Geographischer Ort Tulln
Tulln
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Urkunde her Joh'ſ von zúrich an fro Mehtilt ſiner wirtinne - 1286 Sehr schwer lesbare Urkunde, Tagesangabe überhaupt nicht mehr zu entziffern. .(CAO, 1311-01-01) her Joh'ſ von zúrichEs wird zu wissen getan, daß Herr Johannes von Zürich seiner Ehefrau Mechtilt 11 ihrem Inhaber nach näher bezeichnete Jucharte Ackerland und 2 weitere Jucharte Ackerland zu Hasenbrunnen gegeben, ihr darüber fünf namentlich genannte Salleute gesetzt und durch diese den gesamten Güterkomplex auf Lebenszeit gegen einen Jahreszins von 6 Pfennigen zurückempfangen hat mit folgenden Bedingungen: Stirbt Johannes von Zürich vor seiner Ehefrau, so fällt der Güterkomplex an diese, und sie kann darüber verfügen, wie sie will. Stirbt aber Mechtilt vor Johannes, so fällt der Güterkomplex an das Spital der Siechen [= Heiliggeistspial] zu Freiburg i. Br. mit der Bedingung, daß das Spital Johannes 20 Pfund Pfennige auszahlt und er den Güterkomplex gegen einen Jahreszins von 6 Pfennigen auf Lebenszeit zurückerhält. Nach seinem Tod fällt dann alles an das Spital zurück. --Urkunde Alheit von Ried; Otte der Schenche von Ried an chloſter der vrowen vnd der ſueſter von prediger Ordin datz Tuln - 1286.(CAO, 1311-01-01) Alheit von Ried; Otte der Schenche von RiedOtto der Schenk von Ried und seine Ehefrau Alheit beurkunden zu Gunsten des Dominikanerinnenklosters Tulln, daß ihr Vater, der frühere Landschreiber und jetzige Dominikanerbruder Konrad in Tulln, für sie mit Übergabe seines Vermögens -- Lehen, Burgrecht, Bergrecht, Eigengut und fahrender Habe -- so reichlich gesorgt habe, daß ihnen damit genügt. Deshalb geben sie ihre Zustimmung zu den Schenkungen an das Dominikanerinnenkloster Tulln, die er, ihre verstorbene Mutter »Schwester Eyte⟨ und ihre Schwester »Schwester Katerin⟨ getätigt haben. Sie leisten auf alles, was die genannten Dominikanerinnen aus diesen Vermächtnissen besitzen, Verzicht. --Urkunde Graue albreht von hohenberch an heinrich von Mvenhein - 1286 Januar 4.(CAO, 1311-01-04) Graue albreht von hohenberchGraf Albrecht von Hohenberg beurkundet, daß ihm Heinrich von Mvenhein den Blankenhof zu Hattingen aufgegeben und von ihm zu Lehen empfangen habe. Des weiteren beurkundet der Graf, daß er dem vorgenannten Heinrich für treue Dienste die Eigenschaft des Dietrichshofs von Herdwangen zu Engen im Altdorf [Teil von Engen] gegeben habe. --Urkunde Wilhelm bozzel vanme ſteine an grauin heinrichis mineſ herren vnde ſinir erbin van veldenzen - 1286 Januar 6.(CAO, 1311-01-06) Wilhelm bozzel vanme ſteineWilhelm Bozzel vom Stein beurkundet, daß er und seine Erben »ledige Mannen⟨ des Grafen Heinrich von Veldenz und seiner Erben, die zur Grafschaft Veldenz gehören, geworden sind wegen der neuen Burg, die er bei dem Dorf Nohfelden [im Oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld] erbaut hat, und daß er sich und seine Erben verpflichtet hat, diese Burg dem Grafen Heinrich von Veldenz und seinen Erben gegen jedermann in allen Nöten zu öffnen und diese sich daraus aller Hilfsmittel bedienen können, die ihnen brauchbar erscheinen, mit der Bedingung, daß Heinrich von Veldenz oder seine Erben einen Monat vorher nach Eintritt des Notstandes um Öffnung der neuen Burg ersuchen. Entsprechen Wilhelm oder seine Erben diesem Verlangen nicht, so soll die Burg Heinrich von Veldenz und seinen Erben verfallen sein. Wenn Wilhelm oder seine Erben dem Grafen außerdem die rᷝburgfuore [d. h. den Vorrat an Speise, Heu usw.] wegnähme, so wäre das seinerseits ein Unrecht gegen den Grafen und seine Erben. Wilhelm erkennt weiter an, daß weder er noch seine Erben auf der Burg jemand halten dürfen, der dem Grafen, seinen Erben oder seinen Burgmannen feindlich gesinnt wäre oder ihnen Schaden täte, wenn seine [bzw. ihre] Burgmannen gehorsam wären, vor ihm [bzw. ihnen] Recht oder Minne zu nehmen und zu geben. --Urkunde der / Rat / vn̄ die b ~gere von gebwilre; LudeWic der ſhultheiſſe - 1286 Januar 6.(CAO, 1311-01-06) der / Rat / vn̄ die b ~gere von gebwilre; LudeWic der ſhultheiſſeLudwig der Schultheiß, der Rat und die Bürger von Gebweiler veröffentlichen den Brief des Abtes Berthold von Murbach, wonach Abt Berthold und das Kapitel des Benediktinerstiftes Murbach in gemeinsamer Beratung eine jährliche Steuer von 40 Mark gebrannten Silbers, die zwischen 11. XI. und 25. XII. zu zahlen ist, für die Stadt Gebweiler und ihre Einwohner festgesetzt haben. Mehr als diese Steuer darf im Jahr nicht erhoben werden. Daß dies so bleiben soll, gelobt der Abt für sich und seine Nachfolger, er behält sich aber zugleich alle Rechte an dieser Steuer vor in dem Maße, wie sie seine Vorgänger oder er selbst bisher daran gehabt haben. Der Dekan, der Kämmerer, der Küster, der Sänger, der Kellerer und der Pförtner und das gesammte Kapitel geloben, daß sie nach dem Tode Abt Bertholds nur einen zum Abt wählen werden, der diese Abmachungen einhält. Sie werden auch keinen Mann als Mönch oder einen Weltgeistlichen als Bruder aufnehmen, der nicht gelobt hat, diese Abmachungen einzuhalten. --