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Wertingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 April 26.
    (CAO, 1323-04-26)
    Friedrich der Rauhe von Zwirkenberg und seine Ehefrau Adelheid beurkunden, daß er einige [Bd. 4 S. 249 Z. 37-41] mit Abgaben aufgeführte Besitzungen und sie ein [Bd. 4 S. 249 Z. 42] genanntes Gut, das sie von ihrer Mutter hatte, den Klosterherren und dem Kloster zu Bregenz überlassen haben. Dafür haben Abt Johannes und der Konvent des Klosters für sich und ihre Nachfolger den beiden Eheleuten, so lange sie beide, oder einer von ihnen, am Leben sind, bestimmte jährliche Leistungen versprochen, und zwar 6 Malter rᷝveſin [Spelzweizen, vgl. DWb. 12 II, Sp. 1 f.], 3 Malter Hafer, beide Sorten von guter Qualität, und 1 Fuder ausgegorenen Wein von der besten Sorte, mit Ausnahme von rᷝliebenſtainœr [Wein] und von 2 Fudern, die sie [zuvor] an ihren Vogt, Grafen Hug von Bregenz, geben. Wein und Korn soll das Kloster den Eheleuten alljährlich zwischen Martini und Weihnachten in Lindau kostenfrei liefern. Wenn der Abt, der Konvent oder ihre Nachfolger diese Leistung versäumten und die Eheleute oder deren Bevollmächtigte rᷝ(bottin) - sei es von beiden oder von einem von ihnen - das Kloster darum pfändeten, so darf das Kloster dies niemals vor ein geistliches oder weltliches Gericht bringen; auch darf ihr jeweiliger Vogt den Ausstellern gegenüber deswegen keine Feindschaft hegen oder üben. Wenn das von Adelheid geschenkte Gut dem Kloster angesprochen wird, so soll ihr das mitgeteilt werden, damit sie dafür eintreten kann. Wird es ihr und den Klosterherren dennoch rechtmäßig abgewonnen, so sollen die Herren diejenigen zur Aufgabe des Gutes an Adelheid veranlassen, die ihre Treuhänder sind. Von den den Eheleuten versprochenen Leistungen gehen dann 8 Malter Korn ab. -- Zu berichtigen Bd. 4, S. 249 Z. 35: rᷝhoerin; S. 250 Z. 3: vielleicht rᷝmaltir (statt rᷝmalter), für rᷝjetweders trifft Anm. 1 zu, Z. 11: rᷝwarj (statt rᷝwari), Z. 18: rᷝhoehiſt. --
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    Urkunde
    1298 April 26.
    (CAO, 1323-04-26)
    Friedrich von Törring beurkundet, daß er sich freiwillig aus treuer Gesinnung vor seinem Herrn, Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg, eidlich verpflichtet hat, innerhalb Jahresfrist Frau Kunigunde, die Schwester Ottes von Weißeneck, zu heiraten. Nach der Eheschließung und nach vollzogenem Beilager wird er ihr in Jahresfrist 200 Pfund Regensburger Pfennige geben, die er ihr jetzt versprochen hat. Dafür hat er 4 [Bd. 4 S. 250 Z. 38-40] genannte Herren als Bürgen gesetzt, von denen jeder bis zu seinem Tode für 50 Pfund einsteht. Nach dem Tode eines Bürgen soll dessen Bürgschaftssumme auf die anderen verteilt werden. Wenn Friedrich mit Hand und Zustimmung seines Bruders Johannes in der vorgeschriebenen Frist Otte für dessen Schwester einen genügenden Gegenwert an Gut und Gülten aus Zinsbesitz rᷝ(vrbor) und Eigen sicherstellt, so sind die Bürgen ihrer Verpflichtung ledig. Geschieht die Sicherstellung nicht, so sollen die Bürgen nach Ablauf der Jahresfrist sofort nach Aufforderung auf [Kosten] Friedrichs bis zur Stellung des Gegenwertes oder bis zur vollständigen Zahlung der 200 Pfund Einlager halten. Stirbt Friedrich ohne Erben mit Kunigunde zu haben, so soll ihr der ihrem Bruder Otte sichergestellte Besitz bis zu ihrem Tode gehören. Nach ihrem Tode fällt er an Friedrichs nächste Erben. --
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    1298 April 28.
    (CAO, 1323-04-28)
    Sophie von Hainfeld und ihre Söhne Alolt und Stephan von Hainfeld beurkunden, daß sie freiwillig, wohlüberlegt und gemeinsam an Stephan von Maißau, Sophies Bruder, den Onkel der Söhne, und an dessen Erben aus ihrem Eigentum ihren Anteil an dem Hause, dem Baumgarten und dem Wald zu Maißau sowie weiteren [Bd. 4 S. 252 Z. 36-39] der Lage nach beschriebenen Besitz, Wald, Fischwaide, Wiesen, was sie von ihm [Stephan] und ihren Vorfahren geerbt haben, für 120 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben. Stephan und seine Erben sind berechtigt, mit den Besitzungen nach Gutdünken zu verfahren, sie ohne Behinderung zu verkaufen, zu versetzen oder zu verschenken. Die Aussteller versprechen, entsprechend dem Eigentumsrecht und der in Österreich geltenden Landesgewohnheit ihnen das Eigen bei jeder Ansprache zu schützen. --
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    Urkunde
    1298 April 28.
    (CAO, 1323-04-28)
    Abt Bertold und der Konvent des Benediktinerklosters Murbach beurkunden, daß sie Volmar von St. Amarin, ihrem Dienstmann rᷝ(diener) und Schultheißen von Lautenbach, für seine bisherigen und zukünftigen Dienstleistungen 4 Mark lötigen Silbers Gebweiler Gewichtes versprochen haben. Da das Kloster zur Zeit nicht über Bargeld verfügt, so überlassen sie ihm oder seinen Erben 6 Viertel Korn, zur Hälfte Roggen und Hafer, die er dem Kloster jährlich von dem im Banne Lautenbach gelegenen rᷝkelragkern als Zins zu entrichten hatte. Diesen Zins darf er so lange einnehmen und verbrauchen, bis der Abt ihm oder seinen Erben das Silber vollständig ausbezahlt hat. Die Erträge des den Zins abwerfenden Gutes (rᷝhoͮbtguͦte) sollen ihm inzwischen nicht verloren gehen oder aufgerechnet werden. Da das Gut gegenwärtig in schlechter Verfassung rᷝ(in vnbúwe) ist, so werden Abt und Konvent nach der Zahlung Volmar oder dessen Erben 18 Jahre lang gegen Entrichtung des genannten Zinses in Lehen und Besitz des Gutes belassen. Abt und Konvent verzichten in dieser Sache auf alle Rechtsmittel vor geistlichem und weltlichem Gericht gegen Volmar oder dessen Erben. --
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    Urkunde
    1298 April 23 24 .
    (CAO, 1323-04-01)
    Heinrich von Randsberg verpflichtet sich, dem Kloster Windberg innerhalb Jahresfrist für die ihm zu errichtende Kapelle 30 Pfund Regensburger Pfennige zu zahlen, 15 Pfund zu Michaelis 1298, 15 Pfund zum Georgentag 1299. Ferner hat er dem Kloster aus seinem eigen 4 [Bd. 4 S. 249 Z. 15-16] genannte Güter gegeben. Von diesen sollen ihm der jeweilige Abt und der Konvent das leisten, was in der Urkunde, die er von ihnen besitzt, festgelegt ist. An dem Tage, an dem die Kapelle geweiht wird, wird er vollständig auf die Güter verzichten. Wenn er dann nicht mehr lebt, so sollen seine Ehefrau und seine Kinder die Güter ohne Widerspruch aufgeben. Geschieht dies nicht, so bestimmt er, daß Abt und Konvent seine gesamte Hinterlassenschaft bis zur Erfüllung der in ihrer Urkunde versprochenen Leistung beschlagnahmen können, da es [das Geschäft] mit Zustimmung seiner Ehefrau Osann und seiner Kinder geschehen ist. Sie haben dem Kloster, wie Heinrich, versprochen, die Abmachungen einzuhalten, die er und das Kloster getroffen haben. --