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Urkunde 1298 März 1.(CAO, 1323-03-01)Heinrich von Herbsleben, Schwiegersohn des von Ebeleben, und Hermann von Dachbech, Schultheiß und angestammter Herr rᷝ(erbeherre) des Gutes von Abt und Konvent des Klosters St. Peter von Fulda, beurkunden, daß Dietrich von Wimar, Bürger von Erfurt, und seine Ehefrau Adelheid eine frei gewordene halbe Hufe, deren Umfang [Bd. 4 S. 227 Z. 43 bis S. 228 Z. 3] der Lage nach beschrieben wird, für 18 Pfund Erfurter Pfennige gekauft haben. Besitzer der Hufe war Rüdiger Kepeler, dem sie auch das Geld bezahlt haben. Dieser hat mit seiner Ehefrau und ihren Erben die halbe Hufe, die sie vom Kloster als Zinslehen für 4½ Pfennige Zins hatten, vor den Ausstellern aufgegeben und auf alle Rechte, die sie daran besaßen, verzichtet. Die Aussteller haben die halbe Hufe im Auftrage des Klosters mit allem Recht an Dietrich, seine Ehefrau Adelheid und ihre Erben und an alle die, denen das Gut verkauft oder übermacht wird, sowie an deren Nachkommen als Zinslehen rᷝ(erbe) für einen jährlich zu Michaelis zu entrichtenden Zins von 4½ Pfennigen geliehen. Rüdiger und seine Ehefrau versprechen an Eides Statt, die Käufer im Besitz des Gutes zu schützen rᷝ(zu werne). -- Erfurt StdA. -- Druck: Höfer S. 52 Nr. 22; UB. Erfurt 1, 322 f. Nr. 466. Zur Sache: Bach, Thüring-sächs. Kanzleisprache, Bd. 1, S. 51 u. ö., Bd. 2, S. 30 u. ö.Urkunde 1298 Februar 26.(CAO, 1323-02-26)Ritter Johannes Matzerel, Schultheiß von Klein-Basel, beurkundet, daß vor ihm im Gericht Abt Volker des Zisterzienserklosters Wettingen einerseits und Heinrich von Liela, Bruder und Kellner des Benediktinerklosters Beinwil, anderseits erschienen. Heinrich brachte Beweise, wofür ihm ein Termin gesetzt worden war, daß ihm Abt Peter von Beinwil für sich und in Vertretung seines Kapitels die Streitsache um den Besitz des verstorbenen Peter Senftelin auf Gewinn und Verlust vor dem Rat von Klein-Basel übertragen hat, was der Abt von Wettingen angezweifelt hatte. Danach klagte der Abt von Wettingen Heinrich an, daß dieser das Gut beschlagnahmt rᷝ(gevroͤnet) hätte, das Peter durch Gott und um seines Seelenheils willen dem Kloster Wettingen gestiftet hatte. Heinrich machte dagegen geltend, daß das Gut dem Kloster Beinwil, dessen Mann Peter war, rechtmäßiger zustehe als Wettingen. Da aber der Abt von Wettingen sich darauf berief, daß Abt und Kapitel von Beinwil Peter freigelassen und freie Hand über die Vergabung seines Besitzes eingeräumt hätten [vgl. Corpus Nr. 1721], wurde geurteilt, daß der Abt für die Rechtmäßigkeit der Stiftungen Beweise liefern sollte. Daraufhin bewies der Abt von Wettingen, daß Peter, nachdem er von den Herren von Beinwil freie Hand erhalten hatte und freigelassen war, seinen gesamten Besitz mit Ausnahme von 12 Mark, die Beinwil erhielt, dem Kloster Wettingen gestiftet hatte. Damit kamen Abt und Kloster Wettingen vor Gericht durch rechtmäßigen Urteilsspruch von den Anklagen der Herren von Beinwil frei. -- Vgl. Corpus Nr. 1721, 2883. --Urkunde 1298 März 4.(CAO, 1323-03-04)Heinrich von Thurn beurkundet, daß er mit Hand und Zustimmung seiner Kinder, Söhne wie Töchter, und seiner übrigen Erben, seinen Baumgarten, den rᷝMêrorn [den größeren?], und die unterhalb des Turmes daran grenzenden Äcker, wie Wasser und Einfriedung es anzeigt, als Eigentum an Bischof Heinrich von Lavant und Vitztum Rudolf von Friesach in Vertretung von Erzbischof und Hochstift Salzburg für 9 Mark Silber verkauft hat. Da er das Silber erhalten hat, verspricht er das Gut zu rᷝſchermen. Zum Schluß werden [Bd. 4 S. 229 Z. 6-7] die 4 Schiedsleute der Kaufverhandlung genannt, die auch mit anderen namentlich genannten Männern Zeugen gewesen sind. --Urkunde 1298 Februar 26.(CAO, 1323-02-26)Äbtissin Heilwig und der Konvent der Klarissen [Angerkloster] in München beurkunden, daß sie von Propst Konrad und dem Konvent von Polling ein Eigen zu Sendling für 5 Jahre verliehen erhalten haben. Davon sind alljährlich am St. Gallentag [16. Oktober] 1 Pfund Münchener Pfennige zu zinsen. Weitere Unkosten, die Polling [durch Aufnahme von Geld?] bei den Juden erwachsen, werden die Klarissen ersetzen; es sei denn, sie können sich durch gütliche Übereinkunft mit Polling davon befreien. Bei Unwetter oder Mißwachs soll Polling keinen Schaden [an der Abgabe] erleiden. Im gleichen Rechtszustand, wie die Klarissen den Besitz übernommen haben, sollen sie ihn wieder zurückgeben. --Urkunde 1298 Februar 27.(CAO, 1323-02-27)Otto [III.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß die bisherigen Zwistigkeiten zwischen ihm und seinem Schwager, Herzog Albrecht [I.] von Österreich, wegen der von Otto beanspruchten Mitgift rᷝ(haimſteiwer, zvͦſchatz) seiner Ehefrau, Albrechts Schwester, und wegen aller deswegen aufgelaufenen Streitigkeiten rᷝ(von ravb, von prant, von todſlegen, von Haimſvchen) und sonstigen Ansprüche mit beider Zustimmung an die Grafen Gebhart von Hirschberg und Albrecht von Hohenberg [zur Schlichtung] übertragen wurden. Diese entschieden mit Ottos Einverständnis: 1) Albrecht soll Otto zu bestimmten Terminen und mit bestimmter Sicherheit 2000 Mark lötigen Silbers Wiener Prägung geben. Damit ist Otto wegen der Mitgift und wegen aller Streitigkeiten und Ansprüche mit Albrecht vollständig versöhnt. Beide wollen sich künftig nach Kräften unterstützen. Das haben sie beschworen, doch dabei ausdrücklich [bestimmte Herren] ausgenommen, und zwar Otto den König Adolf [von Nassau], den König von Böhmen, seinen Vetter Herzog Rudolf [von Oberbayern], Herzog Bolko [I., von Fürstenberg-Schweidnitz], die Bischöfe von Salzburg und Regensburg und den Grafen Gebhart von Hirschberg, Albrecht [hingegen] das Reich, die Könige von Böhmen und Ungarn, Herzog Rudolf [von Oberbayern], die Herzöge von Kärnten und die Bischöfe von Salzburg und Passau. 2) Alle an den Grenzen rᷝ(gemerchen) der beiden Fürsten an ihren Markleuten, an anderen Leuten, an Urbar, Eigen, Lehen oder wegen Gülte in Friedenszeit oder entgegen Vereinbarungen geschehenen oder sich noch ereignenden Übergriffe werden an je 5 [Bd. 4 S. 225 Z. 15-17 bzw. Z. 18-19] genannte Schiedsleute übertragen. Diese 10 sollen bevollmächtigt sein, gütlich oder rechtlich zu entscheiden. 3) Diese Schiedsleute sollen sich eidlich verpflichten, das Verfahren wie folgt unverzüglich durchzuführen: Wenn eine Partei Rechtsansprüche erhebt, soll die andere die Sache in Monatsfrist gütlich oder rechtlich zum Austrag bringen. Die klagende Partei soll aus den Leuten des anderen Herrn einen Übermann wählen. Wer einer Vorladung nicht Folge leistet, hat sein Recht verwirkt; es sei denn, einer seiner Verwandten oder Eigenleute kann für ihn rᷝehaft not nachweisen. Dann soll ihm innerhalb der nächsten 14 Tage ein neuer Termin angesetzt werden. 4) Bei Ausscheiden von einem oder mehreren der Zehn soll Otto, falls es sich um seine Leute handelt, innerhalb Monatsfrist für Ersatzleute sorgen, die sich ebenfalls eidlich verpflichten müssen. 5) Ein gewählter Übermann soll sich ebenfalls eidlich binden, in der Streitsache unparteiisch Recht zu sprechen. 6) Wenn einer oder mehrere der Markmannen abgesetzt rᷝ(vercherd) werden, so soll dafür gesorgt werden, daß der Nachfolger sich eidlich verpflichtet, die Sachen wie seine Vorgänger durchzuführen. 7) Die zur Gegenseite übergegangenen Dienstleute rᷝ(diner) beider Parteien sollen innerhalb von 3 Monaten nach der Rückkehr Herzog Albrechts vom gegenwärtigen Kriegszug nach Schwaben in ihr altes Dienstverhältnis zurückkehren. Bleibt aber Albrecht zu Hause, so soll die dreimonatige Frist sofort beginnen. Die Überläufer sollen die Huld ihrer Herrschaft und des Landes vollständig wiedererhalten, doch sollen sie Verstöße, die sie während der Gültigkeit von Abmachungen rᷝ(ſœtzen) oder im Frieden begangen haben, vor den 10 Schiedsleuten gütlich oder rechtlich in der vereinbarten Frist und im vereinbarten Recht wiedergutmachen. 8) Die oben [Punkt 1] von Albrecht versprochene Zahlung von 2000 Mark lötigen Silbers Wiener Prägung an Otto soll mit je 1000 Mark zu Martini 1298 und zum Jakobstag [25. Juli] 1299 erfolgen. Die Auszahlung soll ohne Ottos Unkosten in Passau stattfinden. Dafür hat ihm Albrecht 15 Bürgen ohne Unterschied gestellt, deren Urkunde und Versprechung Otto besitzt. Wenn Albrecht nicht zur vereinbarten Frist und am vereinbarten Ort zahlt, so sollen die Bürgen bis zur vollständigen Bezahlung in Passau Einlager halten. Verweigern einer oder mehrere der Bürgen die Einlagerung, so sollen sie das nach dem Urteil der übrigen vertragstreuen Geiseln gutmachen. Stirbt ein Bürge vor der Zahlung, so muß Albrecht in Monatsfrist einen ebenso guten setzen, andernfalls müssen die übrigen Geiseln 8 Tage nach erfolgter Mahnung in Passau bis zur Stellung des neuen Bürgen Einlager halten; es sei denn, sie können rᷝehaft not nachweisen. Nach deren Behebung müssen auch diese ihre Pflicht erfüllen. Bei Albrechts Tod geht die Zahlungsverpflichtung gegenüber Otto, seinem Bruder Stephan und seinen Erben auf Albrechts Erben über; ebenso bleibt die Verpflichtung der Geiseln bestehen. 9) Was zur Wiederherstellung des Rechtes rᷝ(ze rehten) an ihrer beider Grenzen rᷝ(gemerchen) geschieht, soll freundschaftlich entsprechend der oben getroffenen Vereinbarung zwischen rᷝRœvripp und rᷝPevrbach erledigt werden. 10) Weder Otto noch einer seiner Markleute soll künftig einen der Dienstleute rᷝ(diner) Albrechts oder deren Leute gegen Albrechts Willen in seinen Dienst nehmen oder ihnen an Leib und Gut zu Albrechts Schaden Schutz gewähren rᷝ(beſcherm). 11) Beide Parteien haben geschworen, alle in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen durchzuführen und zu halten. 12) Alle in Friedenszeit oder während einer Vereinbarung geschehenen [Übergriffe] sollen, wie oben festgesetzt, gütlich oder rechtlich nach dem Urteil der Zehn und des Übermannes entschieden werden. 13) Wenn eine Partei einen Übermann fordert oder nimmt, und dieser sich weigert oder widerspricht, so soll ihn sein Herr [zur Übernahme des Amtes] zwingen. --Urkunde 1298 Februar 25.(CAO, 1323-02-25)Ritter Otto der Münch von Münchenstein und seine Ehefrau Berchta, Tochter der verstorbenen Frau von Nollingen, beurkunden, daß sie ein der Lage nach beschriebenes rᷝOvenhuſ [Backhaus] in Rheinfelden für 11 Mark Silber, die sie auch erhalten haben, an Johannes Watsack, Bürger von Rheinfelden, verkauft haben. Beide Eheleute und ihre Erben werden Johannes und dessen Erben für das Haus vor geistlichem und weltlichem Gericht und an allen Stellen, wo es notwendig ist, rᷝwern sein. Kein Rechtsmittel soll zur Anfechtung des Kaufes zulässig sein. Die Aussteller haben sich gegenüber Johannes eidesstattlich zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. --Urkunde 1298 Februar 27.(CAO, 1323-02-27)Heinrich von Merdingen, Domherr von St. Stephan in Konstanz, beurkundet, daß er 1 Pfund und 4 Pfennige Breisgauer jährliche Gülte an einem Haus mit Zubehör in der Au zu Freiburg dem Meister des Heiliggeistspitals für das Spital um 5 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes verkauft hat. Der Verkaufspreis ist mit seinen Schulden bei dem verstorbenen Meister Ulrich von Neuenburg, Domherrn von St. Johannes in Konstanz, verrechnet. Der Gerber Johannes der Falkner hat das Haus vom Spital für den erwähnten Zins von 1 Pfund Pfennigen, der jährlich Weihnachten zu entrichten ist, als Zinslehen rᷝ(erbe) erhalten. Der jeweilige Spitalsmeister soll den Zins nach Empfang an den Dominikanerkonvent in Freiburg weitergeben, um zur Jahrzeit des verstorbenen Meister Ulrich damit Fische zu kaufen. Bei Besitzänderung ist ein Kapaun als Ehrschatz abzuliefern. -- Zur Seelgerätsstiftung Meister Ulrichs vgl. Corpus Nr. 2922. --Urkunde 1298 Februar 27.(CAO, 1323-02-27)Antonius, Bürger zu Friesach, beurkundet, daß er das Gut zu Debriach mit Hand und Zustimmung seiner Ehefrau Lubine, der es rechtmäßig von ihren Vorfahren zugefallen war und die es lange Zeit ohne jede Ansprache besessen hat, und mit der aller seiner Kinder, für 7 Mark Silber an Propst und Kapitel von Gurk verkauft hat. Er hat versprochen, das Gut dem Recht entsprechend rᷝzeſchermen. Vor Otto von Saurau, dem Vitztum Rudolf zu Friesach und anderen angesehenen Leuten hat er dem Kapitel zu Gurk seinen Bruder Thomas und Jakob den Spiegel als Bürgen gesetzt, die mit ihm gemeinsam das Gut rᷝſchermen werden. Für Schäden, die dem Kapitel durch Versäumnis der Schutzpflicht erwachsen, müssen sie aufkommen. --Urkunde 1298 Februar 24.(CAO, 1323-02-24)Marquard von Hagenberg und seine Ehefrau Peters beurkunden, daß sie durch Gott und für ihr Seelenheil der Kirche St. Martin in Patzmannsdorf ½ Lehen zu rᷝPernhofen, ihr erkauftes Eigen, auf dem Heinrich Göldel saß, gestiftet haben. Der jeweilige Pfarrer zu Patzmannsdorf soll davon ewig ihrer beider Seele gedenken. --Urkunde 1298 Februar 24.(CAO, 1323-02-24)Deutschordensmeister Gottfried von Hohenlohe, Leupold der alte Puttigeler von Weiltingen und Ekhart der alte Truchseß des Bischofs zu Würzburg beurkunden, daß ihnen die Streitigkeiten zwischen Gottfried von Brauneck und Kraft von Hohenlohe und deren Erben zur Beilegung rᷝze minne und rᷝze rehte übertragen wurden. An dem für beide Herren angesetzten Verhandlungstage wurde zuerst der Herr von Brauneck angehört. Dieser klagte, daß Krafts Sohn Konrad ihm mit Gewalt die Burg Bütthart und Kraft selbst ihm ohne Recht das Dorf Aldersheim mit Rechten und mit dareingehörendem Gut gewaltsam genommen habe. Kraft hingegen klagte, daß ihn Gottfried aus der Bürgschaft bei einem Juden für den verstorbenen Konrad von Brauneck, zubenannt von Teck, auslösen sollte, da ihm als dessen Erben der größere Teil zugefallen ist. Nach Anhören beider Parteien bemühten sich die Schiedsleute vergeblich um eine gütliche Regelung. Daraufhin urteilten sie über die Streitsache dem Recht entsprechend: 1) Wegen des Streites um die Burg Bütthart. Wenn Kraft mit seinem Eid in öffentlicher Verhandlung nachweisen kann, daß er an der Burg nichts besitzt, wovon er dem von Brauneck etwas zu erstatten schuldig ist, dann soll er recht haben; andernfalls ist er im Unrecht und der von Brauneck im Recht. 2) Wegen der Klage Gottfrieds in bezug auf Aldersheim haben die Schiedsleute den Parteien 3 [Bd. 4 S. 222 Z. 23-24] genannte Herren (darunter den Schiedsmann Ekhart) zur Untersuchung rᷝ(kvntſchaft) gegeben. Sie kamen zu dem Ergebnis, daß die Behauptung Gottfrieds von Brauneck, der Hohenloher hätte ihm das Gut in Aldersheim zu Unrecht entzogen, nicht stichhaltig ist. 3) Da eine Partei erklärte, Aldersheim als Lehen von einem Herren, die andere aber, es als Lehen von einer Dame zu haben, wurde entschieden, daß beide Parteien 8 Tage nach Ostern [13. April 1298] den Lehensherrn bzw. die Lehensherrin zu St. Stephan nach Würzburg bringen. Wessen Herr bzw. Herrin dort sein Recht auf das Gut zu Aldersheim behaupten kann, der hat auch sein Lehen behauptet. 4) Wegen der Bürgschaft bei dem Juden entschieden sie: Wenn Kraft seine Ansprüche wegen der Bürgschaft gegen den von Brauneck erhöbe, solle ihm dieser unverzüglich Recht schaffen. 5) Alle Anklagen wegen dieser [genannten] oder auch wegen anderer Streitpunkte sollen damit erledigt sein, mit Ausnahme [von Angelegenheiten], die sich aus gemeinsamen Besitz an Gut und an Leuten, edlen wie unedlen, ergeben und [von Angelegenheiten] unter ihren Leuten. -- Zu Aldersheim vgl. Corpus Nr. 1480. --