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Sulzburg

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    Heinrich Von gottis gnaden Biſſcof Von Baſil an Von Gerolzegge - 1271 April 19.
    (CAO, 1296-04-19) Heinrich Von gottis gnaden Biſſcof Von Baſil
    Bischof Heinrich (III.) von Basel befriedigt die Ansprüche, die sein Verwandter, Walther von Geroldseck, an seinen Vorgänger, Bischof Berchtold, hatte. Sie werden beglichen mit einer Zahlung von 600 Mark Silber, deren Zahlungsmodus näher bestimmt und durch Einlagerverpflichtung des Bischofs selbst gesichert wird. Walther von Geroldseck verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche und Rechte für sich und seine Erben und auf die Abmachungen über Schloß Schwarzenberg und St. Gregoriental. Er erkennt ferner an, daß er von der Basler Kirche jetzt und früher rᷝgeerit worden sei und übergibt deshalb zwei ihm gehörige Höfe im Dorf Missenheim, die er von Albrecht von Tuttenstein für 350 Mark Silber erworben hatte, der Basler Kirche und erhält sie von dieser zu Lehen. Sein Sohn Heinrich und sein rᷝnepos Heinrich verpflichten sich, diese Abmachungen einzuhalten. -- A und B
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    Urkunde
    Gotfrit von Habſburch; hvg von Werdenberch; Rvͦdolf von Habſburch - 1271 April 27 (29).
    (CAO, 1296-04-27) Gotfrit von Habſburch; hvg von Werdenberch; Rvͦdolf von Habſburch
    Graf Rudolf (IV.) von Habsburg und Kiburg, Landgraf im Elsaß, Graf Gotfried von Habsburg und Graf Hug von Werdenberg beurkunden, daß sie sich gegenseitig eidlich verpflichtet haben, die von dem Reich oder dem Herzogtum Schwaben herrührenden Lehen der jungen Herrschaft von Kiburg wie Brüder zu teilen, ausgenommen jene Reichslehen, die kiburgische Dienstmannen innehaben: sie sollen im voraus an Graf Rudolf fallen. Sollte die junge Herrin von Kiburg sich verehelichen, so wollen die Vertragsschließer für die Erhaltung des Kiburger Gutes gemeinsam Sorge tragen, bis sie voll entschädigt sind. Sollte einer der Vertragsschließer sterben, so sollen die andern zwei oder der Übrigbleibende, falls zwei von ihnen stürben, die Rechte der verwaisten Erben wahren. Sollte die Kiburgerin sterben, so will man gemeinsam in der Erbschaftsangelegenheit handeln. Wenn einer oder zwei von ihnen das gegebenenfalls nicht tun wollen, so soll den andern beiden oder dem dritten doch unbenommen sein zu handeln. Derjenige, der den meisten Schaden bei dem Ansichbringen der Herrschaft hat, soll mit Wissen der anderen seinen Schaden aus dem Gut der Herrschaft ausgleichen. Ueberhaupt sollen die Schäden, die der Einzelne erleidet, gegenseitig entsprechend abgeglichen werden. Häusern und Ämtern, die zur Herrschaft gehören, sollen aus dem Gut der Herrschaft die nötigen Mittel zur Erhaltung überwiesen werden. Was die Herrschaft an Nutzen einbringt, soll in drei Teile geteilt werden, und diesen Ertrag soll jeder bei seinen Entschädigungsansprüchen abziehen. Stirbt die junge Herrin von Kiburg, so sollen die Dienstleute der jungen Herrschaft von Kiburg dem Grafen Rudolf im voraus gehören. --
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    Henricus dei gracia Baſilienſis Ep̄s an Waltherus dn̄s de Gerolzegge - 1271 April 19.
    (CAO, 1296-04-19) Henricus dei gracia Baſilienſis Ep̄s
    Bischof Heinrich (III.) von Basel befriedigt die Ansprüche, die sein Verwandter, Walther von Geroldseck, an seinen Vorgänger, Bischof Berchtold, hatte. Sie werden beglichen mit einer Zahlung von 600 Mark Silber, deren Zahlungsmodus näher bestimmt und durch Einlagerverpflichtung des Bischofs selbst gesichert wird. Walther von Geroldseck verzichtet seinerseits auf alle Ansprüche und Rechte für sich und seine Erben und auf die Abmachungen über Schloß Schwarzenberg und St. Gregoriental. Er erkennt ferner an, daß er von der Basler Kirche jetzt und früher rᷝgeerit worden sei und übergibt deshalb zwei ihm gehörige Höfe im Dorf Missenheim, die er von Albrecht von Tuttenstein für 350 Mark Silber erworben hatte, der Basler Kirche und erhält sie von dieser zu Lehen. Sein Sohn Heinrich und sein rᷝnepos Heinrich verpflichten sich, diese Abmachungen einzuhalten. -- A und B
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    Heſſe / Herre von Vͤſinberg an cloſtere ze Sulzeberg - 1271 März 11.
    (CAO, 1296-03-11) Heſſe / Herre von Vͤſinberg
    Hesse von Üsenberg überläßt zu seinem und seiner Vorfahren Seelenheil alle »Fälle⟨, die er im Tal zu Sulzburg einzunehmen berechtigt war, den Frauen und dem Kloster zu Sulzburg. --