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Urkunde Wir Ebirhart von gottis gnaden ein erwelt biſchof ze worm̄ - 1293 November 10.(CAO, 1318-11-10) Wir Ebirhart von gottis gnaden ein erwelt biſchof ze worm̄Eberhart [II., von Strahlenberg], erwählter und bestätigter Bischof von Worms, bestätigt den Bürgern von Worms eine Reihe von Artikeln: 1) Er anerkennt die Abmachung zwischen Bischof Heinrich [II., von Saarbrücken], seinem Bistum und der Stadt über das Recht der Bürger, rᷝvngelt [Verbrauchssteuer] festzusetzen und einzunehmen. 2) Er wird dem Rat in seine Maßnahmen zur Sicherung des Friedens nicht dreinreden. 3) Er wird von dem Schultheißen der Stadt nicht mehr Gülten fordern als nach überkommenem Recht festgelegt ist. 4) Er wird dem Rat keine Schwierigkeiten machen, wenn dieser seine [des Bischofs] Dienstleute oder andere Leute, Christen oder Juden, ins Bürgerrecht aufnehmen will. 5) Er wird kein Einspruchsrecht gegen Verkauf des Schultheißenamtes, anderer Ämter oder der Almende geltend machen, solange ihm die Abgaben aus diesen Ämtern zufließen; andernfalls sollen ihm die Bürger Ersatz leisten. 6) Soweit Bischof Eberhart [I., Raugraf von Beynburg] und sein Bruder Bischof Friedrich [I.] Bürger der Stadt, Christen oder Juden, aus ihren Rechten oder Gewohnheiten gedrängt haben, sollen diese daraus keinen Schaden haben. 7) Er wird alle Handfesten, Rechte und Privilegien und guten Gewohnheiten der Bürger zu Worms, der Gesamtheit oder einzelner, Christen oder Juden, einhalten, sie bessern und nicht einschränken. 8) Die genannten Artikel wird der Bischof mit folgendem Vorbehalt respektieren: Wenn die Bürger einen Artikel zu ihren Gunsten abändern rᷝ(rurent), und der Bischof erblickt darin eine Beeinträchtigung von Rechten und Freiheiten seines Stiftes, so behält er sich ein Einspruchsrecht vor. Kann er die Berechtigung seines Einspruches mit Urkunden oder vertrauenswürdigen Zeugenaussagen beweisen, und der Rat oder dessen Mehrheit anerkennt sein Recht, dann sollen der oder die betreffenden Artikel außer Kraft sein, und die Bürger sollen diesen oder diese [Artikel] in der Urkunde streichen. Er wird dann eine neue Urkunde über die rechtsgültig bleibenden Artikel ausstellen. Dagegen verspricht er, keinen Artikel von sich aus anzufechten, sondern nur, wenn die Bürger die Frage ins Rollen bringen, und er wird sich mit der Entscheidung des Rates oder dessen Mehrheit begnügen und keine höhere geistliche oder weltliche Instanz anrufen. 9) Greifen die Bürger einen Artikel an, und verlangt der Bischof darüber einen Rechtsentscheid, dann müssen sie diesen unverzüglich herbeiführen. --Urkunde Ebirhart von gottis gnaden ein irwelt biſchof zv worm̄ an burger von Worm̄ - 1293 November 10.(CAO, 1318-11-10) Ebirhart von gottis gnaden ein irwelt biſchof zv worm̄Eberhart [II., von Strahlenberg], erwählter und bestätigter Bischof zu Worms, beurkundet, daß er auf Bitten der Bürger zu Worms auf alle Anfechtungen der [in Corpus Nr. 1831 aufgezählten] Artikel verzichtet, soweit die Bürger diese Artikel bis zum Ausstellungstag verletzt oder zu ihren Gunsten ausgelegt haben. Beide Parteien mit ihren Freunden, Pfaffen oder Laien, erklären alle aus dem Streit erwachsenen Beschwerden als erledigt. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1831. --Urkunde Cvͦnrat der Vehinger; Gerdrut / ſin elichv̓ hûzevrowe an abbet vnt der Samenunge ze Mulenbrunnen - 1(2)93 November 18.(CAO, 1318-11-18) Cvͦnrat der Vehinger; Gerdrut / ſin elichv̓ hûzevroweKonrad der Vehinger und seine Ehefrau Gertrud beurkunden, daß sie im Einverständnis mit allen ihren Erben den Hof in Mühlhausen an der Enz mit allem früheren und jetzigen Recht und allem Zubehör sowie 2 Morgen Acker, die sie später hinzugekauft hatten, dem Abt und Konvent in Maulbronn für 160 Pfund Haller verkauft haben. Die Aussteller werden den Hof dem Kloster nach Jahr und Tag ausfertigen. Sollte er in dieser Frist angesprochen werden, so setzen sie dafür als Pfand ihr Steinhaus in Calw und allen ihren Besitz. Darüber hinaus stellen sie dem Kloster für eine ordnungsgemäße Durchführung 6 [Bd. 3 S. 143 Z. 14-16] namentlich genannte Bürgen, die auf Kosten der Aussteller in Calw unverzüglich Einlager halten sollen rᷝ(zeainem vaîlem wîn), wenn die Ausfertigung trotz Mahnung nicht erfolgt. Stirbt einer der Bürgen während der Bürgschaftszeit, müssen die Aussteller einen neuen stellen, oder die anderen Bürgen müssen Einlager halten. --Urkunde Otte von Scherdingen an frawen vnd dem Chloſter ze Furſtencell / vnd der Sam- nungen - 1293 November 11.(CAO, 1318-11-11) Otte von ScherdingenOtto von Schärding beurkundet, daß er einen Hof in Prunne an der Vils für 9 Pfennige gekauft und ihn dem Kloster Fürstenzell mit folgenden Bedingungen übergeben hat: Von dem Ertrag des Hofes soll das Kloster alljährlich 2 Schaff Korn -- eines im Advent, das andere in der Fastenzeit -- zur Aufbesserung seiner Pfründe nehmen. Der restliche Ertrag fällt Otto zu seinen Lebzeiten zu; nach Ottos Tod soll das Kloster den ganzen Ertrag zur Aufbesserung seiner Pfründe verwenden bis auf die 2 Schaff Korn und ½ Pfund Regensburger Pfennige, die sie nach seinem Tod fortan alljährlich am 24. Juni als Almosen an arme Leute verteilen sollen. Erfüllen sie [die Bestimmungen] nicht, fällt das auf ihre Seele, und sie werden es vor Gott verantworten müssen. Kein Abt soll über Hof und Ertrag Verfügung haben, sondern nur der Konvent und der von diesem eingesetzte Bevollmächtigte, der den Ertrag einbringt und verteilt. --Urkunde her Rvͦdolf der Meier von der nv̓wenbvrg ritter - 1293 November 16.(CAO, 1318-11-16) her Rvͦdolf der Meier von der nv̓wenbvrg ritterRitter Rudolf, Meier von Neuenburg, beurkundet, daß er für den Schaden, den der Rat und die Bürgergemeinde von Zürich auf ihrem Zug nach Wil den Leuten des Gotteshauses von Oberwinterthur zugefügt hatten, als sie auf deren Gütern lagen, vom Rat und den Bürgern 15 Pfund Pfennige Zürcher Münze erhielt, die sie [die Zürcher] dem Aussteller für den Schaden schuldig geworden sind. Die Leute [des Gotteshauses] haben auf alle Schadensansprüche gegen den Rat und die Bürger von Zürich in die Hand des Herrn Eggebrecht Gevetterlin, Bürgers von Wintherthur, verzichtet, den der Rat und die Bürger die Verzichterklärung der Leute entgegennehmen ließen. --Urkunde Chunegunt ſin Hovſvrowe; Ditrich ſhench von Dobra; Ditrich ir baider Svn u.A. an Abt Hainrichen; abt Hainricheſ; abt Hainrichen u.A. - 1293 November 22.(CAO, 1318-11-22) Chunegunt ſin Hovſvrowe; Ditrich ſhench von Dobra; Ditrich ir baider Svn; Hainrich; SeifritDietrich, Schenk von Dobra, seine Ehefrau Kunigunde, ihr Sohn Dietrich und die Brüder des Schenken, Seifrit und Heinrich, beurkunden, daß sie gemeinsam das Haus St. Peter und ihren Anteil am Markt daselbst an Abt Heinrich und das Kloster Admont für 600 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld empfangen haben. Sie hatten dieses Gut bisher als Burgrecht von Abt und Kloster besessen, und Dietrich hatte ihn, wie Frau Kunigunde bezeugt, seiner Frau als Morgengabe zugewiesen. Sie haben den Besitz in die Hand des Abtes aufgegeben. Beide Vertragspartner verzichten gegenseitig auf Rechte und Pflichten aus dem früheren Rechtsverhältnis. Die Aussteller und ihr Schwager Weichert von Pollheim geloben in eindringlicher Form, dem Abt und Kloster für das Haus und den Markt rᷝGewer und ſherm zu sein. -- Vgl. Corpus Nr. 1830. --Urkunde Rudolf von vanſtorf · vitztuem von Frieſach an Erzbiſcholf Chrat von Salzburch - 1293 November 10.(CAO, 1318-11-10) Rudolf von vanſtorf · vitztuem von FrieſachRudolf von Vansdorf, Vitztum von Friesach, beurkundet, daß Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg ihm und seinen Nachkommen, sofern sie durch Heirat im Dienst des Gotteshauses verbleiben, den Stein im Lavanttal und 18 Mark dabeiliegende Gülten als Lehen verliehen hat. Entzieht sich einer der Söhne durch Verheiratung dem Gotteshaus, so hat er kein Recht an diesem Lehen, und bei einer Erbteilung mit den Geschwistern wird er nicht in die Berechnung einbezogen. Rudolf hat ferner den Turm unter Reisberg, den er mit seinem Besitz gekauft hat, dem Gotteshaus übergeben und wird in Jahresfrist von Ansprüchen seines Herrn [Ulrich] von Heunburg und des Heinrich von dem Turm ledigen. Er und seine Erben werden ihn [den Turm] dem Gotteshaus rᷝschermen. Weiter wird er dem Gotteshaus in Jahresfrist außer dem Turm noch 18 Mark freier Gülten als Gegenwert für die [oben verliehene] Lehenschaft geben. Er verspricht weiter, seinem Herrn, dem Grafen Albrecht von Görz, dessen Ehefrau und Erben für das Gotteshaus 100 Mark Silbers und 300 Mark in der Währung von Aquileja zu zahlen, für die alle Ansprüche der gräflichen Familie gegen das Gotteshaus abgelöst sind. --Urkunde Elſabetha dù Greuinne von Honberg / vn̄ froͮwe ze Raprehtſwiler - 1293 November 20.(CAO, 1318-11-20) Elſabetha dù Greuinne von Honberg / vn̄ froͮwe ze RaprehtſwilerGräfin Elisabeth von Homberg, Frau zu Rapperswil, gibt nach dem Gutachten rechtskundiger Leute rᷝ(wizzigen lúten) ihre Lehensforderung auf den Maierhof Brütten und die Güter in Finstersee gegenüber dem Gotteshaus Einsiedeln auf. Mit ihrem Rechtsvertreter [rᷝVogte], Graf Friedrich von Toggenburg, der ihr für diese Sache bestellt war, und ihren Kindern, Wernher, Rudolf und Ludwig, verzichtet sie auf alle Ansprüche an den Gütern, die sie gegenüber dem Kloster zu haben vermeinte. Sie haben zu den Heiligen geschworen, die Besitzungen weder vor geistlichem noch weltlichem Gericht anzusprechen. --