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Urkunde Heinrich von Jlzich ein ritter schultheize ze Múlnhuſen - 1295 Mai 5.(CAO, 1320-05-05) Heinrich von Jlzich ein ritter schultheize ze MúlnhuſenRitter Heinrich von Illzach, Schultheiß von Mülhausen, beurkundet: Vor ihm erschien vor Gericht Herr Heinrich, [Sohn] des Herrn Gernand, Bürger von Mülhausen, gemeinsam mit seinen 3 Kindern Adelheid (Ehefrau Jakobs von Hall), Anna (Ehefrau Walchs von Tor) und Gernand und erklärte mit ihrem, ihrer beider Kinder und deren Vormunde Einverständnis, daß Clara und Heinz, die Kinder seines [Herrn Heinrichs] verstorbenen Sohns Heinrich, nach seinem [des Großvaters] Tode beide oder, wenn eines der Kinder schon vorher stirbt, das überlebende den Erbteil ihres Vaters wie die 3 anderen Kinder des Ausstellers so erhalten sollen, als ob dieser noch am Leben wäre. Diese [Erklärung] wurde mit allen nach Recht und Gewohnheit erforderlichen Sicherheiten abgegeben und erhielt juristisch Kraft, nachdem die Anwesenden dazu vernommen waren. --Urkunde Abreht von valkenſtein ein Ritter vnd elizabeth min huſfrowe - 1295 Mai 7.(CAO, 1320-05-07) Abreht von valkenſtein ein Ritter vnd elizabeth min huſfroweEs wird beurkundet, daß Herr Albrecht von Falkenstein seinen Hof in Schupfholz mit allem Zubehör an Berthold den Joler, dessen Bruder Burchart sowie deren Erben für 80 Mutt Roggen verliehen hat; doch muß der Zins aus den Erträgen von Schupfholz aufgebracht werden. Bei Handänderung ist 1 Malter Weizen als Erschatz abzuführen. -- Das beigeheftete Transfix (noch aus dem 13. Jahrhundert?) enthält ein Verzeichnis der zu Schupfholz gehörigen Güter. Die auf dem rechten Seitenrand der Urkunde unter dem 19. Februar 1303 von anderer Hand eingetragene Neufassung des Pachtvertrages enthält genauere Namenangaben und mehr ins Einzelne gehende Bestimmungen. Unter den Empfängern fehlt nunmehr Bertolds Bruder Burchard, dafür treten ein Konrad und ein Johann [Erben des inzwischen verstorbenen Burchard?] auf. Unter den sachlichen Bestimmungen fehlt die ausdrückliche Bindung des Zinses an die Erträge von Schupfholz. Vgl. im übrigen Bd. 3 S. 346 Anm. 7 und Hefele UB. --Urkunde vnſir bruͦdir Ebirhart der greue von zeuinbrucken vn̄ ſine Erbin; Walrabin der Greue von zeuinbrucken vnde vnſir erbin - 1295 Mai 1.(CAO, 1320-05-01) vnſir bruͦdir Ebirhart der greue von zeuinbrucken vn̄ ſine Erbin; Walrabin der Greue von zeuinbrucken vnde vnſir erbinGraf Walram [I.] von Zweibrücken beurkundet mit seinen Erben, daß er [gemeinsames] Eigen und [gemeinsamen] Besitz um Pirmasens und Eischweiler mit seinem Bruder, Grafen Eberhard von Zweibrücken und dessen Erben, wie [Bd. 3 S. 344 Z. 10-36] im einzelnen aufgeführt ist, geteilt und umgelegt hat. Ferner wird bestimmt, daß Strafgelder von Eigenleuten dem jeweiligen Herrn, ihm oder seinem Bruder, zufallen sollen. Handelt es sich jedoch um Eigenleute anderer Herren, so fallen die Strafgelder beiden zu. Die Eigenleute beider Brüder haben die althergebrachte Freizügigkeit. Heiraten ihre Eigenleute untereinander, so soll die Ehefrau dem Mann folgen. Witwer und Witwen dürfen sich nicht ohne Einwilligung ihres jeweiligen Herrn wiederverheiraten. Verzieht ein Eigenmann aus dem Teilungsgebiet des einen Bruders in das des andern, so verbleibt dem [ursprünglichen] Besitzer und dessen Erben Haus, Hof und Besitz des Mannes. Bertold von Hombrunnen und dessen Tochter gehören in den oberen Teil von Pirmasens, Albrecht von Pirmasens aber zu dem unteren Teil. --Urkunde Ottilie · herrn Richarteſ ſeligen huſvrowe von Loubegaſſe; Richart min ſvn / vn̄ alle mine kint - 1295 Mai 11.(CAO, 1320-05-11) Ottilie · herrn Richarteſ ſeligen huſvrowe von Loubegaſſe; Richart min ſvn / vn̄ alle mine kintOttilie, Witwe Richards von Laubegassen, ihr Sohn Richard und alle ihre Kinder verzichten mit Einverständnis, rᷝmit hant vn̄ mit mvnde ihres Vormundes, Herrn Kunos von Laubegassen, für sich, alle ihre Verwandten und Nachkommen völlig auf alle Schadenersatzansprüche gegenüber dem Edelmann Heinrich von Rappoltstein und dessen Neffen Heinrich (Sohn seines verstorbenen Bruders Ulrich). Diese betreffen das halbe Gut im Bann Sulzmatt, das Richard Laubegassen (der Vater) von Heinrich von Rappoltstein und dessen Bruder Anshelm gekauft hatte und das Heinrich ihnen [den Ausstellern] gütlich wieder herausgegeben hat. --Urkunde Johanneſ deſ Rôten Schulthaizen ſun von Herrenberc an herren von Bebenhuſen - 1295 Mai 1.(CAO, 1320-05-01) Johanneſ deſ Rôten Schulthaizen ſun von HerrenbercDer Sohn des Schultheißen des Roten von Herrenberg, Johannes, beurkundet, daß er dem Kloster Bebenhausen das frühere Gut Wolframs von Hailfingen in Altingen mit allem Zubehör und allen bei einem Verkauf zu beobachtenden Formalitäten sowie mit Hand und Einverständnis seines Herrn, des Grafen Rudolf von Tübingen, genannt rᷝder Schœrer, verkauft hat. Er hat das ihm dafür vom Kloster versprochene Gut erhalten. Da er aber früher aus dem [verkauften] Gut 8 Malter Roggen Gülten Herrenberger Maßes verkauft hat, ersetzt er diese dem Kloster aus seinem Gut in Nebringen, genannt der Fronhof; für ewige Zeiten soll [das Kloster die 8 Malter] daraus nehmen. --Urkunde johanneſ von baldingen an priorinne vnd dem conuente deſ cloſterſ vfen Houe ze nidingen - 1295 Mai 15.(CAO, 1320-05-15) johanneſ von baldingenJohannes von Baldingen beurkundet, daß er auf Bitten seiner Herrschaft, des Grafen Friedrich von Fürstenberg und dessen Ehefrau, alle Rechtsansprüche und Anklagen gegen Priorin und Konvent von Neidingen betreffend den Besitz fallen gelassen hat, den der verstorbene Bruder des Ausstellers, Ritter Rudolf von Baldingen, ihnen verkauft, gestiftet oder sonst zugewendet hat. Ebenso hat er auf alle sonstigen Ansprüche gegen das Kloster verzichtet. Dafür haben ihm Priorin und Konvent als Freundschaftsbeweis 1 Mark Silbers gegeben. --Urkunde Wuͤlfing von Randekk - 1295 April 28.(CAO, 1320-04-28) Wuͤlfing von RandekkWulfing von Randeck beurkundet, daß er sich für sich und seine Erben Bischof Emich von Freising, dessen Nachfolger und seinem Gotteshaus gegenüber eidlich verpflichtet hat, bei einem eventuellen Verkauf oder einer Fortgabe von Haus und Burg Randeck nur den Bischof und das Gotteshaus zu berücksichtigen, wie er auch nach Recht und Landesgewohnheit dazu verpflichtet ist, da [Randeck] Lehen von Bischof Emich und dem Gotteshaus Freising ist. Überdies hat ihm der Bischof für die -- [Bd. 3 S. 341 Z. 41 - S. 342 Z. 3] nochmals feierlich formulierte -- Verpflichtung 20 Pfund Wiener Pfennige, 2 Mutt Korn und 1 Faß Wein gegeben, die er [Wulfing] auch erhalten hat. Tragen sich seine Kinder nach seinem Tode mit Verkaufsgedanken, so dürfen sie den Besitz untereinander verhandeln, sonst aber nur an Bischof Emich, dessen Nachfolger und das Gotteshaus Freising verkaufen. Im Falle eines Verkaufes sollen beide Partner je 2 Leute stellen; diese 4 sollen den Kaufpreis für Haus und Hof Randeck festsetzen und dieser muß dann innerhalb der nächsten 3 Monate vollständig gezahlt werden. Verstoßen Wulfing oder dessen Erben gegen das Verkaufsrecht, so sind Haus und Burg Randeck dem Gotteshaus Freising und dem jeweiligen Bischof verfallen; Wulfing oder seine Erben verlieren dann allen Besitzanspruch. Bischof Emich hat ihm und seinen Erben feierlich versprochen, daß er weder ihn noch seine Nachkommen, wenn Randeck vom Gotteshaus erworben wird, an anderem Besitz, den Wulfing um Randeck hat, in keiner Weise schädigen oder an seinem Recht beeinträchtigen wird. Bei diesen Verhandlungen war Wulfings Herrin, Frau Adelheid von Reinsberg, zugegen und hat ihre Zustimmung gegeben. -- Vgl. Corpus Nr. 1860, 1861. --Urkunde albreht der Kage - 1295 Mai 11.(CAO, 1320-05-11) albreht der KageAlbrecht der Kage, Schiedsmann in früherem und gegenwärtigem Streit zwischen seinen Oheimen Kuno von Bergheim dem Alten einerseits und den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhard von Andlau anderseits, beurkundet gemeinsam mit den Schiedsleuten: Nach [der Vergleichsurkunde Corpus Nr. 1953] sollte er [Kuno] die Geächteten, die er zu Crake auf seinem Haus aufgenommen hatte, fortschicken, den von ihnen angerichteten Schaden ersetzen und dem Andlauer Gericht Buße entrichten. Albrecht hat inzwischen durch glaubhafte Zeugen erfahren, daß Kuno dieses zu den gesetzten Terminen nicht erfüllt hat. Daher entscheidet Albrecht, daß Kuno das im Sühnebrief [Corpus Nr. 545] festgesetzte Strafgeld von 100 Mark den Brüdern von Andlau schuldig geworden ist. -- Vgl. Corpus Nr. 545, 1953. --Urkunde Ortolf Spitalær / von dem Semerink an abbt Heinreichen / Vn̄ ſeiner Samnvnge! ze Rvne - 1295 Mai 1.(CAO, 1320-05-01) Ortolf Spitalær / von dem SemerinkOrtolf Spitaler von dem Semmering verspricht dem Abt Heinrich und dem Konvent zu Rein für deren Erlaubnis, auf der Mauer ihres Hauses in Graz, die zwischen seinem und ihrem Haus steht, mauern zu dürfen, daß er oder die jeweiligen Besitzer seines Hauses die Mauer durch wetterfeste Rinnen schützen werden, damit an dem Hause des Klosters kein Schaden geschieht. Für alle Traufschäden an dem Haus oder andere Versäumnisse wird er mit seinem Haus haften, bis die Schäden durch ihn oder den jeweiligen Hausbesitzer beseitigt und ersetzt sind. --Urkunde Rudolf von vanſtorf / vitztuͦm zefryſach an Chvͤnzlyn Ramvngen - 1295 April 28.(CAO, 1320-04-28) Rudolf von vanſtorf / vitztuͦm zefryſachRudolf von Vansdorf, Vitztum zu Friesach, setzt im Auftrage seines Herrn, Erzbischofs Konrad [IV.] von Salzburg, Kunzelin Ramung 2 Pfund [Bd. 3 S. 342 Z. 42-44] näher genannte Gülten für 16 Mark Friesacher Pfennige zum Pfand. [Diese Summe hat Kunzelin] auf die 50 Mark Pfennige an Offel von Saurau gezahlt, die der Erzbischof diesem schuldig ist und für die er [Rudolf] sowie Nikolaus von Stadau Bürgen sind. Das Gut soll Kunzelin bzw. nach seinem Tod dessen Erben so lange inne haben, bis ihm der Erzbischof die 16 Mark zurückzahlt. -- Vgl. Corpus Nr. 2096. --