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    Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart u.A. - 1284 Oktober 16.
    (CAO, 1309-10-16) Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart; Grauen Heinriches ſeligen ſivne von Fivrſtenberch; Wir Graue Friderich
    Die Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --
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    Rudolf von gotes gnaden romerſher kunik - 1284 Oktober 21.
    (CAO, 1309-10-21) Rudolf von gotes gnaden romerſher kunik
    König Rudolf verkündet als von den Prälaten und der Geistlichkeit von Speyer und mit Gunst und Willen ihres Bischofs einerseits sowie als von den Bürgemeistern, vom Rat und von den Bürgern der Stadt Speyer andrerseits gewählter Schiedsrichter, daß er mit Rat der Bischöfe Heinrich von Basel und Gotfrid von Passau folgenden Schiedsspruch gefällt habe in dem Konflikt betreffend den Auszug der Geistlichkeit aus Speyer und deren Weigerung, gottesdienstliche Handlungen zu verrichten: 1) Die Bürger werden am kommenden Sonntag [d. i. 29. X.], wenn die Geistlichen einziehen werden, auf dem Hof zu Speyer die Glocken läuten und öffentlich vor Gemeinde und Geistlichkeit erklären, verkünden und anerkennen, daß sie kein rᷝgebot haben und tun werden über rᷝder stifte [kann Genitiv Singularis oder Pluralis sein] und der Geistlichen Vermögen, Korn und Wein. 2) Wenn die Stadt Speyer sich gezwungen sieht, die Ausfuhr von Getreide zu verbieten, so ist dem Dekan [des Hochstifts] oder seinem derzeitigen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen und dieser zu veranlassen, sofort die erreichbaren Mitglieder des Kapitels zu einer Beratung zusammenzurufen. In dieser Beratung haben die Stadtvertreter ihre Beweggründe zu dieser Maßnahme darzulegen und den Dekan oder seinen Stellvertreter zu ersuchen, sofort, wenn das Verbot der Getreideausfuhr seitens der Stadt für die Bürger ergeht, ein gleiches für die Geistlichkeit zu erlassen. Sollte hiebei seitens des Hochstiftes die Notwendigkeit eines solchen Verbotes angezweifelt werden, so sollen die Hälfte der Ratsherren die Notwendigkeit des Verbots durch Eid bekräftigen, und daraufhin soll das Verbot durch den Dekan auch für die Geistlichkeit erlassen werden. Wenn aber der Rat gewisse Ausnahmen für die Bürger zuläßt, so darf der Dekan gleiche Ausnahmen für die Geistlichkeit zulassen. Sollte ein Bürger unerlaubter Weise doch Korn ausführen und der Rat die hiefür angesetzte Buße nicht nehmen, so soll der Dekan der Geistlichkeit erlauben, ein entsprechendes Quantum Getreides auszuführen. Geistliche und Bürger dürfen aber bei bestehendem Verbot an ihre außerhalb Speyers gelegenen Höfe oder wohnenden rᷝfrunde Getreide abgeben, an Landherren und Landleute verkaufen, sowie solches auch zwecks Almosens und zur Nahrung für Klöster abgeben. Es darf aber dieses Getreide nicht den Rhein hinab noch außer Landes geführt werden. 3) Betreffs des Weinverkaufs vom Zapfen wird der Bischof von Speyer mit seinen Prälaten und Geistlichen zwischen 21. X. 1284 und 2. II. 1285 eine billige und schickliche Regelung treffen, nach deren Inkrafttreten die Geistlichen Wein verkaufen können, wie zur Zeit vor Beginn des Streites. 4) Wegen der Pfaffenau sollen die Zwölf vom Rat, wenn sie wollen, vor dem Dekan und dem Kapitel, soweit dieses anwesend ist, bis zum 30. XI. 1284 schwören, daß sie Allmende von Pfaffen und Laien sei und daß die Schwörenden wahrhaftig nie hörten, daß sie ihnen [d. h. der Stadt und den Laien] rechtskräftig abgesprochen worden sei. Wird dieser Eid geleistet, dann soll die Pfaffenau für Pfaffen und Laien Allmende bleiben; wird er aber von den Zwölfen nicht geleistet, so sollen zwölf von den Domherren schwören, daß die Pfaffenau von rechtswegen dem Stift gehöre, und sie soll dann der Geistlichkeit unangefochten bleiben. 5) Geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit sollen so [in ihren Zuständigkeiten verteilt] bleiben, wie es von altersher war. 6) Gleiches gilt von den beiderseitigen Amtsleuten. 7) Die Bürger sollen den kleinen Zehnten von dem Gut geben, von dem sie ihn bisher gegeben haben, aber von dem Gut, von dem sie bisher diesen kleinen Zehnten nicht gegeben haben, sollen sie ihn auch künftig nicht leisten. 8) Betreffs der Türme, weil sie Geistlichen wie Laien nützlich sind, wird Folgendes bestimmt: Der Hof von Weiler [d. h. dessen Inhaber und die darin beschäftigten Leute] soll offenen und freien Durchgang unter dem Turm haben. Auch soll man in den Türmen, die nach der Pfalz oder den Pfaffenhof gerichtet sind, keine Aborte anlegen. 9) Zur Bekräftigung des Friedens zwischen Geistlichkeit und Bürgerschaft werden zwischen dem 29. X. und 12. XI. 1284 der Dekan und das Kapitel drei Leute aus dem Rat und der Rat drei aus dem Kapitel wählen, die nach Wahrheit und eingezogenen Erkundigungen die gegenseitigen Unbilligkeiten, die von beiden Parteien und ihrer Anhängerschaft geschehen sind, feststellen. Den Festsetzungen und Anordnungen dieser Sechserkommission sollen weder die Freiheiten und Rechte der Geistlichkeit noch das Recht und die Gewohnheit der Bürger entgegenstehen. Was diese Sechserkommission durch einstimmigen Beschluß oder durch Mehrheitsbeschluß bestimmt, soll stät bleiben. 10) Dem Volz soll man wegen seines Hofes einhalten, was ihm vom Kapitel verbrieft ist. 11) Der Bischof von Speyer soll dem Speyrer Bürger Strechilman die Beteiligung am Streit nicht entgelten lassen und einhalten, was diesem urkundlich zugesichert ist. 12) Der Rat von Speyer muß den Pfründnern des Stiftes Herrn Eberhart und Herrn Swiger ihre persönliche Sicherheit in Speyer garantieren. 13) Die Priester sollen auch denen, rᷝder sie angest haben [die sie als ihre Gegner beargwöhnen?] Sicherheit gewähren und ihnen zusichern, daß sie weder mit Rat noch mit Tat ihnen schädlich zu sein trachten. 14) Betreffend die Priester, die entgegen dem Verbot des Bischofs für die Bürger von Speyer Messe gelesen haben, wird bestimmt, daß sie zu Ehren des Bischofs und der Geistlichkeit noch vor dem 29. X. aus der Stadt, deren Vorburgen und der dazu gehörigen Mark ziehen und bis Ostern [25. III. 1285] außerhalb der Stadt verweilen. Nach erfolgtem Auszug dieser Priester soll dann der Rat aus der Zahl der Domherren sechs wählen, und diese Sechserkommission soll dann durch einstimmigen Beschluß oder Mehrheitbeschluß unter ihrem Eid darüber befinden, ob diese außerhalb des Stadtgebietes weilenden Priester wegen der Appellation die Gnade des römischen Stuhles nicht bedürfen. Fällt der Beschluß dahin aus, daß die Priester dieser [päpstlichen] Gnade nicht bedürfen, dann sollen diese Priester ihr Recht und Gut wiederhaben, wie sie es vor dem Streit hatten, doch so, daß der eine, der Vikar an einer Kirche war, vorausgesetzt, daß er als solcher bestätigt war oder die Stelle an der Kirche für eine bestimmte Frist, die noch nicht abgelaufen ist, innegehabt hat, nicht von dieser Stelle gestoßen werden könnte. Fällt aber die Sechserkommission das Urteil, daß diese Priester die Gnade des Pabstes bedürfen, so soll die Sechserkommission den Fall in seinem Verlauf beschrieben als besiegelten Bericht rᷝbi der burger bot auf Kosten des Königs nach Rom senden. Die Mitglieder der Sechserkommission sollen durch ihre [Privat-?] Briefe [die nach Rom gerichtet sind] für diese außerhalb Speyers weilenden Priester, wenn diese es nötig haben, ein gutes Wort einlegen, als gälte es in eigener Sache. Ebenso soll die Geistlichkeit handeln. Und wenn der eine, den die Sechserkommission hiefür ernennt, zu Rom rᷝan sinen briefin erklärt, daß diese Priester [sup]****[/sup] bei ihrem Recht bleiben sollen, so soll man ihnen ihr Recht lassen und das wiedergeben, was sie in dem Streit verloren haben. Wenn die Priester aber keine Gnade beim Pabst finden, dann sollen sie von Ostern [1285] weiter bis Weihnachten [1285] außerhalb der Stadt weilen. Dann [also nach Weihnachten 1285] können sie wieder in die Stadt kommen, aber so, daß sie mit den Geistlichen im Kapitel oder Chor keine Gemeinschaft haben. Wenn sie dann die Gnade vom Pabst wieder erlangen können, dann sollen sie auch Ehre und Gut wieder haben. Die Herren und Geistlichen sollen dann diesen wiederzugelassenen Priestern die ihnen gewordenen Verluste voll ersetzen, also dem einen, was ihm seit dem Streit inzwischen von seiner Pfründe abgegangen ist, und dem bestätigten und dauernd angestellten Vikar das, was ihm seit dem Streit abgegangen ist. Wenn aber die genannten Priester zu Rom keine Gnade finden, so soll das den Bürgern nicht zum Schaden gereichen, und niemand soll ihnen das vorwerfen. 15) Bischof und Geistlichkeit sollen den Bürgern und Geistlichen, die Gottesdienst abgehalten haben, sowie den Fürsprechen, Schreibern und allen, die ihnen während des Streites geholfen und gedient haben, lauterlich Freund sein. 16) Der Bischof soll alle von ihm in den Bann getanen Personen von diesem lösen und allen Gottesdienst und göttliches Amt auszuüben wieder denen erlauben, denen es verboten war. 17) Auch die Bürger sollen den Geistlichen, ihren Dienern und Helfern und besonders dem Abt von Maulbronn lauterlich Freund sein. Beiderseits soll man auf allen Schadenersatz verzichten. 18) Die zuletzt genannte Sechserkommission soll einen Mann bestellen, der in Rom weile, an den man Eingaben schreibe und sende für die zwei Preister. [Es scheint also hieraus klar hervorzugehen, daß es zwei Priester waren, welche vor dem Einzug der Geistlichkeit in Speyer diese Stadt verlassen mußten.] 19) Die Bürger müssen den Altar, den sie im Münster aufgerichtet haben, bevor die Geistlichkeit einzieht, abbrechen. --
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    Chvnrat · der pvͤllær; heinrich von Sæhſinhauſen - 1284 September 10.
    (CAO, 1309-09-10) Chvnrat · der pvͤllær; heinrich von Sæhſinhauſen
    Konrad der Püller und Heinrich von Sächsenhausen, Vitztum bei Rhein, des Herzogs von Bayern beurkunden, daß sie als von König Rudolf und Herzog Ludwig [dem Strengen] von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein bestellte Schiedsrichter im Streit zwischen Frau Liutgart, der Witwe Philipps von Bolanden, nebst Kindern [Johanns und Philipp] und Verwandten einerseits und der Stadt Alzey andrerseits, wie folgt entschieden haben: 1) Die Bürger von Alzey zahlen der Frau von Bolanden und ihren Kindern insgesamt 200 Pfund Haller, von denen die ersten 100 Pfund am 11. XI. 1284 zu zahlen sind, die andern 100 Pfund am 6. I. 1285. Für die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen sind von Alzey der Frau Liutgart sechs namentlich aufgezählte Bürgen gestellt, die Einlager halten müssen, falls die Zahlungen nicht erfolgen. 2) Die Frau von Bolanden soll wegen ihrer Kinder die selben Gülten, das selbe Gut zu rechtem Erbburglehen haben und zu Alzey in gleicher Weise sitzen, wie ein Graf von Leiningen oder der Falkensteiner, die auch Burgmannen zu Alzey sind, und wie ein getreuer Burgmann seinem Herren gegenüber handeln. Der Herzog Ludwig wird Liutgart und ihre Kinder beschützen wie seine anderen Burgmannen. Liutgart soll dafür, daß ihre Kinder, wenn sie volljährig sind, ihren aus dem Schiedsspruch sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen, einen Grafen von Leiningen und den Grafen Eberhart von Katzenellenbogen als Bürgen stellen, und diese sollen für ihre Bürgschaft eine schriftliche Verbindlichkeitserklärung abgeben. 3) Beide Parteien verzichten auf Ersatz des gegenseitig bis zum Datum des Schiedsspruchs zugefügten Schadens. Ausgenommen hiervon ist die Affäre mit den im Frieden genommenen acht Pferden, die entsprechend dem von beiden Schiedsrichtern gefällten [aber nicht mehr erhaltenen] Urteil zu behandeln ist. 4) Die Stadt Alzey darf künftig keine Leute der Frau von Bolanden und ihrer Kinder [als Bürger] aufnehmen. 5) Die Frau von Bolanden wird die [unter Nr. 2?] genannten Bürgen nicht mahnen, und diese sind zum Einlager auch nicht eher verpflichtet, als bis Liutgart rᷝvuͤr div zveihundert phunt · zveinzic phunt geltes haller hat biwiſet! --
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    Grave Cvͦnrat; Grave Egen; Grave Friderich u.A. - 1284 Oktober 16.
    (CAO, 1309-10-16) Grave Cvͦnrat; Grave Egen; Grave Friderich; Grave Gebehart; Graven Heinriches ſeligen ſivne Von Fivrſtenberch
    Die Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --
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    Abbatiſſin / vn̄ der Conuent von Vrowental - 1284 Oktober 2.
    (CAO, 1309-10-02) Abbatiſſin / vn̄ der Conuent von Vrowental
    Die Äbtissin und der Konvent von Frauental beurkunden, daß Heinrich der Schmit von Maschwanden ihrer Kirche zwei Schupossen zu Rickenbach, die sein lastenfreies Eigen waren, gegeben und diese für sich und seine Erben zu Erblehen empfangen hat gegen einen Recognitionszins von einem Vierdung Wachs rᷝvon beiden [heißt das von jeder oder von beiden zusammen?] Schupossen. Eine der Schupossen hat der Schmit seiner Tochter gegeben, und diese hat sie von Stift Frauental in Empfang genommen und mit Willen und Hand des Stiftes ihrem Ehemann Brun zu Leibgeding gegeben. Die andere Schuposse hat der Schmit für sich behalten, gibt aber rᷝsunderlich von dieser ein halbes Pfund Wachs jedes Jahr rᷝiemer mere. Die Zinse für die Schupossen dürfen nicht gesteigert werden. --
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    Heſſe / vn̄ Ruͦdolf herren Von Vͤſenberg an Hug hern Johanneſ Bitterolfeſ ſun ein burger Von friburg - 1284 Oktober 13.
    (CAO, 1309-10-13) Heſſe / vn̄ Ruͦdolf herren Von Vͤſenberg
    Hesse und Rudolf von Üsenberg und der Freiburger Bürger Hugo, des Johannes Bitterolfes Sohn, beurkunden ein Kaufgeschäft folgenden Inhalts: Gegen 60 Mark Silbers, Freiburger Gewichts, deren Empfang quittiert wird, geben die Üsenberger dem Hugo ihren Hof zu Eichstetten mit den dazu gehörigen Äckern, Matten und Gehölz, sowie den näher bezeichneten Einkünften, die der gegenwärtige Bewirtschafter des Hofes, rᷝder von Husen, den Üsenbergern jährlich liefert. Ausgenommen aus dem Hof und in Üsenbergischer Hand bleibend, sind der Kirchensatz zu Eichstetten, sowie rᷝschuz und Bann. In diesem Umfang übergeben die Üsenberger dem Hugo ihren Hof als rᷝlidig eigen und übernehmen die Werschaft. Sie behalten sich aber außerdem ab 2. II. 1285 auf sechs Jahre ein Umtauschsrecht vor dergestalt, daß der Hof gegen einen anderen Hof mit entsprechenden Einkünften zu Eichstetten oder in einem nach Örtlichkeiten näher beschriebenen Umkreis umgewechselt werden kann. Wollen die Üsenberger dann die Einkünfte dieses [umgewechselten] Hofes selbst genießen, so sollen sie Hugo oder seinen Erben auf dem Gut, das sie ihm an Stelle des Hofes geben, die entsprechenden Einkünfte zuweisen. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien sind Herr Konrad Kolman und Herr Burchard der Turner von Freiburg i. Br. als Schlichter eingesetzt. Ihr Spruch ist für beide Parteien verbindlich. Falls einer der Schlichter stirbt oder gar beide mit Tod abgehen, werden beide Parteien im Einvernehmen miteinander Ersatz schaffen. --
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    Anna von gotteſ genade dv̓ Ebtizhin von Andelahe vn̄ der Conuent; die edele herre / her Heſſe vn̄ her Rvͦdolf/ die herre von Vͤſenberg - 1284 Oktober 18.
    (CAO, 1309-10-18) Anna von gotteſ genade dv̓ Ebtizhin von Andelahe vn̄ der Conuent; die edele herre / her Heſſe vn̄ her Rvͦdolf/ die herre von Vͤſenberg
    Anna, von Gottes Gnaden Abtissin von Andlau, und ihr Konvent, sowie die edlen Herren Hesse und Rudolf von Üsenberg beurkunden, daß sie aus den Dörfern Ottoschwanden, Kenzingen, Endingen, [Kiechlins-] Bergen, Bahlingen und Sexau je vier ehrbare [aber namentlich nicht genannte] Männer zu einer Kommission ausgewählt haben zu dem Zweck, die Rechte [und Pflichten] der Äbtissin, der Vögte, der Schultheißen, der Hubeninhaber, der Lehnsleute und der Klosterleute in den, in den obbenannten Dörfern liegenden, Höfen des Klosters Andlau festzustellen, damit künftig zwischen den Beurkundern Streitigkeiten darüber nicht mehr entstehen können. Die Kommission hat entsprechend ihrem Eide diese Rechte, wie folgt, schriftlich fixiert. 1. Rechte der Äbtissin: Die Äbtissin hat in den genannten Dörfern Zwing und Bann und ist verpflichtet, dreimal im Jahr in jedem Hofe Ding zu halten, nämlich nach dem 11. XI., Mitte Februar und Mitte Mai. Diese Gerichtstage sind 14 Nächte vorher anzusagen. Die Äbtissin soll mit einem freien Vogte bei diesen Dingen den Vorsitz führen. Wenn die Äbtissin über den Rhein kommt, hat der Inhaber der Thieringershube ihr ein Pferd für die Dauer ihres Aufenthaltes bei den Dingen zu stellen und dem Pferd, das die Äbtissin reitet, einen Sester Futter zu geben, während seines nur einen halben Sester erhält. Der diensttuende Schultheiß soll zu jedem Gerichtstag der Äbtissin ein Nachtquartier und einen Imbiß geben. Wer zum 11. XI. seinen Zins nicht gezahlt hat oder zum Ding nicht erscheint, zahlt 3 Schillinge, die dem Schultheißen zufallen. Zum Ding muß ein Frohnbannwart gewählt und eingesetzt werden, und dieser soll für dieses Jahr seiner Amtstätigkeit von der rᷝbete befreit sein. Die Äbtissin kann auch dreimal im Jahr, nämlich am 11. XI., 2. II. und 1. V., in jedem Hof ein Fuder Weißwein und ein Fuder Rotwein als Bannwein auslegen. Es darf sonst niemand während dieser Zeit Wein feil halten. Wird der Wein in den 14 Tagen der Banndauer nicht ausgetrunken, so soll man den Hubeninhabern und den Lehnsleuten, jeglichem nach seinem Maß, den übrigen Wein ins Haus geben. Lehnen sie diesen ab, dann soll man ihnen den Wein hinter den Herd schütten, und der Fronbannwart soll die Ablehnenden sofort wegen des Weines pfänden. Empfängt jemand eine Hube, so muß er 30 Schillinge zahlen und dem Schultheißen 6 Schillinge. Die Äbtissin soll auch die Holzlöse [d. i. das Jahrholz, s. E. Ochs Bad. Wb. s. v. Jahrholz] zu Bahlingen und zu Sexau haben, ferner die Bannmühle und 17 [Mühl-] Schweine ohne ihren Schaden, wenn Schweinemast vorhanden ist. Die Äbtissin hat auch das Recht, zwei Tage früher als die Übrigen Leute mit dem Getreideschnitt und der Weinlese zu beginnen. 2. Rechte des Vogtes: Der Vogt soll, wenn die Äbtissin zu den Pflichtterminen zum Ding fährt, mit einem Ritter, 3 Knechten, 5 Pferden, einem Roß, einem Habicht und 2 Windhunden kommen. Die Äbtissin soll ihm, wenn sie ortsanwesend ist, zum Essen ein ausgewachsenes Schwein geben und ein Ohm Wein, der weder nach Schimmel schmeckt noch zu scharf ist. Jedem Pferd soll sie einen Sester Futter geben, die Hubeninhaber und Lehnsleute aber sollen den Pferden Heu geben und dem Habicht ein Huhn. Ein Drittel der rᷝwette gehört dem Vogt und die Strafgelder für Diebstahl und Frevel. Was der Schultheiß nicht richten kann, soll der Vogt richten. 3. Die Rechte des Schultheißen: Dem Schultheißen fallen zwei Teile der rᷝwette zu und die rᷝschuze [vgl. Schweiz. Idiotikon 8, 1706 (Schutz 4) und 8, 1710 (In- schutz 2 a)] zu. Er setzt im Einvernehmen mit der Bauernschaft den Beginn des Getreideschnittes und der Weinlese fest. Dem Schultheißen von Kenzingen [also dem in Übsenbergischen Diensten stehenden Schultheißen] fallen die Pfennige zu, die für fremde Schweine gezahlt werden, wenn sie zur Mast in den Wald getrieben werden. Ihm gehört auch die Mast im Kirchgraben von Ottoschwanden bis zum 30. XI. Ferner gehören ihm von dem rᷝvc er [= waz er] an Lehen hat [rᷝhet ausgefallen?] zu Kenzingen die Rechte, aber nicht die Zinse; desgleichen von zwei Lehen auf dem Schwarzwald. [Der Vidimus des Grafen Konrad von Tübingen vom 29. VIII. 1500 deutet das rᷝvc er als rᷝvier, was vielleicht richtig ist.] Schultheißen und Kellerer sind von jedem Herrendienst und von jeder rᷝbete oder Steuer befreit. 4. Rechte der Höfe: In jedem Hof soll ein Stock sein, in den man den gefangenen Dieb legt. Den angestockten Dieb sollen der Fronbannwart, die Hubeninhaber, die Lehnsleute und die Bannleute sieben Nächte bewachen und verpflegen, bis er gerichtlich abgeurteilt ist. Wenn Jemand, um Schutz zu suchen, in einen der Klosterhöfe läuft, so haftet derjenige, der ihm in den Hof nachläuft, dem Vogt für Leib und Gut. Was an [frei weidendem] unbeschädigtem Vieh aufgefunden wird, soll in den Hof der Äbtissin getrieben werden, und dafür sollen [pro Stück?] dem Schultheißen 3 Schillinge Zuschuß gegeben werden. Klostergut soll nur an Leute weitergeliehen werden, die mit dem [bisherigen] Lehnsinhaber gleichen Ranges sind. Ein [verheirateter] Mann der Kirche von Andlau büßt einen von ihm verübten Frevel mit 9 Schillingen, der Hagestolz mit 3 Schillingen. Wenn ein Mann der Kirche von Andlau nicht seinem Stand entsprechend heiratet, so soll er deswegen die Huld der Äbtissin nachsuchen und, solange seine Ehefrau lebt, am 11. XI. fünf Schillinge Pfennige zahlen. Da, wo die Äbtissin Bannwein auslegt, soll man ein Viertel Malter Korn backen und dies den Weinleuten zu essen geben. Der Kellerer der Äbtissin soll während der Zeit, in der die Äbtissin im Herbst ihre Zinse einsammeln läßt, bis zum 11. XI. zu essen haben, ebenso seine Ehefrau und seine Magd. Wenn der Bannwein auf die Gargel [d. h. auf die Furche zur Einfügung des Bodens im Faß, vgl. DWB IV 1, 1357] kommt, so soll der Rest des Weines dem Kellerer gehören. Desgleichen gehört ihm der letzte rᷝsag [= säcker, d. i. das auf einmal zum Pressen in ein Filtertuch kommende Quantum Trauben oder Obst, s. H. Fischer Schwäb. Wb. 5, 525 und dazu E. Ochs, Zs. f. Deutsche Mundarten 18 (1923) 314], wenn der Stein [in der Kelter] hängend wird [also der rᷝsag schon ziemlich ausgepreßt ist]. Auch der Wein davon gehört ihm. Der Kellerer hat schließlich den Korn- und Weinzins für die Äbtissin einzusammeln. Im Wald von Kenzingen dürfen nur die Leute der Kirche Andlau, die Hubeninhaber und Lehnsleute Holz hauen. Niemand darf [daraus] weder Holz verkaufen noch aus dem Bann führen. Nur Weihnachten darf der Hubeninhaber von der Hube 2 Fuder Holz verkaufen, der Lehnsmann eines. Die Leute von Ottoschwanden, welche zum Kloster gehören, sollen dort Brennholz hauen, wo die von Kenzingen es hauen, Zimmerholz dagegen auf ihren Lehen. Gibt es dort kein Zimmerholz, so sollen sie darum bitten [daß man sie da hauen laße, wo die von Kenzingen es hauen], und man muß es ihnen gestatten. --