Geographischer Ort Bamberg
Bamberg
Lade...
GND-ID
4 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 4 von 4
Urkunde vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Râte; koͮflivte alle von der ſelbun ſtat u.A. - 1289 März 16.(CAO, 1314-03-16) vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Râte; koͮflivte alle von der ſelbun ſtat; Núwe Râte; walther von houe der vogtWalther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann von Konstanz, der neue und der alte Rat und die Kaufleute von Konstanz beurkunden eine Übereinkunft betreffend Leinwand zum Nutzen der Stadt und Gemeinde folgenden Inhalts: Niemaud soll auf den Märkten zu Bare, Troyes, Provins und Lagny weder weiße noch rohe [vgl. Schweiz. Jdiotikon 4, 1867] Leinwand verkaufen außer drei Tage vor dem Tuchmarkt. Wenn aber die Leinwand bis zum dritten Tag unverkauft bleibt, so soll sie niemand verkaufen, außer so lang man einen Konstanzer Pfennig, der gang und gäbe ist, an demselben Tag [d. i. dem dritten Tag] rᷝgechiezen [d. h. wahrnehmen, erkennen] kann. [Das heißt doch wohl: mit Eintritt der Dunkelheit ist am 3. Tag Schluß mit dem Leinwandverkauf]. Welcher Konstanzer Bürger aber zu anderen als den vorgeschriebenen Terminen Leinwand [auf den genannten Märkten] verkauft, soll bei seinem Eid ein Pfund Pfennige für jedes Stück zu Buße geben und zwar in der Münze, die man zurzeit auf dem Markt allgemein gibt. --Urkunde 1289 März 19.(CAO, 1314-03-19)Es wird mit diesem »Brief⟨ zu wissen getan, daß unter dem genannten Datum die nachstehen Zinse, die in den dem Kloster Einsiedeln gehörigen Hof zu Riegel gehören, wie folgt erneuert worden sind. Es folgen die Zinsverzeichnisse: a) Die Zinspfennige zu Riegel (396, 42 bis 397, 24); b) Die Getreidezinse zu Riegel (397, 25 bis 40); c) Die Weinzinse zu Riegel (397, 41 bis 398, 3); d) Die Zinspfennige zu Endingen (398, 4 bis 9). --Urkunde Arnolt · von gotes gnaden Biſcholf ze Babenberch; Heinrich · vnd Heinrich · von Schowenberch; wernhart von Schowenberch - 1289 März 12.(CAO, 1314-03-12) Arnolt · von gotes gnaden Biſcholf ze Babenberch; Heinrich · vnd Heinrich · von Schowenberch; wernhart von SchowenberchBischof Arnold von Bamberg und die beiden Heinriche von Schaunberg und Wernhart von Schaunberg, [Vögte], beurkunden eine Übereinkunft betreffend den Attergau folgenden Inhalts: 1) Wenn ein Hausgenosse den anderen totschlägt, so zahlt der Totschläger an den Bischof 5 Ffund und den Vögten nur 60 Pfennige. 2) Der Ackerbauer der einen Rain bricht [d. i überpflügt] in einer Länge, die größer ist, als ein Pflug und vier Ochsen und zwei Pferde [zusammengespannt?] reichen, zahlt sowohl dem Bischof wie den Vögten je 60 Pfennige. Ist die Verletzung des Rains geringer als das angegebene Maß, so ist der Ackerbauer nichts schuldig. 3) Wenn der Vogt irgendetwas gegen einen Mann der [Bamberger] Kirche, der eingesessen ist, vorzubringen hat, so soll man den Mann auf die Hofmark laden, einerlei um welche Sache es sich handelt. Befreit der Mann sich mit Recht [von dem ihm gemachten Vorwurf], so soll er seine Ruhe haben. Wird aber der auf die Hofmark vorgeladene Angeklagte gerichtsflüchtig, so soll der Vogt seiner habhaft zu werden suchen, so rᷝwie er mit gvrtel vmbevangen ist [vgl. J. Grimm, Deutsche Rechtsaltertümer I[sup]4[/sup] 215 f.], aber ohne Schädigung seines Gutes. 4) Ergreift man einen Dieb bei der Tat, so soll der Vogt ihn fesseln, so wie er rᷝmit gvͤrtel bevangen ist, aber mit dem Gut des Diebes hat er nichts zu tun. 5) Der Vogt soll auf der Hofmark dreimal im Jahr Teiding halten, und zwar insgesamt neun Teidinge. Auf diesen Teidingen sollen die Schergen anzeigen und behandeln, was an Verletzungen des Vogtrechtes vorgefallen ist. Nach der rᷝrvegat [d. h. nach Behandlung der Gesamtheit der rügbaren Fälle; zur Bildung vgl. F. Kluge, Nominale Stammbildungslehre, [sup]3[/sup] bearbeitet von L. Sütterlin und E. Ochs ¶ 123 Anm. 2; M. Szadrowsky, Abstrakta des Schweizerdeutschen = Beiträge zur Schweizerdeutschen Grammatik hg. v. A. Bachmann 18 (1933) 77 f., ¶ 32; zur Bedeutung, H. Fischer, Schwäb. Wb. 5, 474 unter 'Rugung 2'], soll der Richter nichts weiterhin wegen der gerügten Sache zu sprechen haben. 6) Ertappt eine Mann einen andern auf der Nachtätze [d. h. daß dieser sein Vieh nachts auf ihm nicht zustehenden Matten und Hängen weiden läßt], er oder sein Stellvertreter [rᷝgewalt, s. J. und W. Grimm DWb. IV. 1, 3 Sp. 4937 f; 4965. rᷝSin in A, Zeile 393, 9, steht im Original am Anfang der nächsten Zeile, ist also zu streichen] und wird das vom Geschädigten angezeigt und bewiesen, so soll der, der den Schaden getan hat, dem Geschädigten den Schaden in doppelter Höhe ersetzen und dem Vogt ein halbes Pfund zur Buße zahlen. Wird aber ein Mann des Vergehens der Nachtätze ohne »Kundschaft⟨ bezichtigt, so soll er sich von diesem Vorwurf durch seinen Eid reinigen. 7) Tritt der Fall ein, daß es vor dem Richter auf der Hofmark wegen einer das Vogtrecht betreffenden Sache zum Streit kommt, so soll der Richter die Angelegenheit dem Vogt überweisen, wenn dieser in sein Haus zur »Kammer⟨ kommt. Der Vogt soll das dann in Ordnung bringen, wenn die Hausgenossen zugegen sind. Über andere Sachen soll der Richter nicht zu verhandeln haben. Wenn aber für einen »armen Menschen⟨ wegen seiner Streitsache Appellation notwendig ist, so soll und kann dieser an den Vogt appellieren. 8) Von Vogts wegen darf von den Leuten keine Fuhre [Transport] erzwungen werden oder wegen Heerfahrt oder einer anderen Sache ein Pferd genommen werden. 9) Auch die Vögte erklären, kein Recht auf Vogtheu zu haben. 10) Man soll dem Vogt sein »Futter⟨ [d. i. also etwas anderes als »Heu⟨ (der erste Schnitt?), vielleicnt »Öhmd⟨] in rᷝeinem gemeinen lantzehenling [in B fehlt rᷝlant-; zur Sache siehe künftig E. Ochs, Bad. Wb. unter »Neuning⟨, »Zehentling⟨, »Zehenthaufen⟨ und E. H. Meyer »Badisches Volksleben im 19. Jhdt.⟨ Straßburg 1900 S. 431 f.] geben und diesen bemessen in der Höhe, wie man das rᷝservitium zum Hof abliefert. Ablieferungsfrist [für das »Futter⟨] ist zwischen 11. XI. und folgender Fasnacht. In dieser Frist soll es [das Futter] auch der Marschall einnehmen. 11) Wird ein Mann rᷝwandelhaft, so gibt er dem Vogt, wenn er Dienstmanne ist 72 Pfennige, wenn er nicht Dienstmanne ist 60 Pfennige. 12) Die Wächter sollen keine Gerichtsverhandlungen zu Attersee und Frankenburg besuchen, es sei denn, daß sie oder ihr Erbe angesprochen werden. 13) Wenn die Amtsleute des Bischofs jagen wollen, so soll der, der ihnen dabei hilft [als Treiber?], dies dem Vogte gegenüber nicht entgelten. 14) In den Forsten des Bischofs soll niemand etwas nehmen, ohne Erlaubnis seiner Amtsleute. 15) In der Vöckla soll niemand Fischen ohne Erlaubnis der bischöflichen Amtsleute. 16) Der Richter soll kein echtes Teiding halten außer auf der Hofmark, und darf auch in keinem Dorf richten. 17) Wer dem Richter wegen irgend einer Sache Buße entrichtet hat, soll ihm oder einem anderen nicht noch einmal wegen derselben Sache Buße zahlen. 18) Man soll für den Vogt kein Futter und keine Hühner einnehmen in den nachbezeichneten Landstrichen: Zu Palmsdorf an den zwei Bergen, zu Neunhofen, zu Mühlbach, zu Markt Attersee und im Fischdorf, zu Pfäffing, zu Gözzelin, zu Frankenburg zwischen den zwei Haselbächen und zu Feutzingen. 19) Auch sollen alle trockenen Plätze vermieden werden [betreffend die Einhebung des Futters?]. Wenn jemand dort darüber rᷝſpilnde [d. h. zuwiderhandelnd] vgl. Schweiz. Idiotikon X 177/78] angetrotfen wird, so soll er dem Richter 60 Pfennige zahlen. 20) Keiner der Amtsleute -- der bischöflichen wie der Schaunbergischen -- darf einen Zeugen [oder Zeugnis] von sich erkaufen oder durch Lohn bestechen lassen bei Verlust der Huld seines Herren. 21) Hat ein Ritter oder rᷝchnecht des Vogtes einen Mann des Bischofs auf seinem Gut, den soll er haben auf grund gütlichen Übereinkommens. Besteht ein solches Übereinkommen nicht, so können die [bischöflichen] Amtsleute zur »Stiftszeit⟨ mit Gunst der Vögte [den Mann an-] fordern und ihn auf dem Urbar des Bischofs einstellen, aber nicht besteuern. 22) Wenn einer Nutz- und Besitzrecht an Eigen oder Erbe hat und von einem andern deswegen beklagt wird, soll dieser von dem Kläger künftig in Ruhe gelassen werden, wenn der Beklagte sich einmal von der Anklage gerichtlich befreit hat. 23) Der Bischof hat den Bann im Markt zu Frankenmarkt. Dort soll der Richter des Vogtes jährlich drei Teidinge abhalten, die diesem der Richter des Marktes, wie Recht ist, abzuhalten gewähren muß. 24) Ist ein Dieb im Markt, einerlei ob Bürger oder Landmann, den soll man dem Richter überantworten, wie rᷝer mit gürtel bevangen ist. 25) Das gleiche soll man tun mit einem Fremden, der sein Gut rᷝvervihtet [d. h. durchbringt [vgl. H. Fischer-W. Pfleiderer, Schwäb. Wb. 6, 1877]. 26) Die Bürger sollen wegen eines Handels mit dem Richter nichts zu tun haben. 27) Wenn jemand einen falschen Zeugen beibringt oder selbst falsches Zeugnis ablegt oder einen Meineid schwört, so soll, nachdem er dessen durch seine Standesgenossen oder seine Übergenossen überführt ist, der, der falsches Zeugnis ablegte, dies mit der Zunge büßen, und der, der Meineid schwor mit der Hand. Solche Verbrecher sollen vor dem Vogt und beider [?] Hausgenossen überführt werden. Sie sollen durch den Amtmann vorgeladen, aber nicht gefangen genommen werden. 28) Die Vögte erklären, daß sie kein Recht haben, im Lande Steuern zu erheben. 29) Die Vögte erklären, daß niemand von ihrem Richter die Erlaubnis zum Handel erlangen kann, außer diejenigen Händler, die diese bisher hatten. Wenn aber jemand in seinem Haus etwas kauft oder aus seinem Haus etwas verkauft, so soll er deshalb nichts schuldig sein. 30) Bischof und Vögte erklären, diese Übereinkunft einhalten zu wollen, unbeschadet besserer Rechte, die in ihren alten Handfesten verbrieft sind. -- A:Urkunde vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Rate; koͮfliuͥte alle von der ſelbun ſtat u.A. - 1289 März 16.(CAO, 1314-03-16) vͦlrich von Roggewille der amman von koſtenze; alte Rate; koͮfliuͥte alle von der ſelbun ſtat; Nvͥwe Râte; walther von houe der vogtWalther von Hof, der Vogt, Ulrich von Roggewille, der Ammann von Konstanz, der neue und der alte Rat und die Kaufleute von Konstanz beurkunden eine Übereinkunft und Satzung betreffend Leinwand zum Nutzen der Stadt und Gemeinde folgenden Inhalts: 1. Niemand darf Leinwand verkaufen auf den Märkten rᷝin den Depothäusern [der Stadt Konstanz] zu Bare, Troyes, Provins und Lagny, der nicht zu Konstanz wohnhafter Bürger ist. Die Leinwand muß sein Eigentum sein und niemand, außer ein zu Konstanz wohnhafter Bürger darf als Besitzer an der Leinwand beteiligt sein. Wer diese Bestimmung übertritt, zahlt für das Stück [Leinwand] bei seinem Eide ein Pfund Pfennige Buße. 2.Wenn ein [zu Konstanz wohnhafter] Bürger seine Leinwand [auf den genannten Märkten] verkauft, so soll er den anderen [Konstanzer Leinwandhändlern] ohne Hintergedanken sagen, für wieviel er die Elle gegeben habe. Wer das nicht tut, soll 10 Pfund Pfennige bei seinem Eide zu Buße zahlen in der Münze, die man zur Zeit auf dem [betreffenden] Markt allgemein gibt. 3. Kein Konstanzer Bürger soll fremdes rᷝgewant von jemand [d. h. von einem, der nicht in Konstanz wohnhafter Bürger ist] in die Konstanzer Lagerhäuser in den genannten Orten tragen, wenn es nicht auf ihn überschrieben ist zu seiner Bezahlung. Wer diese Bestimmung übertritt, soll bei seinem Eide ein Pfund Pfennige für das Stück als Buße zahlen. Es soll auch kein Konstanzer Bürger bei seinem Eide mit seinem Wissen einen fremden Mann in die Konstanzer Lagerhäuser sein rᷝgewant tragen lassen oder er soll es den anderen [Konstanzer Bürgern zuvor] melden. Wer das nicht tut, soll für das Stück bei seinem Eide ein Pfund Pfennige als Buße zahlen. 4. Wird eine von diesen [unter 1 bis 3] genannten Bußen fällig, so soll dem Marktherren ein Viertel der Buße zufallen, die anderen drei Viertel den Konstanzern bleiben. 5. Wird das Gut, es sei Leinwand, rᷝgewant, Silber oder Gold oder welcherlei Handelsgut von Reichen oder Armen es ist, genommen [beschlagnahmt?] oder rᷝufgehebt [sichergestellt?] auf den [zu den] genannten [Orten führenden] Straßen, so soll man, solange man sich darum [zum Zwecke der Rückerstattung des Gutes] bemüht, die Kosten dafür von der Leinwand oder von dem rᷝgewant, je nachdem dann, die [dafür geforderte] Auflage ist, nehmen. 6. Wenn jemand auf den vorgenannten Märkten Silber [als Zahlung] verwendet, so soll er von jeder Mark Silber in die Kelter [von Konstanz?] einen Pfennig geben. Wer das nicht tut, gibt von jeder Mark 5 Schillinge Pfennige zu Buße. 7. Diese Satzung soll eingehalten werden vom 24. VI. 1289 an gerechnet auf zehn Jahre. --