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Eggendorf im Thale

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1295 April 17
    (CAO, 1320-04-17)
    Chunrat von Goldegg beurkundet, daß er *[2026] rᷝGvͤnkev, houe, vihoue vnd moſe [nach RegErz\biSalzburg a.a.O. »die Güter Gönikau, Hof, Viehof und Moos⟨], die ihm verpfändet waren von seinem Herren, dem Erzbischof, sowie die Güter Schrammbach [b. Lilienfeld, NÖ] und Gumpoltsberg aufgelassen hat. Ferner wird in der weitestgehend unles\baren Urkunde Bischof Ulrich genannt. Der Zusammenhang sowie auch der der folgenden Wort- und Satzbruchstücke ist nicht mehr herzustellen. Der in RegErzbiSalzburg a.a.O. erwähnte Erzbischof Friedrich ist in dem Rest des Urkundentextes nicht lesbar. --
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    Urkunde
    1295 April 25
    (CAO, 1320-04-25)
    (Fassung A) Ulrich von Velebrunne und seine Ehefrau Kunigunde von Senstein [Seebenstein b. Neunkirchen, NÖ] beurkunden, daß sie in der Streitsache gegen Abt Eber und den Konvent des Stiftes Zwettl [NÖ] betref\fend Gut und Eigen zu Böhmsdorf und Wurmbrand (rᷝBehemſdorf und rᷝBuremprant) [beide b. Groß-Gerunges, NÖ] den Marschall von Österreich, Herrn Stephan von Maissau, zum Schiedsrichter gemacht haben. Dieser sprach nach Beratung mit den Herren Wolfhart von Dürnbach (rᷝDurrenpah) und Hainrich von Graz (rᷝGrazze) in seinem Bescheid den Ausstellern zehn Pfund Pfennige vom Kloster Zwettl zu, die der Abt vollständig bezahlt hat. Dafür haben die Aussteller die oben genannten Güter frei und rechtsverbindlich aufgegeben und sprechen sie dem Koster zu als rechtmäßiges Eigentum und mit allem Recht, womit sie einst von Frau Jeute von Senstein an das Kloster verkauft worden waren. Für jenen damaligen Verkauf wird auf dessen Beurkundung durch die Bürger von Krems [NÖ] unter Besiegelung durch die Stadt Krems verwiesen [Der lateinische Text dieser Urkunde ist enthalten im Liber fundationum Monasterii Zwetlensis = Fontes rerum Austriacarum II 3, S. 408 f.]. Die Aussteller geloben dem Kloster rechtmäßige Gewährleistung der genannten Güter gegenüber jedem fremden Anspruch. -- Die Ausfertigung B ist, abgesehen von kleinen Wortumstellungen oder unerheblichen Vokabelauslassungen, von A nur in folgenden Punkten unterschieden: Die Nennung des Gutes rᷝBuremprant [A Bd V, S. 512 Z. 23] fehlt in B; B nennt nur rᷝBehemſdorf; die Nennung von Wolfhart von Dürnbach und Hainrich von Graz als Ratgeber des Schiedsrichters Marschall Stephan von Maissau ist in B unterblieben, wo von einer vorherigen Beratung des Schiedsrichters keine Rede ist; der Hinweis auf die frühere Beurkundung und Besiegelung des durch Frau Jeute von Senstein vollzogenen Verkaufs seitens der Bürger und der Stadt Krems fehlt in B; dagegen ist in B [S. 512 Z. 31] die Frau Jeute von Senstein zusätzlich als rᷝminer houſfrowen muter, d.h. als Schwiegermutter des Ausstellers, gekennzeichnet, was von A unterblieben ist; während A als letzten in der Zeugenliste [S. 513 Z. 14] den vorher schon als Ratgeber benannten Hainrich von Graz anführt, fehlt er in B beide Male. -- A und B: Zwettl StfA. -- Druck:
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    1295 März 13
    (CAO, 1320-03-13)
    Friedrich der Fuchs von Stetteldorf [b. Korneuburg, NÖ] und seine Ehefrau Diemut beurkunden erstens, daß sie mit Zustimmung ihrer Kinder und Erben ihr Lehen zu Stetteldorf, das sie besitzen und an dem sie Eigentumsrecht erworben haben von dem befreundeten Haug von Bergau [NÖ], dem es gehörte und der freie Verfügungsgewalt darüber hatte, dem Gotteshaus zu Altenburg [b. Horn, NÖ] vermacht haben um ihrer wie auch ihrer Vorfahren Seelen willen. Die Stiftung erfolgte unter Zustimmung Haugs von Bergau und unter Einbeziehung aller Rechte, die jener daran hatte. Die Aussteller versprechen, zusammen mit Haug als Bürgen des gestifteten Lehens einstehen zu wollen für 31 Jahre und einen Tag. Die Aussteller beurkunden zweitens, daß sie das Lehen wieder rᷝze rehtem purchreht [als Erbleihe] für sich und ihre Kinder erhalten haben zu einem jährlich an Michaelis [29. September] zu zahlenden Zins von 15 Pfennigen. Überdies sind bei der Einsetzung in das Burgrecht (rᷝze anlait) 15 Pfennige zu zahlen und die gleiche Gebühr rᷝze ablait, d.h. bei Beendigung desselben. Die Aussteller beurkunden drittens, daß sie ihr Burgrecht in Stetteldorf dem Altenburger Kloster als Unterpfand setzen für ein Eigen von 32 Pfund zu Eckenstein [b. Horn, NÖ], das das Kloster zuvor von den Ausstellern erworben hatte und dessen Kaufpreis die Aussteller im Stetteldorfer Lehen, wo sie nun Burgrecht haben, angelegt hatten. Abt und Konvent zu Altenburg werden nun ermächtigt, ein Defizit an dem Eigen zu Eckenstein bis zur Höhe von 32 Pfund aus dem Burgrecht der Aussteller zu Stetteldorf auszugleichen. -- Die Urk. steht in Zusammenhang mit N 696. --
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    Urkunde
    1295 April 21
    (CAO, 1320-04-21)
    Herman der Phasse, Heinrich und Friedrich die Ritter, die Docelere von Hagenau [Els.], beurkun\den, daß sie an Abt und Konvent von Kloster Neuburg [b. Hagenau] ihren Wald zu Ohlungen, genannt der rᷝCamerere holz, für 16 Pfund Straßburger Pfennige verkauft haben, deren Empfang sie bestätigen. Abt und Konvent von Kloster Neuburg und ihre Nachfolger sollen den Wald für alle Zeit als Eigentum haben und nutzen; die Aussteller werden ihnen den Wald, d.h. das Holz sowie den Grund und Boden, rechtmäßig gegen jedermann verbürgen. Sie leisten nachdrücklich für Gegenwart und Zukunft Verzicht auf alle geistlichen und weltlichen Rechts- und sonstigen Mittel, womit sie selbst oder von ihnen Beauftragte den hier beurkundeten Verkauf anfechten könnten. --
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    Urkunde
    1295 März 29
    (CAO, 1320-03-29)
    Leutwein von Werde und seine Ehefrau Perhte beurkunden, daß sie in freier Absicht sowie mit der Zustimmung ihrer Freunde Einkünfte von fünf Pfund Pfennigen auf ihrem Eigen zu Genstrebendorf [Gänserndorf, NÖ] mit allem Eigentumsrecht, wie sie es selber bisher besaßen, an Herrn Leupolt von Sachsengang [östl. Wien, NÖ] und seine Erben verkauft haben. Sie quittieren den Erhalt des Kaufpreises von 40 Pfund Wiener Pfennigen. Das verkaufte Eigentum geht ohne Einschränkung an Leupolt von Sachsengang über; er und seine Erben können zu eigenem Nutzen damit verfahren und es verkaufen, versetzen oder überlassen, wem sie wollen. Sollten die Einkünfte in Höhe von fünf Pfund nicht völlig aus dem Eigen in Genstrebendorf bezahlt werden können, so wird der Fehlbetrag aus anderswo gelegenem Besitz der Aussteller aufgebracht werden. Leutwein und seine Frau verpflichten sich, die fünf Pfund Einkünfte zu Genstrebendorf für Leupolt von Sachsengang und seine Erben vor jeder Beanspruchung von anderer Seite zu schützen, wie es dem Eigentumsrecht entspricht und landesüblich ist. Sollten nach dem Tode der Aussteller ihre Erben dem Herrn Leupolt von Sachsengang die fünf Pfund Einkünfte in Genstrebendorf vorenthalten, so wird von den Ausstellern die rechtliche Sicherung vorgesehen, daß Herr Leupolt und seine Erben zum Ausgleich fünf Pfund an Einkünften aus dem Besitz der Aussteller entnehmen dürfen, wo immer im ganzen Lande sie wollen. -- Wien NÖLA. (Privaturkunden Nr. 27). -- Zur Sache:
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    1295 März 27
    (CAO, 1320-03-27)
    Herman von Hipleinstorf [Hippersdorf b. Absdorf, NÖ] und seine Ehefrau Agnes beurkun\den, daß sie aus freiem Willen und unter Zustimmung ihrer Verwandten an Perhtolt von Hittendorf ein halbes Lehen aus ihrem dort zu Hittendorf [Hüttendorf b. Mistelbach, NÖ] gelegenen rechtmäßigen Eigentum für sechs Pfund Wiener Pfennige verkauft haben. Von diesem halben Lehen erhielten die Aussteller als die bisherigen Eigentümer einen Jahreszins von 80 Pfennigen. Da der Käufer Perhtolt von Hittendorf rᷝdes aigens havſgenoz niht iſt [d.h. mangels standesmäßiger Ebenbürtigkeit nicht Eigentümer dieses halben Lehens sein kann], übertragen die Aussteller das Eigentumsrecht daran, so wie es von ihren Vorfahren her auf sie überkommen ist, dem Heiliggeistspital vor der Stadt Wien (rᷝhaus zv dem Hailigen Geiste vor der stat ze Wienne), als Stiftung für ihr eigenes und ihrer Vorfahren Seelenheil. Perhtolt von Hittendorf, der Käufer, wird das halbe Lehen also künftig von dem Heiliggeistspital als Lehen innehaben, wofür er oder wer immer das halbe Lehen künftig rᷝbeſitzet, jährlich zu Michaelis [29. September] 30 Pfennige Jahreszins an das Heiliggeistspital zu entrichten hat. Herman von Hipleinstorf und seine Frau Agnes geloben dem Heiliggeistspital, das Eigentumsrecht an dem halben Lehen gegenüber jedem etwaigen Anspruch nach Recht und Gepflogenheit zu verbürgen. Empfänger der Urkunde ist das Heiliggeistspital in Wien. Der Verkauf geschah vor dem Hubmeister Herrn Chunrat dem Harmarchter, der neben dem Aussteller siegelt und in dessen Haus die Beurkundung vollzogen wurde. --
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    1295 April 2
    (CAO, 1320-04-02)
    Johannes, der Herr von Lichtenberg [Els.], und seine Ehefrau Adelheit von Werdenberg beurkunden, daß sie die im folgenden aufgeführten Einkünfte von Gütern an Graf Egen von Freiburg für 270 Mark reinen vollwichtigen Silbers Straßburger Währung verkauft haben. Sie versichern, daß sie die Kaufsumme erhalten und zu ihrem und ihrer Kinder Nutzen verwendet haben. Sie geloben, dem Grafen Egen das Verkaufte als Eigen, das Erbe als Erbe gegen jedermann nach geltendem Recht zu verbürgen. Frau Adelheit hat eidlich auf alles Recht an dem verkauften Besitz verzichtet, sei es Wit\tumsrecht oder sonstiges gewesen. Beide urkundenden Eheleute verzichten auf alle rechtlichen Möglichkeiten, mit denen sie oder ihre Erben den Verkauf anfechten könnten; Frau Adelheit verzichtet zusätzlich auf allen Rechtsschutz, der ihr als Frau gesondert zustünde. Die an Graf Egen verkauften Einkünfte und Besitzungen sind folgende: 60 Viertel Roggenabgaben vom Zehnten der Aussteller auf dem [Bd. V, S. 509 Z. 3 u. 23 ff.] beschriebenen Gut, weitere Zinsleistungen, die in den dort gelegenen Hof entrichtet werden, sowie der Hof selbst mit allem Recht, das die Aussteller selber dort hatten, ausgenommen jedoch das Recht zur Besetzung der Kirchenstelle; ferner zwei Fuder Weingülte, fünf Schillinge Pfenniggülte und Abgaben von zwei Vierteln Nüsse und zehn Kapaunen, ihren Hof zu Willingeshusen [wohl Wilshausen b. Hochfelden, Els.] und die dorthin gehörigen 60 Viertel Roggenabgabe, die die Aussteller auf dem [S. 509 Z. 23 ff.] beschriebenen Gut von Eberhart Durre von Hüneburg gekauft hatten, und schließlich dieses Gut selbst mit allem zugehörigen Recht. -- Die a.a.O. beschriebenen Güter und Einkünfte sind im Unterelsaß, im Bann von Wilshausen, gelegen. --
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    1295 März 13
    (CAO, 1320-03-13)
    Friedrich der Fuchs von Stetteldorf [b. Korneuburg, NÖ] und seine Ehefrau Diemut beurkunden, daß sie in Übereinstimmung mit ihren Kindern und Erben ein Lehen zu Gauderndorf [b. Horn, NÖ], das ihnen nach Kaufrecht als Eigentum gehört, zum Preis von 13 Pfund an das Stift Altenburg [NÖ] verkauft haben, und zwar mit allen Rechten, wie die Aussteller es in ihrer Verfügungsgewalt gehabt haben. Die Aussteller geloben dem Käufer für 31 Jahre und einen Tag die Gewährleistung des verkauften Lehens nach Landes- und Eigentumsrecht. Zusammen mit den Ausstellern verpflichtet sich Marquart der Jäger von Wuldeinstorf [wohl Wullersdorf, NÖ] mit Ehefrau und Kindern zu Schutz und Gewähr für das genannte Lehen. --
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    1295 April 5
    (CAO, 1320-04-05)
    Der Ritter Peter von Bollweiler [b. Gebweiler, Els.] und sein Bruder Burcart, Kirchherr von Alschwei\ler [abgeg. b. Gebweiler], beurkunden, daß sie die bisher ihnen beiden als Eigentum gehörige kleine Ortschaft Bollweiler, soweit deren Bezirk von zwei Gräben umgrenzt ist, dem Straßburger Bischof Konrad [III.] und dem Stift Straßburg für immer überlassen haben. Die Aussteller haben zur Bedingung gemacht, daß erstens sie und ihre Lehnserben die Ortschaft Bollwei\ler vom Stift zu Straßburg als rechtmäßiges Lehen erhalten; zweitens die ihnen gehörigen Leute weder um Besitzes noch einer Geldschuld willen in der Stadt oder im Bann Sulz gerichtlich belangt werden dürfen. Eine Ausnahme bilden strafbare Vergehen (rᷝfreuel oder vnzuht), die die Täter, sofern sie sie in der Stadt Sulz begangen haben, auch dort abbüßen sollen. --
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    1295 April 25
    (CAO, 1320-04-25)
    (Fassung A) Ulrich von Velebrunne und seine Ehefrau Kunigunde von Senstein [Seebenstein b. Neunkirchen, NÖ] beurkunden, daß sie in der Streitsache gegen Abt Eber und den Konvent des Stiftes Zwettl [NÖ] betref\fend Gut und Eigen zu Böhmsdorf und Wurmbrand (rᷝBehemſdorf und rᷝBuremprant) [beide b. Groß-Gerunges, NÖ] den Marschall von Österreich, Herrn Stephan von Maissau, zum Schiedsrichter gemacht haben. Dieser sprach nach Beratung mit den Herren Wolfhart von Dürnbach (rᷝDurrenpah) und Hainrich von Graz (rᷝGrazze) in seinem Bescheid den Ausstellern zehn Pfund Pfennige vom Kloster Zwettl zu, die der Abt vollständig bezahlt hat. Dafür haben die Aussteller die oben genannten Güter frei und rechtsverbindlich aufgegeben und sprechen sie dem Koster zu als rechtmäßiges Eigentum und mit allem Recht, womit sie einst von Frau Jeute von Senstein an das Kloster verkauft worden waren. Für jenen damaligen Verkauf wird auf dessen Beurkundung durch die Bürger von Krems [NÖ] unter Besiegelung durch die Stadt Krems verwiesen [Der lateinische Text dieser Urkunde ist enthalten im Liber fundationum Monasterii Zwetlensis = Fontes rerum Austriacarum II 3, S. 408 f.]. Die Aussteller geloben dem Kloster rechtmäßige Gewährleistung der genannten Güter gegenüber jedem fremden Anspruch. -- Die Ausfertigung B ist, abgesehen von kleinen Wortumstellungen oder unerheblichen Vokabelauslassungen, von A nur in folgenden Punkten unterschieden: Die Nennung des Gutes rᷝBuremprant [A Bd V, S. 512 Z. 23] fehlt in B; B nennt nur rᷝBehemſdorf; die Nennung von Wolfhart von Dürnbach und Hainrich von Graz als Ratgeber des Schiedsrichters Marschall Stephan von Maissau ist in B unterblieben, wo von einer vorherigen Beratung des Schiedsrichters keine Rede ist; der Hinweis auf die frühere Beurkundung und Besiegelung des durch Frau Jeute von Senstein vollzogenen Verkaufs seitens der Bürger und der Stadt Krems fehlt in B; dagegen ist in B [S. 512 Z. 31] die Frau Jeute von Senstein zusätzlich als rᷝminer houſfrowen muter, d.h. als Schwiegermutter des Ausstellers, gekennzeichnet, was von A unterblieben ist; während A als letzten in der Zeugenliste [S. 513 Z. 14] den vorher schon als Ratgeber benannten Hainrich von Graz anführt, fehlt er in B beide Male. -- A und B: Zwettl StfA. -- Druck: