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Altpölla

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    Urkunde
    1299 April 29.
    (CAO, 1324-04-29)
    Graf Hermann von Sulz, Hofrichter König Albrechts [I.] beurkundet, daß zwischen Herzog Hermann von Teck einerseits und Herzog Simon von Teck und dessen Brüdern Konrad, Ludwig und Friedrich anderseits Streitigkeiten wegen Gülten [Schulden] und rᷝſchaden [Zinsen] bestanden, die Hermann durch die Brüder entstanden sind. Beide Parteien haben die Streitsache an den Aussteller, an Heinrich Steinbiß von Eßlingen und an Marquard den Bürgermeister von Eßlingen [zur Entscheidung] überlassen. In dieses Kollegium soll jede Partei einen Dienstmann entsenden. Heinrich, Marquard und die beiden Dienstleute sollen zunächst Erkundigungen über Gülten und Zinsen einziehen. Feststellungen und Entscheidungen dieser 4 Leute, oder der Mehrheit von ihnen, sollen beide Parteien anerkennen. Kann kein Mehrheitsbeschluß herbeigeführt werden, so soll der Aussteller beigezogen werden, und dem Entscheid der 5 Männer, oder der Mehrheit von ihnen, sollen sich beide Parteien fügen. Sie [die Schiedsleute] sollen auch Herzog Hermann und seine Bürgen von [der Last der] Schulden und Zinsen befreien. Wo die Kinder [d. h. die oben genannten, offenbar noch unmündigen Brüder] oder deren Bürgen dem Herzog Hermann für Schulden und Zinsen haften, da soll sie dieser nach den Anweisungen der Schiedsleute auslösen. Dafür haben die Kinder dem Herzog Hermann die Burg zu Gutenberg [OA. Kirchheim] und die halbe Burg Teck als Pfand gesetzt. Ferner soll er rᷝwarten vf [ein Aufsichtsrecht besitzen über] die Kinder und deren Gut, bis sie ihn und alle seine Bürgen ohne Unkosten auslösen. Danach soll Herzog Hermann ihnen ihre Burgen zurückgeben. Dafür hat er ihnen 2 Bürgen gestellt, die Grafen Götz von Tübingen und Konrad von Landau. Die Kinder haben ferner versprochen, bis Martini 1304 in Erbgemeinschaft zu bleiben und ihre Leute und ihr Gut nicht zu teilen. Leute und Gut werden sie einem oder zweien ihrer Dienstleute nach dem Rat des Herzogs Hermann und des Grafen Götz anvertrauen. Diese Pfleger sollen aus dem Gut und den Gülten der Kinder deren dringendste Schulden begleichen. Zweimal im Jahr, zum 10. November und zum 23. April, sollen sie vor Herzog Hermann, vor Grafen Götz und vor den Kindern Rechnung legen. Wenn Herzog Hermann und Graf Götz befinden, daß die Pfleger die Interessen der Kinder nicht wahrnehmen, so sollen aus den Dienstleuten der Kinder nach dem Rat Herzogs Hermann und Grafen Götz neue Pfleger bestellt werden. --
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    1299 April 29.
    (CAO, 1324-04-29)
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein und Herzog zu Bayern, beurkundet, daß er auf Bitte der Gemeinde zu Friesenheim [B. Ludwigshafen] die hinter dem Hof zu rᷝHemingſhœim gelegene Allmende von dem rᷝſchache [Vorsaum des Waldes] oberhalb des Hofes bis an die Haardt, dazu auch den am Hof gelegenen Garten und alles, was der Rhein anschwemmt rᷝ(ſwaz in der Rin dar zv geit), an Meisterin und Konvent des Frauenklosters Frankenthal gegeben hat. Keiner darf die Klosterfrauen in seinem, seiner Amtleute oder Leute Auftrag dort behelligen. Dafür sollen die Frauen künftig von der rᷝMittelchiſelgruben bis zur Haardt deichen. Schäden, die Rudolf oder seinen Leuten zu Friesenheim durch den Rhein aus dem Zustand des Deiches entstehen, sollen von den Klosterfrauen ersetzt werden, nicht aber Hochwasserschäden. -- Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 3337. --
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    1299 April 29.
    (CAO, 1324-04-29)
    Äbtissin Elisabeth von Zürich beurkundet, daß Herr Rudolf von Opfikon, Bürger von Zürich, vor ihr erschien und sein Eigengut zu Metmenhasli, das 11 Stücke einbringt und das der König rᷝ(kv́nig) bewirtschaftet, in ihre Hand aufgab und sie bat, es als Zinslehen rᷝ(erbe) gegen einen jährlich zum 14. September der Äbtissin und der Abtei zu entrichtenden [Rekognitions-]Zins von 1 Pfennig gängiger Zürcher an Priorin und Konvent des Klosters Oetenbach zu leihen. Ferner erschien Katharina, Witwe Heinrichs von Opfikon, und gab mit der Hand ihres Vormundes, des genannten Rudolf von Opfikon, ihr Eigengut zu Oberhasli, das 5 Stücke einbringt, das rᷝRitterſman bewirtschaftet und das ihre Morgengabe von ihrem verstorbenen Gatten war, ebenfalls in die Hand der Äbtissin auf und bat diese, es zu den gleichen Bedingungen an Priorin und Konvent von Oetenbach zu leihen. Die Äbtissin hat der Bitte Rudolfs und Katharinas entsprochen, die Güter von ihnen aufgenommen und für den vereinbarten Zins an Bruder Konrad von Hettlingen als Vertreter von Priorin und Konvent von Oetenbach geliehen. --
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    1299 April 29.
    (CAO, 1324-04-29)
    Ulrich von Ottenstein beurkundet, daß er sich wegen aller Klagepunkte, die Abt und Konvent von Zwettl gegen ihn erhoben hatten, geeinigt hat. Diese Klage wollte das Kloster an dem am 6. April [Montag vor dem rᷝpluem oſtertage = Palmarum] auf dem Gerichtstag zu Wien öffentlich einklagen und gerichtlich durchführen. Auf Wunsch des Herzogs und auf den Rat der Landherren, nämlich des von Landenberg, des Kappellers, des Maißauers und anderer wurde die Klage an den Maissauer zur Festsetzung eines Verhandlungstages und zur Schlichtung überwiesen. Der Maißauer setzte den Verhandlungstag in Altpölla fest, und dort wurde die Klage mit Zustimmung beider Parteien und auf den Rat und mit Wissen der Brüder Ulrichs und der anwesenden Herren wie folgt beigelegt: 1) Ulrich soll bis Michaelis [1299] das Eigen und den Berg des Klosters zu rᷝlindpach, worauf er gebaut hat, räumen und die Baulichkeiten rᷝ(zimmer) abbrechen. Wenn er auf seinem Eigen [anscheinend an der gleichen Stelle gelegen] in ihrer Nachbarschaft wohnen will, so darf er das tun, jedoch ohne sie oder die Klosterleute zu schädigen. 2) Aus freiem Ermessen gibt ihm das Kloster hierfür 10 Pfund Pfennige, die er bereits erhalten hat, und verzichtet auf Verfolg von Klage und Schadenersatzansprüchen gegen Ulrich unter der Bedingung, daß er das Kloster künftig nicht schädigen wird. 3) Wird Ulrich dem Kloster wegen einer Schädigung angezeigt, so soll er sich freundschaftlich mit dem Kellner, dem Förster oder dem sonstigen Beauftragten des Klosters vergleichen. Kommt es nicht dazu, so soll er im Kloster vor dem Abt erscheinen und dessen Gnade gewinnen. Tut er dies nicht oder erfüllt er die Bestimmungen des Schiedsspruches nicht, so kann das Kloster beide Klagen, die alte wie die neue, gegen Ulrich nach Ermessen an jeder ihm genehmen Stelle vorbringen. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 469 Z. 34: rᷝdar; Z. 36: rᷝgeſchœiden. --