Geographischer Ort
Kitzbühel

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Cvͦnrat ſelige von an ſpittal deſ heiligen geiſteſ ze friburg; anne; Burkart u.A. - 1297 März 9.
    (CAO, 1322-03-09) Cvͦnrat ſelige von
    Es wird beurkundet, daß der verstorbene Konrad von Konstanz auf seinem Totenbett mit Zustimmung seiner Ehefrau Irmgard mehrere [Bd. 4 S. 51 Z. 20-27] genannte Liegenschaften, vor allem Anteile an Häusern, als Seelgerät für sich ausgesetzt und gestiftet hat. Frau Irmgard, ihre Tochter Mechthild, ihr Schwiegersohn Burkard und ihre anderen Kinder Anna, Katherina und Konrad dürfen die Besitzungen gemeinsam, solange eines von ihnen lebt, für einen jährlichen [Rekognitions-] Zins von 2 Pfennigen innehaben, der zu Martini dem Heiliggeistspital zu Freiburg zu zahlen ist. Dafür haben sie das Gut von dem Spital erhalten. Stirbt eines von ihnen, so erhalten die anderen den Besitz. Nach aller Tod fällt er an das Spital zurück. Die genannten 6 rᷝmenſchen sollen, beginnend ein Jahr nach Konrads Tod, dem Priester in der Leutkirche [Münster] in Freiburg täglich 1 Pfennig für die Messe opfern. Wenn Irmgard stirbt, sollen die übrigen rᷝnach dem ſelben jare [wohl nach Ablauf des Jahres, in dem der Pfennig für Konrad zu zahlen ist], solange einer von ihnen lebt, 1 Pfennig dem Priester im Spital für die Messe opfern. Nach aller Tod soll der jeweilige Spitalmeister täglich für das Seelenheil Konrads, der Frau Irmgard und deren ersten Ehemannes Heinrich 1 Pfennig dem Priester im Spital für die Messe stiften. --
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    Hein̄r von wolfrath an Richtær von Chitzpvhel - 1297 März 5.
    (CAO, 1322-03-05) Hein̄r von wolfrath
    Heinrich von Wolfratshausen, Vitztum Herzog Rudolfs [I.] von Bayern, weist im Auftrage des Herzogs den Richter von Kitzbühel an, nicht zu dulden, daß jemand in seinem Gerichtsbezirk außerhalb des Marktes Kitzbühel Fremde beköstige. Ausgenommen sind die rechtmäßigen Schenken rᷝ(Tœvern) zu St. Johann, Kössen und Kirchdorf. Ferner soll im Gerichtsbezirk jeglicher Handel rᷝ(chaufe) verboten werden. Nur die Kitzbühler dürfen Handel treiben, wo sie wollen. Für Auswärtige ist Kauf oder Verkauf nur auf öffentlichem Markt gestattet. Kein Landbewohner darf Wolle oder Leinen nach der Elle gemessen, Flachs oder ein anderes Gut als Verkaufsware rᷝ(bei dem pfenwert) auf dem Markt abgeben außer den [Kitzbühler] und Münchener Bürgern. Keiner darf den Kitzbühler Weideplatz rᷝ(etzze) nutzen, nur die Bürger und der von Hegel. Wessen Weideplatz daran anstößt, der soll ihn nach seinem Gutdünken umfrieden. Wer in dem Markt Bürger wird und über ein Jahr verblieben ist, der darf fernerhin darin bleiben. Vergehen gegen diese Verordnung sollen mit je einem Pfund an den Richter und die Stadt gebüßt werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2660. --
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    Hauch der paiger an apt / von liernveld / vnd mit ſeinem gotſhaus - 1297 März 9.
    (CAO, 1322-03-09) Hauch der paiger
    Haug der Paiger beurkundet, daß er auf Anraten seiner Brüder und seines Vetters [Onkels?] Friedrich von Hauseck von den Streitigkeiten abgelassen hat, die er gegen Abt und Kloster Lilienfeld wegen eines rᷝwuͤrſlach [vgl. Erklärung in Regest Nr. 998] und des dazugehörigen Ufers rᷝ(griez) unten am Markt in rᷝhaimveld gehabt hat, und auf seine erhobenen Rechtsansprüche verzichtet hat. Dafür hat er 3 Pfund Wiener Münze erhalten. Damit Abt und Kloster von ihm, seinen Brüdern und seinen Erben im Besitz nicht gestört werden, denn rᷝwuͤrſlach und rᷝgriez waren sein Erbteil, wird er bei Ansprache rᷝgewer des Klosters sein. Mit seinen Brüdern wird er auch die Bestimmungen der früher dem Kloster gegebenen Urkunde [nicht in deutscher Sprache] einhalten, die mit den Siegeln seines Bruders Friedrich, seines Vetters [Onkels?] Friedrich von Hauseck, Herrn Ulrichs von Viehofen und Herrn Albers von Schauerberg besiegelt ist. --
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    Hadmar von hornſperch; vlrich von wolfkerſtorf; wlfinch von walde an hiltprant der zvlle; sweſter der prediger ordens ze Tuln - 1297 März 5.
    (CAO, 1322-03-05) Hadmar von hornſperch; vlrich von wolfkerſtorf; wlfinch von walde
    Ulrich von Wolkersdorf, Landrichter in Österreich, Hadmar von Hornsberg und Wulfing vom Wald beurkunden, daß in der Streitsache, die Hiltbrand der Zulle gegen das Kloster Tulln wegen des Gutes zu rᷝvalba hatte, mit Zustimmung beider Parteien 4 [Bd. 4 S. 50 Z. 19-20] namentlich genannte Schiedsleute genommen wurden, die wie folgt entschieden haben: Die Schwestern von Tulln haben gegenüber Hiltbrand auf alle Ersatzansprüche für den Schaden, den er ihnen auf dem Gut getan hat, verzichtet. Dieser wird auf 20 Pfund Pfennige geschätzt. Sie haben ihm außerdem noch 2 Pund Pfennige ausgezahlt. Dafür hat er mit allen seinen Freunden und Verwandten auf das Gut und seine vermeintlichen und behaupteten Rechte verzichtet und wird den Schwestern für das Gut rᷝgwer und rᷝſcherm sein. Wer diese Vereinbarung künftig bricht, ist dem anderen 30 Pfund Pfennige schuldig. --