Geographischer Ort
Saint-Pierre (Bas-Rhin)

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    Urkunde
    1297 November 19.
    (CAO, 1322-11-19)
    Propst Albrecht des Augustinerchorherrenstiftes Ittenweiler beurkundet, daß er am Ausstellungstage in Sermersheim im Dinghof der Äbtissin und des Klosters Niedermünster zu Hohenberg war. Dort waren an diesem Tage die Hufner rᷝ(hvͦbere) von Sermersheim, Kagenheim und den umliegenden Dörfern zur Gerichtsversammlung rᷝ(ze dinge) erschienen. Sie erklärten bei ihrem dem Hof geleisteten Eid, daß der rᷝbanholz genannte Wald zu Sermersheim und ein Walddickicht, das rᷝameiſſenloh, uneingeschränkt mit allem Recht der Äbtissin und dem Kloster Niedermünster gehört, hingegen der Wald rᷝdie riſche zur Hälfte Niedermünster, zur anderen Hälfte Abt und Kloster Selz. Demnach sollen die Äbtissin und das Kloster Niedermünster in Sermersheim jedes Jahr einen Förster einsetzen, entsprechend dem Recht des Hofes, wie es vor dem Aussteller und den Hufnern öffentlich vorgetragen wurde. Die Äbtissin wies dem Aussteller ferner eine Urkunde seines Vorgängers, des verstorbenen Propstes Siegfried von Ittenweiler, vor. Darin sind die Rechte des Hofes zu Gertweiler aufgezeichnet, der ihr Dinghof ist. Propst Siegfried schreibt, daß er an einem Potentianentag [19. Mai] in Gertweiler bei einer Gerichtsversammlung der Hufner der 7 Dörfer zugegen war. Diese Hufner erklärten eidlich, daß sie im Auftrage des Klosters Niedermünster erschienen seien, um zu klären, wer Hufner im Hofe Gertweiler sei und [Anspruch auf] einen oder einen halben Wagen [Holz? Futter?] in der rᷝriſche besäße, das ganze Jahr gegen Zahlung von 1 Schilling Pfennige an die Äbtissin zu Niedermünster. Ferner wies die Äbtissin dem Aussteller durch einen Bevollmächtigten rᷝ(boten) ein Buch vor rᷝ(was gar alt), in dem über ihren Besitz von alter Zeit her rᷝgar vil ane ſtat. Das Buch besagt, daß die Rische der Äbtissin und dem Kloster von Niedermünster und dem Abt von Selz gehört. Da Propst Albrecht [die Verhandlung] persönlich sah und hörte, bat ihn Äbtissin Elisabeth von Niedermünster diese Urkunde [die also mündliche Aussagen sowie alte Rechtsaufzeichnungen vereint] zu besiegeln. --