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Urkunde Chunrat von Oberndorf - 1295 Mai 16.(CAO, 1320-05-16) Chunrat von OberndorfKonrad von Oberndorf beurkundet, daß er aus freiem Willen sich seinem Herrn Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg verpflichtet und ihm Treue geschworen hat. 1) Er wird niemals seinen und des Gotteshauses Dienst verlassen, sich keine andere Herrschaft suchen und 2) alle Forderungen, die zwischen ihm und dem Erzbischof oder dem Gotteshaus anhängig sind, nur vor dem Erzbischof, dem Kapitel und seinen rᷝhovſgenoͤzzen [Hausgenossen, hier: Standesgenossen] zur Verhandlung bringen. 3) Keines seiner jetzigen oder noch zu erwartenden Kinder soll mit Konrads Einverständnis und Förderung durch Heirat oder Dienst dem Gotteshaus entfremdet werden. 4) Verstößt Konrad gegen eines dieser Gelübde, so soll sein ganzer Besitz in und außerhalb des Bistums -- Eigen und Lehen, Gericht und Vogtei -- an Erzbischof Konrad oder dessen Nachfolger und an das Gotteshaus von Salzburg fallen. 5) Diesen Verpflichtungen hat sich auch Konrads Sohn Otto für sich und seine Nachkommen angeschlossen. Verstößt er dagegen, so fällt sein gesamter Besitz und sein ihm zufallendes Erbteil -- Eigen und Lehen, Gericht und Vogtei -- an das Gotteshaus. 6) Konrads und Otto haben sich vorbehalten, wenn der Erzbischof und das Gotteshaus auf ihre Dienste verzichten, mit Zustimmung des Erzbischofs ein anderes Dienstverhältnis eingehen zu dürfen, das nicht gegen Erzbischof und Gotteshaus gerichtet ist. -- Vgl. Corpus Nr. 2037. --Urkunde Amman walter Burger ze giengn̄ an Clvͦſter ze herbrehttingen Sant Dyoniſis - 1295 Mai 17.(CAO, 1320-05-17) Amman walter Burger ze giengn̄Amman Walter, Bürger zu Giengen, beurkundet, daß er das in Herbrechtingen liegende Gut, das ihm sein Schwiegervater als Mitgift seiner Ehefrau gesetzt hatte, und das früher rᷝdez huzeſ waz [Personenname? oder Haus = Gotteshaus, Kloster?], gemeinsam mit seiner Ehefrau rᷝbvͦt [Boda?] und allen ihren Erben im bisherigen Recht für 22½ Pfund Haller an das Dionysienkloster Herbrechtingen verkauft hat. Weder er noch einer seiner Erben soll darauf Ansprüche haben, noch das Gut auslösen dürfen. Allein Leuten, die rechtsgültigere Ansprüche darauf geltend machen können, muß er es einlösen; das Kloster erhält dann [die Kaufsumme von] 22½ Pfd. Haller zurück. Damit dem Kloster kein Schaden erwächst, hat er ihm 2 [Bd. 3. S. 350 Z. 11-12] genannte Bürgen gestellt, die dafür aufkommen sollen. Stirbt einer der Bürgen, so ist in Monatsfrist ein anderer zu stellen oder der zweite soll so lange Einlager halten, bis es geschieht. --