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Kloster Schäftlarn

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    Ruͦdolf von gots gnaden der Alte Marcgraue von Baden an Cloſtir zuͦ Burj - 1288 Oktober 27.
    (CAO, 1313-10-27) Ruͦdolf von gots gnaden der Alte Marcgraue von Baden
    Rudolf [I.], der alte, Markgraf von Baden beurkundet 1) daß er dem Kloster zu Beuern [Lichtental] zu einem Seelgerät für sich seinen Anteil an dem Zehnten zu Steinbach gegeben habe mit der Bestimmung, eine Kapelle mit drei Altären zu errichten. Täglich sollen drei »geistliche⟨ Priester drei Messen abhalten: Gott und St. Marien zu Lob und Ehre und ihm zur Sühne für seine Missetat. Von diesem vermachten Zehntenanteil soll man den drei »geistlichen⟨ Priestern ihre Pfründe und ihre gewöhnlichen Bedürfnisse vergüten. Was übrig bleibt, soll für Ausbesserung der Kapelle und des Gotteshauses [von Lichtental] verwendet werden. Der Markgraf beurkundet 2), daß er auch seinen Hof, des Kelners Hof genannt, zu Sinzheim mit allem Recht, mit Mann und Gut und Insassen, für die Kappelle gegeben habe, damit man von den Einkünften des Hofes und dem rᷝgelt drei Lichter »machen⟨ soll, die Tag und Nacht vor den drei Altären brennen sollen. Was übrig bleibt, soll für Kerzen auf den Altären verwendet werden. --
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    Ruͦdolf von Gottes gnaden der alte Marggraue von Baden an Cloſter zuͦ Bûre - 1288 Oktober 27.
    (CAO, 1313-10-27) Ruͦdolf von Gottes gnaden der alte Marggraue von Baden
    Markgraf Rudolf der Alte von Baden beurkundet, daß er 1) dem Kloster zu Beuern [jetzt Lichtental] sein Dorf Geroldsau mit aller ausfühlich aufgezählten Zubehör an Gütern, Leuten, Rechten, Lasten, Freiheiten, Vogtei und auch das Gericht in Dorf Geroldsau und zu Beuern gegeben habe, unter folgenden Bedingungen: Wer mit einem Hintersassen des Klosters einen Rechtsstreit bekommt oder hat, er sei Eigen des Klosters oder nicht, er sei aber auch Eigen des Markgrafen oder nicht, soll, soweit das markgräfliche Gebieten reicht oder billig reichen soll, diesen Hintersassen bei den Richtern von Geroldsau oder Beuren verklagen und dort Recht nehmen. Kein Angehöriger des Klosters oder Hintersasse desselben darf vor anderen Gerichten, als den genannten angeklagt werden. Auf Bitten des Klosters Beuern wird um des Friedens willen der Markgraf die Gerichtsbarkeit über Diebstahl, Totschlag und Körperverletzung bis auf Widerruf seitens Beuerns ausüben. 2) beurkundet der Markgraf die Abmachung, daß alle Hintersassen des Klosters, sie seien Eigen oder nicht, die der Vogtei des Klosters unterstehen, aber zur Zeit im Gebietsbereich des Markgrafen sich aufhalten oder später dahinein kommen, miteinander Böses und Gutes ertragen sollen, gemäß den Anforderungen, die das Kloster an sie stellt, damit alle Mißhelligkeiten zwischen der Herrschaft, allen Edelleuten, den markgräflichen Bürgern von Baden einerseits und dem Kloster andererseits vermieden werden, umsomehr als solche Mißhelligkeiten zum Teil bereits entstanden sind. Insbesondere sollen die bezeichneten Hintersassen des Klosters die Oos mit allen Wassern, die rᷝhinder in flieszent bis an die Stelle, wo der Falkenbach in die Oos mündet, in vollem Umfang benutzen und ihnen darauf und darin anfallenden Schaden abwenden. Es soll auch niemanden gestattet werden, für die Hintersassen zu mahlen oder zu backen oder ein Handwerk, das bei ihnen ausgeübt wird, auszuüben, mit Ausnahme des Etters zu Baden, wo sie niemanden, den der Markgraf der Herrschaft verbindet, Korn holen sollen, es wäre denn, daß sie es kauften oder besäßen oder daß es ihnen zu ihren Mühlen gebracht würde, weil sich niemand seines Vorteils erwehren soll, dessentwegen er keiner Strafe verfallen sein soll, mit Ausnahme desjenigen, der, wenn von der Herrschaft eine Strafe darauf gelegt wurde, es doch tut. Die Hintersassen des Klosters sollen auch nichts geben, der Markgraf befreit sie vielmehr, auch im Namen seiner Nachkommen, in seinem Gebiet von allen Zöllen, von Ungelt und aller alten und neuen gegen Gewohnheit verstoßenden Auflage. Die Hintersassen sollen in keiner Weise der Herrschaft ohne Willen und Erlaubnis des Klosters verpflichtet sein, außer zu den Diensten, die der Herrschaft von ihren Leuten billig geleistet werden sollen. Die Richter von dem [Lichten-]Tal sollen zu den vier Jahrgerichten nach Baden kommen, um zu bezeugen, daß das Gericht von Baden herrührt, und damit sie mit den anderen [Richtern] das Recht des Kirchspiels, soweit sie sich darauf verstehen, sprechen, sonst aber keine rügbaren Dinge behandeln, ausgenommen Diebstahl, Totschlag und Körperverletzung, solange die Behandlung solcher Verbrechen das Kloster der Herrschaft überläßt. Die Buße für rᷝbluotrunst soll nicht höher als 5 Straßburger Schillinge sein, für den, der die Blutrunst mit der Hand vollbringt oder Rat dazu gegeben hat oder Schläge und Stöße, oder der Willen hat, den zu schlagen, der verwundet worden ist. Zuläufer mit der Waffe in der Hand zahlen zwei Schillinge. Die Buße für Totschlag bestimmt der Vogt nach gnädigem Ermessen oder das Kloster, wenn es diesen Teil der Gerichtsbarkeit wieder an sich nimmt. Niemand soll gepfändet werden rᷝhinder dem Closter oder an irgendeinem seiner Hintersassen, außer durch den Büttel oder Klosterboten, es handle sich um Rüge oder um alle [sonstigen] Sachen. Wenn die Herrschaft durch Feindschaft in Not kommt, sollen die Hintersassen helfen, wachen und rᷝuzzogen, wie es geziemend und passend ist, doch erst dann, wenn die von Baden zwei Nächte zuvor Wache gehalten und eine Nacht auf rᷝuzzog [d. h. in Bereitschaft gehalten oder gar eingesetzt worden] waren. Die Hintersassen sollen auch alles, wie die von Baden, nießen, was in dem Kirchspiel zu nießen ist an Wald, Wasser, Weiden, Almenden, Wegen, Stegen und allen Dingen, wie sie genannt sein mögen, weil sie von früher her dafür die Erlaubnis und die Gunst des Kirchspiels haben, was in darüber seitens des Kirchspiels ausgestellten und durch die Vorfahren des Markgrafen und deren Diener besiegelten Urkunden festgelegt ist. Der Markgraf bestätigt auch ihnen [und dem Kloster] mit dieser Urkunde alle Gnaden, Leute und Güter, die sie von seinen Vorfahren unter Siegel verbrieft besitzen, und gibt sie ihnen ledig und los und frei, und auf ewig als freies Eigen zu besitzen ohne Beeinträchtigung von ihm und allen seinen Nachkommen. Trägt der Wald Eicheln oder anderen rᷝgewer »Eckern⟨ genannt, so sollen eigene Schweine frei sein und das Recht haben im ganzen Kirchspiel zu weiden, für entlehnte Schweine soll pro Tier eine Gebühr von sechs Hallern gezahlt werden und nicht mehr, mit der Bedingung, daß die entlehnten Schweine nicht vor das »Gescheid⟨ [? nach J. Dambacher = Grenze, und so von M. Lexer, mhd. HDWb. 1, 899 aus dieser Stelle übernommen] kommen wie andere entliehene Schweine. Schließlich ist abgemacht, daß wer des Klosters Eigen ist oder künftig dessen Eigen würde und hinter der Herrschaft sitzt, schuldig ist, dem Kloster Kopfsteuer, Mortuarien und andere Dienste zu leisten, wie es eigene Leute von Gotteslehen billig und der Gewohnheit entsprechend tun sollen. Dem sollen vom Markgrafen und seinen Nachkommen keinerlei Hindernisse in den Weg gelegt werden. Solche Leute haben, wenn sie von der Herrschaft hinter das Kloster fahren, der Herrschaft nichts zu dienen. --
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    alber der periger; Chuͦnrat der Gauzrab; Chuͦnrat der munich u.A. an pruͦder chuͤnrat - 1288 November 11.
    (CAO, 1313-11-11) alber der periger; Chuͦnrat der Gauzrab; Chuͦnrat der munich; Eberhart der paungartener; Hertweich; heunel der purgermaiſter; heunel pei dem marichſtein; levtold; Marchart der rihter; paltram
    Marquart der Richter, Heunel der Bürgermeister und die namentlich aufgezählten Ratsmitglieder der Stadt Tuln beurkunden und bezeugen, daß Bruder Konrad vom Predigerorden, der ehemalige Landschreiber, für das Kloster und die Stiftung König Rudolfs zu Tuln und für die darin lebenden Schwestern des Predigerordens, deren vom König und von seinem Orden eingesetzter Schaffer und gemeinsamer Pfleger Bruder Konrad ist, von Herrn Wolfhart und dessen Ehefrau Kathrein, der Tochter des Laxenburgers, die oberhalb der Stadt gelegene Mühle, einst im Besitz des Herrn Leutold, gekauft hat mit aller Zubehör, mit Garten, Bäumen und rᷝvelberen [s. Schmeller-Frommann, Bayr. Wb. 1, 710.] die sie, die Eheleute Wolfhart und Kathrein, und der Laxenburger diesseits und jenseits des Wassers mit Wuhr und Wassergängen gehabt haben. Dieser Kauf ist mit rᷝpuͦrchherren Hand und der Hand der Kinder [der Eheleute] geschehen und bestätigt mit der gewohnheitsrechtlichen Salgebühr. --
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    Capitel von zouingen; Liv̂tolt von yfental an Margwarden von yfental - 1288 Oktober 21.
    (CAO, 1313-10-21) Capitel von zouingen; Liv̂tolt von yfental
    Probst Leutold von Ifental und das Kapitel von Zofingen beurkunden, daß sie Herrn Marquard von Ifental zu einem Vogt genommen haben, über Hof und Vogtei Knutwyl, die er ihnen mit Leuten, Gut und aller Ehäfte zu kaufen gegeben hatte, gegen ein aus der Kellerei des Stiftes ihm auf Lebenszeit zu entrichtendes Vogtsgeld, bestehend aus 40 Scheffeln Hafer Zofinger Maßes, fällig am 30. XI., und 20 Hühnern, zu liefern an Fasnacht. Keiner seiner Erben hat auf dieses Vogtsgeld weiter Anspruch. Mit Leuten und Gut hat Marquard nichts mehr zu tun, außer mit Willen des Kapitels und insofern, als die Beurkunder und ihre Kellerverwaltung seiner bedürfen. Dann soll er helfen, wie ein Vogt zu Recht helfen soll, und die Kellerverwaltung soll ihn dann in die Bewirtung des Stiftes einführen. Wenn Diebstahl oder Frevel zu richten sind, so soll er zu Gericht sitzen, und von dem, was Probst und Kapitel an Bußgeldern einnehmen wollen, sollen sie ihm ein Drittel geben. Wenn diese aber auf Bußgeld verzichten wolen, so hat Marquard auf diesen Entschluß keinen Einfluß oder durch ihn keinen Rechtsanspruch. Marquard von Jfental erklärt seinerseits, mit der Vogtei weiter nichts zu tun zu haben als was oben schriftlich festgesetzt ist. --Die Datierung "1288" erfolgt auf Grund einer Auskunft des Staatsarchives von Luzern vom 15. ii. 1955. Die gleiche Formulierung der Jahresdatierung in Nr. 991. --
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    Ruͦdolf von Gotteſ gnaden der alte Margraue von Baden an Heſſen; Hermanne; Ruͦdolfe - 1288 November 12.
    (CAO, 1313-11-12) Ruͦdolf von Gotteſ gnaden der alte Margraue von Baden
    Markgraf Rudolf [I.], der Alte, von Baden benachrichtigt seine Söhne Hermann, Hesse und Rudolf, daß er alles liegende Gut, welches er zu Unrecht besessen hatte, seinen ursprünglichen Eigentümern zurückgegeben habe und zurückgebe, wenn es seinen Söhnen als durch ihn zu Unrecht besessen nachgewiesen wird; insbesondere habe er den Zisterziensern von Herrenalb zwei Höfe zu Ötigheim und einen Hof zu Bickesheim zurückgegeben mit allem Recht, wie sie diese gemäß seinen eigenen Verbriefungen als freies Eigen haben. Der alte Markgraf bereut, daß er von diesen Höfen [unrechtmäßigerweise] Nutzen gezogen habe und bittet seine drei Söhne, daß sie seine Anordnungen einhalten und auf seine Seele kein Unrecht vererben, weil sie an ihm selbst sehen könnten, wie zuletzt alles vergeht. Zum Überbringer dieser [letztwilligen] Inordnungbringung bestimmt der alte Markgraf Bruder Berthold vom Sankt Wilhelmsorden, damit dieser seine Söhne rᷝmit trûwen informiere. --
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    Heinrich von dem berge an frowen von ſant Claren ze Nurenberch - 1288 September 9.
    (CAO, 1313-09-09) Heinrich von dem berge
    Heinrich von dem Berg beurkundet, daß er 1) mit seinem rᷝvetern Eberhart von dem Berg, als dieser und seine Kinder sich geistlichem Leben widmen wollten, das Gut, welches Eberhart zu Weizendorf hatte und welches Eberharts Lehen war, gegen drei Güter zu Dambach, die sein, Heinrichs, rechtes Eigen waren, eintauschte; daß 2) Eberhart mit seinem, Heinrichs, Willen diese drei Güter den Klarissinnen von Nürnberg gab und darauf 60 Pfund Haller für seine, Eberharts, Kinder; daß 3) die Klarissinnen von Nürnberg in dieser Form die Dambacher Güter besaßen, bis sich Hedwig, Heinrichs Schwester, entschloß, bei den Klarissinnen in Nürnberg einzutreten. Da gab er, Heinrich, 4)*Fdem Klarissinnenkloster zu Nürnberg für seine Schwester auf die drei Güter zu Dambach 50 Pfund Haller und 5) gegen Rückerstattung dieser 50 Pfund und der 60 Pfund, die Eberhart für seine Kinder auf dieselben Güter gegeben hatte, die drei Güter zu Dambach zu rechtem Eigen mit dem Vorbehalt, daß er, Heinrich, und seine Erben das Recht haben, diese Güter nach Kündigung zwischen dem 20. I. und 15. II. gegen Rückzahlung der 110 Pfund zurückzuerwerben. Hierzu hatten 6) die Mutter und die Schwester Heinrichs von dem Berg ihre Einwilligung gegeben und Heinrich die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß seine Ehefrau ihre Einwilligung betreffend die für Hedwig gezahlten 50 Pfund Haller gebe, weil das geschehen ist, nachdem er, Heinrich, sich ihr zuwandte [heißt das, sie zu heiraten beabsichtigte?]. 7) Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat Heinrich von dem Berg durch Unterpfand garantiert, indem er seinen Meierhof zu Oberasbach dem früheren Schultheißen Berthold von Pfinzing und dem Konrad Viehtelin zu rechtem Lehen verliehen hat mit der Maßgabe, daß sie für die Nürnberger Klarissinnen Verbürger des Hofes sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Heinrichs Ehefrau ihre Einwilligung betreffs der 50 Pfund gegeben hat, die Heinrich den Klarissinnen auf die Güter zu Dambach gab. Gibt aber Heinrichs Ehefrau ihre Einwilligung nicht und entsteht dadurch den Klarissinnen Schaden, so sollen die genannten Verbürger den Meierhof weiter als solche zu rechtem Lehen für die Klarissinnen tragen bis zu dem Zeitpunkt, an dem Heinrich den Klarissinnen den Schaden ersetzt. Die Verbürger erhalten jährlich von dem Hof 4 Hühner zu Nutz und zu Besitz. Gibt Heinrichs Ehefrau ihre Einwilligung, so soll der Hof zu Oberasbach ledig sein und die beiden Verbürger sollen ihn Heinrich von dem Berge wieder unbelastet aufgeben. 8) Heinrich besiegelt und gibt diesen Brief den Klarissinnen von Nürnberg, damit ihnen kein Abbruch geschieht, und damit, wenn Heinrich von ihnen die Güter wieder haben will, diese ihm das eine ohne das andere nicht wiedergeben sollen. --
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    Anſalm der Frie von · Juſting an cloſterſ Zviwltvn - 1288 November 11.
    (CAO, 1313-11-11) Anſalm der Frie von · Juſting
    Anselm, der Freie von Justingen, erklärt dem Kloster Zwiefalten, daß die zu Ingstetten gelegene Hube des Klosters, über die er Vogt ist, frei und anspruchslos an das Kloster zurückfallen soll, wenn die gegenwärtigen Inhaber der Hube: Salme, die Witwe Konrads von Ingstetten, und deren Sohn Konrad, welche die Hube von Abt Eberhard von Zwiefalten für sich zu Leibgeding gegen einen jährlich am 29. IX. zu entrichtenden Zins von 5 Schillingen Haller Pfennige empfangen hatten, verstorben sind. --
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    hvmbreth ſchaphener ze phirt deſ gotz hus von muntiob ſancte Bernehardeſ an oſwalde dem B ~gere von Rufach - 1288 November 8.
    (CAO, 1313-11-08) hvmbreth ſchaphener ze phirt deſ gotz hus von muntiob ſancte Bernehardeſ
    Humbrecht, Schaffner zu Pfirt der Kirche von St. Bernard du Mont-Joux [Hospiz auf dem Großen St. Bernhard], beurkundet, daß er dem Rufacher Bürger Oswald und seinen Erben zu rechtem Erbe tausend Jahre oder auch mehr den Hof St. Bernhards, der zwischen der Witengasse und der Bezelingasse und den Besitzungen der Klöster Unterlinden und Pairis liegt, verliehen hat; des weiteren 7 Schatze Reben an drei Stellen: 3 Schatze auf dem Brunnen zu Techelbrunn zwischen [den Besitzungen von] den Helden gelegen, 2 Schatze am Hohenberg neben der Liegenschaft des Chuozin des Schroters und 2 Schatze an der Sundhalde neben dem Besitz Werzelins von Sundheim unter folgenden Bedingungen: Oswald und seine Erben sollen Humbrecht und seinen Amtsnachfolgern am 25. XII. und 24. VI. je 25 Schillinge Jahreszins entrichten, zum Herbst ein Saum Weißwein und zweimal im Jahr Herberge stellen für 3 Leute [inhegriffen den Schaffner]: zwei Mann zu Pferd und einen zu Fuß, und während der Beherbergung [täglich] eine angemessene Mahlzeit an diese geben und Heu und Futter für ihre Pferde. --
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    Willehalm in Turne an Clauſen dem Smide von hirſlat; hainrich von kuzzenhuſen dem zimberman - 1288 September 29.
    (CAO, 1313-09-29) Willehalm in Turne
    Wilhelm im Turm, Ritter von Konstanz, beurkundet, daß er Heinrich, dem Zimmermann von Kutzenhausen, und Klaus, dem Schmied von Hirschlatt, seinem Schwiegersohn, die Eigenschaft an 3 Juchart Ackerland, die ihrer Lage nach genauer beschrieben werden und die Rupprecht, Ulrich und Walther, die Ziegler, von ihm zu Lehen hatten, für 5 Pfund und 12 Schillinge Konstanzer Münze verkauft und dies mit Recht getan hat, nachdem die früheren Inhaber von den jetzigen Inhabern 31 Schillinge erhalten und ihm, Wilhelm im Turm, die Lehenschaft aufgegeben hatten, mit der Bitte, diese den jetzigen Inhabern zu geben. Dies geschah nach Erhalt der obgenannten Summe von 5 Pfund und 12 Schillingen Konstanzer Münze, indem Wilhelm zugleich für sich und seine Erben auf alle seine Rechte, die er an den 3 Jucharten hatte oder noch gewinnen könnte, Verzicht geleistet und die beiden Inhaber und ihre Erben in Besitz der 3 Jucharte gesetzt hat. Jacob von Roggewiler und sein Sohn Ulrich, der Amtmann von Konstanz, empfingen von Wilhelm die 3 Juchart als Treuhänder für die jetzigen Inhaber, weil diese nicht entsprechenden Standes waren. Wilhelm erklärt für sich und seine Erben, die Werschaftspflicht für rechtes Eigen zu übernehmen, den Kaufvertrag einzuhalten und die jetzigen Inhaber und ihre Erben in keiner Weise an dem verkauften Gut zu schwächen oder zu schädigen. --
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    abt Berchtold Von Muͦrbach an burger Von Lucerron - 1288 Oktober 28.
    (CAO, 1313-10-28) abt Berchtold Von Muͦrbach
    Von Gottes Gnaden Abt Berchtold von Murbach verbrieft seinen lieben Bürgern von Luzern sein Gelöbnis, daß er sie bei allen ihren Rechten und guten Gewohnheiten belassen werde, wie sie ihnen von seinen Amtsvorgängern überkommen sind, und daß die Bürger während seiner Amtszeit nicht bedrückt werden sollen. --