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Maria Wörth

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    Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an hern Johanneſe deme Alten von kagenecke - 1296 Juli 2.
    (CAO, 1321-07-02) Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg
    Hug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Katerine, Tochter des verstorbenen Herrn Hug des Wisen, mit Zustimmung ihrer Mutter, Frau Gertrud, und ihrer Geschwister Niklaus, Peter, Adelheid, Else und Grete an Herrn Johannes den Alten von Kageneck 2 Pfund Gülten ortsüblicher Straßburger [Währung] aus ihrem [Bd. 3 S. 521 Z. 8-10] näher bezeichneten Haus mit Hofstatt [in Straßburg] für 23 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers, verspricht, Johannes und dessen Erben die Gülten rᷝze wêrenne und verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf oder die Urkunde beeinträchtigen könnten. Johannes von Kageneck hinwieder hat für sich und seine Erben Haus und Hofstatt als Erblehen für einen jährlichen Zins von 2 Pfund, der nicht gesteigert werden darf, an Katerine und deren Erben verliehen. Ehrschatz wird nicht erhoben. Verkauft oder verschenkt sie den Besitz an eines ihrer Geschwister, so soll ihn der Betreffende zu den gleichen Bedingungen ohne Ehrschatz und Zinssteigerung haben. Fremde Hand gibt dagegen Ehrschatz, nicht aber rᷝvon der houeherren wandelunge [bei Wechsel des Hofbesitzers]. Wollen die rᷝhoueſezen ihren Besitz und ihre Ansprüche an fremde Hand verkaufen, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht. Bleibt sein Angebot unter dem anderer Leute, so können sie es diesen verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber sonst die gleichen Bedingungen. -- A und B stimmen bis auf unwesentliche Abweichungen im Wortlaut überein. Von gleicher Hand, ebenso Corpus Nr. 2460. -- A: Straßburg StdA. (Hosp.Arch.5233). B:
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    graf · Albrecht · von goͤrcz / vn̄ von Tirol - 1296 Juni 29.
    (CAO, 1321-06-29) graf · Albrecht · von goͤrcz / vn̄ von Tirol
    Graf Albrecht [I.] von Görz und Tirol, Vogt der Gotteshäuser zu Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß er von seinen Neffen, den Herzögen Otto, Ludwig und Heinrich von Kärnten, 480 Mark Meraner Pfennige, die Mark zu 10 Pfund Veroneser gerechnet, als rᷝanlehen [Darlehen gegen Zins] erhalten hat. Er oder seine Erben müssen diese Summe ohne Ausflüchte und Verzögerungen ein Jahr nach dem nächsten Sonntag nach Margaretentag zurückzahlen [für Salzburg und Suffrag. Juli 12, für Aquileja Juli 20; wahrscheinlich ist Sonntag, 15. Juli 1296, im zweiten Fall der 22. Juli gemeint]. Für die pünktliche und vollständige Rückzahlung hat er 4 [Bd. 3 S. 520 Z. 10-12] genannte Bürgen gestellt. Kommen die Bürgen ihrer Verpflichtung nicht nach, so können sich die Herzöge an Albrechts Zöllen in Bozen und am Lug, sowie an all seinen Zöllen, die in ihrem Gebiet liegen, mit seiner und seiner Erben Zustimmung schadlos halten. Albrecht verzichtet für sich und seine Erben auf alle eventuellen Forderungen und Schadenersatzansprüche, die ihm bis zum Ausstellungstag wegen der Zölle gegen die Herzöge entstanden sein könnten. -- Andere Geldgeschäfte der jungen Herzöge vgl. Corpus Nr. 2382. -- Wien HHSA.
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    Graf vlrich von Hevnenb ~ch - 1296 Juli 14.
    (CAO, 1321-07-14) Graf vlrich von Hevnenb ~ch
    Graf Ulrich von Heunburg beurkundet, daß er von dem Abt Wulfing von Obernburg 2 Hengste für 20 Mark in der Währung von Aquileja gekauft hat. Das Geld ist er zu früheren Schulden, die urkundlich festgelegt sind, schuldig geblieben. Er weist dem Abt und dem Kloster die 20 Mark aus der Vogtei zu Obernburg unter denselben Bedingungen an, wie sie in den früheren Urkunden festgelegt sind. --
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    Adolf von godes gnaden ein Romechs kunig - 1296 Juli 4.
    (CAO, 1321-07-04) Adolf von godes gnaden ein Romechs kunig
    König Adolf [von Nassau] beurkundet, daß er dem Landgrafen Heinrich von Hessen und dessen Sohn Heinrich, dem jungen Landgrafen, für den 3. Juli 1296 einen Verhandlungstag wegen der Teilung rᷝ(deilunge, muͦtſcare) [vgl. Lexer 1, 2247; DWb. 6, 2803; Adelung 3, 639 f.: Teilung unter grundsätzlicher Wahrung des Gesamtbesitzes] angesetzt hat, die der Landgraf mit seinen Söhnen vorgenommen hat. Folgendes Urteil ist ergangen: Heinrich, der junge Landgraf, hat auf den hessischen Anteil verzichtet, weil er sich den Anteil Marburg, Grünberg (mit dem Wald am Ulrichstein), Gießen, Merlau, Homberg, Nordeck, Biedenkopf, Frauenberg und Wetter (mit Burgholz), dazu alle zu den Festen gehörenden Leute, Mannlehen und Lehen ausgewählt hat. Der hessische Anteil kann ihm nur durch Erbschaft wieder zufallen. Der alte Landgraf wird verpflichtet, den Anteil seiner ersten [d. h. aus erster Ehe stammenden] Kinder von allen Beeinträchtigungen oder Veränderungen freizumachen. Sollte der Anteil Ottos, des Bruders des jungen Landgrafen Heinrich, frei werden, so soll dieser nur an den jungen Heinrich fallen, weil es ein rᷝſament guͦt [Samtgut; Adelung 2, 595: ein Gut, welches mehrern, besonders von einem Geschlechte, gemeinschaftlich gehöret] ist; das gleiche soll für die jüngsten Kinder [zweiter Ehe] in bezug auf deren Anteil in Hessen zutreffen. Der alte Landgraf soll veranlassen, daß seine Ehefrau, Frau Mechthild [Tochter] Dietrich[s von Cleve], und ihre Kinder auf Marburg und die im Zusammenhang damit bei der Teilung genannten Besitzungen verzichten. -- Marburg SA. (Samtarchiv). -- Reg.: Reg. Landgr. v. Hessen 1, 132 f. Nr. 362; Böhmer, Regesten VI 2, 253 f. Nr. 738.
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    Goͤtfrit von Slezſtat; Her Cvͦnrat von der Eiche; her Dietrich von Tv̓- ſelingen / der Schultheize u.A. an fron adilheide Cvͦnrateſ von Wof- fenbach ſeligen / tohter / von Hornberg / dv̓ ſin elich wirtinne waſ - 1296 Juli 3.
    (CAO, 1321-07-03) Goͤtfrit von Slezſtat; Her Cvͦnrat von der Eiche; her Dietrich von Tv̓- ſelingen / der Schultheize; Her Johanneſ von / Tv̓ſelingen der burgermeiſter / von friburg; Her Johanneſ von valkenſtein
    Herr Dietrich von Tußlingen, der Schultheiß, und Herr Johannes von Tußlingen, der Bürgermeister von Freiburg, und die anwesenden Herren Johannes von Falkenstein, Konrad von der Eiche und Gottfried von Schlettstadt beurkunden, daß Herr Berchtold Bütricher von Hornberg 2 Gärten in Hornberg an Frau Adelheid von Hornberg, Tochter des verstorbenen Konrads von Woffenbach, die Berch - tolds Ehefrau rᷝwaſ, zu ihrer freien Verfügung überlassen hat. Adelheid leistete daraufhin in eindringlicher Form Verzicht auf alle ihre bisherigen Ansprüche, Forderungen und Rechte, die sie gegen Berchtold geltend gemacht hatte, und verspricht, weder zu seinen Lebzeiten noch nach seinem Tode solche künftig zu erheben. --
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    iohanſ Brunwart ein Ritter von Oghein an vro ketherinun die heinricheſ ſeligen von wiſe eilichu wirtinne was - 1296 Juli 7.
    (CAO, 1321-07-07) iohanſ Brunwart ein Ritter von Oghein
    Ritter Johannes Brunwart von Auggen beurkundet, daß er seinen gesamten Besitz in Kötzingen im bisherigen Rechtszustand an Frau Katharina, Witwe Heinrichs von Wise, für 52 Mark lötigen Silbers Neuenburger Gewichtes verkauft hat. Er hat die Summe erhalten und Katharina den Besitz in Neuenburg, wo er Bürgerrechte besitzt, dem Recht entsprechend mit seiner Ehefrau und seinen Kindern vor 7 [Bd. 3 S. 524 Z. 3-5] namentlich genannten Zeugen (darunter seinem Sohn Nikolaus) aufgegeben und ausgefertigt. Im Bedarfsfall wird er für den Besitz ihr rᷝwer sein. --
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    Heinrich Metzerolf ein Burger von Gebwilr an Johanneſe hern symondeſ sûne von Rûfach v̂nd sinen erben - 1296 Juni 28.
    (CAO, 1321-06-28) Heinrich Metzerolf ein Burger von Gebwilr
    Heinrich Metzerolf, Bürger von Gebweiler, beurkundet, daß er an Johannes, Sohn Herrn Simunds von Rufach, und dessen Erben eine [Bd. 3 S. 519 Z. 33-34] näher bezeichnete Jucharte Reben als Erblehen verliehen hat. Johannes bzw. dessen Erben haben dafür an Heinrich bzw. dessen Erben von der Jucharte jährlich zu Martini als Zins 1 Pfund in jeweils gültigen Basler Pfennigen zu zahlen. Wird der Zins bis zum darauffolgenden Weihnachtsfest nicht bezahlt, so können Heinrich oder seine Erben ihn nehmen ... und Johannes oder dessen Erben müssen für den Zins wie für das Kapital aufkommen. -- Rückvermerk Ende 14. Jh.: rᷝein pfunt geltz vf ſant Martins meſz uf einer Juchart reben neben den von vnderlinden. Dahinter, Hand des 17./18. Jh.s.: rᷝgab Johannes herzog. In einem weiteren Rückvermerk der gleichen späten Hand wird der Anrainer rᷝheinrich herzog genannt. An der Lesung rᷝletzoͮge ist nicht zu zweifeln; möglich, daß Johannes, Herrn Simunds Sohn, den Beinamen Herzog besaß. --
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    Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an hern Johanneſe / deme Alten von kagenecke eime rittere von Straz- burg - 1296 Juli 2.
    (CAO, 1321-07-02) Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg
    Hug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Katerine, Tochter des verstorbenen Herrn Hug des Wisen, mit Zustimmung ihrer Mutter, Frau Gertrud, und ihrer Geschwister Niklaus, Peter, Adelheid, Else und Grete an Herrn Johannes den Alten von Kageneck 2 Pfund Gülten ortsüblicher Straßburger [Währung] aus ihrem [Bd. 3 S. 521 Z. 8-10] näher bezeichneten Haus mit Hofstatt [in Straßburg] für 23 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers, verspricht, Johannes und dessen Erben die Gülten rᷝze wêrenne und verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf oder die Urkunde beeinträchtigen könnten. Johannes von Kageneck hinwieder hat für sich und seine Erben Haus und Hofstatt als Erblehen für einen jährlichen Zins von 2 Pfund, der nicht gesteigert werden darf, an Katerine und deren Erben verliehen. Ehrschatz wird nicht erhoben. Verkauft oder verschenkt sie den Besitz an eines ihrer Geschwister, so soll ihn der Betreffende zu den gleichen Bedingungen ohne Ehrschatz und Zinssteigerung haben. Fremde Hand gibt dagegen Ehrschatz, nicht aber rᷝvon der houeherren wandelunge [bei Wechsel des Hofbesitzers]. Wollen die rᷝhoueſezen ihren Besitz und ihre Ansprüche an fremde Hand verkaufen, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht. Bleibt sein Angebot unter dem anderer Leute, so können sie es diesen verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber sonst die gleichen Bedingungen. -- A und B stimmen bis auf unwesentliche Abweichungen im Wortlaut überein. Von gleicher Hand, ebenso Corpus Nr. 2460. -- A: Straßburg StdA. (Hosp.Arch.5233). B:
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    Gebhart / von Gotes gnaden / Graf von Hirzperch - 1296 Juli 14.
    (CAO, 1321-07-14) Gebhart / von Gotes gnaden / Graf von Hirzperch
    Graf Gebhart von Hirschberg und Herzog Rudolf [I. von Bayern] haben je 2 [Bd. 3 S. 525 Z. 1-2] genannte Leute bestellt und bevollmächtigt, offene oder geheime Erkundigungen über die seit ihrer Zusammenkunft in Jachenhausen [vermutlich zwischen 6. Mai und 14. Juli 1296] den beiden Parteien durch Raub und Brand erwachsenen Schäden einzuziehen, Ermittlungen über jeden einzelnen Fall anzustellen und den Befund Gebharts Schwiegervater, Grafen Ludwig von Öttingen, sowie Konrad von Wildenrode und Konrad dem Schenken von Reicheneck schriftlich darzulegen und die Wahrheit ihres Berichtes zu beschwören. Diese 3 haben von beiden Parteien Vollmacht erhalten, die Schädigungen gütlich zu bereinigen; scheint ihnen ein gütliches Verfahren nicht möglich, so sollen sie zusammen mit den obengenannten 4 Untersuchungsführern nach deren geschworenem Befund darüber Recht sprechen. Der Rechtsspruch der 7 oder die Sühne der 3 sollen in den von diesen gesetzten Fristen von beiden Seiten durchgeführt werden. Gebhart und Rudolf setzen sich gegenseitig sofort je 2 [Bd. 3 S. 525 Z. 18 bzw. Z. 26 f.] genannte Bürgen und benennen weiter eine Anzahl ihrer rᷝgetriwen (Gebhart deren 9 [Bd. 3 S. 525 Z. 19 - 22], Rudolf deren 10 [Bd. 3 S. 525 Z. 27 - 30]), aus denen sich der andere binnen Monatsfrist nach ihrer Heimkehr jeweils 2 Bürgen auswählen kann, die [zusammen mit den beiden sofort gesetzten Bürgen] zum Einlager verpflichtet sind, die des Grafen unter herzoglichem Geleit in Ingolstadt, die des Herzogs unter gräflichem Geleit in Eichstätt, bis die Auflagen der Schiedskommission durchgeführt sind. Stellt einer von ihnen die [zweiten] 2 Bürgen nicht termingerecht, so sollen die sofort gesetzten Bürgen Einlager halten. Haben diese ihrer Einlagerpflicht einen Monat lang genügt oder aber haben sie die Einlagerpflícht versäumt, bevor die [letzten] 2 Bürgen gesetzt sind, so sollen dem Partner, der gemahnt hat, 100 Pfund Haller des von ihm angerichteten Schadens abgezogen werden und so weiterhin 100 Pfund für jeden Monat, den sie Einlager halten müssen, bis die Bürgen gestellt sind. Danach soll der Schaden nach dem Spruch der 4 hierfür bestellten [Schiedsleute] gegeneinander aufgerechnet werden. Bleibt dabei einer der Herren dem anderen etwas schuldig, so kann der seine Bürgen mahnen, bis der rᷝvberige ſhaden [überhängende Schuld] bezahlt ist. Nach der Heimkehr beider Herren wird sich Gebhart einen anderen gleichwertigen Bürgen für den Eisolzrieder [einen der von Rudolf gestellten Bürgen] aussuchen; damit wird dieser von seiner Verpflichtung frei. Bei dieser Verhandlung haben sich beide Partner versöhnt und sich eidlich verpflichtet, rᷝfriuntlich als daz pillich ist miteinander zu leben. Die 4 Kundschafter sollen ihre schriftlichen Berichte vor dem 29. September 1296 abliefern. Die 3 [Schiedsleute] haben auch freie Hand, jegliche Verfügung zu treffen, um künftige Zwischenfälle zwischen den Herren und deren Leuten zu verhüten; beide Herren werden sich nach deren Anordnungen richten. Wird ein Termin schuldhaft versäumt, so haben die 3, oder 2 von ihnen, Vollmacht, einen neuen Tag anzusetzen, bzw. die Termine zu verlängern oder abzukürzen. Beide Herren sind dann verpflichtet, zu erscheinen und den Sühnespruch der 3 bzw. den Rechtsspruch der 7 zu vollziehen. Scheidet einer der 4 Untersuchungsführer durch echte Verhinderung oder Tod aus, so soll die andere Partei aus den Leuten des Partners einen Ersatzmann wählen, der auch unverzüglich gestellt werden soll. Fällt einer der 3 Schiedsleute aus, so wählt Gebhart einen neuen rᷝgemainen man, wenn es den Öttinger betrifft, Herzog Rudolf, wenn es der von Wildenrode ist. Handelt es sich dagegen um den Schenken von Reicheneck, so wählen die beiden anderen Schiedsleute den Ersatzmann. Die Behandlung von Gebharts Schaden in Hirschau soll so verbleiben, wie es in Bergen ausgemacht und in Neuburg [1296 Mai 6, Corpus Nr. 2423] beurkundet wurde. -- Vgl. Corpus Nr. 2195, 2423. Bd. 3 S. 526 Z. 2 ist zu berichtigen: rᷝbedenthalp lauterlich. --
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    Sifrid; Sweiker der jvnge / von Mindelberch; Sweiker an Samnvnge des Heiligen gaiſtes in dem ſelben Spitale - 1296 Juli 13.
    (CAO, 1321-07-13) Sifrid; Sweiker der jvnge / von Mindelberch; Sweiker
    Swiger, Siegfried und der junge Swiger von Mindelberg beurkunden, daß sie von dem Augsburger Bürger Hartmann dem Langemantel 2 Schillinge Gülten in Kirchheim aufgenommen haben. Sie haben auf seine Bitte hin die Eigentumsrechte an dem Hof Schlipsheim, den er von ihnen als Lehen hatte, dem Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg als Seelgerät für sich, ihre Vorfahren und Nachkommen übergeben. Sie haben auf den Besitz verzichtet und werden ihn als Eigentum entsprechend dem Landesrecht rᷝſtœten. --