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Kloster Rohr (Niederbayern)

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    Urkunde
    Hainrich von Hattenperge an Cvͦnrade dem LangenMantil; Cvͦnrat dem LangenMantil - 1290 Oktober 16.
    (CAO, 1315-10-16) Hainrich von Hattenperge
    Heinrich von Hattenberg beurkundet, daß er dem Augsburger Bürger Konrad dem Langenmantel und dessen Erben den Kirchensatz in Hunsolgen, das sind 4 Höfe, eine Mühle und einen Baumgarten daselbst, mit allem, was dazu gehört, für 230 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat und auf des Käufers Bitte dem Frauenaltar in Augsburg aufgegeben hat, von wo er es als Zinslehen gegen 1 Pfund Wachs jährlich wieder empfangen hat. Heinrich verzichtet für sich und seine Ehefrau Irmgard, deren Morgengabe der Kirchensatz war, auf alle Rechte, die sie darauf hatten, und bestätigt dem Frauenaltar, Konrad dem Langenmantel und dessen Erben sowie deren Nachbesitzern den Kirchensatz als rechtes Eigentum. Werden von anderer Seite Ansprüche darauf erhoben, so wird sie Heinrich innerhalb eines Monats entkräftigen; er stellt 5 namentlich genannte Bürgen, welche, falls er diese Ansprüche nicht entkräften kann, sich nach erfolgter Mahnung innerhalb Monatsfrist in einer Schenke zu Augsburg zur Verfügung halten sollen, bis die Bedingungen erfüllt sind. Kommt ein Bürge seiner Pflicht nicht nach, so können Konrad und seine Erben ihn mit weltlichem oder geistlichem Gericht zum Schadenersatz zwingen. Fällt ein Bürge durch den Tod aus, so verpflichtet sich Heinrich, innerhalb Monatsfrist einen gleichwertigen zu stellen; kommt er dem nicht nach, so haben sich zwei der überlebenden in einer Schenke zu Augsburg einzufinden und so lange dort zu bleiben, bis der neue Bürge bestimmt ist. Im Falle des Ablebens von Konrad dem Langenmantel haben Hartmann der Langenmantel und dessen Bruder Heinrich das Recht, ihre Forderungen an Heinrich und die Bürgen [S. 559 Z. 16 rᷝburben ist offenbar Schreib- oder Druckfehler] zu stellen. --
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    Hug Buggenrútj / von Endingen an Goͤtfrit von Slezſtat - 1290 November 3.
    (CAO, 1315-11-03) Hug Buggenrútj / von Endingen
    Es wird beurkundet, daß Hug Buggenrüti von Endingen mit Einwilligung der Herren von Üsenberg einen Besitz im Bann von Endingen, der 23 Saume Weißwein, 20 Mutt Roggen und 6 Pfund Pfennige einträgt, an Gottfried von Schlettstadt für das Siechenspital zu Freiburg i. Br. für 91 Mark Silber verkauft hat. Hug hat gelobt, des Spitals rᷝwer für diesen Besitz zu sein. --
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    der von Richinſ- hein an vogt Goͤlin - 1290 November 3.
    (CAO, 1315-11-03) der von Richinſ- hein
    Es wird beurkundet, daß der von Reichensheim [Rixheim], Schwiegersohn des verstorbenen Herrn Spörlin, seine Schwiegermutter, seine Ehefrau, Heinrich Spörlin und dessen Brüdern Ebli und Wälti vor 10 namentlich genannten Zeugen in die Hand des Vogtes Göli einen Besitz in Munzingen, der 9 Mutt Roggen und 8 Mutt Weizen, und einen zu Hartheim, der 16 Mutt Roggen und 16 Mutt Flachs abwirft, um 44 Mark Silber dem Gottfried von Schlettstadt für das Siechenspital in Freiburg verkauft haben. --
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    biſchof heinrich von Regenſpurch - 1290 Oktober 5.
    (CAO, 1315-10-05) biſchof heinrich von Regenſpurch
    Bischof Heinrich von Regensburg führt die Schiedsverhandlungen zwischen den Herzögen Ludwig [II.] und Otto [II.] von Bayern auf Grundlage der Freisinger Handfeste vom 16. Juni 1290 [Nr. 1274] weiter und entscheidet: 1. Der von Seefeld und alle seit der Handfeste noch nicht freigegebenen Gefangenen oder Bürgen sollen frei erklärt werden. Über Streit und Schaden, der seit der Handfeste entstanden ist, soll bei der nächsten Zusammenkunft der Viztume vor allen anderen Angelegenheiten verhandelt werden, sofern die genannten Gefangenen und Bürgen nicht zuvor schon freigegeben wurden. 2. Die Viztume vom niederen Viztumamt sollen sich am 16. Oktober zu Regensburg treffen und dort den Schaden der Gefangenen gemäß der Handfeste bereinigen. Der Tag soll keinesfalls verschoben werden; sollte ein Herzog seinen Viztum an diesem Tage nicht entbehren können, so setzt der Bischof unter den gleichen Bedingungen einen neuen Termin fest. Die Viztume sollen einander Protokolle über die Schadenfälle bis 11. Oktober einreichen. Entsprechend sollen die Viztume des obern Viztumamtes am 19. Oktober ihren Gerichtstag zwischen Erding und Schwaben halten und die Protokolle bis 16. Oktober einreichen. Geschieht dies nicht, so sollen die Leute ihren Schaden nach ihren geltenden Rechten vor ihre Viztume bringen. Für Schäden, die bei den Tagungen der Viztume zur Sprache kommen, gilt als Frist der Erledigung der 12. November; danach treten die Bürgschaftsbestimmungen der Handfeste [Pkt. 1] in Kraft. Schon bereinigte Ansprüche von Gefangenen sollen dadurch nicht geschädigt werden, und solchen, die ihren Schaden schon zum Austrag gebracht haben, soll man an diesen Tagen sofort den Ausgleich ausrichten oder das oben bestimmte Verfahren einhalten. 3. Die in der Handfeste [Pkt. 14] bestimmte Kommission soll ihre Erkundungstätigkeit bis 14. November durchführen und die Ergebnisse gemäß der Handfeste der nächsten Tagung vorlegen. 4. Die Zusammenkunft der Herzöge soll am 26. November an einer noch zu vereinbarenden Stelle an der Abens stattfinden. Hierfür sollen die Herzöge nach eigener Wahl dem Bischof 12 Streitfälle bis 1. November schriftlich vorlegen [Handf. Pkt. 10], die bei der Zusammenkunft an der Abens vordringlich zu erledigen sind. 5. Die Feste Trausnitz ist von Herzog Ludwig den Erben im vollen Rechtszustand, der zur Zeit der Handfeste bestand, bis zum 16. Oktober zurückzugeben. Weder Ludwig noch Otto noch einer ihrer Leute dürfen sie durch Kauf oder sonstwie an sich bringen. Wer sich nicht daran hält, verliert alle Ansprüche der Feste an Gut und Leuten. Vertreibt ein Erbe die anderen, so sollen beide Herzöge den Vertriebenen helfen und sie in ihr Recht zurückführen, bis die Rechtsfrage auf dem Tag an der Abens noch vor den 12 Streiffällen durch den Bischof entschieden wird. 6. Herzog Otto soll seinem Vetter Herzog Ludwig das Kind von Kammer wiedergeben, das der Frauenhofer in Gewahrsam hat, doch ohne Präjudiz für Ottos Rechtsansprüche auf das Kind und die Burg Kammer. Vielmehr soll Ludwig Ottos gerechten Ansprüchen nachgeben. Dafür soll dann Otto einen Anspruch Ludwigs als Gegenleistung erfüllen. 7. Die Geltungsdauer der Handfeste wird bis 2. Februar 1291 verlängert, auf Herzog Ludwigs Seite tritt für Eberhart, Herrn Winharts Sohn von Rorbach [S. 516 A, Z. 18, B, Z. 20], Heinrich der Judmann, der Hofmeister, als Bürge ein. 8. Die Herzöge sollen das Land in Frieden halten; tun sie einander vor der nächsten Zusammenkunft neuen Schaden, so darf für dessen Behandlung nur mit Wissen und Willen des Bischofs ein Termin angesetzt werden. 9. Kein Herr darf einen Knecht oder Diener behalten, für den er vor Gericht nicht einzutreten bereit ist. Wenn er ihn behält, ohne für Schaden aufkommen zu wollen, so soll dieser Schaden vergütet werden wie anderer Schaden. 10. Pkt. 1. der Handfeste über Einbehaltung von Dienern des andern wird erneut eingeschärft. [Vgl. auch Nr. 935. Pkt. V.] 11. Keiner der Herzöge darf im Gebiet des andern Burgen bauen, kaufen oder sonst gewinnen, wenn sein eigener Dienstmann oder Eigenmann darauf sitzt. 12. Sollte ein Edelmann, Hofgeistlicher, Graf, Freier oder Dienstmann gefangengesetzt werden, wie jetzt der Seefelder, so soll der Herzog, in dessen Land es geschieht, die Burg dessen, der ihn gefangen hat oder wo er gefangen liegt, belagern und brechen und keine Ablösung dafür annehmen. Ist er selber verhindert, so soll Herzog Ludwig einen seiner Söhne, Herzog Otto seinen Bruder statt dessen senden, und diese sollen sich gegenseitig dabei unterstützen. Der oder die Täter sind des Landes zu verweisen, ihre Lehen, welcher Art auch immer, sind verfallen, außer beide Herzöge begnadigen sie gemeinsam. Haben der oder die Täter im Lande weder Burg noch Erb und Eigen, und duldet der betreffende Herzog sie in seinem Land und befreit den Gefangenen nicht, so hat er für den Schaden zu büßen und die Täter sind doch des Landes zu verweisen auf ewig. -- A
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    graue Diebalt von pirt an wilhelmen den Stoͤren - 1290 Oktober 25.
    (CAO, 1315-10-25) graue Diebalt von pirt
    Graf Thiebalt von Pfirt beurkundet, daß er von seinem Ritter und Freund Herrn Wilhelm dem Stör 2 Pferde im Wert von 58 Mark Silber gekauft hat und ihm und seinen Erben dafür als Zins vom 11. November an 19 Pfund Gülten rᷝze vfholz ausgesetzt hat, wovon am 11. November und zur alten Fasnacht je 9½ Pfund fällig sind, u. zw. erstmals am 11. November 1290. Thiebalt und seine Erben zahlen den Zins so lange, bis die 58 Mark Silber Sulzer Gelötes an Wilhelm und dessen Erben bezahlt sind. Tritt das ein, so sollen diese das Silber entweder in einem Besitz anlegen, den sie von den Grafen als Lehen erhalten, oder so viel von ihrem Eigenbesitz, das dem Wert von 58 Mark gleichkommt, in Lehen des Pfirter Grafen umwandeln. Stößt der Aussteller das Gut und das Lehen ab, so sollen er und seine Erben dem Wilhelm oder dessen Erben in anderen Besitzungen einen gleichwertigen Ersatz schaffen. Der Aussteller gelobt für sich und seine Erben dem Empfänger und dessen Erben, daß er seine Rechte anerkennen und ihn weder mit geistlichem noch mit weltlichem Gericht bedrohen werde. --
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    Alheit; Rudel an frowen ſant Claren ordenſ ze Nvrenberch - 1290 Oktober 13.
    (CAO, 1315-10-13) Alheit; Rudel
    Rudel, der Sohn des alten Eidem, und seine Ehefrau Alheit beurkunden, daß sie aus ihrem Besitz, einem Haus und einer Hofstatt, die sie gegen einen jährlichen Zins von 30 Pfennigen Nürnberger Münze von dem Konvent des St. Klara-Klosters zu Nürnberg haben, noch dazu 1 Pfund Gülten diesem Ordenshaus verkauft haben unter der Bedingung, daß sie oder der jeweilige Besitzer jährlich zwischen dem 1. und 15. Mai 9 Schillinge lange Nürnberger Pfennige bezahlen. Wird dieser Termin versäumt, so hat das Kloster wieder das freie Verfügungsrecht über Haus und Hofstatt, und weder die Aussteller noch ihre Erben haben ein Recht darauf. Geben die Aussteller freiwillig ihr Recht auf den Besitz auf, so verpflichten sie sich, ihn zuerst dem Kloster anzubieten, will dieses ihn dann nicht kaufen oder können sich die beiden Parteien nicht einigen, so hat das Kloster kein Recht, gegen den neuen Besitzer Einsprache zu erheben. --
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    Chvn̄r von Hiltolfingen an bruder Hermannen von Bannacher deſ Spitalſ maiſter; Spitale deſ heiligen Gaiſteſ vor der ſtat ze auſpruch - 1290 Oktober 27.
    (CAO, 1315-10-27) Chvn̄r von Hiltolfingen
    Konrad von Hiltolfingen beurkundet, daß er seinen Hof, genannt Berghof, auf Anraten und mit Einwilligung seines Sohnes Heinrich, seiner Tochter Adelheit und seiner Erben sowie seines Herren Winhart von Rorbach und dessen Söhnen Winhart, Eberhart und Hermann an das Heiliggeistspital von Augsburg und seinen Meister, Bruder Hermann von Bannacker, für 8 Pfund Augsburger Pfennige verkauft und aufgegeben hat. Konrad und seine Erben verzichten auf den Besitz und bestätigen ihn als Eigentum der Käufer. Agnes, die Ehefrau von Konrads Sohn Heinrich, welche mit 10 Pfund Pfennigen als Morgengabe auf den Hof angeschrieben ist, hat gegen die Sicherstellung des gleichen Betrages auf Konrads Ländereien in Hiltolfingen auf ihre Rechte an denselben Hof verzichtet. --