Geographischer Ort Gleisdorf
Gleisdorf
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Urkunde 1284 Juli 23(CAO, 1309-07-23)Heinrich von Küenring bekundet, daß Frau Herrat von Kreuzbach ihren Anspruch auf das Dorf Wetzawinkel [b. Gleisdorf, Steiermark] ihm gegenüber rechtmäßig behauptet hat. Da sie aber wußte -- und es auch rechtlich bekannt war --, daß das Dorf ihren Bruderkindern, Hermann von Cholnz, Hartmut und Konrad dem Schlegel, als Erbe ihrer Vorfahren zu Recht gehörte, hat sie auf das Dorf verzichtet und es ihren Neffen aufgegeben mit allen Ansprüchen wegen des Schadens, den sie dort erlitten hat. --Urkunde 1284 August 28(CAO, 1309-08-28)Bürgermeister Lucas und der Rat von Straßburg bekunden, daß Peter Ripelin, Bruder des Zorn, Eberhart Sicke, Eberlin, Herrn Peters Stiefsohn und Burkhart der Frager, Bürgen (rᷝwerbúrgen) für Konrad Maget geworden sind. Sie sollen dafür sorgen, daß die Kinder von Frau Minne und Eberlin, jeweils wenn sie mündig werden, mit eigner Hand alles Recht an den beiden Häusern und Hofstätten unten an rᷝkurdewenre gaſſen an Konrad Maget ausfertigen und aufgeben, die er von ihren Eltern gekauft hat. Wenn einer der Bürgen stirbt, sollen die drei anderen innerhalb von 14 Tagen einen anderen gleichwertigen stellen. --Urkunde 1284 August 28(CAO, 1309-08-28)Ritter Ulrich, Schultheiß von Türkheim, und Herr Konrad der Beccherer, Meister des Armenspitals von Colmar, bekunden, daß sie mit Frau Judin übereingekommen sind, daß ihre Mauer, die auf ihrem Grund steht, zur Hälfte dem Spital gehören soll. Dafür gibt das Spital ihr die Hälfte der Mauer an seinem Hause, das der verstorbene Konrad der Zöllner ihm geschenkt hatte. Frau Judin oder wer sonst Hausherr ist, soll eine Rinne auf dem Dach ihres Hauses haben, die ihrer beider Wasser auf die Straße leitet. Wenn sie zu gleicher Höhe mit der Mauer baut, die dem Zöllner gehört hatte, soll sie oder ein anderer Hausherr ohne Schaden für das Spital eine dauernde steinerne Rinne dahin legen, die beider Dachtraufe auffängt und das Wasser auf die Straße leitet. Keiner soll höher als der andere bauen, sondern nur bis zur Rinne und mit des andern Einwilligung. --