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Thun

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    her wilhelm von ſante Joder der luprieſter von Enren Baſel / ein Tuͦnher von Baſel an katherina - 1293 Dezember 1.
    (CAO, 1318-12-01) her wilhelm von ſante Joder der luprieſter von Enren Baſel / ein Tuͦnher von Baſel
    Wilhelm von St. Joder, Leutpriester von Klein-Basel, Domherr von Basel, beurkundet, daß Frau Katharina, Witwe Heinrichs von Wies, und Walther von Tegernau, als Vormund der Kinder des verstorbenen Heinrichs von Balgau, vor dem Aussteller wegen Schuldforderungen Katharinas gegen den verstorbenen Heinrich von Balgau und dessen Kinder übereingekommen sind, den nächsten vorgesehenen Verhandlungstag am 13. Dezember 1293 beiderseits nicht zu beschicken und fallen zu lassen. Sie wollen vielmehr das Übereinkommen des letzten Verhandlungstages, vom 26. November 1293, einhalten und mit Bürgen, Urkunden und Sicherheiten festmachen. Damals wurde vereinbart: Alle Schuldforderungen Katharinas im Namen ihres verstorbenen Mannes gegen den verstorbenen Heinrich von Balgau und dessen Kinder und umgekehrte Forderungen der Balgauer gegen Katharina sollen damit erledigt sein, daß Walther von Tegernau und die Balgauer Kinder 25 Mark Silbers in bestimmten Raten (10 Mark am 2. Februar 1294, 5 Mark am 11. November 1294, 5 Mark am 11. November 1295, 5 Mark am 11. November 1296) an Frau Katharina bezahlen sollten. Die Kinder verpflichten sich vor Gott, den Überschuß zu zahlen, falls es sich herausstellt, daß sie mehr schuldig sind; doch sollte es nicht gerichtlich eingeklagt werden. Ebenso verpflichtet sich Frau Katharina, das Silber wieder zurückzugeben, sofern es sich herausstellt, daß sie es zu Unrecht erhalten hat. Dieses soll in Neuenburg durch eidliche Versprechungen der Balgauer Kinder, durch von Frau Katharina benannte Bürgen und durch Urkunden mit dem Siegel des Schultheißen oder der Stadt Neuenburg besiegelt werden. Das ist nun vor dem Aussteller im Hause des Bischofs von Basel geschehen. --
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    Elſebete Greuin Von Rapprehſwile - 1293 November 30.
    (CAO, 1318-11-30) Elſebete Greuin Von Rapprehſwile
    Gräfin Elisabeth von Rapperswil beurkundet, daß der Zürcher Herbstrat namens der Zürcher Bürger, zu ihrem Nutzen und um größeren Schaden zu verhüten, für sie 25 Mark Silbers aufgenommen hat, um ihre Schuld an Heinrich Manesse im Hard zu bezahlen. Für diese Summe wurden 7 Mark [als Zinsen] bezahlt. Die Gräfin verpflichtet sich, die Gesamtsumme von 32 Mark bis zum 11. November 1294 zurückzuzahlen und hat dafür 6 [Bd. 3 S. 147 Z. 5-8] genannte Bürgen gestellt. Erfolgt die Zahlung bis zum genannten Termin nicht, so werden diese -- die beiden ersten Bürgen haben das zu den Heiligen geschworen, die restlichen rᷝeiner ſlehten gelubede gelobet -- nach erfolgter Mahnung in Zürich in einem Wirtshaus bis zur völligen Abzahlung Einlager halten. Kann einer der Bürgen seiner Verpflichtung nicht nachkommen, so hat sich die Gräfin eidlich verpflichtet, durch einen Zürcher Hausbesitzer einen anderen zu gewinnen. Bei Todesfall eines Bürgen wird sie innerhalb von 14 Tagen einen ebensoguten stellen, oder die anderen Bürgen sollen solange Einlager halten. Ferner darf der Rat das genannte Gut bei Juden, Wechslern oder Kaufleuten aufnehmen, um sich schadlos zu halten; die Gräfin verpflichtet sich, mit allem ihrem Besitz für dabei entstehende Verluste aufzukommen. --
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    Walter und C. von Uspunnen-Wädenswill (Mitsiegler: Cuno von Rüti, Cuno von Jegistorf und Thun, Schultheiß Rudolf) an Interlaken, Stift - 5.12.1246
    (LBA, 1246-12-05) Walter und C. von Uspunnen-Wädenswill (Mitsiegler: Cuno von Rüti, Cuno von Jegistorf und Thun, Schultheiß Rudolf)
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    Walter und C. von Wädenswil an Interlaken, Stift - 1.12.1246
    (LBA, 1246-12-01) Walter und C. von Wädenswil
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    Werner von Sigriswil an Interlaken, Stift - 27.5.1250
    (LBA, 1250-05-27) Werner von Sigriswil
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    Walter und Konrad von Unspunnen-Wädenswil (Mitsiegler: Cuno von Rüti; Cuno von Jegistorf; Thun, Schultheiß Rudolf) an Interlaken, Stift - 5.12.1246
    (LBA, 1246-12-05) Walter und Konrad von Unspunnen-Wädenswil (Mitsiegler: Cuno von Rüti; Cuno von Jegistorf; Thun, Schultheiß Rudolf)
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    Siegler: Konstanz, Bischof Eberhard; Siegler: Kiburg, Grafen Hartmann der Ältere und Hartmann der Jüngere; Rudolf von Tann-Bolwilere u.A. an Kiburg, Grafen Hartmann der Ältere und Hartmann der Jüngere - 12.4.1250
    (LBA, 1250-04-12) G/3/ Siegler: Konstanz, Bischof Eberhard; W/3/ Siegler: Kiburg, Grafen Hartmann der Ältere und Hartmann der Jüngere; W/3/ Rudolf von Tann-Bolwilere; W/3/ Kuno von Kramburg; W/3/ Kuno von Rüti; W/3/ Johannes Semi von Münsingen; W/3/ Werner von Affoltern; W/3/ Burkhard von Bremgarten; W/3/ Kuno von Jegistorf
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    vͦlrich von wichtrac; Vͦlrich von wichtrach Burger ze Tune; vͦlrich von wictrac an vͦlrich won wichtrac; vͦlrichiz von wæchſeldorn; vͦlrichv von wehſeldorn - 1293 November 30.
    (CAO, 1318-11-30) vͦlrich von wichtrac; Vͦlrich von wichtrach Burger ze Tune; vͦlrich von wictrac
    Ulrich von Wichtrach, Bürger von Thun, beurkundet, daß er mit der Hand seiner Ehefrau Clementine und ihrer beider Kinder seinen Hintersassen auf dem Gut Wachseldorn aus der Hintersassenschaft freigelassen und ihm und seinen rechtmäßigen leiblichen Erben [das Gut Wachseldorn] in der Ausdehnung und Nutzung, wie er es als Hintersasse hatte, für 30 Schillinge guter gemeiner Pfennige, zahlbar jährlich am 16. Oktober, wiedergeliehen hat. Damit ist er dem Aussteller gegenüber frei von allen anderen Dienstleistungen. Ulrich von Wachseldorn, nach seinem Tode dessen Erben, dürfen nach dem bisher dem Aussteller zustehenden Gewohnheitsrecht Wald, Feld, Wasser und Weide des Gutes nutzen. Der Aussteller und seine Erben werden Ulrich von Wachseldorn und dessen Erben für diese Abmachungen im Bedarfsfall rᷝrechte wern sein. Wollen der Aussteller oder dessen Erben das Gut für sich beanspruchen, so müssen sie dem Ulrich von Wachseldorn oder dessen Erben im voraus 40 Pfund guter Pfennige zahlen und sind ihnen dafür Schuldner und Bürgen. Danach bleibt das Gut dennoch freies Eigen des Ulrich von Wachseldorn oder seiner Erben, bis die rechtmäßige Übernahme vor guten Zeugen geschehen ist. Gibt der Aussteller oder dessen Erben das Gut in irgendeiner Weise aus seiner Hand, so sollen sie dem Ulrich von Wachseldorn und dessen Erben das Gut ausfertigen [und erklären], daß sie [die von Wachseldorn] es bisher gegen Zinszahlung von 30 Schillingen Pfennigen, doch frei von allen Dienstleistungen, als Eigentum besessen haben. Für diese Verlehnung und Abmachung hat Ulrich von Wachseldorn dem Aussteller 20 Pfund guter gemeiner Pfennige gezahlt. --