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Köstlan

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1293 September 29
    (CAO, 1318-09-29)
    Ruprecht, der Sohn des verstorbenen Ritters Heinrich von Innichen, bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau [für den Namen ist eine Lücke gelassen] und seines Schwagers Alexander seinen Hof, den er von seiner Ehefrau erhalten hatte, mit allem Zubehör den Schwestern [Dominikanerinnen] zu Lienz [a. d. Drau] als freies Eigentum übergeben hat zu demselben Recht, wie seine Frau, ihr Bruder und ihre Vorfahren ihn besessen haben, ebenso wie der Bauer, den er als rᷝfreiman dem Gotteshaus zu Freising verkauft hat. Ruprecht übernimmt die übliche Verpflichtung, das Recht des Klosters auf den Hof vor allen Gerichten zu vertreten und, falls er das nicht täte, den Schaden, den sie dadurch erleiden könnten, zu ersetzen. Er stellt dafür zwei [Bd. 5 S. 436 Z. 26-27] genannte Bürgen. Er bestätigt, daß er den Kaufpreis für den erst jetzt [Bd. 5 S. 436 Z. 28-29] seiner Lage nach beschriebenen Hof erhalten hat. --
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    Urkunde
    1293 Juni 23
    (CAO, 1318-06-23)
    In dieser Urkunde, die vom Rat der Stadt Wien für Herrn Rüdger von Intzeinstorf (Inzersdorf), den ehemaligen Meister des Wiener Bürgerspitals, ausgestellt wird, verpflichtet sich der Rat, Herrn Rüdger und seine Ehefrau Katherein mit Leib und Gut um ihrer unablässig dem Bürgerspital geleisteten treuen Dienste willen unter den besonderen Schutz des Rates zu stellen. Es wird ihnen die unangefochtene Fortdauer von allem bisher gehabten rᷝgemach (allgemein: Annehmlichkeit, oder speziell: Wohnraum?) im Spital sowie in dem Haus am Neuen Markt bis an ihren Tod zugesichert. Beide sollen die Privilegien rᷝ(freivnge) behalten, die sie schon während ihres Dienstes im Spital hatten. Weder der Rat noch das Spital werden die von Herrn Rüdger und seiner Frau (in N 589) getroffenen Verfügungen vor oder nach ihrer beider Tode antasten. -- Diese getroffenen Verfügungen, d. h. die dem Bürgerspital von Herrn Rüdger gemachten Stiftungen samt Auflagen, werden anschließend nochmals vollständig aufgeführt; dieser Teil der Urkunde ist -- abgesehen vom Fehlen des Eingangs- und Schlußprotokolls und rᷝspital S. 423 Z. 34 anstatt rᷝlehen in N 589, ebd. Z. 3 -- gleichlautend mit der von Herrn Rüdger ausgestellten Urkunde Corpus Nr. N 589 (und wird in direkter Rede des Herrn Rüdger, in der 1. Person Singular, zitiert). --
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    Urkunde
    1293 Juni 23
    (CAO, 1318-06-23)
    Rüdger von Intzinstorf (Inzersdorf) stellt dem Rat von Wien unter eigenem Siegel eine Urkunde darüber aus, daß er wohlüberlegt und mit bereitwilliger Zustimmung seiner Ehefrau Katherein dem Bürgerspital zu Wien Stiftungen gemacht hat. 1. Nach Herrn Rüdgers Tod soll das Lehen zu Inzersdorf, das rᷝder Chramhof heißt, mit allem Zubehör, d. h. mit 21 Jauchert Acker, einem Baum- und einem Wiesengarten, an das Bürgerspital fallen. Von diesem Lehen sind alljährlich am St. Michaelistag (September 29) dem Propst zu Neumburg (Klosterneuburg) 6 Schillinge Pfennige zu entrichten. 2. Er fügt dem Lehen weitere 11 Jauchert mit keinerlei Abgaben belasteten Ackers hinzu. Das (um 11 Jauchert erweiterte) Lehen soll nach Rüdgers Tode von dem Spital in eben der Ertragslage übernommen werden, wie es vorgefunden wird. 3. Rüdger überträgt dem Spital ein Pfund Geld, das angelegt ist im 4. Teil eines dem Herrn Witege Krumpmaul gehörenden Hauses in der Ziecherstraße. Von diesem Geld soll ein armer Unglücklicher rᷝ(armez menſch) namens rᷝder Makh bis zu seinem Tode im Spital bleiben dürfen, und diesen Unterhaltsbeitrag soll man ihm nicht schmälern. --
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    Urkunde
    1293 Dezember 7
    (CAO, 1318-12-07)
    Die Äbtissin Schwester Engelburg und der Konvent der Zisterzienserinnen von Maggenau [Magdenau w. St. Gallen] beurkunden, daß sie dem Kloster St. Gallen Frau Adelheid, Ehefrau des Diethelm von Urshausen [Ürschhausen Kt. Thurgau], mit ihren Kindern in den Oberen Hof zu Stammheim [Kt. Zürich] gegeben haben; sie sollen nach Hofleuterecht in diesen Hof gehören. Die Aussteller und mit ihnen Herr Ulrich der Giel verzichten für immer auf alle Ansprüche auf Adelheid und ihre Kinder. -- [NB. Magdenau wurde 1244 durch Rudolf Giel von Glattburg gestiftet. Daher die Beteiligung des Giel an dem Verzicht]. --
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    Urkunde
    1293 Oktober 13
    (CAO, 1318-10-13)
    Die drei Brüder Chalhoch, Stephan und Dietmar von Hohenberg beurkunden, daß sie das Eigentumsrecht auf das Gut in Oberndorf bei Herzogenburg, das Propst Wolfker und der Konvent von Herzogenburg von Biterolf gekauft haben, der das Gut von den Hohenbergern zu Lehen hatte, dem genannten Stift übereignet haben. Ihre Schwestern, die Pilichdorferin und die Payerin, sowie ihr Bruder Dietrich haben dazu ihre Zustimmung gegeben. Die Aussteller werden das Eigentumsrecht des Stiftes an dem Gut nach Landesrecht schützen. --
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    Urkunde
    1293 Oktober 11
    (CAO, 1318-10-11)
    Gedrut von Plenich [Plank s. Horn NÖ] beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihrer Kinder ein Lehen zu Niederschleinz [Bz. Hollabrunn NÖ] dem Benediktinerstift Altenburg [Bz. Horn NÖ] als Seelgerät für ihren verstorbenen Gatten Heinrich ebenso wie für sich selbst und ihre Vorfahren abgabenfrei aufgegeben hat. Dieses Lehen, das von Konrad und Ulrich bewirtschaftet wird und das Abgaben von 12 Schilling Pfennigen einschließlich des rᷝweiſoͤt erbringt, hat Heinrich bei voller Gesundheit dem Kloster Altenburg, wo er begraben werden wollte, gestiftet, doch mit der Klausel, daß Frau Gedrut oder ihre Kinder berechtigt seien, das Gut für 15 Pfund auszulösen. Auf dieses Recht wird in der Urkunde verzichtet. Ihr Sohn Seifrid hat das Gut am Tage der Bestattung Heinrichs zu Ehren Marias und der Heiligen, die dort ruhen, auf den Altar des hl. Lambrecht übergeben. Frau Gedrut und ihre Kinder werden rᷝgewer für das Gut sein und, wo es nötig ist, für das Recht des Klosters eintreten. --
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    1293 August 28
    (CAO, 1318-08-28)
    N 599 BCDE sind mit Corpus Nr. 1798 gleichlautende Fassungen. --
  • Urkunde
    1293 August 28
    (CAO, 1318-08-28)
    N 599 BCDE sind mit Corpus Nr. 1798 gleichlautende Fassungen. --
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    Urkunde
    1293 November 29
    (CAO, 1318-11-29)
    Ritter Jacob von Kienberg, Schultheiß zu Bern, und Herr Konrad Vischer, Bürger von Bern, bekunden, daß sie den Zwist zwischen den Dominikanern und Franziskanern zu Bern einerseits und den Deutschordensbrüdern, Leutpriestern zu Bern, andererseits mit beider Parteien Billigung dahingehend geschlichtet haben, daß die Dominikaner und Franziskaner in dem Recht, der Freiheit und Gewohnheit verbleiben sollen wie vor dreißig, zwanzig, fünfzehn oder zehn Jahren, als sie friedlich neben den Deutschordensherren lebten, die auch damals zu Bern Leutpriester waren. Wegen der verschiedenen Bannungen, die in Bern verkündet worden sind, sollen beide Parteien für die davon betroffenen Leute mündlich und schriftlich bemüht sein, den Bann aufheben zu lassen. Das haben beide Parteien Jacob von Kienberg in die Hand versprochen. -- Bern SA. (Fach Bern-Mushafen). -- Druck: Zeerleder 2 S. 401 Nr. 858.
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    1293 August 28
    (CAO, 1318-08-28)
    N 599 BCDE sind mit Corpus Nr. 1798 gleichlautende Fassungen. --