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Beromünster

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    Urkunde
    bruͦder dez ſelben ordenſ ze dem huſ ze vrib ~g; Bruder Eglwart von Sulze der Lantkom̄dúr der bruͦder von dem Túſchen huſe ze Elſaz vn̄ ze briſgoͤwe an vrowen von Adelnhuſen ze kovende ze v̓ringen - Um 1295.
    (CAO, 1295-01-01) bruͦder dez ſelben ordenſ ze dem huſ ze vrib ~g; Bruder Eglwart von Sulze der Lantkom̄dúr der bruͦder von dem Túſchen huſe ze Elſaz vn̄ ze briſgoͤwe
    Egelwart von Sulz, Deutschordenslandkomtur im Elsaß und im Breisgau, und die Brüder des Deutschordenshauses Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie dem Frauenkloster Adelhausen [Bd. 3 S. 297 Z. 5-10] näher bezeichnete Einkünfte und Besitzungen verkauft und dafür [den entsprechenden Kaufpreis] das Silber erhalten haben. Sie werden den Frauen für die angegebenen Werte, so wie sie sie besaßen, im Bedarfsfall rᷝwêr sein. -- Hefele datiert diese Urkunde [1292-1299] und druckt sie zwischen 1295 und 1296. Er begründet (Bd. 2 S. 209 Nr. 183): »Egelwart von Sulz ist am 31. März 1291 [Hefele UB. 2 Nr. 108] noch als Komtur zu Freiburg, dagegen am 12. Dezember 1292 [Corpus Nr. 1651] als Landkomtur bezeugt, als sein Nachfolger als Provinzialkomtur im Elsaß und in Burgund am 31. Januar 1299 ... Rudolf Köchelin. Ich habe deshalb die undatierte Urkunde in der Mitte dieser Zeitspanne eingereiht.⟨ Gegen Hefele ist anzuführen, daß 1294 Februar 12 (Corpus Nr. 1902) Egelwart als Komtur in Freiburg erwähnt wird. Jedoch erscheint in Corpus Nr. 2134 (1295 Februar 23) ein neuer Freiburger Komtur, Berchtolt von Gebsenstein. Der Name rᷝBerhtolt steht auf Rasur; Hefele glaubt (Bd. 2 S. 201 Nr. 176 Anm. a) rᷝEgelwart als gelöschtes Wort zu erkennen. Corpus Nr. 2134 ist von gleicher Hand wie Nr. 2083. Der Komturwechsel in Freiburg muß wohl gegen Ende 1294 stattgefunden haben. Dem Schreiber der Urkunde muß »Egelwart⟨ noch geläufig gewesen sein. Das Corpus datiert daher die Urk. Nr. 2083 »um 1295⟨. Erst nach dem Druck konnten wir das Werk von P. Marjan Tumler (Der Deutsche Orden im Werden, Wachsen und Wirken bis 1400 mit einem Abriß der Geschichte des Ordens von 1400 bis zur neuesten Zeit, Wien o. J. [1955]) einsehen. Dem Buch ist eine Liste der Landkomture beigegeben. Leider ist auf jeden wissenschaftlichen Apparat verzichtet, so daß nicht ersichtlich ist, worauf die Angaben beruhen. 1292 wird Egelwart als Landkomtur angeführt (was mit Hefele übereinstimmt). 1293 erscheint Werner von Rothenburg. Für 1294-1295 fehlen Angaben. Es stimmt also, daß Egelwart mit Unterbrechungen Landkomtur von 1292 an war (vgl. Corpus Nr. 1902). Für 1296 nennt Tumler Karl Beffart von Trier mit Fragezeichen, 1296-1297 wieder Egelwart. Wir möchten annehmen, daß Egelwart von Ende 1294/Anfang 1295 bis 1297 Landkomtur war (Rudolf Köchli ist bereits 1298 Landkomtur). Die Urkunde wird mit »um 1295⟨ ziemlich richtig datiert sein (vgl. das Verhältnis der Urkunden Corpus Nr. 2083 und 2134). 1292 kommt sicher nicht in Frage, auch 1296/97 erscheint uns unwahrscheinlich. --
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    Urkunde
    Gerhart Ertzebiſchof von Meintze dez heligen Riches Oberſter Canzelar vber Tútſche lant; Lantgraue Henrich von Heſſen - 1294 Dezember 6.
    (CAO, 1319-12-06) Gerhart Ertzebiſchof von Meintze dez heligen Riches Oberſter Canzelar vber Tútſche lant; Lantgraue Henrich von Heſſen
    Erzbischof Gerhard von Mainz und Landgraf Heinrich von Hessen haben nach dem Rat ihrer Freunde folgenden Landfrieden miteinander abgeschlossen und beschworen: 1) Künftige oder jetzige Streitigkeiten zwischen ihren Burgmannen, Leuten und Bürgern sollen von [einem bestellten Obmann?] geschlichtet und [der Entscheid] von beiden Seiten eingehalten werden. 2) Vergeht sich ein Burgmann [des einen Partners], der eine eigene Feste hat, gegen den anderen Partner oder dessen Leute, so soll der Amtmann des Geschädigten den Amtmann der Gegenseite auffordern, das Recht innerhalb von 8 Tagen wiederherzustellen; im Weigerungsfall ist das Urteil des Obmanns anzurufen, das für beide Seiten bindend ist. Bleibt der Schuldige renitent, so soll jeder Partner dem anderen gegen den Friedensbrecher Hilfe leisten, seine Feste zu belagern und sich bis zur Wiedergutmachung seines Besitzes zu bemächtigen. Keiner von beiden darf den Friedensbrecher fürderhin als Burgmann einsetzen 3) Begeht der Burgmann einer Partei aus der Feste seines Herrn eine Gewalttat gegen den anderen Vertragspartner oder dessen Leute, so soll ihn sein Herr in angemessener Frist zur Buße veranlassen und keiner soll ihn mehr als Burgmann einsetzen. 4) Unternimmt der Burgmann einer Partei einen Beutezug oder Friedensbruch aus einer Feste seines Herrn gegen den anderen oder dessen Leute und kehrt wieder [in die Feste] zurück, so soll sein Herr und dessen Amtmann ihn dazu zwingen, das Recht wiederherzustellen, sonst ist der Herr selbst für die Wiedergutmachung verantwortlich. Keiner darf den Friedensbrecher wieder als Burgmann einsetzen. 5) Wenn ein Amtmann den Burgmann nicht nach seinen Kräften zur Wiedergutmachung veranlaßt hat und der Herr selbst für den Schaden eintreten muß, so soll der Amtmann entlassen und von beiden nicht mehr als Amtmann eingestellt werden. 6) Wird einer der beiden Fürsten -- oder ihre Leute -- von jemand beraubt oder geschädigt, so soll der Amtmann des geschädigten Herrn oder dieser selbst den Vertragspartner über das Geschehene unterrichten, damit der Friedensbrecher angehalten wird, den Schaden wiedergutzumachen. Geschieht die Wiedergutmachung nicht, so soll der Amtmann des nicht geschädigten Partners alle Amtleute seines Herrn, alle seine Leute und Städte im Auftrage seines Herrn auffordern, dem Friedensbrecher ihre Freundschaft aufzukündigen und ihm ebenso Feind zu sein, wie der geschädigte Partner. Niemand darf den Friedensbrecher nach ergangener Mahnung beherbergen; wer ihn antrifft, soll ihn gefangen setzen und an den geschädigten Herrn ausliefern. Ein Amtmann, der es unterläßt, innerhalb von 14 Tagen nach Anmahnung eine solche Aufforderung an die Städte und Bürger des anderen zu erlassen, muß nach der Schuldigerklärung durch den Obmann dem Kläger für den Schaden aufkommen und ihm seinen ganzen Besitz dafür als Pfand setzen. Auch darf er von keiner Partei weiterhin als Amtmann angestellt werden. Wenn eine Stadt trotz erhaltener Aufforderung den Schädling innerhalb oder -- soweit sie es vermag -- außerhalb ihrer Mauern nicht gefangen setzt, so soll sie dem Geschädigten 100 Mark zahlen, und beide Herren werden ihre Städte zur Zahlung anhalten. 7) Freizügigkeit soll zwischen beiden Gebieten nach altem Gewohnheitsrecht bestehen. 8) Die gleiche gegenseitige Hilfe wie im Falle ihrer Burgmannen und Bürger geloben sich beide Partner gegenüber jedermann sonst, ausgenommen gegen das Reich. 9) Auf ein Hilfegesuch des einen Partners soll der andere innerhalb des Landes mit 100 Rittern und Knechten, im Bedarfsfall [sogar] mit seiner ganzen Macht, auf eigene Kosten anrücken. Bedarf er ihn zu einem Zuge außerhalb des Landes, soll der Hilfesuchende den anderen und dessen Leute verköstigen; im übrigen aber jeder auf eigenen Gewinn und Verlust gestellt sein. 10) Ein solches Hilfegesuch soll innerhalb Monatsfrist mit 100 Mann oder mit der ganzen Macht befolgt werden; es sei denn, der betreffende Partner ist selbst auf einem Kriegszug außer Landes oder rᷝehaftige not hindert ihn. Doch soll dann [trotzdem] der Amtmann mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften Hilfe leisten. 11) Gemeinsam eroberte Burgen oder [feste] Häuser sollen sie entweder gemeinsam schleifen oder gemeinsam behalten, außer solchen, die zuvor einem Partner gehört haben. Solche darf der frühere Besitzer ohne Einspruch des anderen wieder in Besitz nehmen. 12) Im Krieg gefangene Anführer und Bannerherren rᷝ(die vanier weren) des Gegners sollen ihnen gemeinsam gehören, sonstige Ritter, Knechte oder andere Leute sollen sie entsprechend ihrer Truppenstärke unter sich aufteilen. 13) Wenn ein Burgmann des Landgrafen, der ein rᷝgeſezzen burkman ist, einen Feind des Erzbischofs unterstützt, dann soll ihn der Landgraf mit Weibern und Kindern aus seinem Burgsitz verweisen und ihm Feind sein wie der Erzbischof. Nach Friedensschluß darf er ihn jedoch als Burgmann wieder aufnehmen, das Gleiche gilt für den Erzbischof. 14) Keiner darf ohne Wissen und Willen des anderen Partners von dessen Besitz kaufen, noch auf dessen Besitz bauen. 15) Wird der Amtmann des einen Partners von dem des anderen wegen Bußgeldern oder Schadenersatz gemahnt, so soll er innerhalb von 8 Tagen für Wiedergutmachung sorgen. Versäumt er das, dann soll der Obmann ihn zur Wiedergutmachung innerhalb von 2 Wochen anhalten. Versäumt er es wieder, so soll der Obmann persönlich oder durch Boten den Herrn des Säumigen mahnen, den Schaden innerhalb eines Monates nach erfolgter Mahnung wiedergutzumachen. Welcher der beiden Vertragspartner das unterläßt, der soll treulos und meineidig heißen und dem anderen 100 Mark Kölnischer Pfennige -- 3 Haller für 1 Pfennig -- zahlen. Beide setzen für den Fall eines solchen Verstoßes ihr gemeinsames Dorf Wetter mit allem Zubehör als Pfand. Der Herr des schuldhaften Amtmannes wird dessen Besitz beschlagnahmen und daraus den Schaden vergüten, und keiner darf ihn wieder als Amtmann einsetzen. 16) Wird im Gebiet des einen Partners aus Landesnotstand Alarm gegeben, ruft dessen Amtmann den Amtmann des anderen mit allen Städten, Burgmannen, Leuten und Gerichten auf, und eine Stadt leistet dem Aufruf nicht Folge, so verfällt sie einer Strafe von 100 Mark, die die beiden Herren sich teilen. Sie werden sich gegenseitig unterstützen, um im Falle der Weigerung die Summe von den Bürgern einzutreiben. 17) Wird ein Amtmann durch den Obmann überführt, daß er aus irgendwelchen Gründen den Aufruf unterlassen oder selber nicht Folge geleistet hat, so hat dieser persönlich für den Schaden einzustehen. Sein Herr soll ihn des Amtes entsetzen und keiner der beiden Partner darf ihn wieder zum Amtmann nehmen. 18) Will ein Burgmann aus eigenem Antrieb oder sonstigen Gründen von einem Herrn zum anderen übergehen, so darf ihn jener nur aufnehmen, wenn sein früherer Herr oder dessen Leute keine Ansprüche gegen ihn haben. Sofern er aber gegen einen der Partner oder dessen Leute irgendwelche Ansprüche oder Forderungen erhebt, soll er nicht aufgenommen werden. 19) Wird ein Gericht aufgeboten und [die Leute] folgen dem Aufgebot des Amtmannes nicht, so soll jeder Säumige, sofern er sich nicht durch Krankheit, Jugend oder Alter glaubhaft entschuldigen kann, 1 Pfund Frankfurter Pfennige Strafgeld zahlen. Dieses Geld sollen sich die beiderseitigen Amtleute teilen. Ist der Säumige ein Burgmann und stellt der Obmann dessen Verschulden fest, so soll ihn sein Herr verabschieden. Keiner von beiden Partnern darf ihn als Burgmann wieder aufnehmen, und sein Herr kann über sein Burglehen frei verfügen. Einem Aufgebot hat er [dann] nur noch bei Landesnotstand zu folgen. 20) Pfändet ein Burgmann Leute oder Bürger wegen Zins, Pacht oder Strafgeld, so hat er damit nicht gegen den anderen Vertragspartner verstoßen. 21) In diesen Landfrieden sind die zu den Gebieten der beiden Partner gehörenden Burgmannen, Leute, Bürger, Städte, Dörfer, Pfaffen und Klöster aufgenommen; sie stehen unter dem Schutz beider Partner und deren Amtmänner. --
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    Urkunde
    Lv̓tolt herre ze Regenſperch an Apte Vnd dem Conuent des Gozhûs ze wettingen - 1294 Dezember 10.
    (CAO, 1319-12-10) Lv̓tolt herre ze Regenſperch
    Leutold von Regensberg beurkundet, daß er dem Abt und Konvent des Klosters Wettingen [Bd. 3 S. 293 Z. 41 bis S. 294 Z. 7] namentlich genannte Leute für 40 Mark vollwertigen Silbers Zürcher Gewichtes verkauft hat. Er hat das Geld richtig erhalten und die Leute dem Gotteshaus im gleichen Rechtszustand, wie seine Vorfahren und er sie besaßen, aufgegeben. Er bindet sich und verpflichtet seine Nachkommen, dem Kloster im Bedarfsfall für die Eigentumsrechte an den Leuten rᷝwer zu sein, und verspricht, dem Kloster den Besitz der Leute in keiner Form streitig zu machen. -- Druckfehler Bd. 3 S. 294 Z. 17: rᷝjndictio. --
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    vlrich von Merchenſtain an Apt vnt der ſammnung von Lilinveld - 1294 Dezember 9.
    (CAO, 1319-12-09) vlrich von Merchenſtain
    Ulrich von Merkenstein beurkundet, daß er die nachfolgend aufgeführten Besitzungen und Rechte in dem Zustand, wie er sie von seinen Vorfahren übernommen, an Abt und Konvent von Lilienfeld verkauft [Corpus Nr. 1287] und gegeben hat: 1) Das Dorfgericht in Brant mit allen zugehörenden Rechten. 2) Das zu der dort liegenden Kirche gehörende Lehensrecht. 3) Lehensrecht, das die [Bd. 3. S. 293 Z. 24] genannten rᷝedelen Leut an dem Besitz besessen haben. Ulrich hat seine Schwester und seinen Schwager, Herrn Arnold den Biber, für deren Ansprüche auf den Besitz mit dem Haus in Grünberg und allem Zubehör entschädigt. Für die genannten Besitzungen verspricht er gemeinsam mit seinem Sohn Ulrich dem Abt und Konvent Lilienfeld rᷝſcherm vnt vrein nach Landesrecht und Gewohnheit. -- Druckfehler Bd. 3 S. 293 Z. 24: rᷝwerſenſ[sup]**rᷝ[/sup]ger. Wahrscheinlich der Name Wersenslager. -- Vgl. Corpus Nr. 1287. --
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    mein Hovsfrow fro Sewurch; wernhart von Hippleinstorf an abbte vnd der Samnung ze Choͤtweig - 1294 Dezember 20.
    (CAO, 1319-12-20) mein Hovsfrow fro Sewurch; wernhart von Hippleinstorf
    Wernhart von Hippersdorf und seine Ehefrau Seburg beurkunden, daß sie dem Abt und Konvent zu Göttweig aus ihrem Besitz 7 Schillinge weniger 10 [Pfennigen] Gülten auf dem Lehen in Zeiselberg, wo das Kloster früher 13 Schillinge Gülten besaß, für 13 Pfund Pfennige verkauft haben. Sie haben das Geld erhalten und die Gülten unter Ausschluß aller Vogtei mit Einwilligung seines Bruders Hermanns von Hippersdorf übergeben. Sie werden dem Kloster nach dem Landesrecht bei Ansprache rᷝſherm vnd gewer sein. --
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    Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze Baieren an Goteshavſ von Ratenhaſlach - 1295.
    (CAO, 1320-01-01) Lodwich; Ott; Stephan von gotes gnaden / Pfallentz Graven ze Ryn Hertzogen ze Baieren
    Die Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern Otto [III.], Ludwig [III.] und Stephan [I.] bestätigen nach Einsichtnahme in die von ihrem verstorbenen Vater Heinrich [I.] ausgestellte Urkunde dem Zisterzienserkloster Raitenhaslach alle Privilegien, die dem Zisterzienserorden und speziell dem Kloster von Papst, Kaiser, Königen und den herzöglichen Vorfahren gegeben worden sind. Heinrich hatte [in der verlorenen Urkunde] seinen Amtleuten, Richtern und Schergen verboten, das Kloster und dessen Leute und Besitz mit Quartier- und anderen Lasten zu behelligen. Die Richter dürfen Klosterleute nicht wegen irgendeiner Streit- oder Rechtssache vor Gericht zwingen, da das Kloster eigene Gerichtsbarkeit besitzt. Ausgenommen ist das Blutgericht, das kein Orden ausüben darf. In diesem Fall darf der Richter den Mann mit dem, was er auf dem Leibe trägt, aufgreifen. Dagegen verbleibt bewegliche und unbewegliche Habe dem Kloster. Diese aus frommer Ergebenheit verliehenen Privilegien ihres Vaters wollen die drei Herzöge nicht nur bestätigen sondern mehren. Übertritt einer der Richter oder Schergen die obengenannte Freiheit des Klosters von Lasten, so muß der Richter an die Herzöge 10 Pfund, der Scherge 5 Pfund entrichten und dem Kloster den Schaden ersetzen. Eingriffe in die Klostergerichtsbarkeit sollen von dem Richter jedesmal mit 10 Pfund, von dem Schergen mit 5 Pfund gesühnt werden; außerdem soll dem Kloster der Schaden ersetzt werden. Verhängt ein Richter in einem Blutgerichtsfall über einen Klostermann eine Geldbuße statt des Todes, so soll der Richter dem Kloster verantwortlich sein, so als ob er [den Bußbetrag] aus einem Hof des Klosters entnommen hätte. Kein gerichtlicher Anwalt oder Schiedsrichter darf, bei Strafe von 5 Pfund, gegen die von den Herzögen bestätigten Freiheiten und Rechte des Klosters verhandeln oder entscheiden. Ebenso werden die Herzöge ihre Richter und Schergen bei den oben genannten Strafen zur Respektierung der Privilegien des Klosters anhalten. Streitfälle um Eigen oder Lehen eines Klostermannes, die sein privater Besitz sind und nicht des Klosters, sollen vor dem [herzoglichen] Richter und nicht vor dem Abt verhandelt werden. Nur für solche Leute, die klostereigenen Besitz haben, ist der Abt zuständig, weil diese Leute doppelt [mit Besitz und Leben] dem Kloster gehören. Über Eigentum des Klosters hat kein [herzoglicher] Richter Befugnis. --
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    Hainrich der Margraue von Burgawe an ſant Johans vnd dem vorgenantē Cloſter ze Staingadem - 1295.
    (CAO, 1320-01-01) Hainrich der Margraue von Burgawe
    Markgraf Heinrich von Burgau gibt die Eigentumsrechte an dem Gut in Oberenrammungen auf, das das Kloster Steingaden von Heinrich, dem Marschall von Mazzensiez, erworben hat und das ein Lehen des Ausstellers war, und verzichtet für sich und seine Erben auf alle Rechte daran. -- Datierung unklar. Es ist fraglich, ob mit rᷝB. ſvntach ein bestimmter Tag gemeint ist, auch läßt sich dieser nicht mit Sicherheit feststellen. Die Datierung des HpSA. lautet: 1295 April 17 (?). --
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    Urkunde
    chunegunt diu alt; diu iung von vttendorf an gotshaus ze Ranshofen vnd den herren di da ewichlichen got dinent - 1295.
    (CAO, 1320-01-01) chunegunt diu alt; diu iung von vttendorf
    Kunigunde die Alte und die Junge von Uttendorf beurkunden, daß ihr Dienstmann Heinr[ich] der Kellner 3 [Bd. 3 S. 299 Z. 38-39] mit Abgaben näher bezeichnete Güter, die ihm von seiner Ehefrau Diemut als Morgengabe zugefallen sind, dem [Augustinerchorherren-]Kloster Ranshofen geschenkt hat. Die Aussteller sind damit einverstanden; sie haben auf [die Besitzungen] verzichtet und sie um ihres und ihrer Vorfahren Seelenheils willen dem Kloster aufgegeben. --
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    herre ſiverit von horwe an ſamenvnge ze kirberc - Um 1295.
    (CAO, 1295-01-01) herre ſiverit von horwe
    Siegfried von Horb schenkt Kloster und Konvent Kirchberg seine Mühle in Hausen, die 14 Schillinge Tübinger und 4 Hühner einbringt. Davon soll alljährlich die Jahrzeit seiner Ehefrau begangen werden. Seine eigene Jahrzeit soll nach seinem Tode von einer [Bd. 3 S. 296 Z. 42] näher bezeichneten Wiese begangen werden, die er ebenfalls dem Kloster gibt. Beides ist mit dem Einverständnis seiner Söhne Walther und Berchtold geschehen. --
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    Bvrchat von Elrbach an Æptiſſenne vnd · · dem Convent / des Ordenes Sant Claren von Sevelinḡ - 1294 Dezember 6.
    (CAO, 1319-12-06) Bvrchat von Elrbach
    Nachdem Burchart von Erbach seine gesamten Besitzungen zu Schaffelkingen [Corpus Nr. 2071] für 180 Pfund Haller der Äbtissin und dem Konvent des Clarissenklosters Söflingen verkauft hat, wird er dafür sorgen, daß sein Bruder Brun, sein Sohn und seine Tochter auf den Besitz verzichten und ihn aufgeben. Burchart wird auch seinen Bruder Hartmann nach dessen Rückkehr innerhalb Jahresfrist zur Aufgabe veranlassen. Tut er es nicht, so können die Frauen 6 [Bd. 3 S. 292 Z. 24-26] genannte Bürgen mahnen, in Ulm Einlager zu halten, bis die Ausfertigung erfolgt ist. Sollte jemand innerhalb Jahresfrist auf den Besitz Ansprüche erheben, so wird Burchart ihn den Frauen ohne deren Schaden ausfertigen und die Ansprüche abwehren. Im Weigerungsfall sollen die Bürgen bis zur Ausführung in Ulm Einlager halten. Allein der Amman von Ehingen darf in Ehingen Einlager halten. -- Vgl. Corpus Nr. 2071. --