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Burg Oberhohenberg
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Urkunde Graue Ebbirhart von Habspvrch - 1281 August 4.(CAO, 1306-08-04) Graue Ebbirhart von HabspvrchGraf Eberhard von Habsburg [Laufenburg], Landgraf im Zürichgau, beurkundet ein Übereinkommen mit dem edlen und hohen Herren, Graf Egin von Freiburg, wegen der Burg Limburg, die Graf Egin in seiner Gewalt hatte. Dieser hat die Burg Graf Eberhard und dessen noch unmündigem Neffen Rudolf, dem Sohn seines verstorbenen Bruders [des Grafen Gotfrid von Habsburg-Laufenburg], überantwortet, und Graf Eberhard hat Egin geschworen, Burg Limburg zu halten, so lang der Krieg Egins mit König Rudolf dauert und Egin mit dem König nicht in Ordnung gekommen ist und mit Ludwig von Staufen und dem Koler sich nicht rechtlich auseinandergesetzt hat wegen des Krieges, den er gegenwärtig mit ihnen hat. So lange soll Graf Eberhard Limburg halten und mit Leib, Gut und seiner ganzen Verwandtschaft (angeheirateten Verwandten wie Blutsverwandten) nach Möglichkeit abwenden, daß Limburg in die Gewalt König Rudolfs oder der vorgenannten Ritter, Ludwigs von Staufen oder des Kolers, oder anderer Feinde Egins kommt, sofern er nicht die Huld des Königs deswegen verlieren müsse. Was dann mit Limburg geschieht, soll nicht mehr unter den Eid fallen, wenn der König Eberhard deshalb mit seiner Ungnade belegen wollte. Schließlich beurkundet Graf Eberhard sein Graf Egen gegebenes Gelöbnis, solange dieser die beiden vorgenannten Kriege zu führen hat, Limburg weder zu verkaufen noch zu versetzen noch auszuwechseln. --Urkunde Graue · Hartman / Von Vrob ~g an heinriche dem Meîger - 1281 Juni 23.(CAO, 1306-06-23) Graue · Hartman / Von Vrob ~gGraf Hartmann von Froburg beurkundet, daß er seinem Knecht, Heinrich dem Meiger, sein Eigen, eine Hube zu Zofingen, zu ledigem Eigen gegeben habe und vor geistlichem wie weltlichem Gericht, deren rᷝrechter wer sei, wo der Meiger seiner bedarf. Die Hube trägt 9 Malter Dinkel und außerdem 9 Mütten, die an die Kirche von Zofingen gehen. Marquart von Wolhusen und Wernher von Yfental, die zur Zeit dieser Handlung die Stelle des Grafen Hartmann von Froburg für dessen Ehefrau Ita, eine Tochter des Herren von Wolhusen, vertreten und Pfleger deren beider Kinder waren, beurkunden ihre Verpflichtung, für Heinrich den Meiger als rᷝwern einzutreten, und daß Heinrich der Meiger die Freiheit habe, ohne die Hand der Herrschaft aus dem Gut [der Hube] für seine Verwandtschaft oder für sein Seelenheil etwas auszusetzen oder zu verkaufen. Sie beurkunden weiter, daß sie, wenn Graf Hartmann von Froburg, seine Ehefrau und seine Kinder dagegen wären, den dem Meiger daraus entstehenden Schaden abtun sollen. Graf Hartmann von Froburg, seine Ehefrau und seine Kinder beurkunden schließlich, daß Heinrich der Meiger auf ihre Bitte hin sein Eigen an Herrn Vögelin von Wil für 15 Mark Silber verkaufte und diese für das vorgenannte eigen [die Hube] Herrn Wernher von Yfental, ihrem derzeitigen Pfleger auszahlte, der die Summen zu ihrem Nutzen anlegte. --Urkunde Rudolf - 1281 Juli 6.(CAO, 1306-07-06) Losse, RudolfKönig Rudolf beurkundet, daß die Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern, Ludwig II. und Heinrich I., und ebenso Bischof Heinrich II. von Regensburg den im Wortlaut mitgeteilten Landfrieden entsprechend seinem Gebot geschworen haben, und daß er das Gleiche von den Bischöfen, die zum Lande Bayern gehören, bis Weihnachten erwartet, nämlich von dem Erzbischof von Salzburg und den Bischöfen von Bamberg, Freising, Eichstätt, Augsburg, Passau und Brixen. Der Landfriede soll von Weihnachten 1281 bis Weihnachten 1284 gelten und weder den Landesherren noch ihrem Landesrecht schaden. Wer diesen Landfrieden nicht schwört, steht außerhalb des Friedens: niemand soll ihm Recht tun, aber er soll es seinen Klägern tun. --Urkunde Herman von Liehtenberch; rat - 1281 (Juni 29) und Juli 17.(CAO, 1306-06-29) Herman von Liehtenberch; ratHermann von Liehtenberg, Meister der Stadt Regensburg, und der geschworene Rat beurkunden, daß König Rudolf bei seinem Aufenthalt in Regensburg [7. VI. 1281 bis 6. VII. 1281] den Stadtrat ersucht habe, den Zwist, der zwischen den Rittern, Münzern und Brauern der Stadt einerseits und den Bürgern, Kaufleuten und »Armen und Reichen⟨ der Stadt andererseits bestand, auf gütliche Weise beizulegen, und daß daraufhin zu diesem Zweck ein Schiedsgericht, in das jede Partei drei namentlich genannte und von beiden Parteien gegenseitig anerkannte Vertreter entsandte, gebildet worden sei, und daß dieses Schiedsgericht nach seiner Vereidigung, wie folgt, rechtsverbindlich entschieden habe: 1. Von auswärts eingeführtes Bier soll Frieden haben, und niemand soll gegen dieses werben. 2. Die Bürger, die auf der Straße, auf dem Land und dem Wasser handeln, sollen einen jährlich neu zu wählenden, auf Treue verpflichteten Hansgrafen (Handelsrichter) haben, der keine andere Gewalt in der Stadt hat, als über die geschäftlichen Angelegenheiten dieser Gruppe, der Hanse, rᷝbi dem wandel zu urteilen, den deren Mitglieder nach Mehrheitsbeschluß festsetzen, und den er treugemäß einnehmen soll. 3. Garantieverträge oder solche Gelöbnisse, aus denen Garantieverträge entstehen könnten, dürfen von keiner der beiden Parteien oder ihren Untergruppen geschlossen werden, schon bestehende sind außer Kraft gesetzt. 4. Jemand, der einen dieser drei Sätze bricht, zahlt 100 Pfund, wenn er sich nicht selbzwölft ehrsamer Leute von dem Vorwurf des Bruches reinigen kann. Besitzt er Häuser, so soll man ihm daran für 100 Pfund Schaden durch Brechen zufügen. Besitzt er keine Häuser und kann er die 100 Pfund nicht zahlen, so soll er 10 Jahre aus der Stadt ausgewiesen sein; bleibt er trotzdem in der Stadt, so soll man ihn 10 Jahre gefangen setzen. --Urkunde Rvdolf - 1281 Juli 6.(CAO, 1306-07-06) RvdolfKönig Rudolf beurkundet, daß die Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern, Ludwig II. und Heinrich I., und ebenso Bischof Heinrich II. von Regensburg den im Wortlaut mitgeteilten Landfrieden entsprechend seinem Gebot geschworen haben, und daß er das Gleiche von den Bischöfen, die zum Lande Bayern gehören, bis Weihnachten erwartet, nämlich von dem Erzbischof von Salzburg und den Bischöfen von Bamberg, Freising, Eichstätt, Augsburg, Passau und Brixen. Der Landfriede soll von Weihnachten 1281 bis Weihnachten 1284 gelten und weder den Landesherren noch ihrem Landesrecht schaden. Wer diesen Landfrieden nicht schwört, steht außerhalb des Friedens: niemand soll ihm Recht tun, aber er soll es seinen Klägern tun. --Urkunde Albreht - 1281 Juli 24.(CAO, 1306-07-24) AlbrehtAlbrecht, Graf von Habsburg und Kyburg, Landgraf von Elsaß, beurkundet als von seinem Vater, König Rudolf, bestellter Verweser über Österreich und Steier [vgl. O. Redlich Reg 1289 f.] die Revision der Artikel rᷝUt deponantur mercimonia und rᷝDe mora mercatorum im 1. Freibrief seines Vaters für die Stadt Wien vom 24. VI. 1278 [vgl. die Ausgabe von J. A. Tomaschek in den Geschichtsquellen der Stadt Wien, hg. von Karl Weiss, Wien 1877 f. I 49 ¶¶ 50/51] und deren Ergänzung unter folgendem Tenor: Bald nach Abreise seines Vaters habe er seinen vor diesem vereidigten Rat, der aus 16 namentlich aufgezählten Mitgliedern bestand, zusammengerufen und mit diesem in Verfolg der Befriedung des Landes den Beschluß gefaßt, in der Reichshauptstadt in Österreich, in Wien, eine rᷝniderlege, d. h. einen Stapelplatz einzurichten. Behufs Ausführung dieses Beschlußes habe er den Stadtrat von Wien zu gemeinsamer Beratung mit seinem Rat gebeten, und der Wiener Stadtrat habe bei dieser Beratung Handfesten von Kaisern und Landesfürsten und deren Erneuerung durch seinen Vater vorgewiesen, in denen unter anderen sich auch folgende Artikel gefunden hätten, die in deutscher Fassung wiedergegeben werden [und die ich im Vergleich hier in der lateinischen Fassung nach Tomaschek a. a. O. hersetze], nämlich: rᷝUt deponantur mercimonia: Jtem nulli hominum de Suevia vel de Ratispona vel de Patavia vel de terris aliis quibuscumque liceat intrare cum mercibus suis in Ungariam; sed via regia in Viennam procedat tantummodo et deponat ibi per singula merces suas. Quicumque non fecerit, solvat civitati duo talenta auri und rᷝDe mora mercatorum: Nemo etiam extraneorum mercatorum moretur in civitate cum mercibus suis ultra duos menses, nec vendat merces suas extraneo, quas adduxit, sed tantum civi; ita si civis eas pro foro emere voluerit competenti. Si habet aurum vel argentum, non vendat nisi ad cameram nostram. [Vgl. auch J. A. Tomaschek WSB. phil.-hist. Cl. 83 (1876) 336]. Diese Artikel wären ihm, dem Verweser, dem Rat der Landherren von Österreich und dem Stadtrat von Wien für die fremden Kaufleute zu drückend erschienen, und deshalb habe er mit dem vorgenannten Rat die Bestimmungen für den Stapelplatz Wien so festgelegt, daß Kaufleute, die nach Österreich Handel treiben, nicht nur [wie früher] den Landweg, sondern auch den Wasserweg benutzen dürfen, unter allen Umständen aber Wien als Stapelplatz benutzen müssen. Außerdem muß jeder Kaufmann, der weiter nach Ungarn fahren und handeln will, bei Eintritt in das österreichische Land seinen Kaufschatz auf Gnade in die Gewalt des Landesherren überführen. Diejenigen Kaufleute, welche ihre Waren in Wien stapeln, haben das Recht, mit inländischen und ausländischen Leuten in ehrlicher Weise Handel zu treiben und nach Belieben [nicht wie früher nur 2 Monate] zu verweilen. Diese Kaufleute stehen unter Schutz des Königs, des Verwesers und des Rates der Landesherren und des Wiener Stadtrates. Ihnen wird versichert, daß keine neue Maut errichtet und keine neue [sie betreffende] Bestimmung getroffen werden wird. Kaufleute, welche Wien als Stapelplatz meiden wollen, sollen Österreich überhaupt meiden. Diese Abänderung der Bestimmungen [in der 1. Handfeste Rudolfs] habe er, der Verweser, seinem Vater mitgeteilt und dessen Zustimmung dazu erhalten unter der Bedingung, daß die Minnerbrüder und die Prediger diese Abänderungen und Ergänzungen gutheißen. Diese Zustimmung sei erfolgt. Die Landherren wie der Verweser haben sich verpflichtet, Kaufleute, welche absichtlich Wien als Stapelplatz meiden, aufzuhalten und mit Person und Gut dem Verweser zu überantworten. --