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Mengen

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    Elſebetha · von gotſ gnaden Ebthiſſchen von Zv̓rich / ſant Benedictſ ordenſ; in Choſtencer biſthvͦm; Rvͦdolf - der kv̓nig ab der Chlôſe von Zv̓rich - 1288 Februar 17.
    (CAO, 1313-02-17) Elſebetha · von gotſ gnaden Ebthiſſchen von Zv̓rich / ſant Benedictſ ordenſ; in Choſtencer biſthvͦm; Rvͦdolf - der kv̓nig ab der Chlôſe von Zv̓rich
    Elisabeth, Äbtissin des Benediktinerinnenstiftes im Bistum Konstanz zu Zürich und Rudolf König ab der Klus beurkunden, daß sie mit Willen und Wissen des Herrn Johannes von Glarus, des Herren von Rudolf König, folgendes Übereinkommen geschlossen haben: 1) Die Äbtissin wird die Bäume, welcher Gattung sie auch angehören, in dem der Abtei gehörigen Weingarten zu Stadelhofen, den Ulrich Chösi kultiviert, und zwei Bäume im Eck des Weingartens, den Heinrich Twingli kultiviert, fällen lassen entlang der Gasse vom Haus Rudolf Königs an bis an das Eck von Ulrich Chösis Weingarten, wo man sich beim Gehen oder Reiten von der Gasse zum Roßmarkt wendet. Ausgenommen hiervon sind zwei Bäume im Eck des abteilichen Weingartens unterhalb des Hauses von Rudolf König: sie sollen »ewig⟨ stehen bleiben. 2) Rudolf König wird alle wilden und zahmen Bäume in seinem Weingarten von seinem Haus oberhalb der Gasse entlang und auf der anderen Seite gegen das genannte Eck hin fällen. Nur zwei Bäume unterhalb Rudolfs Haus und einer vor dem Haus sollen ihm »ewig⟨ bleiben. 3) Man ist beiderseits auch für die beiderseitigen Rechtsnachfolger übereingekommen, daß man in Zukunft weder wilde noch zahme Bäume pflanzen soll, die dem Gutsbesitz einer der beiden Teile [durch Schatten] Schaden zufügen könnten. --
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    Hainreich von Perchaim an Capitel ze Salzburch; Tuͦmprobſt Heinrichen - 1288 Februar 29.
    (CAO, 1313-02-29) Hainreich von Perchaim
    Heinrich von Bergheim beurkundet, daß er dem Dompropst Heinrich und dem Domkapitel von Salzburg die Vogtei, die er vom Bischof von Salzburg auf ihrem Gut gehabt hat, aufgibt, und daß er, auch für den Fall, daß er Erben gewinnt, kein Vogtrecht auf ihre Leute und ihr Gut, wo auch immer Dompropst und Domkapitel es haben mögen, fordern oder behaupten werde. Er gibt hiermit willig und ohne alle Ansprüche die Vogtei Bischof Rudolf von Salzburg auf. --
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    burger von der ſtat ze · Mengen; Walter · von Jngeſten an Herman· von · Anmerchign̄; Reinher · von · Zviwltvͦn - 1288 Februar 12 Februar 11 .
    (CAO, 1313-01-01) burger von der ſtat ze · Mengen; Walter · von Jngeſten
    Walther von Ingstetten, der Amtmann, und die Bürger der Stadt Mengen beurkunden folgendes: Als Reinher von Zwiefalten nicht glauben wollte, daß Herr Hermann von Emerkingen das Gut zu Zwiefaltendorf, genannt 'Reinhers Gut', welches Hermann dem Abt und dem Konvent von Zwiefalten zu kaufen gegeben hatte, vor ihnen [als Richtern, als zu Recht verkauft] verteidigt hatte und mit Zeugen seine Rechtsstellung behauptete, wie er dem Rechte gemäß sollte, und als Reinher den Kampf um dieses Gut gegen die Herren von Zwiefalten nicht aufgeben wollte und die Streiterei auch sonst von Zwiefalten und Reinher auf andere Weise vor sie, die oben genannten Richter, gezogen wurde, da wurde von ihnen, den Richtern, weil beide Parteien mit Fürsprechen vor Gericht erschienen waren und ihr Recht forderten, ausgesprochen, als sie auf ihren Eid hin gefragt wurden, daß Hermann von Emerkingen [den Verkauf von] 'Reinhers Gut' mit Recht behauptet habe. Darauf fällten sie, die Richter, weil sie gefragt wurden, das Urteil, daß die Herren von Kloster Zwiefalten für alle Zukunft das Gut vor Reinhers Einsprache frei und als Eigen besitzen sollen. Die Richter beurkunden weiter, daß die Herren von Zwiefalten vor Gericht, die ihnen streitig gemachten Leute, Bertold den Fischer, dessen Ehefrau und Kinder, zugesprochen bekamen. --
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    Bvrger von der ſtat ze · Mengen; Walter · der AMMan an Cvͦnrat · den ritter von · Grvͦnign̄; Eberharteſ· deſ Abbeteſ; Samenunge deſ cloſterſ · Zviwltvͦn - 1288 Februar 11 bis März 28.
    (CAO, 1313-02-11) Bvrger von der ſtat ze · Mengen; Walter · der AMMan
    Walter der Amtmann und die Bürger der Stadt Mengen beurkunden, daß sie den Ritter Konrad von Grieningen anläßlich der Klage des Abtes Eberhard und des Konventes von Zwiefalten vor sich geladen hatten, weil sie beide ihre Bürgen waren, und daß die Klage von dem Abt, als beide Parteien mit ihren Fürsprechen, Burchart dem Huter und Konrad Schüheli, zugegen waren, wie folgt formuliert war: Konrad von Grieningen wolle den Schiedsspruch, den der Minoritenbruder Peter [von Zwiefalten zu Riedlingen am 14. XI. 1287] in ihrem Streit gefällt und den er [beiden Parteien] in Briefen zugestellt hatte, läugnen. Darauf habe der Abt, wie ihm auferlegt war, mit den Rittern Berhtold von dem Stain und Walther dem Clingeler aus Riedlingen [als damals am 14. XI. 1287 anwesenden Zeugen] zu den Heiligen geschworen und damit nachgewiesen, daß Konrad von Grieningen bezüglich Einhaltung des Schiedsspruchs des Minoritenbruders Peter durch ihn, seine Verwandten und besonders seinen Sohn Heinrich, der bei dem damaligen Schiedsgerichtstermin nicht zugegen war, gelobt hatte, rᷝwer zu sein. Die Briefe, die Bruder Peter in dieser Angelegenheit gegeben hatte, wurden öffentlich vom Gericht in Gegenwart der namentlich genannten Richter und Fürsprechen verlesen. Auf Bitten Abt Eberharts ist auch der Schiedsspruch Bruder Peters der gegenwärtigen Urkunde unter dem Siegel der Stadt Mengen [das nur in unerkennbarem Rest enthalten ist] als damit beglaubigte Abschrift beigefügt. In dieser zu Riedlingen 1287 XI. 14 ausgefertigten [im Original nicht erhaltenen] Urkunde beurkundet der Minoritenbruder Peter von Zwiefalten, daß er den Streit zwischen Abt Eberhart und dem Konvent von Zwiefalten einerseits und dem Ritter Konrad von Grieningen und dessen Kindern andrerseits, wie folgt entschieden hat: A. 1) Was an feindlichen Beängstigungen und Handlungen zwischen beiden Parteien vorgekommen ist, soll freundschaftlich beigelegt werden. 2) Konrad von Grieningen garantiert die Einhaltung dieses Schiedsspruchs durch seine Kinder und Verwandtschaft. 3) Das Gehölz zu Mörsingen, das die von Emerkingen viele Jahre besaßen und durch Grenzbegehung gerichtlich behaupteten und dann dem Kloster Zwiefalten zu kaufen gaben, welches seinerseits dieses Gehölz durch Grenzbegehung abermals gerichtlich behauptete, sollen Abt und Konvent als freies Eigentum besitzen. 4) Was als Almende zum Dorf Mörsingen gehört, darf ohne Wissen und Willen beider Teile nicht gerodet oder gehauen werden; geschieht es aber doch, so soll die Landgarbe [vgl. H. Fischer, Schwäb. Wb. 4, 955] in ihrem gemeinsamen Nutz der Kirche [welcher?] zufallen an Weg und an Steg. 5) Ehäfte und Recht, welche die von Emerkingen im Dorf zu Mörsingen besessen haben, soll das Kloster in Zukunft besitzen. 6) Konrad von Grieningen und seine Kinder dürfen den Abt und das Kloster nicht irren wegen des Gutes der Nonnen von Offenhausen, das im Dorfe Mörsingen liegt, und welches Kloster Zwiefalten gekauft hat oder noch kaufen will. B. 1) Abt und Konvent Zwiefalten haben geklagt über vielerlei Schaden, den ihnen der Sohn Konrads von Grieningen, Heinrich, zugefügt hat, weswegen dieser nach Aussage des Abtes in Acht und Bann getan worden sei. Verhält sich das so, so soll der Abt Heinrich ohne allen Schaden von Acht und Bann lösen. 2) Betreffend den Streit über die Landgarbe, die der Abt und das Kloster der Almende genommen haben, wird entschieden, daß diese ihnen [auch für die Zukunft] bleiben soll. Die Landgarbe aber, die damals noch vorhanden [= rᷝzegagen = zugegen, vergl. H. Fischer, Schwäb. Wb. VI 1, 1311, kaum = rᷝzegangen, das als Form mit geschwundenem Nasal oder als noch ältere Form mit nicht durchgeführtem Präsenzinfix zu fassen wäre] war, soll Heinrich von Grieningen bleiben, aber dann keine mehr. --