pfand gesetzt. --Urkunde dimuͤt an hern vlr von chappelle hern pilgreims ſvn vnd ſinen erben - 1295 März 31.(CAO, 1320-03-31) dimuͤtDiemut, Ehefrau Leutolds von Stadeck, beurkundet, daß sie Herrn Ulrich von Kapellen, Herrn Pilgrims Sohn, und seinen Erben das halbe Dorf Steteldorf samt 2 Lehen, was alles sie und ihre Mutter Diemut von dem Burggrafen [Friedrich IV.] von Nürnberg zu Lehen hatten, mit allem Zubehör (Bergrecht [Weinbergsabgabe], Burgrecht, verlehnt oder unverlehnt) gegeben hat. Sollte der Burggraf von Nürnberg das Lehen aus irgendwelchen Gründen an Ulrich nicht geben wollen, so setzt Diemut Ulrich und dessen Erben ihre [eigene] Hälfte des Dorfes im Werte von 2000 Mark lötigen Silbers [als Pfand]. Darüber hinaus hat sie aus ihrer Dorfhälfte Gericht, Zehnten und Bergrecht ihrem [für diesen Teil zuständigen] Lehnsherrn, Herzog [Albrecht I.] von Österreich, aufgegeben, und dieser hat das an Ulrich und dessen Erben geliehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1189, 1263, 1472, 1528, 2203. --Urkunde hainrich von hvſen; phaphe Balmar von Rv̓telinḡ - 1295 März 16.(CAO, 1320-03-16) hainrich von hvſen; phaphe Balmar von Rv̓telinḡPfaffe Balmar von Reutlingen und Heinrich von Hausen beurkunden, daß sie die Streitigkeiten zwischen Propst Heinrich von Marchtal und seinem Konvent einerseits und Bruder Nikolaus von Urach vom Johanniterorden andererseits um die Wiese in Steinberg geschieden haben. [Diese Wiese] hat Albrecht dem Kramer als Erblehen für [einen] alljährlichen [Zins von] 1 Pfund und 2 Schillingen Haller Münze gehört. Diese Summe ist folgendermaßen zu verteilen: 1) Propst und Konvent von Marchtal erhalten 4 Schillinge, die der verstorbene Heinrich der Selle dem Kloster von der Wiese als Seelgerät gegeben hatte. 2) soll Mathilde, die Witwe Heinrichs des Schmiedes von Pfullingen, 4 Schillinge erhalten. Nach ihrem Tod fallen die 4 Schillinge dem Kloster zu. 3) bekam Rudolf der Kirchherr von Genkingen, Mathildes Bruder, ebenfalls 4 Schillinge von der Wiese. Zu Rudolfs Lebzeiten soll sie Schwester Mathilde, eine Verwandte von Herrn Nikolaus, und deren beide Kinder erhalten; nach Rudolfs Tode fallen sie ebenfalls dem Kloster Marchtal zu. 4) Die restlichen 10 Schillinge sollen auf Lebenszeit ebenfalls die genannte Schwester Mathilde und ihre beiden Kinder Nikolaus und ein ungenannter Sohn erhalten. Im Todesfall sind die -- oder der -- Überlebende[n] Erben. Nach dem Tod aller drei fällt auch diese Summe dem Kloster Marchtal zu. --Urkunde B ~cart Von Kunibach an Spital! deſ hailigen gaiſtes! ze phullendorf - 1295 April 4 oder 11.(CAO, 1320-04-04) B ~cart Von KunibachBurkart von Kunibach beurkundet, daß er den Brühl in Hausen an das Heiliggeistspital in Pfullendorf mit allen Rechten für 24 Pfund Konstanzer verkauft hat. Er wird [für den Besitz] gegen jedermann rᷝwer sein, auch dafür, daß seine beiden minderjährigen Töchter nach Erreichen der Großjährigkeit den Brühl ebenfalls aufgeben. --Urkunde Lvͥgart · dú Niderhvͥſin von Lindowe; min wirt · Ruͦdolf · Niderhuſe - 1295 April.(CAO, 1320-04-01) Lvͥgart · dú Niderhvͥſin von Lindowe; min wirt · Ruͦdolf · NiderhuſeLugart, die Niederhusin von Lindau, beurkundet, daß sie gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann Rudolf [seinerzeit] ihren Krautgarten an der Ache um ihrer und ihrer Vorfahren Seelenheils willen für das Licht des Hl. Stephan in Lindau gestiftet und mit allen Rechten in die Hand Bruder Kunos, des Küsters von St. Stephan, aufgegeben hat. Er und alle seine Nachfolger als Küster sollen über den Garten Verfügungsrecht haben, ihn selbst zu bewirtschaften oder gegen einen jährlichen Zins zu verleihen. Die Stifter haben sich ausdrücklich ausbedungen, daß der jährliche Ertrag oder Zins nur zur Wachsspende in St. Stephan verwendet wird. Kein Kirchherr oder Weltgeistlicher von St. Stephan hat mit dem Garten, dessen Erträgen oder Zinsen zu tun; das bleibt allein Bruder Kuno und seinen Nachfolgern als den jeweiligen Küstern von St. Stephan vorbehalten. Bruder Kuno lieh an Lugart zu ihren Lebzeiten 1 Viertel des Gartens für einen jährlich am 11. November zu entrichtenden [Rekognitions-]Zins von 2 Pfennigen. Nach ihrem Tod steht der ganze Garten St. Stephan zur freien Verfügung. --Urkunde Adolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig vnde ein merer des Riches - 1295 April 4.(CAO, 1320-04-04) Adolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig vnde ein merer des RichesKönig Adolf [von Nassau] beurkundet, daß an seinem Gerichtstag in Oppenheim Erzbischof Gerhard [von Eppstein] von Mainz seine Klage gegen Herzog Albrecht von Braunschweig an seinen Küchenmeister Leupold von Nordenberg auf Gewinn und Verlust übertragen hat. --Urkunde her Bvrcht ſchaffli; her Diethelm von woloſhoven; her heinrich von Lvnchoft rittera u.A. - 1295 März 22.(CAO, 1320-03-22) her Bvrcht ſchaffli; her Diethelm von woloſhoven; her heinrich von Lvnchoft rittera; her Jo wolfleibſch; her Johs Bilgrin; her Johs von Glarus; her Rvͤdiger Maneſſe · der Jvnge; her Rvͦdolf der Mv̓lner; her Rvͦdolf pfvng; her walt von ſanpeter; her wernher Biberli; her wil · Marthy; Rât von zv̓richDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Dietel und Johannes, die Söhne des verstorbenen Herrn Dietel, und Wîzli, Sohn des verstorbenen Wîz, in ihrem Streit mit den Bürgern von Zürich wegen ihres Metsiederechtes [ihre Sache] durch vertrauenswürdige Leute bewahrheiten und beschwören lassen konnten. Wer [fürderhin] in Zürich irgendwelchen Met zum Verkauf oder Ausschank siedet oder ihn zum Verkauf exportiert, der soll den [beiden Söhnen] Dietels 2 Pfund und Wîzli 1 Pfund Zürcher Münze schuldig sein, wenn er es ohne deren Genehmigung getan hat. [Dagegen] ist Herstellung von Met für den Hausgebrauch oder Abgabe ohne Bezahlung nicht strafbar. -- ZU. datiert »August 9⟨, bezieht damit rᷝan dem zîſtage vor v̓nſirre vroͮwen Ernde auf Mariä Himmelfahrt (19. 8.), während es sich wohl um Mariä Verkündigung (25. 3.) handelt. --