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Nordenberg

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    Otte der Schultheize; Rât von vilingen an froͮwen houeſtat die man nemet von des vetters Samenunge - 1287 Juli.
    (CAO, 1312-07-01) Otte der Schultheize; Rât von vilingen
    Otto der Schultheiß und der Rat von Villingen beurkunden, daß sie auf Grund gemeinsamen Ratsbeschlusses auf der Stadtmauer, inwendig der Hofstatt der Frauen von der Vettersammlung, zu Nutzen und Bewachung der Stadt einen Erker bauen ließen, daß sie aber nur mit Erlaubnis der Frauen ihren Weg über die Hofstatt zum Erker nehmen dürfen. Nur in Fällen, in denen der Erker, wie die übrigen Erker, zu Verteidigungszwecken mit Wachen besetzt werden muß, ist die Einholung der Erlaubnis nicht notwendig. Die Frauen dürfen auf ihrer Hofstatt innerhalb an die Stadtmauer bauen, was sie nötig haben. --
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    Livpolt der Cvchinmeiſter von Nortenberg an Frideriches des Schenken von Limbvrg - 1287 Juni 24.
    (CAO, 1312-06-24) Livpolt der Cvchinmeiſter von Nortenberg
    Liupolt der Küchenmeister von Nordenberg beurkundet, daß ihm Friedrich der Schenk von Limpurg mit der Zustimmung und der Hand seiner Ehefrau Mechthild, seiner Mutter [deren Name nicht genannt wird], seiner Schwester Elsbet und seines Bruders Ulrich die Burg Bilriet mit aller Zubehör für 1300 Pfund Haller zu eigen verkauft hat. Außerdem gibt Schenk Friedrich Liupolds Sohn, Heinrich, 100 Mark Silber bei seiner Verehelichung mit des Schenken Friedrichs Schwester Elsbet. Diese 100 Mark rᷝbewiset Schenk Friedrich dem Liupolt auf Bilriet und dem Gut, das er dazu gibt. Stirbt Elsbet ohne Leibeserben, so fallen diese 100 Mark Silber an den Limpurger zurück, falls nicht Elsbet ein rechtsgültiges Testament hinterläßt. Kaufen der Schenk oder seine Erben in der Frist der nächsten 10 Jahre Bilriet für 1300 Pfund Haller und 100 Mark Silber zurück, so sollen Liupold oder seine Erben ihnen Bilriet zurückgeben; aber der Schenk soll Bilriet mit seinem Eigengut zurück erwerben, damit er den Kauf für sich und seine Erben betätige [und nicht für Nichterben]. Wird der Rückkauf Bilriets für einen Nichterben betätigt, so muß der Schenk dem Liupolt zu den 1300 Pfund Haller noch weitere 130 Pfund hinzuzahlen. Während der 10 Jahre [in denen der Schenk ein Rückkaufsrecht auf Bilriet hat] soll Liupolt kein weiteres [vom Schenken versetztes, zu Bilriet gehöriges?] Gut einlösen, ohne Zustimmung des Schenken, außer den Hof vor Bilriet und das Fischwasser zu Geislingen. Die Einlösung dieser Güter soll in gleichem Wert zu der seinerzeit festgesetzten Pfandsumme erfolgen. Löst Liutpolt [versetztes] Gut früher als in 10 Jahren ein, so soll er dem Schenken das Gut auch früher zurückgeben und der Schenk schuldet dann dem Liupolt und seinen Erben die Einlösungssumme, die der Schenk bei Rückkauf von Bilriet, diesen gleichfalls zurückzuerstatten hat. Wird das [von Liupolt erworbene] Gut von jemand angesprochen, so sollen der Schenk oder seine Erben das Gut frei machen. Tun sie das nicht, so sollen sie Einlager zu Rothenburg oder Gmünd halten und darin bleiben, bis dem Liupolt das Gut nach Recht ausgefertigt ist. Kaufen der Schenk und seine Erben in den nächsten 10 Jahren Bilriet nicht zurück, so gehört Bilriet Liupolt und seinen Erben. Liupolt der Küchenmeister von Nordenberg und sein Sohn Heinrich, haben sich dem Schenken Friedrich von Limpurg gegenüber eidlich verpflichtet, Bilriet zurückzugeben, wenn er es innerhalb der [nächsten] 10 Jahre zurückkaufen will, vorausgesetzt, daß sie Bilriet nicht verlieren, ohne daß sie etwas dazu können. --
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    Richenze; walther ander brugge an brvͦderen von Tv̓ſchen hvſ ze Bv̓kein - 1287 Juli 9.
    (CAO, 1312-07-09) Richenze; walther ander brugge
    1) Der Rheinfeldener Bürger, Walther an der Brücke, und seine Ehefrau Richenze, beurkunden, daß sie den Brüdern des Deutschordenshauses Beuggen ihren Hof zu Jnzlingen und drei Mannwerk sowie 13 Sester Roggeneinkünfte zu Blansingen gegeben haben mit dem Vorbehalt, daß Frau Richenze und ihre Mutter Mechthild diese Güter bis zu ihrem Tode nutznießen dürfen. Überlebt ihre [Walthers und Richenzens] Tochter beide Frauen und will in Beuggen bleiben, so soll sie, so lange sie sich ehrsam und geistlichem Leben entsprechend hält, das genannte Gut nutznießen und in dem Haus bleiben, das Walther von den Brüdern von Beuggen hat, bis zu ihrem Tod. Beginnt sie aber einen schlechten Lebenswandel oder zieht sie von Beuggen zurück nach Rheinfelden, oder begibt sie sich in ein Kloster, oder geht sie eine Ehe ein, so ist das genannte Gut dem Ordenshaus ledig und auch der Hof, in dem Gertrud leben sollte. 2) Gertrud, des unter 1) genannten »Bruder⟨ Walther an der Brücke von Rheinfelden Tochter, beurkundet, daß sie ihre näher bezeichneten Güter zu Bellingen, Ebnet, Möhlin, Rickenbach, Hemmikon und Jtikon [?], die sie von ihren Eltern erhielt und deren Einkünfte sie aufzählt, den Deutschordensbrüdern von Beuggen gegeben habe für den Fall, daß sie in Beuggen stirbt. Zieht sie aber von Beuggen zurück nach Rheinfelden, oder begibt sie sich in ein Kloster, oder verehelicht sie sich, so ist dieses Vermächtnis ungiltig. 3) Richenze, des unter 1) genannten Walthers an der Brücke Ehefrau, beurkundet, daß sie, falls sie ihre Tochter Gertrud überlebt und beerbt, Gertruds Nachlaß bis zu ihrem Ableben nutznießen soll, daß aber danach dieser Nachlaß an das Ordenshaus Beuggen fällt. --
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    Vͦlrich Von Rv̓ſegge an Elſebethen; hermanne von Rvſegge - 1287 Juli 7.
    (CAO, 1312-07-07) Vͦlrich Von Rv̓ſegge
    Der Ritter Ulrich von Rüssegg beurkundet, daß er als Vogt seiner Ehefrau Adelheit dem Kloster Töß zugleich mit der Hand seines und Adelheits Sohnes Marquart seinem Bruder Herman von Rüssegg, dem Geistlichen der Abtei Zürich, an Stelle der Äbtissin Elisabeth von Zürich, den Hof Ried bei Bülach, der von der Abtei Zürich herrührendes Erblehen ist, 31 Stück Züricher Maßes einträgt und am 3. V. [oder 24. IX.] zwei Züricher Pfennige [an die Abtei] abgibt, aufgab, und daß Herman von Rüssegg dem Bruder Burchart von Töß als Bevollmächtigten der Priorin von Töß und des Tösser Konventes, von Äbtissin Elisabeth dazu ermächtigt, den Hof mit allen Rechten, wie ihn Adelheit und Marquart von ihren Vorfahren überkommen hatten, verliehen hat. Die Kaufsumme für den Hof bestand in 57 Mark Silber, die von Töß bereits ausgezahlt wurden. Adelheit von Rüssegg hat unter Eid auf den Hof Verzicht geleistet und ihr Ehemann die Werschaft für den Hof als rechtes Erbe übernommen. --
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    Elizabeth; Sifrit von hvngerſtein an Rvͤdegere der Lv̓prieſter waſ ze Rvfach - 1287 Juni 27.
    (CAO, 1312-06-27) Elizabeth; Sifrit von hvngerſtein
    Sifrit von Hungerstein und seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß sie dem früheren Leutpriester von Rufach, Rüdeger, ihrer Lage, Einkünfte und Verpflichtungen nach genau beschriebene Güter [vgl. Zeile 269, 1 f.] verkauft haben und sie gegen einen Jahreszins von 20 Viertel Korn, aus Roggen und Gerste bestehend und zwischen den zwei Messen zahlbar, als Erbzinslehen zurückempfangen haben. Halten die Eheleute die Zahlungen nicht ein, so soll sich Rüdeger im nächsten Herbst an den Reben [der genannten Güter] durch Weinlesen schadlos halten. Wird Rüdeger von den Eheleuten oder ihretwegen daran gehindert, so fällt das Erbe an Rüdeger lastenfrei und zu dessen voller Verfügung zurück. Die Eheleute haben sich verpflichtet, die Hälfte der für das rückempfangene Gut nötige Arbeit zu leisten. --