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Kloster Innichen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 März 24.
    (CAO, 1323-03-24)
    Die Brüder und Grafen Wernhart und Heinrich von Leonberg beurkunden, daß sie das Übertragungsrecht rᷝ(ſal) des Hofes zu Walting, der Eigentum Peters des Berghofers war und den dieser jetzt als Eigen mit allem Zubehör Bischof Konrad [V.] und dem Hochstift Regensburg überlassen hat, dem Bischof aufgegeben und vollständig darauf verzichtet haben. -- Vgl. Corpus Nr. 2957. --
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    Urkunde
    1298 März 23.
    (CAO, 1323-03-23)
    Propst Konrat und der Konvent des Wengenklosters, Augustinerchorherrenstiftes, bei Ulm beurkunden, daß sie aus freiem Willen ihr bevogtetes Gut zu Hausen mit allem Recht an Meisterin und Konvent des Klosters Urspring bei Schelklingen gegen deren unbevogtetes Eigengut zu Grimmelfingen im bisherigen Rechtszustand eingetauscht haben. Die Aussteller haben das jetzt ihnen gehörige Gut zu Grimmelfingen an Konrad Kummerlin von Einsingen als Leibgedinge geliehen. Dieser soll dem Kloster jährlich je 5 Imi Winter- und Sommerkorn, 12 Schillinge, 2 Hühner und 1 Fastnachtshuhn zinsen. Wenn er das Gut lebend oder tot verläßt, so hat er als Wegzugsgeld 5 Schillinge zu zahlen, und das Gut ist dem Kloster ohne Streit frei. --
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    Urkunde
    1298 März 21.
    (CAO, 1323-03-21)
    Ekhart von Tann beurkundet, daß Kuno von Teising vor ihm erschien und wegen des Gutes zu rᷝSeibleinſtat klagte, das Ekhart an Heinrich von Talgau geliehen hat. Dieser [Heinrich] gehört [ebenfalls Ekhart] und behauptet, Erbrecht an dem Gut zu besitzen. Da Ekhart mit rechtmäßigen Urteil das Eigentumsrecht an dem Gut und an Heinrich selbst zugesprochen worden ist, ist er auch berechtigt, über Heinrich Recht zu sprechen. So haben er und sein Oheim [Neffe?] Gerhoch von Radeck, dem er seine richterlichen Befugnisse übertragen hat, wenn er selbst nicht dabei sein könnte geurteilt, daß Kuno das genannte Gut rechtmäßig überantwortet worden ist. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 234 Z. 10: rᷝouch mich. --
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    Urkunde
    1298 März 18.
    (CAO, 1323-03-18)
    Die Brüder Dietmar, Otte und Albrecht rᷝ(œble), Söhne des verstorbenen Otte von St. Lamprechtsburg, beurkunden, daß sie einen Hof in Sexten, rᷝLaubempach genannt, an Meister Gerold, Chorherrn und Pfarrer zu Innichen, als rechtmäßiges Eigen für 16½ Mark, die sie auch bar erhalten, verkauft haben. Sie versprechen ihm, für den Hof als Eigen vor jedem Gericht seine rᷝſteter zu sein. Wenn der Hof ihm abgewonnen wird, so werden sie ihm diesen aus ihrem Gut ersetzen, auf dem seine Ansprüche ruhen sollen. --
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    Urkunde
    1298 März 20.
    (CAO, 1323-03-20)
    Alle Streitsachen und Unstimmigkeiten, die zwischen den Schmieden und den Krämern [von Straßburg] dadurch entstanden waren, daß diese Sporen und andere Schmiedearbeiten rᷝ(geſmide) verkauften, sind gütlich mit Zustimmung beider Seiten vor dem Burggrafen geschlichtet worden: Die Krämer dürfen künftig Sporen und Schmiedearbeiten verkaufen. --
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    Urkunde
    1298 März 22.
    (CAO, 1323-03-22)
    Freiherr Ulrich von Altenklingen beurkundet, daß der verstorbene Wisse, Bürger von Zürich, noch zu seinen Lebzeiten allen Besitz am Sihlbühl in Zürich, den er von Ulrich zu Lehen hatte, ihm aufgegeben hat. Danach lieh Ulrich den Besitz an Rüdiger Manesse den Älteren, Ritter von Zürich. Da Ulrich den Besitz vom Reich zu Lehen hatte, gab er die Lehenschaft rᷝ(Manſchaft) in die Hand König Rudolfs [I.] auf, und dieser verlieh sie in Ulrichs Gegenwart an Rüdiger und auf dessen Bitte auch an Jakob den Müllner, Ritter von Zürich. Ulrich versichert [jetzt], daß er an dem Sihlbühl darüber hinaus nichts mehr besessen hat oder besitzt und daß die Geschäfte in der oben dargelegten Weise abgewickelt worden sind. Er verspricht, das genannte Gut niemals rᷝmit worten noch mit werchen, vor Gericht oder außer Gericht, anzusprechen. Diese Verpflichtung gilt auch für seine Erben und Nachkommen. Seine Söhne, Ritter Ulrich, Ulrichwalther und Walther Uoli, geben über den Verzicht gesonderte Erklärungen ab. -- Zürich SA. (Oetenbach Nr. 129. -- Druck: ZU. 7, 36 f. Nr. 2437. Reg.: ThUB. 3, 940 Nr. 934.