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Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Streif, der Kirchherr zu Metzingen, und sein Vater Konrad Streif, Vogt dieser Kirche, beurkunden, daß sie mit ihrem Vetter [Verwandten] Ernst von Stöffeln eine Wiese, die zu Wangen liegt und der Kirche gehört, gegen eine andere Wiese getauscht haben, die im Grunde liegt und rᷝder weberinvn wiſe heißt und rechtmäßiges Eigentum der Aussteller und Ernsts von Stöffeln war. Die Aussteller haben 11 [Bd. 4 S. 362 Z. 16-18] namentlich genannte angesehene Männer hinzugezogen, die eidlich erklärten, daß der Tausch für die Kirche vorteilhaft sei. -- Vgl. Corpus Nr. 3162. --Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Ernst von Stöffeln und Konrad Streif treffen im Anschluß an den [in Corpus Nr. 3161] getätigten Wiesentausch folgende Vereinbarung: Wenn die Wiese zu Wangen dem Kirchherrn oder jemand anderem verloren geht, so soll die Wiese in dem Grunde statt ihrer dem Kloster Zwiefalten zu Pfand rᷝ(vrſaz) stehen. -- Vgl. Corpus. Nr. 3161. --Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Burggraf Konrad [II.] von Nürnberg und seine Ehefrau Agnes beurkunden, daß sie die [Bd. 4 S. 365 Z. 35-38] aufgeführten Gülten aus Gütern zu Ickelheim an den Komtur und die Brüder des Deutschordenshauses Virnsberg gegeben haben. Diese Gülten sollen die Brüder alljährlich einnehmen und davon 10 Pfund Haller an Herrn Walther, Kaplan der Frauen zu Rothenburg, und an dessen Neffen rᷝSchuͤreger zahlen, solange beide, oder einer von ihnen, leben. Nach beider Tode gehören die Gülten rᷝvnſ [= den Ausstellern. Fehler des Schreibers? Man erwartet: dem Deutschordenshaus]. Können die Brüder aus irgendeinem Grunde die Gülten nicht vollständig erhalten, so soll der Ausfall aus anderen Gütern des Burggrafen zu Ickelheim ersetzt werden. Einkünfte, die über das vereinbarte Maß hinausgehen, sollen an den Burggrafen abgeführt werden. -- Vgl. Corpus Nr. 1972. --Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Adelheid die Mesnerin beurkundet, daß sie 1 Pfund jährlicher Gülte, deren Zusammensetzung [Bd. 4 S. 363 Z. 19-22] genannt wird und die zu Johanni einkommt, der hl. Jungfrau, allen Heiligen und den Klosterbrüdern von Marchtal gestiftet hat, die die Kapelle zu Reutlingen betreuen. Mit der Gülte soll jährlich Öl für ein Licht gekauft werden, das ständig in dem Chor der Kapelle vor dem Altar zu Ehren der hl. Jungfrau und aller Heiligen und als Seelgerät für die Seele der Ausstellerin, ihrer Vorfahren und Verwandten brennen soll. Adelheid hat vereinbart, und der Propst und die Herren haben es ihr fest versprochen, daß das Licht ewig brennen und weder durch Schuld des Propstes noch des Pflegers der Kapelle ausgehen soll. Wer dagegen verstößt, den wird Gott, der nichts ungestraft läßt, am Jüngsten Tag mit Leib und Seele zur Rechenschaft ziehen, ebenso alle, die davon wissen und es nicht abstellen. -- Ergänzungen der unlesbaren Stellen nach dem WU.: Bd. 4 S. 364 Z. 23: rᷝsantez (unwahrscheinlich, da der Schreiber Z. 14 und Z. 18 die lateinische Form verwendet; die unmittelbar vor rᷝJo*.hes stehenden 3-4 Buchstaben, die vom WU. nicht berücksichtigt wurden, sind nach freundlicher Auskunft des SA. Stuttgart nicht mit Sicherheit zu entziffern; es kann sich um eine Rasur handeln); Z. 24: rᷝhat; Z. 25: rᷝvzgange; Z. 30: rᷝvn̄. --Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Die Brüder Chorbischof Emich von Lüttich, Simon [II.], Johann und Gottfried, Grafen von Sponheim, beurkunden, daß sie ihre Schwester Anna mit dem Grafen Ludwig von Rieneck verheiratet und als Mitgift 1200 Mark Kölnischer Pfennige ausgesetzt haben, von denen 3 Haller für 1 Pfennig gerechnet werden. Für diese Summe weisen sie 120 Mark Gülte an und setzen dafür das Dorf Sprendlingen mit allem Zubehör und ihren bisherigen Rechten als Pfand, soweit es sich um Lehen handelt mit der Hand der [Lehens-]Herren. Sie haben versprochen, innerhalb von 5 Jahren die Gülte in Raten auszulösen: In den ersten 4 Jahren werden sie je 250 Mark Kölnischer Pfennige des vereinbarten Wertes zahlen, im 5. Jahr 200 Mark. In den ersten 4 Jahren sollen ihnen nach jeder Zahlung 25 Mark Gülten, nach der 5. Zahlung das ganze Dorf mit allen Einkünften frei werden. Unterbleibt in einem Jahr die Zahlung, so sollen die am Schluß der Urkunde namentlich genannten Bürgen in Frankfurt so lange Einlager halten, bis die versäumte Jahresrate beglichen ist. Das erste Jahr endet Weihnachten 1299. Die gezahlten Pfennige sollen sofort nach Erhalt auf einem Gut zwischen Rieneck und Mainz nach der Empfehlung des Grafen Eberhart von Katzenelnbogen und des Herrn Ulrich von Hanau angelegt werden. Zugleich verzichten ihr Schwager Graf Ludwig und ihre Schwester Anna auf alles Erbteil, das ihnen von den Sponheimern zukommen könnte; es sei denn, alle Aussteller sterben ohne Erben. Für diesen Fall soll ihre Schwester Anna und deren Kinder Erbe sein. Graf Ludwig von Rieneck hat ihre Schwester Anna ebenfalls mit 1200 Mark Kölnischer Pfennige des vereinbarten Wertes ausgestattet und ihr dafür die Burg Rothenfels mit 120 Mark Gülte [als Pfand] gesetzt, wozu Bischof Manegolt von Würzburg als Lehensherr und Herr Ulrich von Hanau sowie dessen Ehefrau Elisabeth, Schwester des Grafen Ludwig, denen dieser seinen gesamten Besitz vermacht hat, falls er ohne Erben stirbt, ihre Zustimmung gegeben haben. Wenn Anna nur Töchter, nicht Söhne, haben sollte, so sollen diese Ludwigs gesamten Besitz an Eigen, Zinsbesitz rᷝ(Erbe) und Fahrhabe erben. Stirbt Ludwig ohne Erben, so soll die Burg Rothenfels und die dazu bereitgestellte Gülte Annas Leibgedinge sein; doch dürfen Ulrich von Hanau und dessen Ehefrau Elisabeth, Ludwigs Schwester, oder deren Erben die Burg Rothenfels und die Gülte mit 1200 Mark Kölnischen Pfennigen des vereinbarten Wertes auslösen. Das Geld soll nach der Empfehlung des Grafen Eberhart von Katzenelnbogen und des Herrn Ulrich von Hanau auf einem Gut zwischen Rieneck und Hanau angelegt werden. Stirbt einer dieser beiden, so soll ein anderer angesehener Mann mit der gleichen Vollmacht bestellt werden. Sterben Ludwig und Anna ohne Erben, so soll jeder Besitz dorthin zurückfallen, woher er stammt. Beide Parteien setzen für die Einhaltung der Abmachungen je 20 [Bd. 4 S. 364 Z. 44 bis S. 365 Z. 5 bzw. S. 365 Z. 19-25] namentlich genannte Bürgen. Wenn es notwendig wird, soll jeder Herr mit einem Ritter oder Edelknecht und 2 Pferden, jeder Ritter mit einem Edelknecht und einem Pferd in Frankfurt Einlager halten. Beim Tode eines Bürgen ist innerhalb Monatsfrist ein anderer ebensoguter zu setzen, widrigenfalls die übrigen Bürgen bis zu dessen Gestellung Einlager halten müssen. -- Vgl. Corpus Nr. 2787. -- Marburg SA. (0 II a). -- Reg.: Wenck, Hess. LG., UB. zu Bd. 3, S. 293 Nr. 377; Reg. Katzenelnbogen 1, 162 Nr. 408.Urkunde 1299.(CAO, 1324-01-01)Die Brüder Ritter Albrecht und Volkart von Au beurkunden, daß sie dem Frauenkloster Kirchberg als Seelgerät- und Jahrzeitstiftung für ihren verstorbenen Bruder Hermann aus dessen Eigengut zu Rangendingen 2 Pfund Haller Gülte -- 30 Schillinge aus der Mühle des rᷝtonnerz, 10 aus dem Gut des rᷝblezez zu Hirrlingen -- zugewendet haben. Wenn die Kinder des verstorbenen Hermann das Gut zurückkaufen wollen, so sollen ihnen gegen Zahlung von je 5 Pfund je 10 Schillinge frei sein. Diese Ablösung soll in 4 Etappen erfolgen. Das einkommende Geld sollen die Frauen dann auf einem Besitz anlegen, von dem man künftig 8 Tage vor dem Georgentag [= 16. April] Hermanns Jahrzeit begehen soll. --