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Arnoldstein

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    Urkunde
    fridreich von Hauſekk an biſſchof Heinrich vnd ſinem gotſhauſe datz Regenſpurch - 1295 Dezember 12.
    (CAO, 1320-12-12) fridreich von Hauſekk
    Friedrich von Hauseck gibt [Bd. 3 S. 419 Z. 9-11] eine Grenzbeschreibung rᷝ(lvͤzz vnd Rayn) zwischen dem Besitz des Gotteshauses St. Peter in Regensburg und des Marienstiftes Seitenstetten. Was er auf dem Regensburger Gebiet besaß, war sein rechtes Lehen von dem Gotteshaus; er hat es diesem aufgegeben und als persönliches Leibgedinge zurückerhalten. Das Leibgedinge wird näher umschrieben als der Turm in Gresten, der auf Nordwins Keller steht, sowie alle seine Güter, die in der Gegend von Gresten sein Lehen von Regensburg sind, mit allem Zubehör an Land und Leuten und zwei Dritteln des Zehnten; denn das dritte Drittel gehört nach seinem Tode rᷝhintz Mœnſe [?] und 3 Fischhufen gehören dann den rᷝEyſenpœutelen. -- Vgl. Corpus Nr. 1273, 1572. --