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Dorlisheim
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Urkunde Leutolt von chunringe an ſtiftunge hintze tyrnſtain der aptoſſinne vnde irer ſamenunge; Ditrich von wizzenberch - 1297 April 22.(CAO, 1322-04-22) Leutolt von chunringeLeutold von Kuenring, Schenk in Österreich, beurkundet, daß er von Dietrich von Weißenberg 4½ Schillinge Burgrechts und dessen Ansprüche auf den Baumgarten zu Grafendorf, der Heinrich dem Müllner gehörte, für 12 Pfund (und 1 Pfund Leitkauf für Dietrichs Ehefrau Euphemia) gekauft hat. Dietrich hat die Pflicht, den Besitz für Leutold, oder an wen dieser ihn zu seinen Lebzeiten gibt, zu rᷝſcherm. Auf Grund dieses Rechtes übergibt er die 4½ Schillinge Gülten und die Ansprüche der Äbtissin und dem Konvent von Dürnstein an seine dortige Seelgerätsstiftung. -- Vgl. Corpus Nr. 2684, 2692. -- Herzogenburg StfA. (Dürnsteiner Archiv). -- Reg.: Frieß, Herren von Kuenring LXIII Nr. 481.Urkunde abbtiſſen sweſter agnes; samnvge von dez hailigin crvcis tail an Bvrcharten von tiderſhvͦſen; Mathilt. - 1297 April 25.(CAO, 1322-04-25) abbtiſſen sweſter agnes; samnvge von dez hailigin crvcis tailÄbtissin Agnes und der Konvent von Heiligkreuztal bekunden, daß sie das Kind der Eheleute Burkard und Mechthild von Dieterhausen, rᷝdaz Mazzili, in ihrem Kloster aufgenommen und dafür von den Eltern alles, was diese an rᷝwiͤh [wahrscheinlich: Vieh], Korn, Pfennigen oder sonstigem hatten, als Almosen und Seelgerät empfangen haben. --Urkunde Reichgart von Tribaſwinchel an apt Perhtolde; samnvnge gmaine von dem Hailigen Chrevtze - 1297 April 24.(CAO, 1322-04-24) Reichgart von TribaſwinchelReichgard von Tribuswinkel beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihres Schwiegersohnes Jans von Rohr und dessen Ehefrau (ihrer Tochter) Margarete und auf Rat ihrer Verwandten aus ihrem Eigen zu Gerasdorf und Sievring [Bd. 4 S. 83 Z. 12-19] mit den Einkünften näher bezeichnete Besitzungen mit allem Nutzen und Recht für 32 Pfund Wiener Pfennige an Abt Bertold und den Konvent von Heiligenkreuz verkauft und den Betrag erhalten hat. Das Kloster hat das Recht, nach Gutdünken mit dem Besitz zu verfahren, ihn zu verkaufen, zu versetzen oder wegzugeben. Reichgard, Jans und Margarete werden entsprechend dem Recht und der Landesgewohnheit in Österreich für die Gülten rᷝſcherm bei etwaiger Ansprache übernehmen. --Urkunde Berhtolt von Núwenburg; Heinrich der BurgGraue von Torolzhein; Otte von stoͮpfen an Graue Egenen von friburg - 1297 April 20.(CAO, 1322-04-20) Berhtolt von Núwenburg; Heinrich der BurgGraue von Torolzhein; Otte von stoͮpfenOtto von Staufen, Heinrich Burggraf von Dorlisheim und Bertold von Neuenburg beurkunden, daß die Streitsache zwischen Graf Egen von Freiburg einerseits und den Bürgern von Freiburg anderseits wegen der Öler an 5 Schiedsleute übertragen wurde (neben den 3 Ausstellern Heinrich von Munzingen und Johannes von Stühlingen). Entscheidungen der 5, oder der Mehrheit von ihnen, haben Gültigkeit. Die 3 Aussteller urteilen wie folgt: Als Graf Egen die Öler vor Gericht lud und dieselben auch erschienen, wurde die Streitsache mit Zustimmung beider Parteien vor Gericht an 3 [Bd. 4 S. 80 Z. 4-5] namentlich genannte Urteiler übertragen, die herausfinden sollten, ob die Öler der Diebstähle und der Treulosigkeit rᷝ(velſches) schuldig wären. Diese befanden die Öler auf ihren Eid als schuldig. Danach forderte Graf Egen, daß ihm niemand Leben und Gut der Öler verwehren dürfte, denn durch Gewohnheitsrecht habe er in Freiburg bei Diebstahl oder Treulosigkeit rᷝ(velſcheſ) Anspruch auf Leben und Gut des Missetäters. Die 3 Schiedsleute [und Aussteller] entschieden, daß Egens Anspruch zu Recht besteht, solange man ihm sein Gewohnheitsrecht vor dem zuständigen Gericht nicht abspricht. --Urkunde Cvͦno von jvncholz an brvͤdiren ſant johis ſpittal von Dorolzhēī; Comendv̂r - 1297 April 19.(CAO, 1322-04-19) Cvͦno von jvncholzRitter Kuno von Jungholz verkauft den Ludwig von Innenheim, dessen Ehefrau Heilke und deren Kinder im gleichen Recht, wie er und seine Vorfahren sie besessen haben, an den Komtur und die Brüder des Johanniterspitals in Dorlisheim für 22 Mark Silbers Straßburger Gewichtes, die er auch erhalten hat. Sicherheit gegen Ansprüche auf die Leute übernimmt er nur für sich und seine Erben. --Urkunde vlrich von abenſperch an erzbischof ch von salzpurch - 1297 April 24.(CAO, 1322-04-24) vlrich von abenſperchUlrich von Abensberg beurkundet, daß er 200 Pfund neuer Regensburger Pfennige vollständig erhalten hat, die ihm Herzog Otto [III.] von Bayern von dem Verkauf der Gastein an Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg zugewendet rᷝ(geſchaffet) hat. Atschim und Jakob, die Juden von Regensburg, haben diese 200 Pfund für ihn von Liebhart, Bürger von Mühldorf, und von Samson, Juden von Mühldorf, in Empfang genommen. Für diese 200 Pfund sagt er den [Erz-]Bischof Konrad von Salzburg und dessen Kapitel ledig, sowie auch die 12 [Bd. 4 S. 81 Z. 30-34] namentlich genannten Bürgen, die er den erwähnten Juden von Regensburg gestellt hatte. -- Vgl. Corpus Nr. 2686, 2699. --Urkunde Dietrich von weiſſenberch; Offmey von Ottenſtain an levtolt von chvnring - 1297 April 24.(CAO, 1322-04-24) Dietrich von weiſſenberch; Offmey von OttenſtainDietrich von Weißenberg beurkundet, daß er Ansprüche auf einen Baumgarten zu Grafendorf besaß, der Heinrich dem Müllner gehörte und den dessen 4 [Bd. 4 S. 80 Z. 42-44] namentlich genannte Erben innehatten. Diese Erben haben den Garten an Heinrich den Sevelder, Bürger zu Stein, mit der Auflage verkauft, jährlich zu Michaelis 4½ Schillinge als Burgrecht an Dietrich auszuzahlen. Auf diese Ansprüche haben er, seine Ehefrau und alle seine Erben verzichtet, und die 4½ Schillinge Burgrechtes Leutold von Kuenring überlassen. Dies werden sie ihm mit Brief und Siegel in der von ihm gewünschten Form bestätigen. Die früheren und der gegenwärtige Gartenbesitzer (Heinrich der Sevelder) sollen ihm [für den Verzicht] 12 Pfund Pfennige, sowie 1 Pfund seiner Ehefrau als Leitkauf, zahlen; davon hat er 5 Pfund erhalten. Wenn Leutold nach Dürnstein kommt, wird Dietrich vor ihm erscheinen und die erwähnte Bestätigung ausstellen, worauf er die restliche Summe erhalten wird. -- Vgl. Corpus Nr. 2684, 2691. Bd. 4 S. 80 Z. 42 ist besser rᷝgreͣvendorf, Z. 43 rᷝgreͣuendorf zu lesen. --Urkunde aynweich von Gots / gnaden Probſt datz ſand florian an ſchon dietdreich /; Durinch von / altn hofen; starchant - 1297 April 24.(CAO, 1322-04-24) aynweich von Gots / gnaden Probſt datz ſand florianPropst Einwig von St. Florian beurkundet, daß ein Streit um die Grenze des Stiftes zu Zirking und die des Erlaklosters entstanden ist. In dieser Sache haben die Vögte der beiden Klöster einen Verhandlungstermin rᷝ(gemezzen tag) vereinbart, der auf Rat der Vögte, Herrn Eberharts von Wallsee und dessen Bruder Heinrich, von beiden Seiten in Zirking besucht wurde. Diese stellten für sich 2 rᷝfurhaier [Pfleger], During von Altenhofen, Landrichter in der Riedmark, und Konrad den Steger, Richter zu Mauthausen. Auf deren Rat wählten sie gemeinsam 6 [Bd. 4 S. 82 Z. 7-10] namentlich genannte Leute (4 rᷝPideb [=rᷝbiderb] und 2 Bauern), an die die Streitigkeiten übertragen wurden. Diese sagten aus: Meinhart hat die Hofstatt, deren Grenzen [Bd. 4 S. 82 Z. 12-17] beschrieben werden, auf der der Turm liegt, von 2 Frauen gekauft. Diese gehört zu Meinharts Hof und [daher] dem Stift St. Florian. Unterhalb der Straße gehört zu dem Turm nur der Baumgarten und die Wiese. Die Teilung erfolgte so, daß von Meinharts eigentlichem Hof rᷝ(anſydel) das Feld in 3, die Hofmark in 2 Teile geteilt wurde. Das eine Drittel des Ackers wurde zu der Hofstatt am Turm geschlagen, daraus ein Hof gebildet und dem jungen Meinhart zugeteilt. Aus rᷝdiſem [dem übrigen] Teil wurden 2 Höfe für Heinrich und Kalhoch gemacht. Ein Lehen zu Ponecken wurde auf die 3 Höfe verteilt. Der Zehnt von Ponecken wurde der Tochter Kunigund zugeteilt; die Tochter Katrein sollten ihre Brüder aus den 3 Höfen ausstatten. Meinharts Enkel During war nach dem Tode seiner Eltern der Turm zugefallen. Damals meinten die Verwandten des Kindes, man könne das Kind, da es erst im zweiten Lebensjahr war, von dem Besitz nicht scheiden. Der Turm war mit Abgaben -- 3 Schillingen Pfennigen nach Erla -- stark belastet. Daher setzten die 3 Brüder mit der Hand des Ausstellers für das Kind ihrem Oheim During [von Altenhofen] jeder aus seinem Hof 3 Joch Acker aus. Den Turm mit den Äckern sollten sie von dem Kind für 15 Pfund Wiener Pfennige auslösen. Dabei sollte jeder seine Äcker für 5 Pfund auslösen, wenn er es aufbringen könnte. Dafür sollte das Kind During auf den Turm und auf alles zu St. Florian gehörige Gut Verzicht leisten. Doch wurde bestimmt: Falls das Kind ohne Erben stürbe, so sollte der Satz von 15 Pfund auf den Äckern auf Starchand, den Vetter des Kindes, und dessen Erben vererbt werden. Im Namen des Kindes versprechen dessen [Bd. 4 S. 82 Z. 41-42] genannte Verwandte, daß es das Stift St. Florian künftig nicht mit Ansprüchen behelligen wird. --