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Urkunde h · von gotes gnaden Biſchof ze Regenſpurch; O · von des ſelben ge- naden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze Baiern - 1294 Juni 1.(CAO, 1319-06-01) h · von gotes gnaden Biſchof ze Regenſpurch; O · von des ſelben ge- naden pfaltzgraf ze Rin / vnd hertzog ze BaiernBischof H[einrich] von Regensburg und O[tto III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, haben in dem Streit zwischen Ekbrecht von Draubach und Heinrich dem Wisenter sowie dessen Freund Heinrich von Aue, Herrn Dietrichs Sohn, als von beiden Parteien anerkannte Schiedsleute wie folgt entschieden: 1) Aller dem Wisenter wegen des Streites vom Draubach zugefügter Schaden -- Raub oder Brand -- soll erledigt sein. Was er ihm aber in der Burg des Bischofs und im Markt Donauwörth fortgenommen hat, soll er dem Wisenter und seiner Ehefrau in einer noch zu benennenden Frist zurückerstatten. Der Draubach soll fürderhin des Wisenter Freund sein; der Wisenter aber ist von den ihm [dem Draubach] gegebenen Versprechungen frei. 2) Heinrich von Aue soll allen ihm vom Draubach zugefügten Schaden zur rechtlichen Behandlung bringen rᷝ(berehten), oder der Draubach soll es selbst tun, wobei die Wahl dem Draubach zusteht. Was einer von beiden zur Behandlung bringt, soll vom Draubach mit realem Besitz oder mit einer anderen von den beiden Schiedsleuten empfohlenen Sühne zu einer Frist abgegolten werden, die beide Schiedsleute, bzw. für Otto bei dessen Verhinderung Ulrich von Abensberg, festsetzen. Heinrich von Aue und seine Genossen sollen sich mit dem Draubacher aussöhnen; beide Parteien sollen in diesem Sinne auf ihre Genossen einwirken. Betreffs des Eides, der den Abschluß des rᷝberehten bilden soll, haben die Schiedsleute volle Freiheit der Entscheidung. 3) [Der Draubach] soll für die verschiedenen dem Bischof während dieser Streitigkeiten zugefügten Gewalttätigkeiten aus freien Stücken und demütig alle ihm vom Bischof auferlegte Sühne leisten. Danach soll er die Huld des Bischofs wieder erlangen. 4) Beide Parteien haben fest versprochen, diesen Schiedsspruch in allen Punkten zu halten. Darüber hinaus hat der Draubach die Truchsessen Ulrich und Heinrich als Bürgen gestellt, die bei einem Bruch der Abmachung 8 Tage nach erfolgter Mahnung des Bischofs in Regensburg bis zur Wiederherstellung des Friedens auf des Draubachs Kosten Einlager halten sollen. Sind die Bürgen gerade als Geiseln für Herzog Otto beschäftigt oder können und wollen sie selbst nicht Einlager halten, so dürfen sie jeder einen Ritter oder einen rittermäßigen Knecht an ihrer Statt unter den gleichen Bedingungen nach des Bischofs Mahnung schicken. 5) Sagt eine Partei diesen Schiedsspruch auf oder hält ihn nicht gänzlich ein, so soll diese aller ihrer Rechte verlustig gehen, und die Schiedsleute werden die gehorsame Partei unterstützen und sie bis zum Ende der Streitsache nicht aus ihrem rᷝſcherm entlassen. --Urkunde Marcgreue Friderich von Miſne · phalnzgreue von ſachſen an Burgeren von vryberc - 1294 Mai 27.(CAO, 1319-05-27) Marcgreue Friderich von Miſne · phalnzgreue von ſachſenMarkgraf Friedrich [I., der Freidige] von Meissen, Pfalzgraf von Sachsen, ist mit den Bürgern von Freiberg wie folgt übereingekommen: 1) Die rᷝgeſworn [Geschworenenkollegium, Vorläufer des Rates, vielleicht schon der Rat] sollen bevollmächtigt sein, sein Recht zu verfechten, wie es ihm, seiner Stadt und seinem Bergwerk nützlich ist. Was er mit ihnen vereinbart, darf niemand anfechten. 2) Dafür verspricht der Markgraf den Bürgern, ihr Leben und Gut nicht anzutasten. Bei Vergehen gegen seine Person wird er mit dem Rat der Bürger sein Recht verfechten. --