Geographischer Ort Střelice u Brna
Střelice u Brna
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Urkunde 1291 März 1(CAO, 1316-03-01)Frau Junte von Krenkingen, Witwe Herrn Walters von Steinbrunn, beurkundet, daß sie gegenüber ihrem rᷝnefen Bruder Gottfried von Staufen und gegenüber dem Komtur der Johanniter von Mülhausen, Bruder Jacob von Neuenburg [oder Neuburg?], Verzicht geleistet hat auf alles Recht, das sie sich bei der Übereignung eines Gutes im Bann zu Sennheim an die Johanniter von Mülhausen vorbehalten hatte. Dieses Gut hatte Frau Junte einst von Heinrich von Oltingen gekauft, wie in den urkunden vermerkt ist, die den Johannitern darüber von Frau Junte und ihrem Ehemann ausgestellt worden waren. Den Verzicht auf das vorbehaltene Recht an diesem Gut leistet Frau Junte unter der Bedingung, daß der Komtur und die Brüder des Mülhauser Johanniterhauses ihr alljährlich vor dem Martinstag drei Fuder Weißwein und ein Fuder Rotwein in ihre Fässer nach Sennheim liefern; dieser Wein soll aus dem Rebbau des genannten Gutes stammen oder anderer Wein von vergleichbarer Güte sein. --Urkunde 1291 März 7(CAO, 1316-03-07)Herr Leutold und Herr Konrad, die Brüder von Landeck, bekunden, daß das gesamte Gut in Schlattingen, das sie dem verstorbenen Wilhaln zur Linden von Schaffhausen überlassen hatten, ihr rechtmäßiges Lehen von Kiburg war, und daß sie dieses Lehen unter Verzicht auf alle Rechte der Herrschaft von Kiburg wieder aufgegeben haben. Um der Liebe und Freundschaft willen, die die Kinder des verstorbenen Wilhaln zur Linden den Ausstellern erwiesen haben, bitten sie die Herrschaft von Kiburg, dieses Gut in Schlattingen nunmehr den Kindern des Wilhaln zur Linden zu Lehen zu geben. --Urkunde 1291 April 20(CAO, 1316-04-20)Eckart der alte von Tann [Altentann bei Henndorf B. Salzburg] bekundet, daß er von Dompropst Heinrich und dem Salzburger Kapitel bis zum nächsten St. Jakobstag [25. Juli] Aufschub erlangt hat für die Rückzahlung der 30 Pfund, die wie frühere Urkunden besagen auf Eckarts Gericht in Petting [OB.] stehen. Sollte Eckart den Salzburger Chorherren diese Summe nicht zum genannten Termin aus seinem Besitz erstatten, so wird die Sache mit Zustimmung beider Parteien einem Schiedsrichtergremium von fünf Männern übertragen, von denen jede Seite zwei, beide Seiten gemeinsam den rᷝvberman nominiert haben (S. 353 Z. 24 ff.). Eckart von Tann hat gelobt, den Entscheid der Schiedsleute über die Summe, die der Salzburger Domchor für die Erwerbung der gesamten Pettinger Gerichtsbarkeit noch nachzuzahlen hat, verbindlich einzuhalten. -- Sollte in der Zwischenzeit einer der Schiedsleute sterben, muß ein anderer benannt werden, damit die Schiedsgerichtsverhandlung nach dem 25. Juli unverzüglich stattfinden kann. --Urkunde 1291(CAO, 1316-01-01)Die Priorin und der Konvent von St. Katherinen [in Straßburg] bekunden, daß ihnen Herr Friedrich, Sohn des Herrn Volcwin von Winzenheim, und seine Ehefrau Hedwig aus freiem Willen das [Bd. V S. 344 Z. 12 - 17] der Lage nach beschriebene Gut als Seelgerätsstiftung vermacht haben. Die Stiftung der beiden darin genannten Höfe (Herrn Friedrichs eigener Hof und der Hof eines Herrn Hezel) soll unwiderruflich sein; für die Äcker behält sich Friedrich vor, sie im Verlauf dieses Jahres noch austauschen zu können. --Urkunde 1291 Januar 25(CAO, 1316-01-25)Peters von Bergau [NÖ] beurkundet, daß er wohlbedacht und willentlich, mit Zustimmung und Willen seines Sohnes Ulrich sowie aller Erben, den Dominikanerinnen von Minnbach [Imbach NÖ] ein halbes Lehen in Hedrichsdorf an der Pulka, das er rechtmäßig und frei besessen hat, wegen geldlicher Bedrängnis für 9 Pfund Pfennige Wiener Münze verkauft hat. Jedes Recht, das er oder seine Erben an diesem halben Lehen hatten oder haben könnten, hat er den genannten Dominikanerinnen vollständig abgetreten und rᷝin gvlt vn̄ gewer überantwortet. Peters und sein Sohn verpflichten sich, nach dem Landrecht Gewährleister dieses Kaufes zu sein. --Urkunde 1291(CAO, 1316-01-01)Heinrich der Swab und seine Frau Kunigund bekunden, daß sie für 50 Pfund Pfennige von ihrem Schwiegersohn Gotfrid ein vormals seinem Vater gehörendes Haus auf dem Markt gekauft haben, unter der Vereinbarung, daß sie es bis zu ihrem Tode behalten werden, ohne es zu belasten rᷝ(vn uerchvmmert) oder zu verkaufen. Nach ihrem Tode fällt das Haus wieder frei an Gotfrid zurück; ihre Erben haben keinerlei Recht daran. --Urkunde 1291(CAO, 1316-01-01)Leutold von Regensberg der alte bekundet, daß er sich allen Rechtes entäußert, das er oder irgendein Erbe von ihm an dem Fronhof zu Lienheim haben könnte oder sollte, den sein Vetter Leutold an Heinrich den Froͮweler verkauft hat. --Urkunde 1291 April 15(CAO, 1316-04-15)Alber und sein Bruder Friedrich der Richter von Rossatz [B. Krems NÖ] beurkunden, daß sie samt ihren Ehefrauen und Erben den Klarissinnen von Dürnstein für 9 Pfund Pfennige ein Pfund Gülte an Burgrecht aus Häusern in Stein oberhalb des Stetzenbaches verkauft haben. Die Aussteller werden den Käuferinnen diese Gülte nach Landrecht und wie es sich für Eigentum ziemt rᷝſchermen. Sie verpflichten sich, Fehlbeträge an der Gülte aus einem der Häuser aus dem Ertrag der anderen oder aus ihrem sonstigen Besitz auszugleichen. --Urkunde 1291(CAO, 1316-01-01)Abt Volker und der Konvent des Gotteshauses von Wettingen bekunden, daß sie Leute und Gut zu Uri, die das Wettinger Gotteshaus mit Unterstützung und Hilfe eben dieser Leute von der Herrschaft zu Rapperswil gekauft hatte, um ihrer dem Gotteshaus erzeigten Anhänglichkeit willen allen Rechts und aller Freiheit teilhaftig gemacht haben, die der Stifter des Wettinger Gotteshauses und die Vorgänger der Aussteller den andren zum Wettinger Gotteshaus gehörigen Leuten zu Uri gegeben hatten -- wie es vollständig in einer darüber ausgefertigten Urkunde aufgezeichnet ist. -- Die latein. Gegenurkunde stimmt mit der deutschen inhaltlich genau überein. --Urkunde